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Beschluss

33 A 2512/22.PVB

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0626.33A2512.22PVB.00
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Leitsätze

Die Anschaffung von Trinkwasserspendern zu dem Zweck, eine ausreichende Versorgung der Beschäftigten mit Trinkwasser zu gewährleisten, unterfällt dem Gesundheitsschutz bzw. der Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVGund kann deshalb zum Gegenstand eines Initiativantrags nach § 77 Abs. 1 BPersVG gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anschaffung von Trinkwasserspendern zu dem Zweck, eine ausreichende Versorgung der Beschäftigten mit Trinkwasser zu gewährleisten, unterfällt dem Gesundheitsschutz bzw. der Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen im Sinne des Mitbestimmungsrechts nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVGund kann deshalb zum Gegenstand eines Initiativantrags nach § 77 Abs. 1 BPersVG gemacht werden. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Vor den Erfahrungen mit den Auswirkungen der Hitzeentwicklung im Sommer 2018 und zum Sommerbeginn 2019 stellte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juli 2019 einen Initiativantrag, der auf die Anschaffung von Trinkwasserspendern für die Trinkwasserversorgung der Beschäftigten gerichtet war. Dabei machte er nähere Angaben zu den vorzusehenden Aufstellungsorten und die Beschaffenheit der Geräte. Die örtliche Dienststellenleitung entsprach diesem Antrag nicht und legte ihn deshalb unter dem 29. Juli 2019 dem Beteiligten zur Einleitung des Stufenverfahrens vor. Dieser bewertete den Initiativantrag mit Schreiben vom 4. Februar 2020 als unzulässig und führte dazu zur Begründung an: Da in der örtlichen Dienststelle zum Schutz der Beschäftigten bereits eine Vielzahl von wirksamen Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Umgang mit sommerlichen Temperaturen umgesetzt worden seien, könne nicht von einer Untätigkeit der Dienststellenleitung ausgegangen werden. Das Initiativrecht des Antragstellers beinhalte keinen Anspruch auf die Umsetzung sämtlicher denkbarer Maßnahmen. Nachdem die örtliche Dienststellenleitung den Antragsteller über die Entscheidung des Beteiligten unterrichtet hatte, wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Februar 2020 unmittelbar an den Beteiligten, um erneut die Einleitung des Stufenverfahrens zu beantragen. Unter dem 25. August 2020 lehnte der Beteiligte erneut die Einleitung des Stufenverfahrens ab und wiederholte und vertiefte zur Begründung im Wesentlichen seine Argumentation aus dem Schreiben vom 4. Februar 2020. Nachdem der Beteiligte auch einem mit Schreiben vom 17. November 2020 erneut geäußerten Begehren auf Einleitung des Stufenverfahrens nicht entsprochen hatte, hat der Antragsteller am 25. Januar 2021 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Da der Beteiligte das Stufenverfahren nicht eingeleitet, sondern den Initiativantrag gegenüber der örtlichen Dienststellenleitung und ihm für unzulässig erklärt habe, könne er als örtlicher Personalrat unmittelbar gegenüber dem Beteiligten als Leitung der übergeordneten Dienststelle die Entgegennahme der Vorlage und die Einleitung des Stufenverfahrens durch Einschaltung der Stufenvertretung beanspruchen. Der geltend gemachte Anspruch auf Durchführung des Stufenverfahrens stehe ihm zu. Die zum Gegenstand des Initiativantrags gemachte Maßnahme unterfalle dem Mitbestimmungsrecht bei Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und sei deshalb von dem ihm zustehenden Mitbestimmungsrecht gedeckt. Die von der Dienststelle bereits ergriffenen Maßnahmen zum Schutz vor extremer Hitze stünden der Zulässigkeit des Initiativantrags nicht entgegen. Der Umstand, dass bereits eine Maßnahme zur Wärmeentlastung getroffen worden sei, sich diese jedoch nicht als ausreichend erwiesen habe, lasse sein Initiativrecht zur Ergreifung weiterer, insbesondere ergänzender Maßnahmen nicht entfallen. Der Antragsteller hat beantragt, 1. dem Beteiligten aufzugeben, den Initiativantrag hinsichtlich der Trinkwasserversorgung der Beschäftigten durch Anschaffung von Trinkwassersspendern entgegenzunehmen und das Stufenverfahren durch Einschaltung der Stufenvertretung einzuleiten, 2. hilfsweise festzustellen, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens in Bezug auf den Initiativantrag hinsichtlich der Trinkwasserversorgung der Beschäftigten durch Anschaffung von Trinkwasserspendern ihn in seinem Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG verletzt. Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Entgegen der Auffassung des Antragstellers fehle es diesem schon an der erforderlichen Antragsbefugnis. Auch in der Sache könne der Antrag keinen Erfolg haben. Er sei nicht verpflichtet, das Stufenverfahren einzuleiten. Ein Initiativrecht stehe dem Antragsteller schon deshalb nicht zu, weil in der Dienststelle bereits Maßnahmen zum Schutz vor besonderer Hitze getroffen worden seien. Mit seinem Begehren auf Bereitstellung von Trinkwasserspendern als weitere Maßnahme zum Gesundheitsschutz setzte der Antragsteller der Entscheidung der örtlichen Dienststellenleitung über die Zurverfügungstellung von Trinkwasser lediglich einen anderen Vorschlag entgegen. Im Übrigen scheitere ein Initiativrecht auch daran, dass es an einem einschlägigen Mitbestimmungstatbestand fehle. Insbesondere greife § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG nicht ein. Nicht jede Maßnahme, die objektiv oder auch nur subjektiv Einfluss auf das Wohlbefinden der Beschäftigten haben könne, werde von diesem Mitbestimmungstatbestand erfasst. Da Trinkwasser in den Teeküchen zur Verfügung gestellt werde und kalte Getränke in der Kantine erworben werden könnten, sei der Zweck, die Beschäftigten mit dem erforderlichen Trinkwasser hinreichend zu versorgen, erfüllt. Die vom Antragsteller begehrte Aufstellung von Trinkwasserspender stelle sich lediglich als eine zusätzliche Maßnahme dar, die dem Zweck des Hitzeschutzes nicht unmittelbar diene. Mit Beschluss vom 21. November 2022 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Hauptantrag des Antrags entsprochen und dem Beteiligten aufgegeben, den Initiativantrag des Antragstellers hinsichtlich der Trinkwasserversorgung der Beschäftigten durch Anschaffung von Trinkwasserspendern entgegenzunehmen und das Stufenverfahren durch Einschaltung der Stufenvertretung einzuleiten. Zur Begründung hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen im Wesentlichen angeführt: Dem Antragsteller stehe das geltend gemachte Initiativrecht zu. Die zum Gegenstand des Initiativantrags gemachte Maßnahme unterfalle dem Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG, weil sie sich als Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes im Sinne dieses Mitbestimmungstatbestandes darstelle. Die Maßnahme solle nach den Vorstellungen des Antragstellers als ein weiteres Mittel zum Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsschäden bei hohen Außen- und in der Folge auch Raumtemperaturen dienen. Eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser sei in diesem Kontext von elementarer Bedeutung. Insbesondere bei hohen Temperaturen im Sommer komme eine gesteigerte Flüssigkeitszufuhr der körperlichen Verfassung und damit der Gesundheit der Beschäftigten zugute. Entgegen der Auffassung des Beteiligten könne kaum eine Rede davon sein, dass die Bereitstellung von Trinkwasserspendern in erster Linie andere Zwecke als den Gesundheitsschutz der Beschäftigten verfolgen solle. Auch der Einwand des Beteiligten, Trinkwasserspender stellten aufgrund möglicher Keimbelastung eine potentielle Gesundheitsgefahr dar und könnten schon deswegen nicht als dem Gesundheitsschutz dienend betrachtet werden, greife nicht durch, weil es insoweit letztlich um die Frage einer sicheren Umsetzung der Maßnahme gehe, die an der grundlegenden Zielrichtung der Bekämpfung von Gesundheitsgefahren nichts ändere. Dem Initiativrecht stehe ebenfalls nicht entgegen, dass die Dienststellenleitung bereits Maßnahmen zum Hitzeschutz ergriffen habe. Der Gesundheitsschutz stelle einen umfassenden und komplexen Bereich dar, der zahlreiche Maßnahmen als denkbar erscheinen lasse. Dass die Dienststellenleitung in diesem Bereich bereits konkrete Maßnahmen in Betracht gezogen und umgesetzt habe, könne nicht dazu führen, dass dadurch ein weitergehendes Initiativrecht des Antragstellers gesperrt werde. Da dem Antragsteller demnach ein Initiativrecht im Hinblick auf die Bereitstellung von Trinkwasserspendern zustehe, könne er auch von dem Beteiligten als Dienststellenleitung der nächsthöheren Dienststelle verlangen, die dortige Stufenvertretung einzubeziehen und das Stufenverfahren einzuleiten. Als örtlicher Personalrat könne der Antragsteller mit der Vorlage an den Beteiligten bewirken, dass sich dieser als übergeordnete Dienststelle seiner Angelegenheit innerhalb des Verfahrensgangs annehme. Deshalb müsse er auch die Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens durch Einschaltung der Stufenvertretung durchsetzen können. Erst wenn die Leitung der übergeordneten Dienststelle die dort gebildete Stufenvertretung eingeschaltet habe, sei das Stufenverfahren eingeleitet und erst dann gehe auf Seiten der Personalvertretung die Sachherrschaft im vollem Umfang und ohne Unterbrechung vom örtlichen Personalrat auf die Stufenvertretung über. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte Beschwerde erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Der vom Antragsteller gestellte Initiativantrag sei unzulässig. Ein Initiativantrag könne nur dann erfolgreich sein, wenn eine Maßnahme ergriffen werden solle, die bislang noch nicht ergriffen worden sei bzw. wenn eine bereits ergriffene Maßnahme nicht ausreiche, um die mit dem Nichteingreifen verbundenen Risiken auszuräumen bzw. zu minimieren. Ausgehend davon könne nur dann über die Zulässigkeit des gestellten Initiativantrags nachgedacht werden, wenn die in der Dienststelle vorgesehene Versorgung mit Wasser nicht ausreiche, um etwa alle Beschäftigten ausreichend zu versorgen. Dies werde jedoch vom Antragsteller nicht einmal vorgetragen. Da unbestritten in der Dienststelle Wasser in ausreichender Menge vorhanden sei und in den Teeküchen in Anspruch genommen werden könne, sei genau das bereits erreicht, was der Antragsteller als Ziel seines Initiativantrags reklamiere. Wenn der Gesundheitsschutz vollständig gewährleistet sei, existiere kein Mitbestimmungstatbestand mehr, auf den sich der Personalrat stützen könnte. Der Antragsteller begehre lediglich eine ‑ nicht notwendige ‑ Ergänzung der bisher von der Dienststelle getroffenen Maßnahmen. Die in Rede stehende Angelegenheit sei durch eine bislang unbeanstandet gebliebene und offensichtlich ausreichende Zurverfügungstellung des gewünschten Wassers abschließend erledigt. Der Beteiligte beantragt, den angegriffenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die zum Gegenstand des Initiativantrags gemachte Bereitstellung von Trinkwasserspendern stelle eine Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes dar und werde deshalb als solche vom Mitbestimmungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG umfasst. Daran, dass die Versorgung der Beschäftigten mit Trinkwasser aus Trinkwasserspendern objektiv gesundheitsfördernd sei, könne kein Zweifel bestehen. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) die Bereitstellung von Trinkwasser explizit als Maßnahme bei Lufttemperatur von mehr als 26 Grad Celsius vorsehen. Ob ein Initiativantrag erfolgreich, insbesondere begründet sei, könne nicht allein von dem Beteiligten entschieden werden, sondern bleibe vielmehr der Entscheidung im Rahmen des Stufenverfahrens vorbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die Beschwerde des Beteiligten hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag, mit dem der Antragsteller begehrt, dem Beteiligten aufzugeben, den Initiativantrag hinsichtlich der Trinkwasserversorgung der Beschäftigten durch Anschaffung von Trinkwasserspendern entgegenzunehmen und das Stufenverfahren durch Einschaltung der Stufenvertretung einzuleiten, ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Auch als örtlicher Personalrat kann er die Einleitung des Stufenverfahrens durch den Beteiligten als Leiter der übergeordneten Dienststelle gerichtlich geltend machen. Antragsbefugt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist derjenige, der eine personalvertretungsrechtliche Rechtsposition innehat, deren Inhalt und Umfang er gerichtlich klären lassen und deren Berechtigung er ebenso gerichtlich abwehren kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 ‑ 6 P 28.92 ‑, PersR 1995, 83 = PersV 1995, 227 = ZfPR 1995, 39, und vom 28. Dezember 1994 ‑ 6 P 35.93 ‑, PersR 1995, 209 = PersV 1995, 406 = ZfPR 1995, 200; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1995 ‑ 1 A 302/92.PVL ‑, juris. Diese Voraussetzungen sind für den Antragsteller erfüllt. Zwar ist das Einigungsverfahren auf der örtlichen Ebene mit der Abgabe der Angelegenheit an die übergeordnete Dienststelle formal abgeschlossen. Der dem Antragsteller als örtlicher Personalrat zustehende Anspruch auf Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens besteht aber fort. Dieser Anspruch geht erst dann auf die Stufenvertretung über, wenn das Stufenverfahren eingeleitet ist. Die Einleitung des Stufenverfahrens erfolgt jedoch erst mit der Unterrichtung der Stufenvertretung über die beabsichtigte Maßnahme und dem Antrag der übergeordneten Dienststelle an die Stufenvertretung, der beabsichtigten Maßnahme zuzustimmen. Erst mit Beginn des auf diese Weise eröffneten Stufenverfahrens tritt die Stufenvertretung in alle personalvertretungsrechtlichen Rechte und Pflichten gegenüber der übergeordneten Dienststelle ein. Wird das Stufenverfahren von der übergeordneten Dienststelle nicht eingeleitet, verbleibt es in Ermangelung der Begründung einer Zuständigkeit für die Stufenvertretung bei der Zuständigkeit des örtlichen Personalrats. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. November 1994 ‑ 6 P 28.92 ‑, a. a. O., und vom 28. Dezember 1994 ‑ 6 P 35.93 ‑, a. a. O.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 1995 ‑ 1 A 302/92.PVL ‑, a. a. O. Vorliegend fehlt es an der Einleitung des Stufenverfahrens, weil der Beteiligte die Angelegenheit dem bei ihm angesiedelten Bezirkspersonalrat bislang noch nicht zur Zustimmung zugeleitet hat. Mit Blick darauf bleibt der Antragsteller als örtlicher Personalrat weiter antragsbefugt und kann im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gegenüber dem Beteiligten die Einleitung des Stufenverfahrens geltend machen. Der Hauptantrag ist auch begründet. Der Beteiligte ist verpflichtet, den Initiativantrag des Antragstellers hinsichtlich der Trinkwasserversorgung der Beschäftigten durch Anschaffung von Trinkwasserspendern entgegenzunehmen und das Stufenverfahren durch Einschaltung der Stufenvertretung einzuleiten. Maßgeblich für die Entscheidung über das Begehren des Antragstellers ist nicht das nunmehr geltende Bundespersonalvertretungsgesetz vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) ‑ im Folgenden: BPersVG 2021 ‑, das die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, sondern das Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) in der Fassung der Änderung durch Art. 7 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRegG) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) ‑ im Folgenden: BPersVG 1974 ‑. Angesichts der auf den konkreten Fall abstellenden Antragstellung ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Anbringung des Initiativantrags abzustellen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 24. Januar 2020 ‑ 17 LP 1/19 ‑, ZfPR online 2020, Nr. 5, 5; allgemein für die Fallgestaltung einer konkreten Antragstellung BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2021 ‑ 5 PB 11.20 ‑, PersV 2020, 29 = ZfPR 2021, Nr. 10, 2, vom 3. Mai 2022 ‑ 5 P 1.22 ‑, BVerwGE 175, 285 = PersV 2022, 465 = ZfPR 2023, 2 = ZTR 2022, 620, und vom 4. Mai 2023 ‑ 5 P 16.21 ‑, BVerwGE 178, 281 = PersV 2023, 459 = ZfPR online 2023, Nr. 9, 5. Da der Antragsteller den streitgegenständlichen Initiativantrag bereits im Juli 2019 gestellt hat, hat sich die Entscheidung an dem Bundespersonalvertretungsgesetz in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung zu orientieren. Für die zum Gegenstand des Initiativantrags gemachte Maßnahme besteht ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Dies folgt aus § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG 1974, dessen Regelungsgehalt im Wesentlichen in § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG 2021 übernommen worden ist. Danach hat der Personalrat, soweit ‑ wie vorliegend ‑ eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen. Wie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, unterfällt die vom Antragsteller begehrte Anschaffung von Trinkwasserspendern dem Gesundheitsschutz bzw. der Verhütung von sonstigen Gesundheitsschädigungen, weil es sich um eine Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes handelt. Sie dient ‑ wie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen ebenfalls zutreffend ausgeführt hat ‑ als Mittel zum Schutz der Beschäftigten vor Gesundheitsschäden bei hohen Außen- und in der Folge auch Raumtemperaturen, da in solchen Situationen eine ausreichende Versorgung mit Trinkwasser elementare Bedeutung hat und insbesondere bei hohen Temperaturen im Sommer eine gesteigerte Flüssigkeitszufuhr der körperlichen Verfassung und damit der Gesundheit der Beschäftigten zugutekommt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen in dem angegriffenen Beschluss verwiesen, die sich insbesondere auch überzeugend mit der erstinstanzlich geäußerten gegenteiligen Auffassung des Beteiligten auseinandersetzen. Dem Eingreifen eines Mitbestimmungsrechts ist der Beteiligte im Beschwerdeverfahren nicht mehr mit durchgreifenden Gründen entgegengetreten. Er beruft sich allein darauf, dass durch das Wasser, das in den in der Dienststelle vorhandenen Teeküchen zur Verfügung stehe, eine ausreichende Versorgung der Beschäftigten mit Trinkwasser gewährleistet sei. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist für die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit der Maßnahme, die der Antragsteller zum Gegenstand seines Initiativantrags gemacht hat, aber ohne Relevanz. Maßgeblich ist insofern allein, ob die Maßnahme für sich betrachtet die tatbestandlichen Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts erfüllt. Dies ist aber vorliegend ‑ wie bereits festgestellt ‑ der Fall. Bei dem mit Schreiben vom 23. Juli 2019 beim örtlichen Dienststellenleiter angebrachte Antrag auf Anschaffung von Trinkwasserspendern für die Trinkwasserversorgung der Beschäftigten handelt es sich um einen nach § 70 Abs. 1 Satz 1 BPersVG 1974 (nunmehr § 77 Abs. 1 BPersVG 2021) zulässigen Initiativantrag des Antragstellers. Das als Initiativrecht bezeichnete Antragsrecht aus § 70 BPersVG 1974 (nunmehr § 77 BPersVG 2021) erlaubt dem Personalrat, das von ihm jeweils in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht in aktiver Form wahrzunehmen. Es eröffnet ihm die Möglichkeit, das Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich einer Maßnahme, die er für geboten hält, von sich aus einzuleiten, um in diesem Verfahren seinen Rechten in der Sache Geltung zu verschaffen. Demzufolge räumt das Initiativrecht dem Personalrat hinsichtlich der Einleitung derjenigen Maßnahmen, auf die es sich erstreckt, den gleichen Rang ein wie der Leitung der Dienststelle. Es verwirklicht damit den das Personalvertretungsrecht insgesamt beherrschenden Grundsatz der gleichberechtigten Partnerschaft zwischen Dienststelle und Personalrat. Das Initiativrecht erweitert den Inhalt des jeweiligen Mitbestimmungsrechts aber nicht. Es verschafft dem Personalrat also nicht mehr Befugnisse als ihm von dem in Anspruch genommenen gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand für den Fall verliehen sind, dass er von der Leitung der Dienststelle um Zustimmung zu der jeweiligen mitbestimmungspflichtigen Maßnahme gebeten wird. Das Initiativrecht und die übliche Form der Mitbestimmung, bei der der Personalrat auf Vorhaben der Dienststellenleitung reagiert, sind vielmehr materiell symmetrisch. Das Initiativrecht wird durch den Inhalt seines jeweiligen Mitbestimmungsrechts und dessen Sinn und Zweck begrenzt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist mithin, dass die mit dem konkreten Initiativantrag angestrebte Maßnahme zu dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand gehört, dem das Initiativrecht zugeordnet ist, und der konkrete Antragsgegenstand im Übrigen die durch den Inhalt sowie Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungstatbestandes abgesteckten Grenzen nicht überschreitet. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. September 2004 ‑ 6 P 4.04 ‑, PersR 2004, 483 = PersV 2005, 97 = ZfPR 2005, 3 = ZTR 2005, 108, vom 9. Januar 2008 ‑ 6 PB 15.07 ‑, PersR 2008, 216 = PersV 2008, 191 = ZfPR online 2008, Nr. 2, 5, = ZTR 2008, 229, vom 5. März 2012 ‑ 6 PB 25.11 ‑, PersR 2012, 380 = PersV 2012, 307 = ZfPR online 2012, Nr. 6, 2, vom 13. September 2012 ‑ 6 PB 10.12 ‑, PersR 2012, 502 = PersV 2013, 20 = ZfPR 2013, 6, vom 15. Juli 2019 ‑ 5 P 1.18 ‑, PersR 2019, Nr. 11, 42 = PersV 2019, 471 = ZfPR online 2019, Nr. 11, 5 = ZTR 2020, 48, und vom 24 November 2021 ‑ 5 P 5.20 ‑, PersV 2022, 319 = ZfPR 2022, 66. Aus der Zusammenschau der Rechtsprechung zur Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz einerseits und zum Initiativrecht andererseits ergibt sich, dass der Personalrat die Mitbestimmung nicht schon dadurch in seinem Sinne einseitig steuern kann, dass er in einem Initiativantrag Gründe des Gesundheitsschutzes geltend macht. Ließe man dieses zu, dann hätte es der Personalrat in der Hand, durch die Formulierung seiner Initiativanträge eine Mitbestimmung geltend machen und durchsetzen zu können, die ihm bei vergleichbaren Maßnahmen der Dienststellenleitung nicht zustünde. Der Grundsatz der Symmetrie aktiver und reaktiver Mitbestimmung wäre damit in Frage gestellt. Daraus folgt, dass bei der Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG 1974 (und auch § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG 2021) eine objektiv-finale Betrachtungsweise zugrundezulegen ist. Die Frage, ob die vorgesehene Maßnahme auf die Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen oder von sonstigen Gesundheitsschädigungen abzielt oder ob sie auf die Erreichung anderer Zwecke gerichtet ist, ist daher nach dem objektiven Inhalt der Maßnahme und den in diesem Zusammenhang relevanten Umständen zu beurteilen. Motive und Erklärungen desjenigen, der die Maßnahme initiiert, sind nicht maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2012 ‑ 6 PB 10.12 ‑, a. a. O. Auch unter Berücksichtigung dieser Erwägungen kann der Zulässigkeit des Initiativantrags des Antragstellers nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die vorgesehene Maßnahme ziele nicht auf die Verhütung von Dienst- oder Arbeitsunfällen oder von sonstigen Gesundheitsschädigungen ab, sondern sei auf die Erreichung anderer Zwecke gerichtet. Denn es unterliegt keinem Zweifel, dass die mit dem Initiativantrag angestrebte Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung der Beschäftigten mit Trinkwasser auch und gerade unter Zugrundelegung einer objektiv-finalen Betrachtungsweise eine Maßnahme des vorbeugenden Gesundheitsschutzes darstellt. Als solche ist sie im Übrigen auch vom Antragsteller initiiert worden. Der Zulässigkeit des Initiativantrags des Antragstellers kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Beteiligte bereits Maßnahmen zum Hitzeschutz ergriffen hat. Wie die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, stellt der Gesundheitsschutz einen umfassenden und komplexen Bereich dar, der zahlreiche Maßnahmen als denkbar erscheinen lässt, was sich gerade bei dem im konkreten Fall in Rede stehenden Hitzeschutz zeigt. Der Umstand, dass der Beteiligte in diesem Zusammenhang bereits Maßnahmen in Betracht gezogen und auch umgesetzt hat, führt aber nicht dazu, dass ein Initiativrecht des Antragstellers in Bezug auf weitergehende Maßnahmen von vornherein ausgeschlossen wäre. Die Frage, ob es dieser Maßnahmen tatsächlich bedarf, ob also im konkreten Fall die Anschaffung der Trinkwasserspender tatsächlich notwendig ist, ist gerade Gegenstand des durch den Initiativantrag eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens und deshalb dort, vorliegend konkret im Stufenverfahren, zu klären. Dies gilt in gleicher Weise für die inhaltliche Prüfung der Sachgerechtheit der zum Gegenstand des Initiativantrags gemachten Maßnahme. Auch diese Prüfung hat vorliegend im Stufenverfahren zu erfolgen. Gleiches gilt für die vom Beteiligten aufgeworfene Frage einer möglichen Keimbelastung der Trinkwasserspender und die daran anknüpfende Frage der Eignung als Maßnahme des Gesundheitsschutzes. Aus dem Umstand, dass nach dem Vorstehenden ein zulässiger Initiativantrag des Antragstellers vorliegt, folgt für den Beteiligten, nachdem auf der örtlichen Ebene keine Einigung erzielt werden konnte, die Pflicht, diesen Initiativantrag entgegenzunehmen und das Stufenverfahren durch Einschaltung der Stufenvertretung einzuleiten. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.