Beschluss
4 A 1726/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2021:1209.4A1726.19.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.4.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Ihr Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, NVwZ 2021, 325 = juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 = juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Erteilung einer Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittlerin, Eintragung in das Vermittlerregister und Erteilung einer Registernummer im vereinfachten Verfahren mangels Anspruchs der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis gemäß den §§ 34i Abs. 1 Satz 1, 160 GewO abgewiesen. Eine Erteilung der begehrten Erlaubnis im vereinfachten Verfahren nach § 160 GewO sei nicht mehr möglich. Das vereinfachte Verfahren nach dieser Vorschrift setze eine so rechtzeitige Antragstellung unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise voraus, dass über den Antrag bis zum 21.3.2017 hätte entschieden werden können. Andernfalls könne eine Erlaubnis nur noch im Rahmen des regulären Erlaubniserteilungsverfahrens nach § 34i GewO beantragt werden. Nach § 160 Abs. 1 und 4 GewO hätten Immobiliardarlehensvermittler eine neue Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 Satz 1 GewO bis zum 21.3.2017 erworben haben müssen. Die Klägerin habe ihren Antrag nicht so rechtzeitig vollständig gestellt, dass über diesen bis zum 21.3.2017 und auch bis zum Ablauf der ihr gesetzten Nachfrist am 8.5.2017 hätte entschieden werden können. Auch innerhalb der Nachfrist habe sie den nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO notwendigen Nachweis über ihre Sachkunde nicht erbracht. Eine Ausnahme, wie sie im Falle einer juristischen Person ohne Leitungsorgan oder aber in dem Fall, in dem ein Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstands nicht vermittelnd oder beratend tätig werde und dies der Behörde ‒ z. B. durch Vorlage des Gesellschaftervertrags oder eines Gesellschafterbeschlusses ‒ nachgewiesen werde, angenommen werden könnte, komme bei der Klägerin nicht in Betracht. Ihre Geschäftsführung bestehe ohnehin nur aus einer Person. Ungeachtet dessen habe zum relevanten Zeitpunkt auch kein ausreichender Nachweis vorgelegen, dass eine vermittelnde oder beratende Tätigkeit der alleinigen gesetzlichen Vertreterin nicht erfolge und deshalb ausnahmsweise auf den Sachkundenachweis verzichtet werden könne. Die gegen diese Einschätzung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Es kann dahinstehen, ob § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO konform mit Art. 29 Abs. 2 lit. c) der Richtlinie 2014/17/EU und Art. 16 GRC sowie im Vergleich mit § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 und Satz 4 GewO dahin auszulegen sein könnte (oder müsste), dass Mitglieder des Leitungsorgans eines Immobiliardarlehensvermittlers dann nicht über Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO verfügen müssen, wenn alle mit Vermittlungs- und Beratungstätigkeiten befassten Mitarbeiter einer als Immobiliardarlehensvermittler tätigen juristischen Person über hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Das Verwaltungsgericht hat eigenständig tragend darauf abgestellt, es habe zum relevanten Zeitpunkt kein ausreichender Nachweis dafür vorgelegen, dass eine vermittelnde oder beratende Tätigkeit der alleinigen gesetzlichen Vertreterin der Klägerin nicht erfolge und deshalb ausnahmsweise auf den Sachkundenachweis verzichtet werden könne (Urteilsabdruck, Seite 9, zweiter Absatz). Dem ist die Klägerin nicht durchgreifend entgegengetreten. Ihr Einwand, das Gesetz sehe keinen Nachweis darüber vor, dass die Mitglieder des Leitungsorgans einer juristischen Person, die einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 34i GewO stelle, selbst keine vermittelnde oder beratende Tätigkeiten entfalteten, ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Nach § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller ‒ hier die Klägerin ‒ nicht die notwendige Sachkunde nachweist. Diesen Nachweis verlangte das Gesetz grundsätzlich für Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkten oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich waren. Nur Personen, die seit dem 21.3.2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 ausübten, bedurften nach § 160 Abs. 3 GewO keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bei – rechtzeitig vor dem 21.3.2017 vorzunehmender – Beantragung der Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen konnten. Will die Klägerin hiervon im Rahmen der von ihr im Auslegungsweg für nötig gehaltenen Ausnahme abweichen, setzt dies auch nach ihrem Vortrag den Nachweis oder zumindest rechtzeitigen substantiierten Vortrag voraus, dass ihre frühere Geschäftsführerin trotz der Stellung als gesetzliche Vertretung der juristischen Person und Mitarbeiterin der Klägerin keine Beratungs- oder Vermittlungstätigkeit ausgeübt hat. Denn auch die Klägerin geht davon aus, dass die mit Beratung und Vermittlung betrauten Beschäftigten und Leitungspersonen einer juristischen Person einen Sachkundenachweis, ggf. in der erwähnten erleichterten Form, erbringen mussten. Dass ihre zum damaligen Zeitpunkt alleinige Geschäftsführerin nicht zu diesem Personenkreis gehörte, hatte sie jedoch weder bis zum 21.3.2017 noch bis zum Ende der ihr gesetzten Nachfrist am 8.5.2017 dargetan. Kommt es auf die Erforderlichkeit der von der Klägerin für klärungsbedürftig gehaltenen unionsrechtskonformen Auslegung von § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich an, weil die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage gestellt ist, die Klägerin habe zum nach § 160 GewO relevanten Zeitpunkt keinen ausreichenden – nach ihrem eigenen Rechtsstandpunkt zumindest der Sache nach in irgendeiner Weise erforderlichen – Nachweis dafür vorgelegt, dass eine vermittelnde oder beratende Tätigkeit der seinerzeit alleinigen gesetzlichen Vertreterin nicht erfolgt, ist das Verfahren nicht auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2020 ‒ 4 A 74/19 ‒, juris, Rn. 20 f., m. w. N. Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, soweit sie sich entscheidungserheblich stellen, bereits im Zulassungsverfahren klären lassen. 3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2020 ‒ 4 A 74/19 ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N. Daran fehlt es hier. Die von der Klägerin benannte, eine unionsrechtskonforme Auslegung von § 34i GewO betreffende Rechtsfrage ist ‒ wie oben aufgezeigt ‒ für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich. Sie betrifft zudem Übergangsrecht und kann schon deshalb keine grundsätzliche Bedeutung haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.