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Beschluss

4 A 1179/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0807.4A1179.24.00
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Leitsätze
  • 1.

    Zur rechtzeitigen Erhebung der Klage (§ 81 Satz 1 VwGO) kommt es auf deren Eingang bei Gericht, und nicht auf die Absendung des Schriftstücks per Post an.

  • 2.

    Für eine die Frist in Gang setzende Rechtsmittelbelehrung genügen die in § 58 Abs. 1 VwGO aufgeführten Angaben (über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist), ohne dass es eines ergänzenden Hinweises darauf bedarf, dass der Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist bei dem Gericht eingegangen sein muss.

  • 3.

    Bei voller Ausnutzung der Frist trifft den Rechtsbehelfsführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3.5.2024 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur rechtzeitigen Erhebung der Klage (§ 81 Satz 1 VwGO) kommt es auf deren Eingang bei Gericht, und nicht auf die Absendung des Schriftstücks per Post an. 2. Für eine die Frist in Gang setzende Rechtsmittelbelehrung genügen die in § 58 Abs. 1 VwGO aufgeführten Angaben (über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist), ohne dass es eines ergänzenden Hinweises darauf bedarf, dass der Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist bei dem Gericht eingegangen sein muss. 3. Bei voller Ausnutzung der Frist trifft den Rechtsbehelfsführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3.5.2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. Daran fehlt es. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO muss die Anfechtungsklage, wenn – wie hier – ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Zur rechtzeitigen Erhebung der Klage (§ 81 Satz 1 VwGO) kommt es auf deren Eingang bei Gericht, und nicht ‒ wie die Klägerin meint ‒ auf die Absendung des Schriftstücks per Post an. Dies ergibt sich nicht nur aus den zitierten Vorschriften, sondern ist seit langem in der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt. Auch genügen die in § 58 Abs. 1 VwGO aufgeführten Angaben (über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist) für eine die Frist in Gang setzende Rechtsmittelbelehrung, ohne dass es eines ergänzenden Hinweises darauf bedarf, dass der Rechtsbehelf innerhalb der angegebenen Frist bei dem Gericht eingegangen sein muss. Nicht jede eigene Überlegung muss den Beteiligten durch die Rechtsmittelbelehrung erspart bleiben. Vgl. bereits BVerwG, Urteile vom 11.5.1960 – 5 C 320.58 –, BVerwGE 10, 293 = juris, Rn. 18 f., und vom 21.1.1972 – 4 C 40.70 –, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 23; siehe auch BFH, Urteil vom 13.5.2015 – III R 8/14 –, BFHE 249, 422 = juris, Rn. 28, und Beschluss vom 15.5.2024 – VII R 26/22 –, juris, Rn. 21, m. w. N. Zwar ist der Rechtsbehelfsführer berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen. Allerdings trifft ihn bei voller Ausnutzung der Frist eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des rechtzeitigen Eingangs des betreffenden Schriftsatzes bei Gericht. Dieser besonderen Verpflichtung ist nur dann Genüge getan, wenn der Schriftsatz so rechtzeitig abgesandt wird, dass bei Zugrundelegung der normalen Postlaufzeit mit fristgerechtem Eingang bei Gericht gerechnet werden kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.1.1997 – 1 DB 24.96 –, Rn. 9, m. w. N., und vom 25.9.2023 ‒ 1 C 10.23 ‒, juris, Rn. 10 ff.; BGH, Beschluss vom 30.9.2003 – VI ZB 60/02 –, juris, Rn. 5; BSG, Beschluss vom 16.5.2024 ‒ B 1 KR 15/24 BH ‒, juris, Rn. 3 f. Hiernach ist die Klage nach Ablauf der Klagefrist erhoben und auch nicht so rechtzeitig abgesandt worden, dass mit einer rechtzeitigen Klageerhebung gerechnet werden konnte. Der mit einer ordnungsgemäßen – den Gesetzeswortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wiedergebenden und alle Angaben nach § 58 VwGO enthaltenden – Rechtsbehelfsbelehrung versehene angegriffene Feststellungs- und Erstattungsbescheid ist der Klägerin am 28.11.2023 zugestellt worden. Die Klagefrist endete damit mit Ablauf des 28.12.2023. Die auf den letzten Tag der Klagefrist datierte und an diesem Tag per Einschreiben mit Rückschein von der Klägerin persönlich zur Post gegebene Klage ist erst am 2.1.2024 und damit verspätet beim Verwaltungsgericht eingegangen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 VwGO, hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht. Die Klägerin hat die Klagefrist, über die sie zutreffend belehrt worden war, nicht ohne Verschulden versäumt. Den erhöhten Sorgfaltsanforderungen, die ihr aus der vollständigen Ausschöpfung der Klagefrist oblagen, hat sie nicht entsprochen. Schon die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“ erhoben werden könne, war objektiv nicht geeignet, bei einem rechtlichen Laien den Eindruck zu erwecken, die Klage könne durch rechtzeitige Absendung per Post noch rechtzeitig erhoben werden, selbst wenn sie nach Fristablauf bei Gericht eingeht. Denn dieser Formulierung folgte unmittelbar die ausdrückliche Klarstellung, dass die Klage „bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg“ zu erheben war, ohne jeglichen möglicherweise missverständlichen Hinweis darauf, dass die Aufgabe zur Post genügen könnte. Vielmehr ergab sich gerade im Gegenteil, dass die Klage „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“, also innerhalb der Klagefrist „bei dem Verwaltungsgericht“ zu erheben war. Erst recht konnte die Klägerin bei Aufgabe der Klageschrift zur Post am letzten Tag der Klagefrist nicht mehr damit rechnen, dass die Klage rechtzeitig vor Fristablauf beim Verwaltungsgericht eingehen würde. Sollten bei ihr Bedenken darüber bestanden haben, ob es für die Einhaltung einer gesetzlichen oder gerichtlichen Frist auf den Zeitpunkt des Eingangs oder der Absendung des Schriftstücks ankam, so war ihr zuzumuten, sich hiernach zu erkundigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1972 – 4 C 40.70 –, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 23, und Beschluss vom 7.10.2009 – 9 B 83.09 –, juris, Rn. 3, m. w. N. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Tatsächliche oder rechtliche Fragen von solcher Schwierigkeit, dass sie sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, stellen sich nicht. 3. Die Berufung ist schließlich nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2021 – 4 A 1726/19 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Aufgabe einer Klageschrift bei der Post am letzten Tag der Frist genügt, um die Klagefrist zu wahren, insbesondere unter Berücksichtigung einer unklaren Rechtsbehelfsbelehrung, würde sich wegen einer tatsächlich nicht unklaren Rechtsbehelfsbelehrung so in einem Berufungsverfahren schon nicht entscheidungserheblich stellen und ist – wie ausgeführt – überdies in verneinendem Sinne höchstrichterlich seit langem geklärt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.