Beschluss
19 B 169/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0711.19B169.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3, § 125 Abs. 1 VwGO). Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Aussetzungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer beim Verwaltungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 19 K 6281/23 anhängigen Klage gegen die Entscheidung Nr. 6390 der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien (Prüfstelle) bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz vom 14. September 2023 zur Indizierung ihres mit Stefanie Bode erstellten Schriftwerks (Online-Broschüre) „Wegweiser aus dem Transgenderkult“, 2. Auflage 2023, https://lasst-frauen-sprechen.de/ressourcen/ elternbroschuere-wegweiser-aus-dem-transgenderkult/ stattzugeben. 1. Die gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung gerichteten Rügen der Antragstellerin bleiben ohne Erfolg. a) Keine formelle Rechtswidrigkeit folgt daraus, dass die Zustellung der Indizierungsentscheidung entgegen § 9 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG) nicht innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgt ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 DVO-JuSchG soll die Zustellung der (Indizierungs-) Entscheidung nach § 21 Abs. 8 JuSchG innerhalb von vier Wochen nach dem Abschluss der Verhandlung erfolgen. Diese Frist ist entsprechend dem Vorbringen der Antragstellerin hier um etwa zwei Wochen überschritten worden, weil die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DVO-JuSchG in der mündlichen Verhandlung vom 14. September verkündete Indizierungsentscheidung ausweislich des Empfangsbekenntnisses von der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz erst am 24. Oktober 2023 abgesandt und der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin nach eigenen Angaben sodann am 26. Oktober 2023 zugestellt worden ist. Eine etwaige Verletzung von § 9 Abs. 2 Satz 3 DVO-JuSchG ist aber jedenfalls gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. § 9 Abs. 2 Satz 3 DVO-JuSchG ist eine Vorschrift über das Verfahren im Sinn von § 46 VwVfG. Sie ist einerseits keine bloße Ordnungsvorschrift ohne subjektiven Mindestgehalt, deren Verletzung schon von vornherein folgenlos bliebe. Zur Ordnungsvorschrift, vgl. Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 46, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 ‑ 3 C 20.15 -, BVerwGE 156, 293, juris, Rn. 23 ff. § 9 Abs. 2 Satz 3 DVO-JuSchG dient zumindest auch dem subjektiven Rechtsschutz, weil die Einhaltung der dort bestimmten vierwöchigen Frist die klagebefugten Zustellungsempfänger einer Indizierungsentscheidung, die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 DVO-JuSchG bereits im Anschluss an die Beratung und Abstimmung der Prüfstellenmitglieder zu verkünden und gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 JuSchG unverzüglich auszuführen ist, in die Lage versetzt, zeitnah gerichtlichen Rechtsschutz wahrnehmen zu können. § 9 Abs. 2 Satz 3 DVO-JuSchG ist andererseits aber auch kein sog. absolutes Verfahrensrecht, das dem Betroffenen (ausnahmsweise) eine eigene, unabhängig vom materiellen Recht durchsetzbare Rechtsposition gewährt und im Fall der Nichtbeachtung zu einem Aufhebungsanspruch führt. Zum absoluten Verfahrensrecht, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. April 2002 ‑ 9 A 24.01 -, BVerwGE 116, 175, juris, Rn. 60, vom 12. November 1997 ‑ 11 A 49.96 ‑, BVerwGE 105, 348, juris, Rn. 42; OVG NRW, Urteile vom 29. November 2022 ‑ 9 A 2428/19 ‑, juris, Rn. 75, vom 27. Mai 2009 ‑ 13 A 228/08‑, juris, Rn. 53; Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, a. a. O., § 46, Rn. 37 und 111 ff. Einen solchen Charakter hat die Regelung nicht. Das folgt schon daraus, dass der Gesetzgeber § 9 Abs. 2 Satz 3 DVO-JuSchG nicht in das JuSchG, sondern in die Durchführungsverordnung zu diesem aufgenommen und sie zudem lediglich als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet hat. Vor diesem Hintergrund kann die Antragstellerin auch keinen vom materiellen Recht unabhängigen Aufhebungsanspruch aus dem von ihr geltend gemachten Umstand herleiten, dass die verspätete Zustellung den Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) im Hinblick auf die zeitnah beabsichtigte Bekanntmachung der Indizierungsentscheidung im Bundesanzeiger erschwere oder verhindere. Es ist schließlich offensichtlich, dass die verspätete Zustellung der rechtlich gebundenen und gerichtlich voll überprüfbaren Indizierungsentscheidung um etwa zwei Wochen die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Zu den Anforderungen an die Kausalität, BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 ‑ 4 A 13.18 ‑, juris, Rn. 25; zum fehlenden Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle bei Indizierungsentscheidungen: BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 ‑ 6 C 18.18 ‑, BVerwGE 167, 33, juris, Rn. 12 ff. b) Es liegt keine Voreingenommenheit zweier Mitglieder des Zwölfer-Gremiums (Frau O. A. und Frau M. H.) wegen der „Positionen ihrer Arbeitgeber“ vor. Nach § 6 Abs. 2 DVO-JuSchG können die Beteiligten ein Mitglied der Prüfstelle wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 DVO-JuSchG soll die Ablehnung durch einen der Beteiligten bei der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz schriftlich bis zum dritten Tage vor der Verhandlung vorliegen. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Antragstellerin ihr Rügerecht bereits verloren hat, weil sie weder rechtzeitig vor ‑ wie von § 6 Abs. 3 Satz 1 DVO-JuSchG vorgegeben ‑ noch in der Verhandlung vom 14. September 2023 einen Ablehnungsgrund gegenüber den beiden Prüfstellenmitgliedern geltend gemacht hat, sondern sich ‑ ohne die Verspätung der Rüge zu begründen ‑ erstmals im Beschwerdeverfahren auf eine Voreingenommenheit beruft. Zu der grundsätzlich mit einem Ablehnungsrecht korrespondierenden Rügeobliegenheit, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1992 ‑ 5 C 51.90 ‑, BVerwGE 90, 287, juris, Rn. 19. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Tatsachen sind jedenfalls nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit der benannten Prüfstellenmitglieder zu begründen. Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Mitglieds der Prüfstelle zu rechtfertigen, liegt vor, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis haben kann, das Mitglied werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden oder habe sich in der Sache bereits festgelegt. Dabei genügt schon der „böse Schein“ fehlender Unvoreingenommenheit. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2021 ‑ 2 BvE 1/17 ‑, BVerfGE 158, 253, juris, Rn. 14 (Richter des Bundesverfassungsgerichts); BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2016 ‑ 9 A 4.15 ‑, juris, Rn. 26 (Amtsträger), Beschlüsse vom 8. November 2022 ‑ 1 WB 6.22 ‑, juris, Rn. 9 (ehrenamtlicher Richter), vom 26. September 2014 ‑ 2 B 14.14 ‑, juris, Rn. 13 (Sachverständiger). Gemessen an diesen Grundsätzen legt die Antragstellerin keine Tatsachen dar, die die Besorgnis der Befangenheit von Frau O. A. oder Frau M. H. begründen könnten. aa) Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Frau O. A. begründet weder die von der Antragstellerin angeführte Tätigkeit als Jugendschutzbeauftragte der Z. AG, wobei letztere ein Transgender-Handbuch herausgegeben habe und etwaiges Fehlverhalten ihrer Beschäftigten auch im Privatleben verfolge sowie sich auch sonst für Trans* Personen einsetze, noch aus der Tätigkeit als Vorstandsvorsitzende der Freiwilligen Selbstkontrolle der Multimedia-Dienstanbieter (FSM), deren Mitglieder als internationale Großkonzerne von Mitarbeitern gerade im Hinblick auf Diversität klar definierte Verhaltensweisen und Erkenntnisse forderten und sogar geschlechtsangleichende Behandlungen als „Diversity-Paket“ anböten. Allein eine solche berufliche Nähe von Frau A. zu Unternehmen, die sich für Trans* Personen und Diversität einsetzen und ein entsprechendes Verhalten von ihren Mitarbeitern fordern mögen, ist von vornherein nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, sie könnte im Hinblick auf den Ausgang des Indizierungsverfahrens bereits vorab festgelegt gewesen sein. Arbeitgeber sind schon nach § 12 Abs. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, darunter auch die sexuelle Identität, zu treffen. Der Begriff der „sexuellen Identität“ erfasst auch transsexuelle oder zwischengeschlechtliche Menschen. BT-Drs. 16/1780, S. 31. Dass die beiden Unternehmen, mit denen Frau A. durch ihre berufliche Tätigkeit verbunden ist, diese rechtlich vorgesehenen Anforderungen verkennen und damit insbesondere auch eine Voreingenommenheit der Frau A. begründen würden, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Die pauschale Behauptung der Antragstellerin, Frau A. habe sich in der Sitzung mehrfach entsprechend geäußert, ist ohne weitere Substanz geblieben, weil die Antragstellerin die von Frau A. angeblich getätigten Aussagen nicht konkretisiert hat. bb) Entsprechendes gilt für die Tätigkeit von Frau M. H. als Geschäftsführerin des J., der seit dem Jahr 2019 Diversity-Richtlinien verfolge, die ebenfalls keine Voreingenommenheit begründet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin angeführten Umstands, dass Kliniken der Diakonie geschlechtsangleichende Behandlungen und Operationen ‑ auch an Minderjährigen ‑ anböten. Es ist im Übrigen nichts dafür erkennbar, dass Frau H. aufgrund ihrer beruflichen Position oder ihres Aufgabenbereichs überhaupt erhebliche berufliche Bezugspunkte zu einer Klinik, die geschlechtsangleichende Behandlungen anbietet, haben könnte. Hinsichtlich der J., bei der Frau H. tätig ist, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass diese ein Krankenhaus betreibt, das tatsächlich geschlechtsangleichende Behandlungen anbietet. Das von der Antragstellerin angeführte S.-Krankenhaus ist eine Einrichtung der E. Diakonie, das V. Krankenhaus L. ein Krankenhaus der C. W. Kliniken gGmbH und die K. Klinik D. ist eine Einrichtung der P. Diakonie. Zu allen drei Kliniken sind keine beruflichen Bezugspunkte der Frau H. ersichtlich. 2. Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 ‑ 6 C 18.18 -, BVerwGE 167, 33, juris, zu Recht auch die voraussichtliche materielle Rechtmäßigkeit der Indizierungsentscheidung festgestellt. Danach liegen die Voraussetzungen für eine Indizierung der streitgegenständlichen Online-Broschüre nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG vor, ist kein Listenaufnahmeverbot gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 1 und 2 JuSchG gegeben und kommt dem Jugendschutz der Vorrang gegenüber der Meinungsfreiheit der Antragstellerin zu. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Die Verwaltungsgerichte haben die Indizierungsentscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt zu überprüfen. Dem Zwölfer-Gremium der Prüfstelle steht kein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Es ist Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die gesetzlichen Begriffe „Eignung zur Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung oder Erziehung Minderjähriger" im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG und die diese Gefährdung konkretisierenden Begriffe nach § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG auszulegen und anzuwenden sowie den für die Rechtsanwendung erheblichen Sachverhalt selbst erschöpfend aufzuklären. Im Rahmen der Abwägung müssen die Verwaltungsgerichte zudem auf der Grundlage eines richtig und vollständig ermittelten Sachverhalts das Gewicht der widerstreitenden Belange bestimmen und die abschließende Vorrangentscheidung treffen. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 ‑ 6 C 18.18 -, a. a. O., Rn. 16 ff. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Anwendung der Vorschrift des § 18 Abs. 1 JuSchG drei Prüfschritte, nämlich 1. den Aussagegehalt des Mediums unter Einbeziehung des gesamten Inhalts und wertender Gesamtbetrachtung zu bestimmen, 2. den Personenkreis für das Medium empfänglicher Minderjähriger einschließlich der im sozialen Umfeld vorherrschenden Anschauungen und Verhaltensweisen, Vorbildern und dem typischen Medium festzulegen und 3. zu beurteilen, ob durch das Medium eine sozial-ethische Desorientierung der gefährdungsgeneigten, weil hierfür nach Veranlagung, Geschlecht, Erziehung oder Lebensumständen empfänglichen Minderjährigen begründet oder verfestigt werden kann. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 ‑ 6 C 18.18 -, a. a. O., Rn. 32 ff. Die gerichtliche Überprüfung der Indizierungsentscheidung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Feststellungen und die darauf beruhenden Wertungen der Prüfstelle zur Jugendgefährdung nach § 18 Abs. 1 JuSchG, die aufgrund der besonderen personellen Zusammensetzung des Zwölfer-Gremiums über eine Bandbreite an speziellem Fachwissen und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet Jugendschutz und Kunst verfügt (§ 19 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2, § 20 JuSchG), deren Mitglieder weisungsunabhängig sind (§ 19 Abs. 4 JuSchG) und deren Indizierungsentscheidungen dadurch sowie durch das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit mit einer erhöhten Richtigkeitsgewähr ausgestattet sind (§ 19 Abs. 6 JuSchG), nach den verwaltungsprozessualen Regeln des Sachverständigenbeweises in die gerichtliche Entscheidungsfindung einfließen. Dementsprechend sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich berechtigt und verpflichtet, die von besonderer Sachkunde getragenen Erkenntnisse des Gremiums ohne weitere Sachaufklärung zugrunde zu legen. Es genügt nicht, dass der Antragsteller sie durch Gegenvorbringen in Frage stellt. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 ‑ 6 C 18.18 -, a. a. O., Rn. 48 ff. Nach den Regeln des Sachverständigenbeweises gilt dies nicht, wenn begründeter Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit von Mitgliedern der Prüfstelle besteht, deren Erkenntnisse auf einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt beruhen, erkennbar inhaltliche Widersprüche aufweisen oder nicht nachvollziehbar sind. Eine unzureichende Sachaufklärung ist etwa dann anzunehmen, wenn die Prüfstelle ihre Feststellungen zu allgemeinen Tatsachen wie den Merkmalen zur Bestimmung des Kreises gefährdungsgeneigter Minderjähriger und den zu erwartenden Einflüssen inkriminierter Medien auf diese Minderjährigen oder die darauf beruhenden Wertungen nicht hinreichend fundiert, d. h. durch wissenschaftliche Untersuchungen, Erfahrungsberichte oder statistische Erhebungen belegt hat. Auch kann die fachliche Richtigkeit der Aussagen der Prüfstelle durch fachgutachtliche Äußerungen, etwa durch ein von einem Betroffenen vorgelegtes Gutachten, erschüttert werden. Die Vorlage eines Privatgutachtens, das sich kritisch mit Feststellungen und Wertungen der Prüfstelle befasst, reicht für sich genommen für eine Erschütterung nicht aus. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 ‑ 6 C 18.18 -, a. a. O., Rn. 51. a) Ohne Erfolg bleiben die von der Antragstellerin geltend gemachten Bedenken an einer hinreichenden fachlichen Qualifikation des Zwölfer-Gremiums, die Thematik der streitbefangenen Broschüre zu erfassen. Es seien keine Psychologen, Psychiater oder Jugendpädagogen vertreten und einzelne Gremienmitglieder hätten ‑ was nicht protokolliert worden sei ‑ in der mündlichen Verhandlung unter Verkennung klarer Begriffsdefinitionen die Haltung der Broschüre zur Homosexualität thematisiert, obwohl sich die Broschüre damit nicht befasse. Daraus ergibt sich kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Zwölfer-Gremiums. Die oben bereits angeführte, gesetzlich festgelegte besondere personelle Zusammensetzung des Zwölfer-Gremiums mit Mitgliedern, die über eine Bandbreite an speziellem Fachwissen und praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet Jugendschutz und Kunst verfügen, begründet seine Gleichstellung mit einer Sachverständigenkommission. Eine Besetzung der Prüfstelle mit Psychologen, Psychiatern oder Jugendpädagogen ist nicht vorgesehen. Dass es gleichwohl für die Bewertung der Eignung eines Medium zur Jugendgefährdung, gerade auch der verfahrensgegenständlichen Online-Broschüre, eines darüber hinausgehenden besonderen und nur durch eine solche Besetzung zu gewährleistenden medizinischen oder psychologischen Sachverstandes bedarf, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen. Insbesondere die von der Antragstellerin zum Beleg angeführte „fehlende Kenntnis zutreffender Begriffsdefinitionen“ lässt den Schluss mangelnder Sachkunde von Prüfstellenmitgliedern nicht zu. Aber auch der von der Antragstellerin kritisierte Umstand, dass Gremienmitglieder in der Verhandlung Fragen über die Haltung der Broschüre zur Homosexualität gestellt und Bedenken geäußert hätten, legt solches nicht nahe. Die Antragstellerin konkretisiert mit der Beschwerde schon nicht, welches Gremiumsmitglied welche nicht protokollierte und angeblich die fehlende Sachkunde belegende Aussage im Zusammenhang mit der Thematik Homosexualität getätigt haben soll. Das Thema Homosexualität ist zudem ausweislich der angefochtenen Indizierungsentscheidung (S. 11) erst von der Antragstellerseite selbst in der Verhandlung angesprochen worden. Auf die Nachfrage aus dem Gremium, ob Transsexualität in der Broschüre anerkannt werde, hat die Antragstellerseite ausgeführt ‑ was die Beschwerdebegründung nochmals vertieft ‑, manche Transitionen würden aufgrund der Ablehnung eigener Homosexualität vorgenommen, um sich nach der Transition wieder „richtig“ zu fühlen. Vor diesem Hintergrund sind Äußerungen von Gremiumsmitgliedern in der Verhandlung zu der Thematik Homosexualität zum Beleg fehlender Sachkunde ohne Aussagekraft. b) Die Antragstellerin macht mit ihrem Beschwerdevorbringen keine durchgreifenden Gründe gegen die erstinstanzliche Feststellung, die Voraussetzungen für eine Indizierung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG seien gegeben, geltend. aa) Die gegen die zutreffende Erfassung des Aussagegehalts der streitgegenständlichen Online-Broschüre durch das Verwaltungsgericht und die Prüfstelle gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss ebenso wie die Prüfstelle in der Indizierungsentscheidung den Gesamtaussagegehalt der Online-Broschüre zutreffend dahingehend ermittelt, dass Kinder, die sich nicht oder nicht gänzlich ihrem bei Geburt zugewiesenen Geschlecht zugehörig fühlten, dem rein negativ konnotierten und sektenähnlichen „Transgenderkult“ verfallen seien. Dieser verführe als Ergebnis einer systematischen und geplanten Gehirnwäsche als schwach und „pathologisiert“ dargestellte Minderjährige unter anderem im finanziellen Interesse zu invasiven Eingriffen und teuren Hormonbehandlungen, so dass ihre Eltern sie in Anwendung des empfohlenen Handlungskonzepts „deprogrammieren“ müssten. Die Broschüre vermittele die Botschaft, dass Transsexualität kein Teil einer selbstbestimmten Persönlichkeit sein könne und aus dem Persönlichkeitsschutz herausfalle. Das Beschwerdevorbringen stellt den so zusammengefassten Aussagegehalt der Broschüre nicht in Frage. (1) Das gilt zunächst für den Einwand, dem Verwaltungsgericht und dem Zwölfer-Gremium mangele es an einer differenzierten Betrachtung der maßgeblichen Begrifflichkeiten, insbesondere hinsichtlich der Begriffe „LQBTQIA+“ und „Trans“ sowie „Transgender“ und „Transsexualität“. Zu dem Phänomen der Transsexualität verhalte sich die Broschüre schon ihrem Titel nach nicht, sondern allein auf einen Kult im Kontext des „Transgender“. Sie stelle nur fest, dass das biologische Geschlecht nicht vollends gewechselt werden könne, sodass es dem Verwaltungsgericht und der Indizierungsstelle auch an einer hinreichenden Differenzierung zwischen dem biologischen und gesellschaftlichen Geschlechtsbegriff fehle. Hinsichtlich der gerügten fehlenden Abgrenzung zwischen den Begriffen „LGBTQIAPK+“ und „Trans“, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen schon nicht, inwieweit dieser Relevanz für die Ermittlung des Aussagegehalts der Broschüre zukommen könnte. Die Prüfstelle ist insbesondere nicht davon ausgegangen, die Broschüre beziehe sich auf Personen aus dem Bereich „LGBTQIAPK+“ oder treffe eine Aussage über diese, sondern hat den Begriff lediglich im Zusammenhang mit der Bestimmung des Personenkreises der für das Medium empfänglichen Minderjährigen verwendet. Die von der Antragstellerin mit der Beschwerde nahegelegte Deutung der Broschüre, wonach diese ausschließlich das von der Transsexualität abzugrenzende Phänomen „Transgender“ erfasse, ist offensichtlich unzutreffend. Der Aussagegehalt der Broschüre ist unmissverständlich in der von der Prüfstelle und dem Verwaltungsgericht angenommenen Weise so zu verstehen, dass sie Transsexualität als Teil einer selbstbestimmten Persönlichkeit leugnet. Das folgt schon aus der in der Indizierungsentscheidung (S. 14) angeführten Textstelle, nach der es keine „wahren Transsexuellen“ gebe, die die Verfasserinnen in keinen Zusammenhang mit dem biologischen Geschlechtsbegriff gebracht haben. Im Anschluss an diese Aussage heißt es in der Einleitung weiter (S. 2 der Broschüre): „Wir lehnen die Unterscheidung in eine essentialistische Vorstellung einer angeborenen, unabänderlichen, klar definierbaren ‚Transsexualität‘ einerseits und einer erworbenen, minderwertigeren, falschen ‚Transsexualität‘ andererseits (ROGD-Kids, Transaktivisten, Autogynophilie) ab. Wir sehen wie Keffler das System Transqenderismus als Ganzes und konstruieren hierbei keine Abstufungen." Damit haben die Verfasserinnen die in der Indizierungsentscheidung gerügte fehlende Begriffsdifferenzierung zwischen „wahrer Transsexualität“ und dem „Transgenderkult“ gerade nicht vorgenommen, sondern umgekehrt einleitend betont, eine Differenzierung sei abzulehnen, und den titelgebenden Begriff „Transgender“ eindeutig für die weiteren Inhalte der Broschüre als Oberbegriff definiert, der auch Transsexualität umfasst. (2) Der von Zwölfer-Gremium und Verwaltungsgericht ermittelte Aussagegehalt ist auch nicht deswegen abweichend zu fassen, weil in die Deutung einbezogen werden müsste, dass die Einleitung der Broschüre bei etwaigen psychischen oder medizinischen Problemen konkret auf eine ärztliche oder psychotherapeutische Beratung durch Fachleute verweise. Der von der Antragstellerin betonte Hinweis ist lediglich in einer Fußnote aufgeführt und relativiert schon deswegen nicht die von der Prüfstelle zutreffend herausgearbeitete Botschaft der Broschüre, Transsexualität könne kein Bestandteil einer selbstbestimmten Persönlichkeit sein, sondern sei Ergebnis einer Gehirnwäsche einer sektenähnlichen Gemeinschaft, die im Kultischen zu verorten sei und erfordere eine „Deprogrammierung“. Im Übrigen schwächen die Verfasserinnen ihre einleitend ausgesprochene Empfehlung im weiteren Verlauf der Broschüre (S. 31 f.) selbst wieder ab, indem sie ein vor Inanspruchnahme einer Therapie vorab zu durchlaufendes Überprüfungsprogramm für potentielle „vertrauenswürdige“ Therapeuten formulieren und im Ergebnis keine Therapie als vorzugswürdig gegenüber einer Therapie mit einem transaffirmativen oder „in anderer Weise schädigenden“ Ansatz ansehen. (3) Ohne Erfolg bleibt das Beschwerdevorbringen, das Zwölfer-Gremium habe den Inhalt der Online-Broschüre falsch erfasst, weil es verkannt habe, dass sie Eltern gerade nicht dazu aufrufe, die Gefühle ihrer Kinder nicht zu akzeptieren, sondern sich mit dem Begriff der Gefühle befasse (S. 10 der Broschüre) und den Eltern empfehle, die Gefühle des Kindes zu validieren (S. 9 der Broschüre). Zudem habe das Zwölfer-Gremium bei der Ermittlung des Gesamtaussagegehalts die Passagen außer Acht gelassen, die nach ihrem Wortlaut das Kind darin unterstützten, den eigenen Körper, das eigene Geschlecht und die eigene Sexualität anzunehmen. Hinsichtlich der vermeintlich positiven und das Kind in seiner Persönlichkeitsentwicklung ernst nehmenden Äußerungen ist die Prüfstelle plausibel zu der Einschätzung gelangt (S. 19 der Indizierungsentscheidung), diese erschienen im Kontext mit anderen Aussagen mehr als Manipulation und Gesprächsstrategie denn als tatsächlich akzeptierende und dem Kind zugeneigte Verhaltensweisen. Diese überzeugende Deutung, dass die nur vordergründig unterstützend erscheinenden Maßnahmen Mittel einer manipulativen „Deprogrammierungsstrategie“ sind, deren einzig akzeptables Ziel die Annahme des bei Geburt zugewiesenen Geschlechts durch das „gehirngewaschene“ „Opfer“ ist, zieht die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Zweifel. (4) Erfolglos bleibt auch das Vorbringen der Antragstellerin, das Zwölfer-Gremium werfe ihr zu Unrecht eine „Pathologisierung“ vor. Damit lasse es unberücksichtigt, dass die Broschüre nur das „pathologisiere“, wofür es mit der Geschlechtsdysphorie bei Kindern und Jugendlichen auch spezifische Diagnosekriterien gebe. Die von der Prüfstelle dabei argumentativ eingebrachte ICD-11, die Transsexualität aufgrund gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Entwicklungen nicht mehr als psychische Störung aufführe, sei in Deutschland noch nicht eingeführt und anwendbar. Dieser Einwand geht am Kern des ermittelten und bereits dargestellten Gesamtaussagegehalts der Broschüre vorbei. Entscheidend ist insoweit letztlich nicht, ob für den Zustand von Kindern oder Jugendlichen, die sich ihrem bei Geburt zugewiesenen Geschlecht nicht zugehörig fühlen, „pathologisierende“ und noch in der Fortentwicklung befindliche Diagnosen existieren oder es keine verbindlichen und gänzlich unkritisch gesehenen Behandlungsrichtlinien für diese minderjährige Personengruppe gibt, etwa weil auch Fachleute das Phänomen transidenter junger Menschen kontrovers bewerten. Maßgeblich ist vielmehr, dass nach dem Aussagegehalt der Broschüre der Zustand von Minderjährigen, die mit ihrem bei Geburt zugewiesenen Geschlecht hadern, im „Kultischen“ zu verordnen und ein „deprogrammierungsbedürftiges“ Manipulationsergebnis sei, womit sie Transsexualität als auch mögliches Ergebnis einer selbstbestimmten und damit gesunden Persönlichkeitsentwicklung leugnet. (5) Im Hinblick auf den Einwand der Antragstellerin, bei der Ermittlung des Aussagegehalts der Broschüre hätten die Prüfstelle und das Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass sie eine auch öffentlich wahrnehmbare Meinung vertrete, die im Kontext einer internationalen politischen, gesellschaftlichen und medizinischen Debatte stehe, ist nicht nachvollziehbar, unter welchem Gesichtspunkt dies auf einen abweichenden Aussagegehalt führen soll. Soweit die Antragstellerin sich mit diesen Ausführungen darauf berufen will, dass sie in der Online-Broschüre eine in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallende Meinung äußert, ist dies allenfalls für die verfassungsrechtlich gebotene abschließende Abwägungsentscheidung zwischen dem Jugendschutz und etwaigen betroffenen Grundrechten erheblich. bb) Mit ihrem Vorbringen gegen die im zweiten Schritt vorzunehmende Bestimmung des gefährdungsgeneigten Personenkreises dringt die Antragstellerin ebenfalls nicht durch. Jedenfalls ihre gegen die von der Prüfstelle gebildete erste Personengruppe „Trans*Kinder oder Kinder und Jugendliche, die sich trans* fühlen“ gerichteten Einwände bleiben erfolglos. Dahinstehen kann daher, ob ihre Rügen hinsichtlich der zweiten Personengruppe „Jugendliche, die selbst nicht trans* sind, sich aber für das Thema interessieren und Ressentiments mitbringen oder für solche offen sind“, durchgriffen und ob die Prüfstelle etwaige, in der Indizierungsentscheidung noch nicht ausreichend substantiierte sachverständige Feststellungen, insbesondere betreffend den typischen Medienkonsum dieses gefährdungsgeneigten Personenkreises, im Hauptsacheverfahren noch ergänzen könnte. (1) Der Einwand der Antragstellerin, der sich auf die aus ihrer Sicht ungeeignete Heranziehung der „LGBTQIAAPK+“-Community im Zusammenhang mit der Bestimmung des gefährdungsgeneigten Personenkreises bezieht, geht hinsichtlich der ersten Personengruppe „Trans*Kinder oder Kinder und Jugendliche, die sich trans* fühlen“, ins Leere, weil die Prüfstelle die Personengruppe der „LGBTQIAAPK+“-Community allein im Zusammenhang mit der Abgrenzung der zweiten Personengruppe „Jugendliche, die selbst nicht trans* sind, sich aber für das Thema interessieren und Ressentiments mitbringen oder für solche offen sind“, herangezogen hat. Unabhängig davon hat die Prüfstelle mit der Personengruppe der „LGBTQIAAPK+“-Community entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht die (zweite) Gruppe gefährdungsgeneigte Kinder und Jugendlicher definiert, sondern diese nach ihrer Darstellung von Vorurteilen betroffener Personengruppen herangezogen, um die zweite Gruppe näher zu konkretisieren, was begünstigende soziodemographische Merkmale für die Übernahme von Vorurteilen betrifft. (2) Erfolglos bleibt auch die Rüge der Antragstellerin, die Prüfstelle habe die Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des maßgeblichen Personenkreises, insbesondere zum typischen Medienkonsum, nicht ausreichend umgesetzt. Sie sei hinsichtlich der Mediennutzung von Kindern und Jugendlichen, insbesondere in Social Media und bezüglich pornographischer Inhalte, nicht mehr auf dem aktuellen Stand und habe zudem die ‑ aus Sicht der Antragstellerin als gering einzustufende ‑ Wahrscheinlichkeit, dass mit ihrem Körper oder Geschlecht hadernde Jugendliche auf die Broschüre stoßen, ungeprüft gelassen. Die Prüfstelle hat in der Indizierungsentscheidung beanstandungsfrei ausgeführt, dass hinsichtlich der Thematik „Sexualität“ Medien als Informationsquelle zur Festlegung sexueller Kognitionen, Werte, Normen, Einstellungen und Verhaltensweisen und zur Bildung einer sexuellen Identität dienen. Nachvollziehbar ist dabei auch die sachverständige Feststellung der Prüfstelle, dass aufgrund der hohen Bedeutung der Eltern-Kind-Perspektive für die weitere Entwicklung auch ein Medium in der Form eines Elternratgebers eine für die betroffene Personengruppe attraktive Perspektive sein kann. Dass Kinder und Jugendliche, die sich aus eigenem Empfinden heraus über Transsexualität informieren möchten, dabei das Internet nutzen und sich dort angebotener Suchmaschinen bedienen, ist im heutigen digitalen Zeitalter üblich und eine nicht weiter darstellungsbedürftige Selbstverständlichkeit. Der Einwand der Beschwerde, Jugendliche interessierten sich zunehmend für Social Media oder pornographische Inhalte, lässt nicht erkennen, dass dies Internetrecherchen ganz oder auch nur teilweise obsolet gemacht haben könnte. Entsprechendes ergibt sich nicht aus der Beschwerde und ist auch sonst nicht ersichtlich. Mit Blick auf die freie Verfügbarkeit der Broschüre im Internet bestehen ferner keine Bedenken an der sachverständigen Einschätzung des Zwölfer-Gremiums, es sei wahrscheinlich, dass gefährdungsgeneigte Minderjährige bei einer thematischen Online-Recherche auf die streitgegenständliche Broschüre stoßen und diese lesen könnten. cc) Die Antragstellerin hat mit der Beschwerde keine durchgreifenden Einwendungen gegen die im dritten Prüfungsschritt getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht, die streitgegenständliche Online-Broschüre sei geeignet, eine sozial-ethische Desorientierung der gefährdungsgeneigten (ersten) Personengruppe „Trans*Kinder oder Kinder und Jugendliche, die sich trans* fühlen“ zu begründen. Der Inhalt der Broschüre sei entsprechend der Begründung der Prüfstelle unter dem Gesichtspunkt der Eigenverantwortlichkeit geeignet, Kinder und Jugendliche, die sich transsexuell fühlten, in diskriminierender Weise sozialethisch über das Wesen ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts im Rahmen ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu desorientieren. Sie würden dazu angehalten, auf ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu verzichten, ihre sexuelle Identität zu unterdrücken und unterdrückende Maßnahmen zu akzeptieren. (1) Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Prüfstelle ihrer sachkundigen Feststellung zur Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Wertemaßstabs rechtsfehlerfrei als Ausgangspunkt der Prüfung einer sozialethischen Desorientierung die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Recht auf sexuelle Selbstbestimmung herangezogen. Die Broschüre bezieht sich inhaltlich auch auf Transsexualität und lehnt diese ab (s. o.), sodass die Rüge der Antragstellerin zur fehlenden Einschlägigkeit der auf diese Personengruppe bezogenen Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch im Übrigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht durchgreift. Transsexuelle haben einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die rechtliche Anerkennung ihres empfundenen Geschlechts aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG. BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 ‑ 1 BvR 2027/11 ‑, juris, Rn. 11, und vom 11. Januar 2011 ‑ 1 BvR 3295/07 ‑, BVerfGE 128, 109, juris, Rn. 56; s. a. Eichberger, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 2, Rn. 188. Geschlechtliche Identität ist ein Schlüsselelement menschlicher Persönlichkeitsentwicklung. Vgl. Eichberger, a. a. O., Art. 2 Rn. 183 ff. Dieser Grundrechtsschutz, der das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität einschließt, kommt auch Minderjährigen zu. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2017 ‑ 1 BvR 1914/17 ‑, juris, Rn. 27 ff.; Eichberger, a. a. O., Rn. 187 ff., 202 ff. Mit den in der Indizierungsentscheidung ebenfalls zitierten Passagen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu intersexuellen Personen (Beschluss vom 10. Oktober 2017 ‑ 1 BvR 2019/16 ‑, BVerfGE 147, 1, juris, Rn. 58 bis 60) hat die Prüfstelle ersichtlich und ohne, dass dies auf rechtliche Bedenken trifft, zum Ausdruck gebracht, dass der Wertebildordnung des Grundgesetzes ‑ dem (sozial-) wissenschaftlichen Erkenntnisstand folgend ‑ kein rein binärer ‑ auf das biologische Geschlecht männlich oder weiblich beschränkter ‑ Geschlechtsbegriff zugrunde liegt, sondern die Verfassung auch den Schutz der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität umfasst. Etwas anders folgt entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht aus dem Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG, das nur von Männern und Frauen spricht, weil diese Vorschrift einen über Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG hinausreichenden eigenständigen Regelungsgehalt besitzt, indem sie ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 ‑ 1 BvR 2019/16 ‑, BVerfGE 147, 1, juris, Rn. 60. (2) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, die Broschüre sei nicht sozial-ethisch desorientierend, weil sie insbesondere mit dem in ihr vertretenen biologischen und unveränderbaren Geschlechtsbegriff einen medizinisch, wissenschaftlich, gesellschaftlich, politisch und kirchlich breit vertretenen Standpunkt einnehme. Es gebe keine Evidenz für eine angeborene „Genderidentität“. Die Broschüre „pathologisiere“ nur das, wofür es eine medizinische Diagnose gebe. Sie zeige auf, dass Minderjährige in Anwendung des äußerst kritisch zu sehenden affirmativen Behandlungsansatzes zu früh bezüglich sozialer Transition und körperlich äußerst belastender und schädigender geschlechtsangleichender oder ‑umwandelnder Maßnahmen (wie der Einnahme von Pubertätsblockern oder operativen Eingriffen) beraten und behandelt würden, wozu auch zusätzlich noch die Medien verleiteten. Häufig führten schwulen- und lesbenfeindliches Mobbing und internalisierte Homophobie zu einer zeitweiligen und letztlich unzutreffenden Identifikation als trans*. Die Broschüre unterstütze Minderjährige in der Annahme des eigenen biologischen Geschlechts und helfe Jugendlichen, die für die Körper- und Gehirnentwicklung wichtige Phase der Pubertät körperlich und geistig unversehrt überstehen zu können, sodass sie bei zutreffender Würdigung sozialethisch orientierend wirke. Dass die Inhalte der Broschüre nicht jugendgefährdend seien, zeigten auch die fachgutachterlichen Stellungnahmen der Klinischen Diplom-Psychologin X. U. vom 27. Februar 2024 und der Frau B. R. vom 27. Februar 2024 auf, die aufgrund ihrer fachlichen Expertise die konkreten Ausführungen der Indizierungsentscheidung widerlegten. Mit diesem Vorbringen stellt die Antragstellerin die sachverständige Würdigung der Prüfstelle nicht in Frage, die Broschüre sei geeignet, die Entwicklung der gefährdungsgeneigten Jugendlichen zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten zu gefährden, weil sie ein Wertebild vermittele, nach dem der Wunsch, nach der selbstempfundenen geschlechtlichen Identität zu leben, aus dem Persönlichkeitsschutz herausfalle und gefährdungsgeneigte Jugendliche dazu bringen könne, ihre sexuelle Identität und Selbstbestimmung aufzugeben und zu unterdrücken. Die Antragstellerin verkennt mit ihrer dagegen gerichteten Argumentation gerade den oben dargestellten Aussagegehalt der Broschüre. Die Prüfstelle hat die Einschätzung, dass diese die Einstellungen und das Verhalten gefährdungsgeneigter Jugendlicher in sozialethisch desorientierender Weise beeinflussen könne, überzeugend insbesondere auch auf die Art und Weise der Darstellung in der Broschüre gestützt. Die extreme, zugespitzte und einseitige Darstellung von Transgeschlechtlichkeit als Kult und Produkt einer gesteuerten Gehirnwäsche schaffe ein feindseliges Klima und baue mithilfe einer Gut-Böse-Zeichnung ein Bedrohungsszenario auf, das geeignet sei, das Vertrauen der betreffenden Minderjährigen in ihre Umgebung zu erschüttern. Dies wird mit der eigenen Bewertung der Antragstellerin, die Broschüre habe einen orientierenden Charakter, weil die Verfasserinnen mit ihrem Inhalt vertretbare Standpunkte einnähmen und damit zulässige Kritik am ‑ auch medizinischen, politischen und gesellschaftlichen ‑ Umgang mit trans*Personen, insbesondere Minderjährigen, übe und Minderjährige zudem bei der Annahme des biologischen Geschlechts unterstützen könne, nicht in Frage gestellt. Mit dem Beschwerdevorbringen hat die Antragstellerin weiter nicht aufgezeigt, dass die wissenschaftliche Fundierung der Indizierungsentscheidung unzureichend, fachlich fehlerhaft oder inhaltlich widersprüchlich ist. Die Ausführungen zu den Hintergründen und weiteren Standpunkten einzelner Verfasser der in der Indizierungsentscheidung zitierten Quellen sind ohne Belang für die von der Prüfstelle auszugsweise angeführten Erkenntnisse. Die Indizierungsentscheidung enthält auch keine Darstellung, nach der es für operative Geschlechtsangleichungen in Deutschland eine Altersgrenze gäbe, sondern hat lediglich beispielhaft Leitlinien angeführt, die entsprechende Altersempfehlungen vorsehen. Dass, was die Antragstellerin letztlich mit ihren Rügen hervorhebt, Fachleute die Behandlung (einschließlich des affirmativen Behandlungsansatzes) transidenter junger Menschen und auch die medizinischen Hintergründe kontrovers bewerten und dieser Bereich in der Fortentwicklung ist, berücksichtigt erneut nicht den für die Feststellung der jugendgefährdenden Wirkung maßgeblichen Aussagegehalt der Broschüre, der gerade nicht in der Kritik einzelner wissenschaftlicher Lehrmeinungen oder sonstiger Erkenntnisse liegt, sondern, wie bereits oben dargestellt, insbesondere an die Art und Weise der Darstellung in der Broschüre anknüpft. Diese in der Broschüre zum Ausdruck kommende feindselige und kategorische Ablehnung selbstbestimmter Transsexualität und das damit verbundene Gefährdungspotential wird mit dem Vorbringen nicht in Frage gestellt. Die Antragstellerin hat die sachkundige Einschätzung des Zwölfer-Gremiums auch nicht durch die von ihr vorgelegten „fachgutachtlichen“ Gegenäußerungen erschüttert. Die Stellungnahme der Frau B. R. vom 27. Februar 2024 ist erkennbar schon mangels Fachkunde ihrer Verfasserin nicht geeignet, die sachverständige Einschätzung der mit besonderer Fachkunde ausgestatteten Prüfstelle zu erschüttern. Frau R. stellt lediglich als ehemalige Betroffene der Geschlechtsdysphorie ihre persönlichen Ansichten und Erfahrungen dar. Die Stellungnahme der Klinischen Diplom-Psychologin X. U. vom 27. Februar 2024 enthält bereits keine hinreichend konkreten Feststellungen zum Aussagegehalt der Broschüre und deren Eignung zur Jugendgefährdung. Sie führt im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Broschüre ein ergänzendes Instrument zur Vorbeugung von depressiven und ängstlichen Symptomen sei, weil ihr Konzept auf assertiver Kommunikation, aktivem Zuhören, klaren Grenzen, gesunden Bindungen und einfühlsamer Begleitung sowie auf dem Aufbau eines die gesunde und ganzheitliche Entwicklung des Minderjährigen unterstützenden Umfelds beruhe. Diese nicht näher belegte oder sonst begründete eigene Einschätzung der Diplom-Psychologin U., die den unterstützenden Charakter der Broschüre bei der Annahme des biologischen Geschlechts des Minderjährigen betont, ist nicht geeignet, die sachverständige Würdigung der Prüfstelle in Frage zu stellen. Mit dem vom Zwölfergremium ermittelten Aussagegehalt der Broschüre, nach dem diese unter Zeichnung eines feindseligen Klimas die Unterdrückung der als manipuliert dargestellten sexuellen Identität des Minderjährigen im Rahmen einer „Deprogrammierungsstrategie“ als einzig akzeptablen Behandlungsansatz präsentiert und damit Minderjährige in der eigenständigen Entwicklung ihrer sexuellen Identität beeinflussen kann, setzt sich die Diplom-Psychologin U. in keiner Weise näher auseinander. b) Erfolglos bleibt ferner das Vorbringen der Antragstellerin, die Prüfstelle und das Verwaltungsgericht hätten bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung ihre Grundrechte der Meinungs-, Weltanschauungs- und Wissenschaftsfreiheit nicht hinreichend beachtet. aa) Das gilt zunächst für die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Die Antragstellerin trägt dazu vor, sie vertrete mit dem Inhalt der Broschüre eine auch öffentlich wahrnehmbare Meinung, die im Kontext eines öffentlichen rechtspolitischen Diskurses stehe, auf einer auch von Experten des Fachs anerkannten Tatsachengrundlage beruhe und mit der sie sowohl medizinisch als auch wissenschaftlich, gesellschaftlich, politisch und kirchlich vertretene Standpunkte einnehme. Als Beitrag zur politischen Meinungsbildung sei ihre Meinung in der Abwägung besonders schwerwiegend. Dem Jugendschutz ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Vorrang vor der Meinungsfreiheit einzuräumen. Die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht vorbehaltlos gewährleistet. Sie findet ihre Schranken unter anderem in den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend. Die Meinungsfreiheit und der Kinder- und Jugendschutz müssen im Einzelfall im Rahmen der Abwägung der wechselseitig betroffenen Interessen miteinander in Ausgleich gebracht werden. Dabei sind der mit der Indizierung verfolgte Zweck des Jugendschutzes und das Gewicht des Eingriffs in die Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. BVerfG, Beschlüsse vom 10. September 2007 1 BvR 1584/07 -, BVerfGK 12, 119, juris, Rn. 21 und 33, vom 11. Januar 1994 ‑ 1 BvR 434/87 ‑, BVerfGE 90, 1, juris, Rn. 60 ff. Zu Gunsten der Meinungsfreiheit der Antragstellerin ist in die Abwägung einzustellen, dass Themen im Zusammenhang mit Transgeschlechtlichkeit ‑ einschließlich des Geschlechtsbegriffs und der medizinischen Diagnose und Behandlung ‑ Gegenstand kontroverser gesellschaftlicher, wissenschaftlicher, (rechts-)politischer und medizinischer Debatten sind und der Meinungsfreiheit gerade bei der politischen Auseinandersetzung besondere Bedeutung zukommt. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1994 ‑ 1 BvR 434/87 ‑, BVerfGE 90, 1, juris, Rn. 67 ff. Auf der anderen Seite sind aber auch die Belange des Jugendschutzes im Bereich sexueller Selbstbestimmung von besonderem Gewicht. Die jugendgefährdenden Einflüsse der Broschüre wiegen bezogen auf die gefährdungsgeneigte Personengruppe der „Trans*Kinder oder Kinder und Jugendliche, die sich trans* fühlen“ besonders schwer. Die Inhalte sind geeignet, sie über das Wesen ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts zu desorientieren und betreffen damit einen höchstpersönlichen und besonders sensiblen Bereich der sich ohnehin noch in der Entwicklung und Selbstfindung befindenden Personengruppe. Zudem berührt die Broschüre zusätzlich die für Jugendliche bei ihrer sexuellen Entwicklung hoch bedeutsame und persönliche Eltern-Kind-Beziehung. Ein besonderes Gefährdungspotential schafft dabei insbesondere die extreme, zugespitzte und einseitige Darstellung in der Broschüre von Transgeschlechtlichkeit als Kult und Ergebnis einer Gehirnwäsche, womit die Verfasserinnen ein feindseliges Klima gegenüber Betroffenen aufbauen. Bei der Abwägung führt auf eine geringere Gewichtung der Meinungsfreiheit der Antragstellerin zudem, dass die streitgegenständliche Broschüre nicht vorrangig als Mittel zur öffentlichen, insbesondere politischen Meinungsbildung in offener Argumentation und Auseinandersetzung zum Thema „Transsexualität“ oder „Transgender“ konzipiert ist, sondern die Verfasserinnen ihre politische Meinung in einen Elternratgeber eingekleidet haben, der sich im Kern mit der gezielten, einseitigen Einflussnahme auf den höchstpersönlichen und sensiblen Bereich der sexuellen Selbstbestimmung Minderjähriger befasst. Die Indizierung bedeutet für die Antragstellerin überdies keine vollständige Unterdrückung ihrer Meinungsäußerung. Die Indizierungsentscheidung hindert eine Verbreitung der Online-Broschüre an Erwachsene nicht. Ebenso kann sie den meinungsbildenden Gehalt der indizierten Broschüre in anderer, eine Jugendgefährdung vermeidender Form nicht nur gegenüber Erwachsenen, sondern auch gegenüber Jugendlichen weiterverbreiten. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerfG, Beschluss vom 10. September 2007 ‑ 1 BvR 1584/07 -, BVerfGK 12, 119, juris, Rn. 33. Auch wenn die Indizierung dessen ungeachtet einen erheblichen Eingriff in die Meinungsfreiheit bedeutet, ist daher im vorliegenden Fall der Eingriff durch den hohen Rang des Jugendschutzes gerechtfertigt. bb) Ebenfalls keinen Erfolg hat der Einwand der Beschwerde, die Prüfstelle habe das in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der Weltanschauungsfreiheit, das in Verbindung mit dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG stehe, nicht in die Entscheidung einbezogen. Die Broschüre knüpfe an den strikt biologischen Geschlechtsbegriff an, den zudem Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG vorgebe, und problematisiere die aufgezeigte Form des „Transgender“. Mangels jeglicher Darlegungen ist bereits nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dem Grundrecht der Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG hier eine gegenüber der ‑ von Zwölfer-Gremium und Verwaltungsgericht umfänglich berücksichtigten ‑ Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch eine eigenständige, in die Abwägung einzubeziehende Bedeutung zukommen soll, der zudem bei einer Abwägung mit den Belangen des Jugendschutzes der Vorrang einzuräumen wäre. Dies gilt besonders, weil die Antragstellerin durch die Indizierung der Broschüre nur darin beschränkt wäre, ihre eigene Weltanschauung auf die ‑ wie aufgezeigt ‑ jugendgefährdende Art und Weise gegenüber Jugendlichen, nicht aber gegenüber Erwachsenen kundzutun. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Antragstellerin durch die Indizierung der Broschüre in ihrem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG betroffen sein soll. Im Übrigen liegt entgegen der Behauptung der Antragstellerin dem Grundgesetz nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ‑ auch unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 2 GG ‑ kein rein biologischer und binärer Geschlechtsbegriff zugrunde (vgl. dazu oben 2. b) cc) (1)). cc) Die Antragstellerin macht weiter erfolglos geltend, die Prüfstelle und das Verwaltungsgericht hätten das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG, das zu thematisieren gewesen wäre, unterminiert. Mit ihrem Beschwerdevorbringen tritt die Antragstellerin schon der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen, die auf der an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anknüpfenden Würdigung der Prüfstelle in der Indizierungsentscheidung beruht, schon der Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit sei nicht eröffnet, weil die Verfasserinnen lediglich ein Buch von Maria Keffler zusammengefasst und übersetzt hätten und die Broschüre keine Merkmale wissenschaftlicher Texte aufweise. c) Ferner greift die Rüge nicht durch, aufgrund der fehlenden verrohenden Wirkung der an Eltern gerichteten Broschüre und der niedrigen Abrufzahlen liege ein Fall geringer Bedeutung gemäß § 18 Abs. 4 JuSchG vor. Die Prüfstelle habe die nach dieser Vorschrift gebotene Ermessensentscheidung unterlassen. Für die Ausfüllung des unbestimmten und gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriffs „geringe Bedeutung“ im Sinn von § 18 Abs. 4 JuSchG ist das Verhältnis zwischen der Schwere der Jugendgefährdung eines Mediums und dem Umfang ihrer voraussichtlichen Verbreitung maßgebend. Die Annahme einer geringen Bedeutung kommt demgemäß bei einem Gefährdungsgrad von Gewicht grundsätzlich schon bei einer geringen Verbreitungswahrscheinlichkeit nicht mehr in Betracht. Liegt ‑ umgekehrt ‑ die Jugendgefährdung ebenso wie der potentielle Verbreitungsgrad im unteren Bereich, so spricht dies regelmäßig für eine Geringfügigkeit. OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2003 ‑ 20 A 5599/98 ‑, juris, Rn. 9. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin mit der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass die Prüfstelle in der streitgegenständlichen Indizierungsentscheidung zu Unrecht das Vorliegen eines Falls von geringer Bedeutung im Sinne von § 18 Abs. 4 JuSchG verneint hat und es damit einer Ermessensausübung durch das Zwölfer-Gremium bedurft hätte. Der Gefährdungsgrad durch die indizierte Broschüre ist wie oben dargestellt hoch, sodass es schon aus diesem Grund nicht mehr auf die mit der Beschwerde behauptete geringe Verbreitungswahrscheinlichkeit ankommt. Unabhängig davon bestehen auch keine Bedenken gegen die Einschätzung der Prüfstelle, die Wahrscheinlichkeit der Verbreitung einer im Internet frei verfügbaren Broschüre sei nicht als geringfügig einzustufen. Gerade bei Online-Medien ist eine konkrete Prognose über die Gefahr einer weiteren Verbreitung des jugendgefährdenden Inhalts, wie sie etwa die feststehende Höhe der Auflage bei Büchern ermöglicht, unmöglich. Altenhain, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 18 JuSchG Rn. 92. d) Schließlich bleibt das Vorbringen der Antragstellerin ohne Erfolg, die Prüfstelle habe von dem ihr bei der Frage der Veröffentlichung der Indizierungsentscheidung im Bundesanzeiger zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Aus dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ergibt sich schon nicht, inwieweit der Prüfstelle hinsichtlich der Bekanntmachung der Indizierungsentscheidung im Bundesanzeiger Ermessen zukommt und sie diese Ermessensentscheidung fehlerhaft zulasten der Antragstellerin getroffen haben könnte. Dass die Voraussetzungen der einzig für ein Unterbleiben einer Bekanntmachung in Betracht kommenden Regelung in § 24 Abs. 2a Satz 2 und 3 JuSchG vorliegen könnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Danach „ist“ (nicht „kann“) ein Medium in einem nichtöffentlichen Teil der Liste zu führen, wenn die Bekanntmachung eines Mediums in der öffentlichen Liste der Wahrung des Kinder- und Jugendschutzes schaden würde. Im Übrigen stünde dies offensichtlich im Widerspruch zu dem mit der Beschwerde verfolgten Ansinnen der Antragstellerin, die streitgegenständliche Broschüre nicht als jugendgefährdendes Medium im Sinn von § 18 Abs. 1 JuSchG einzustufen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Bedeutung der Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 18 Abs. 1 JuSchG für die Antragstellerin, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG, der im Eilrechtsstreit zu halbieren ist. Zur Streitwertfestsetzung bei Indizierungsentscheidungen BVerwG, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 30. Oktober 2019, ‑ 6 C 18.18 ‑, a. a. O. (insoweit unveröffentlicht); OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2022 ‑ 19 B 961/21 -, juris, Rn. 14, vom 3. März 2017 ‑ 19 A 544/16 ‑, juris, Rn. 16, vom 31. Oktober 2016 ‑ 19 B 1188/15 ‑, juris, Rn. 12, vom 24. Oktober 2016 ‑ 19 A 1467/15 ‑, juris, Rn. 18, und vom 1. April 2015 ‑ 19 A 3039/11 ‑, juris, Rn. 20. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).