Beschluss
1 A 1115/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0725.1A1115.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (dazu 1.) noch wegen des ferner geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (dazu 2.) zuzulassen. 1. Die Berufung ist zunächst nicht aufgrund eines von dem Kläger gerügten Verfahrensmangels der Versagung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 3 f., m. w. N. Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist ferner die (erfolglose) Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. August 2008 – 1 B 3.08 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 11 f., m. w. N. Zudem erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 – 5 C 10.15 D –, juris, Rn. 65; OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. Ferner muss der übergangene Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich gewesen sein. Dies setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen, für den Rechtsmittelführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den übergangenen Vortrag berücksichtigt hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 15 f., m. w. N.; siehe auch Neumann/ Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138, Rn. 116 f. b) Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der– fristgemäß vorgelegten – Zulassungsbegründungsschrift vom 17. Mai 2024 einen Gehörsverstoß nicht auf. aa) Das gilt zunächst für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte ihm im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens die Möglichkeit geben müssen, ergänzende Beweismittel im Hinblick auf die tatsächlich gegebene Vaterschaft betreffend die gemeinsamen Kinder mit seiner Lebensgefährtin S. M. J., den am 00.00.2013 geborenen L. R. J. I. sowie den am 00.00.2016 geborenen C. J. I. vorzulegen. Es treffe zu, dass er bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Unterlagen, wie etwa eine Vaterschaftsanerkennung oder eine gemeinsame Sorgerechtserklärung betreffend die beiden Kinder vorgelegt habe. Dieses Vorbringen lässt eine Gehörsverletzung nicht erkennen. (1) Das Zulassungsvorbringen entspricht schon nicht den eingangs dargestellten Darlegungsanforderungen. Der pauschale Vortrag des Klägers, er hätte die Vaterschaft begründet und das Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit weiteren Beweismitteln nachgewiesen, wenn das Verwaltungsgericht ihm vorgehalten hätte, dass weitere Äußerungen von ihm erwartet würden, genügt hierfür erkennbar nicht. Diesem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Angaben dazu entnehmen, welche konkreten Aussagen der Kläger in diesem Fall getätigt oder welche zur weiteren Aufklärung beitragende Tatsachen und Beweismittel (bzw. deren für die Entscheidung relevanter Inhalt) er beigebracht hätte. (2) Ungeachtet dessen kann eine Gehörsverletzung unter dem Gesichtspunkt einer Überraschungsentscheidung vorliegend auch nicht festgestellt werden. Ein solcher Gehörsverstoß kann nur angenommen werden, wenn sich das Gericht bei seiner Entscheidung ohne vorherigen richterlichen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das Gericht muss die Beteiligten aber grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Von einer Überraschungsentscheidung kann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2017 – 5 B 75.15 D –, juris, Rn. 11; vom 28. Juli 2016 – 4 B 12.16 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 11 f. m. w. N. Ausgehend hiervon muss ein Asylbewerber stets damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein verfolgungsrelevantes Vorbringen beim Bundesamt und im Klageverfahren im Hinblick auf Widersprüche und Steigerungen überprüft und solche gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsschicksals zu Lasten des Asylbewerbers berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, , Beschlüsse vom 11. August 2023– 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 9, und vom 21. Juli 2021 – 1 A 1555/20.A –, juris, Rn. 16. Dies zugrunde gelegt musste der Kläger damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein Verfolgungsvorbringen prüfen und auch ohne eine weitere Beweiserhebung (von Amts wegen) – wenngleich von dem Kläger anders erwünscht – als unglaubhaft erachten und seine Klage insgesamt abweisen würde. Entgegen seiner Rechtsauffassung war das Verwaltungsgericht auch nicht gehalten, ihn vor dem Ende der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es weder einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für gegeben erachtet. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und den von ihm beigebrachten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1969– 2 BvR 320.69 –, juris, Rn. 9 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 37, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 28 f. Etwaige Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung gehören grundsätzlich– und so auch hier – nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995– 9 B 710.94 –, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2017 – 1 A 1436/17.A –, juris, Rn. 30 ff. Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die die angegriffene Entscheidung tragenden Ausführungen des Gerichts handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben. Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 – 1 A 2199/16. A –, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand. Ein solcher Ausnahmefall ist weder erkennbar noch lässt er sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen. bb) Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht dadurch, dass es auf Angaben verwiesen hat, die die Kindesmutter in anderen Verfahren und Anhörungen gemacht hat, gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen. Entgegen der Behauptung des Prozessbevollmächtigten des Klägers hatte er sehr wohl Kenntnis davon, dass das das Verwaltungsgericht die Unterlagen während des Klageverfahrens beigezogen hat. Zunächst wurde ihm der Vermerk der Berichterstatterin betreffend ein Telefonat mit der BAMF-Hotline vom 5. April 2024 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt. Darin wurde ausdrücklich dargelegt, dass die Verfahrensakte mit dem Aktenzeichen 0000000-000 zu dem Asylverfahren der Kindesmutter und der zwei Kinder telefonisch angefordert worden sei. Mit weiterer Verfügung vom 5. April 2024 wurde dem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass zwei weitere Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge eingegangen seien. Dabei handele es sich neben der Akte zum Asylverfahren des Klägers (0000000-000), die bereits als Beiakte Nr. 1 vorgelegen habe, um den zusätzlich angeforderten (s. o.) Verwaltungsvorgang zum Geschäftszeichen 0000000-000. Der letztgenannte Verwaltungsvorgang wird sodann in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, Seite 7 a. E. und Seite 21) ausdrücklich zitiert. Dass der anwaltlich Bevollmächtigte darauf verzichtet hat, Akteneinsicht in die beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu nehmen bzw. spätestens in der mündlichen Verhandlung einen dahingehenden Antrag zu stellen, stellt keinesfalls einen gerichtlichen Verfahrensmangel, sondern allenfalls einen Verstoß gegen anwaltliche Sorgfaltsanforderungen dar. cc) Entsprechendes gilt – ungeachtet der fehlenden Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts – für den Einwand, es habe keine Gelegenheit bestanden, angemessene Beweisanträge zu stellen bzw. Dokumente zu beschaffen und vorzulegen, weil die Informationen nur in der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Vortrag der zuständigen Richterin eingeführt worden seien. Dass hierzu im Rahmen der umfangreichen mündlichen Verhandlung am 9. April 2024 in tatsächlicher Hinsicht keine Möglichkeit bestanden hätte, behauptet das Zulassungsvorbringen nicht. Dies wird jedenfalls durch die Angabe im zugehörigen Protokoll (dort Seite 12), wonach die Erschienenen Gelegenheit erhielten, den Antrag zu begründen, widerlegt. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diese Möglichkeit im Übrigen für eine Ergänzung des Begehrens um ein Prozesskostenhilfegesuch genutzt (vgl. Seite 12 f. des Protokolls). Soweit das Zulassungsvorbringen des Klägers dahingehend zu verstehen sein sollte, ihm habe im Termin zur mündlichen Verhandlung sowohl die Zeit als auch die Möglichkeit gefehlt, sich inhaltlich mit den Feststellungen des Gerichts sowie etwaigen Erkenntnismitteln auseinanderzusetzen, legt er nicht dar, dass er insoweit die prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, im erstinstanzlichen Verfahren ausgeschöpft hat. Dass der Kläger (bzw. sein Prozessbevollmächtigter) etwa versucht hätte, eine Unterbrechung oder ggf. Vertagung der mündlichen Verhandlung zu erreichen, um sich mit den erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung benannten Erkenntnissen inhaltlich auseinanderzusetzen, um hierzu ggf. Stellung beziehen zu können, lässt sich weder dem Protokoll der mündlichen Verhandlung in erster Instanz noch dem Zulassungsvorbringen entnehmen. dd) Gleiches wie zuvor gilt auch, soweit der Kläger vorbringt, die Kindesmutter hätte im Termin zur mündlichen Verhandlung als präsente Zeugin befragt werden können. Mögliche Verstöße gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den vom Gesetzgeber als besonders schwerwiegend eingestuften Verfahrensfehlern, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 138 VwGO aufgeführt sind. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2023 – 1 A 1460/21.A –, juris, Rn. 33, vom 11. August 2023 – 1 A 534/21.A –, juris, Rn. 34, und vom 22. April 2020 – 1 A 1406/18.A –, juris, Rn. 8. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, also einen Verfahrensmangel gemäß § 138 Nr. 3 VwGO darstellen. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachvershaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Wenn ein Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen eine Aufklärungsrüge erhebt, kann dies nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die er in zumutbarer Weise in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2001 – 4 B 41.01 –, juris Rn. 13, und vom 21. Mai 2014 – 6 B 24.14 –, juris Rn. 9, jeweils m. w. N. Einen Beweisantrag hat der bereits erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts aber nicht gestellt. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 2 B 57.17 –, juris, Rn. 18, m. w. N. Dies legt der Kläger in der Zulassungsbegründung jedoch nicht dar. ee) Schließlich begründet auch die abschließende Behauptung des Klägers in der Zulassungsbegründung, im Übrigen erscheine „es auch insgesamt nicht zutreffend, wie von Seiten der Richterin im Urteil und auch schon in der mündlichen Verhandlung die Sicherheitslage in Angola und die insgesamt gegebene Menschenrechtssituation bewertet“ worden sei, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit diesem Zulassungsvorbringen macht der Kläger in der Sache (ausdrücklich) allein geltend, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt und sein Vorbringen im erstinstanzlichen Klageverfahren unzutreffend gewürdigt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist hierdurch nicht erkennbar. Ob das Verwaltungsgericht dem Vortrag eines Klägers und etwaigen von ihm beigebrachten bzw. benannten Unterlagen die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist nämlich keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO. Dass Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung (grundsätzlich) nicht zu den in § 138 VwGO genannten und in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Bezug genommenen Verfahrensfehlern zählen, wurde bereits dargelegt. Ein handgreiflich von objektiver Willkür geprägter Ausnahmefall lässt sich dem Zulassungsvorbringen auch insoweit nicht entnehmen. 2. Die Berufung ist ferner auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juli 2023 – 1 A 524/22.A –, juris, Rn. 3 bis 6, und vom 6. Mai 2020– 1 A 1854/19.A –, juris, Rn. 3 bis 7, jeweils m. w. N. b) Gemessen hieran legt der Kläger eine als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage nicht – auch nicht sinngemäß – dar. Sein äußerst knapp gehaltenes Zulassungsvorbringen zu dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (Seite 2 f. der Zulassungsbegründungsschrift) erfüllt bereits nicht die Darlegungsanforderungen. Weder hat der Kläger eine über den vorliegenden Einzelfall hinaus klärungsbedürftige Fragestellung formuliert noch sich zur konkreten Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit geäußert. Dabei hat der anwaltlich vertretene Kläger nicht einmal sinngemäß dargelegt, welche entscheidungserheblichen und grundsätzlich klärungsbedürftigen Tatsachen- oder Rechtsfrage(n) sich seiner Auffassung nach in seinem Falle stellen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).