Leitsatz: 1. § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG stellt auf eine Eignung zur Gefährdung ab, die voraussetzt, dass das Medium, um das es geht, für Kinder und Jugendliche überhaupt zugänglich ist. Es muss mithin die Möglichkeit bestehen, dass der Inhalt des Mediums in den Wahrnehmungsbereich von Kindern und Jugendlichen gelangt. Nur dann kann sich dieser Inhalt in dem Sinne auf Kinder und Jugendliche auswirken, dass sie in eine Gefahrenlage gebracht werden. 2. Eine solche Zugänglichkeit für Kinder und Jugendliche wird im vorliegenden Fall durch den Verkaufspreis des indizierten Buchs nicht in Frage gestellt. Das gilt schon deshalb, weil ein Erwerb auf eigene Kosten keineswegs notwendige Voraussetzung dafür ist, dass das Buch in die Hände von Minderjährigen gelangt. Insofern reicht es für die Gefährdungseignung aus, wenn das Buch im Internet angeboten wird oder über den öffentlichen Buchhandel bezogen werden kann. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Dass nach der Abgabe dieser Erklärungen ein senatsinterner Berichterstatterwechsel eingetreten ist, ändert nichts an der fortdauernden Geltung des beiderseitigen Einverständnisses. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1996 ‑ 9 B 32.96 ‑, NVwZ 1996, Beilage 5, 33, juris, Rdn. 4 a. E.; Schmidt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 87a, Rdn. 14. Ob der Kläger fristgerecht die Zulassung der Berufung gegen das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt hat, mag dahinstehen. Sein Berufungszulassungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO, die er indes überwiegend schon nicht den Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechend darlegt; im Übrigen liegen diese Gründe nicht vor. Um den Darlegungsanforderungen zu genügen, ist unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2017 ‑ 1 A 2575/15 ‑, juris, Rdn. 12 f., m. w. N. Dabei ist im vorliegenden Fall nur der anwaltliche Vortrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 1. März 2016 in den Blick zu nehmen. Unbeachtlich ist die vom Kläger selbst verfasste Stellungnahme gleichen Datums, die dem Zulassungsantrag beigefügt worden ist. Das folgt aus dem in § 67 Abs. 4 VwGO geregelten Vertretungszwang, demgemäß sich Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch zugelassene Bevollmächtigte vertreten lassen müssen. Es stellt eine unzulässige Umgehung dieser Regelung dar, wenn seitens des bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten pauschal auf beigefügte Schreiben Bezug genommen wird, die der von ihm vertretene Beteiligte oder ein Dritter verfasst hat. Denn nach dem Zweck des Vertretungszwangs muss erkennbar sein, dass der Prozessbevollmächtigte sich die von ihm vorgetragenen oder vorgelegten Ausführungen seines Mandanten zu Eigen gemacht hat. Sein schriftsätzliches Vorbringen muss erkennen lassen, dass er selbst eine eigene Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des vorgebrachten Streitstoffs vorgenommen hat. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Januar 2016 ‑ 8 B 11.15 ‑, juris, Rdn. 10, vom 11. Dezember 2012 ‑ 8 B 58.12 ‑, NVwZ-RR 2013, 341, juris, Rdn. 16, und vom 30. Juli 2012 ‑ 5 PKH 8.12 ‑, juris, Rdn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2016 ‑ 19 A 588/15 ‑, S. 4 f. des Beschlussabdrucks, und vom 1. September 2011 ‑ 1 B 459/11 ‑, juris, Rdn. 7; BayVGH, Beschluss vom 19. August 2016 ‑ 9 N 15.528 ‑, juris, Rdn. 27; SächsOVG, Beschluss vom 1. März 2016 ‑ 2 A 450/14 ‑, juris, Rdn. 4 f.; NdsOVG, Beschluss vom 20. März 2015 ‑ 5 LA 139/14 ‑, juris, Rdn. 42. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Kläger verfassten Stellungnahme nicht erfüllt. Allein dass seine Prozessbevollmächtigte darauf "zur weiteren Begründung" des Zulassungsantrags Bezug genommen hat, gibt nicht zu erkennen, dass sie den darin enthaltenen Vortrag in der gebotenen Weise selbst geprüft, gesichtet und durchdrungen hat. I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger nicht den vorstehend beschriebenen Anforderungen entsprechend dar, soweit er zunächst pauschal einen Eingriff "in das vom Grundgesetz verbürgte Recht auf Meinungsfreiheit und Pressefreiheit, als auch auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit" rügt. Denn er setzt sich mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass grundgesetzlich geschützte Freiheitsrechte des Klägers der Rechtmäßigkeit der streitigen Indizierungsentscheidung nicht entgegenstünden (Urteilsabdruck S. 12 f.), nicht auseinander. Sein weiterer Vortrag zur Verbreitung und Zugänglichkeit der "vor über 100 Jahren" erschienenen Schrift "Q. " verfehlt ebenfalls die Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel, weil er nichts Wesentliches darüber aussagt, ob in Bezug auf das im Jahre 2011 veröffentlichte und hier streitgegenständliche Werk die Voraussetzungen für eine Listenaufnahme nach § 18 JuSchG vorliegen. Auch der eingehenden Argumentation des Verwaltungsgerichts dazu, dass dieses Werk im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG zum Rassenhass anreize (Urteilsabdruck S. 10 f.), stellt der Zulassungsantrag nichts Erhebliches entgegen, indem ohne nähere Begründung auf einzelne andere (historische) Werke verwiesen wird, die nach Auffassung des Klägers "letztlich theoretisch jugendgefährdend sein könnten oder unmäßige Äußerungen gegen andere Rassen enthalten". Der Einwand des Klägers, das indizierte Buch sei nicht jugendgefährdend, weil es schon wegen seines Preises (46,90 Euro) nicht von Jugendlichen gelesen werde, rechtfertigt in der Sache keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung. § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG stellt auf eine Eignung zur Gefährdung ab, die voraussetzt, dass das Medium, um das es geht, für Kinder und Jugendliche überhaupt zugänglich ist. Es muss mithin die Möglichkeit bestehen, dass der Inhalt des Mediums in den Wahrnehmungsbereich von Kindern und Jugendlichen gelangt. Nur dann kann sich dieser Inhalt in dem Sinne auf Kinder und Jugendliche auswirken, dass sie in eine Gefahrenlage gebracht werden. OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 1980 ‑ 17 A 1896/78 ‑, juris, Rdn. 2 f. (zur früheren Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 GjS); Ukrow, Jugendschutzrecht, 2004, Rdn. 269. Eine solche Zugänglichkeit für Kinder und Jugendliche wird durch den Verkaufspreis des hier indizierten Buchs nicht in Frage gestellt. Das gilt schon deshalb, weil ein Erwerb auf eigene Kosten keineswegs notwendige Voraussetzung dafür ist, dass das Buch in die Hände von Minderjährigen gelangt. Insofern hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Gefährdungseignung ausreicht, wenn ein Medium wie das hier in Rede stehende im Internet angeboten wird oder über den öffentlichen Buchhandel bezogen werden kann. Auch der ‑ im Berufungszulassungsverfahren nicht zu bescheidende ‑ Antrag des Klägers, ihm zu gestatten, das indizierte Buch mit einer Kommentierung zu verbreiten, zieht die Richtigkeit der Klageabweisung nicht in Zweifel. Aus der Begründung des Antrags erschließt sich nicht, dass die angefochtene Indizierungsentscheidung rechtswidrig ist. II. Die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO sind nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger zeigt nicht ansatzweise auf, worin die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten konkret liegen sollen, und wirft auch keine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage auf, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache führen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien für den Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat im Anschluss an die erstinstanzliche Festsetzung mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2015 ‑ 19 A 3039/11 ‑, juris, Rdn. 20, vom 28. Februar 2014 ‑ 19 A 1264/11 ‑, und vom 17. September 2012 ‑ 19 A 869/10 ‑, S. 6 des Beschlussabdrucks. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).