Beschluss
6 A 177/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1209.6A177.22.00
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Leitsätze
Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Steuerinspektors, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines Dienstvergehens wendet.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Zulassungsantrag eines ehemaligen Steuerinspektors, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen eines Dienstvergehens wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit der Zulassungsbegründung vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat - soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse - entschieden, dass die auf § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG gestützte Entlassungsverfügung des beklagten Landes vom 25.7.2019 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger habe mit der zu Lasten der Zeugin E. begangenen Körperverletzung schuldhaft gegen die ihm obliegende Wohlverhaltenspflicht aus § 34 Abs. 1 BeamtStG verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt hätte. Nach den - insoweit auch vom Kläger nicht bestrittenen - Feststellungen im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und den Feststellungen im Disziplinarverfahren habe er seiner Kollegin, der Zeugin E., einen Körperschaden dadurch zugefügt, dass er das linke Knie der Zeugin E. am 16.3.2018 gegen 13.10 Uhr während der Mittagspause im Finanzamt B. in seinem damaligen Dienstzimmer mit heißem Wasser aus einem Wasserkocher übergossen habe. Dadurch habe die Zeugin E. Verbrennungen zweiten Grades erlitten, die ärztlicher Behandlung bedurft und zu einer zeitweisen Dienstunfähigkeit der Zeugin geführt hätten. Auch in subjektiver Hinsicht sei eine Pflichtverletzung gegeben. Dem Kläger sei nicht nur ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen. Zur Überzeugung des Gerichts habe er die Körperverletzung zu Lasten der Zeugin E. vorsätzlich begangen. Dies stehe fest auf der Grundlage der glaubhaften Angaben der Zeugin. Diese habe die näheren Umstände der vom Kläger an ihr begangenen Körperverletzung bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung am 16.12.2021 wie folgt geschildert: Sie habe sich mit dem Kläger und noch zwei anderen Kollegen am 16.3.2018 zu einem gemeinsamen Teetrinken während der Mittagspause im damaligen Büro des Klägers verabredet. Sie hätten die dazu benötigten Teetassen geholt und auf einem Beistelltisch neben dem Schreibtisch im Büro des Klägers bereitgestellt. Die beiden anderen Kollegen hätten das Büro des Klägers daraufhin verlassen, um für sich noch Tee zu holen. Sie sei mit dem Kläger in dieser Zeit allein im Büro gewesen. Der Kläger habe den Wasserkocher währenddessen mit Wasser gefüllt und ihn dann zum Erhitzen des Wassers auf die Ablage der Fensterbank gestellt. Sie - die Zeugin - habe sich während des Erhitzens des Wassers auf einen Stuhl gesetzt, der nahe an dem Abstelltisch gestanden habe, auf dem sie die Teetassen abgestellt hätten. Als das Wasser gekocht habe, sei der Kläger zu dem auf der Fensterbank stehenden Wasserkocher gegangen und habe nur in seine Tasse heißes Wasser gegossen, die mit den anderen Tassen auf dem Beistelltisch gestanden habe. Sie habe ihn dann gefragt, ob er ihr nicht auch Wasser geben wolle. Der Kläger sei dann zurück zu dem auf der Fensterbank stehenden Wasserkocher gegangen und habe sie auf dem Weg zurück zu dem Abstelltisch, wo die Tassen gestanden hätten, gefragt, wo er denn das Wasser hingeben solle. Er habe sie gefragt, ob er das Wasser auf sie kippen solle. Sie habe aus Spaß geantwortet "Dann mach doch mal". Der Kläger habe dann tatsächlich das heiße Wasser nicht in die Tasse, sondern über ihr linkes Knie gekippt. Er habe - während sie auf dem Stuhl gesessen habe - seitlich neben ihr stehend den Wasserkocher in Brusthöhe gehalten und das heiße Wasser aus dem Kocher wahllos über sie gekippt. Der Kläger hätte sie dabei auch an anderen Körperteilen - wie etwa den Armen - treffen können. Der von der Zeugin E. geschilderte Tathergang lasse nur den Schluss zu, dass der Kläger die Zeugin vorsätzlich verletzt habe. Er habe die von der Zeugin geschilderte, auch für den Kläger erkennbar offensichtlich nicht ernst gemeinte Frotzelei "Dann mach doch mal" bewusst zum Anlass genommen, das heiße Wasser aus dem Kocher aus Brusthöhe über die vor ihm sitzende Zeugin zu gießen. Ein versehentliches Überschwappen des Wassers, begünstigt dadurch, dass der Wasserkocher randvoll gefüllt gewesen sei, scheide nach dem von der Zeugin geschilderten Tathergang aus, weil der Kläger sich zuvor Wasser aus dem Kocher in seine Teetasse gegossen habe. Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin zu zweifeln, bestehe nicht. Es sei kein eigenes Interesse der Zeugin erkennbar, den Kläger wahrheitswidrig zu belasten. Nach Angaben des Klägers hätten er und die Zeugin bis zu dem Vorfall am 16.3.2018 ein gutes kollegiales Verhältnis gehabt. Sie hätten sich bis dahin zu gemeinsamen Mittagessen in der Kantine ihrer Dienststelle, zum gemeinsamen Teetrinken in ihren Büros und auch zu Treffen außerhalb des Dienstes verabredet. Für die Glaubwürdigkeit der Zeugin spreche darüber hinaus, dass sie den Tathergang detailreich und präzise zu schildern vermocht habe. Sie habe nach Vorhalt des Lichtbildes vom ehemaligen Büro des Klägers unaufgefordert darauf hingewiesen, dass der auf dem Lichtbild zu sehende Stuhl während des Vorfalls am 16.3.2018 an einer anderen Stelle des Büros, nämlich nahe dem Abstelltisch gestanden habe. Während ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung habe sie zudem den ihre Aussage auf Tonträger diktierenden Einzelrichter einige Male korrigiert und auf Protokollierung ihrer tatsächlich gemachten Angaben bestanden. Schließlich habe sie anschaulich beschreiben und gestenreich vorführen können, wie der Kläger den Wasserkocher in Brusthöhe vor sich gehalten und sie mit heißem Wasser übergossen habe. Die den Angaben der Zeugin widersprechende Behauptung des Klägers, dass er die Zeugin versehentlich mit heißem, aus dem randvoll gefüllten Wasserkocher schwappenden Wasser übergossen habe, während er versucht habe, sich an der auf dem Stuhl sitzenden Zeugin "vorbeizuschlängeln", sei unglaubhaft. Hätte der Kläger sich tatsächlich wegen der beengten Verhältnisse in seinem Büro an der Zeugin "entlangschlängeln" müssen, sei zu erwarten gewesen, dass er den Standort des Stuhls, auf dem die Zeugin während des Vorfalls saß, konkreter hätte benennen können, um zu verdeutlichen, dass er sich wegen der durch den Standort des Stuhls verursachten Enge an der Zeugin habe "vorbeischlängeln" müssen. Stattdessen habe der Kläger den Standort des Stuhls während des Vorfalls bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung nicht konkret benennen können. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sei ihm die damalige Position des Stuhls nicht mehr präsent gewesen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers spreche im Übrigen auch, dass er seine in der mündlichen Verhandlung zunächst gemachten Angaben nach Vorhalt anderslautender Angaben im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren angepasst und korrigiert habe. So habe er den Wortwechsel zwischen ihm und der Zeugin unmittelbar vor dem Verschütten des Wassers zunächst dahingehend beschrieben, dass er zu der Zeugin gesagt habe: "Pass auf! Das Wasser ist heiß". Die Zeugin habe dann darauf etwas geantwortet, an das sich der Kläger nach seinen zunächst in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben nicht habe erinnern können. Er habe dann zu der Zeugin gesagt: "So, Du willst wohl auf krank machen." Auf Vorhalt seiner Aussage im Strafverfahren habe er dann erklärt, es könne auch sein, dass er nicht geäußert habe, "Du willst wohl auf krank machen", sondern dass die Zeugin dies geäußert habe. Erst nach Diktat dieser Angaben habe der Kläger seine Aussage dahingehend nachgebessert, dass es wohl so gewesen sei, dass er die Zeugin zunächst gewarnt habe. Diese habe dann gesagt "Hoffentlich passiert etwas. Dann kann ich auf krank machen." Im Anschluss habe er dann gesagt: "So, Du willst wohl auf krank machen." Das demnach vorsätzlich begangene Dienstvergehen hätte unter Berücksichtigung des für eine gefährliche Körperverletzung gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens, der verursachten schwerwiegenden Verletzungen sowie der massiven Störung des Betriebsfriedens seiner Dienststelle bei einem Lebenszeitbeamten mit der erforderlichen Sicherheit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge gehabt. Das dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Maßnahmeverbot des § 14 LDG NRW, das die Disziplinarmaßmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge nach Verhängung einer Strafe oder einer Ordnungsmaßnahme oder nach Eintritt eines Verfolgungshindernisses gem. § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 StPO nach Erfüllung von Auflagen oder Weisungen nur zulasse, wenn sie zur zusätzlichen Pflichtenmahnung erforderlich sei, finde bei der Prüfung, wie das zuständige Disziplinargericht entschieden hätte, keine Anwendung. Begehe der Probebeamte während seiner Probezeit ein Dienstvergehen, das mindestens die Kürzung seiner Dienstbezüge rechtfertige, sei dies ein Eignungsmangel, der der Berufung des Probebeamten in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegenstehe und auch nicht dadurch ausgeräumt werden könne, dass das Fehlverhalten des Probebeamten in einem Straf- oder Bußgeldverfahren sanktioniert worden sei. Die hiergegen vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 - 2 BvR 2426/17 -, NVwZ 2021, 325 = juris Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 = juris Rn. 9. Die Darlegung solcher Richtigkeitszweifel erfordert eine auf schlüssige Gegenargumente gestützte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.4.2022 - 18 A 463/22 -, juris, Rn. 5 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger macht geltend, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts sei nicht nachvollziehbar, soweit sie den Angaben der im Termin vom 16.12.2021 als Zeugin vernommenen Geschädigten Glauben schenke und seine entgegenstehende Sachdarstellung für unglaubwürdig erachte. Das Verwaltungsgericht habe grundlegende Prinzipien der Beweiswürdigung verkannt, die beim Umgang mit einer Konstellation "Aussage gegen Aussage" zu wahren seien. Damit wendet er sich erfolglos gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag, das Ergebnis der Beweisaufnahme sei anders zu bewerten, als das Verwaltungsgericht es getan habe, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der ihm innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wegen einer fehlerhaften Beweiswürdigung ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14.8.2024 - 18 A 191/24 -, juris Rn. 15 f., vom 30.3.2022 - 6 A 1776/20 -, juris, Rn. 8 f., und vom 2.12.2021 - 6 A 4715/19 -, juris Rn. 7 f., jeweils m. w. N. Nach diesen Maßgaben zeigt der Kläger einen zur Zulassung der Berufung führenden Mangel der Beweiswürdigung nicht auf. 1. Soweit der Kläger allgemein behauptet, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts lasse eine vertiefte Erörterung und Auseinandersetzung vermissen, ist dies in Anbetracht der eingangs wiedergegebenen, umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Würdigung der Aussagen der Zeugin und des Klägers nicht nachvollziehbar. Auch unter Berücksichtigung der im Folgenden aufgegriffenen Einwände des Klägers bleibt offen, in welcher Hinsicht konkret er meint, dass es einer weitergehenden Erörterung und Auseinandersetzung bedurft hätte. 2. Erfolglos bleibt auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass kein eigenes Interesse der Zeugin erkennbar sei, ihn wahrheitswidrig zu belasten. Seine Darstellung, die Zeugin sei ihn "mit persönlichen Vorwürfen angegangen", indem sie sich unmittelbar ihn gewandt und ihm vorgehalten habe, dass er nicht zu seiner Tat stehe, lässt ein "deutliches Verfolgungsinteresse" der Zeugin nicht erkennen. Eine übermäßige Belastungstendenz ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht aus dem Umstand, dass die Zeugin sich im Nachgang zur mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 20.12.2021 an das Verwaltungsgericht gewandt und darin auf von ihr ausgedruckte und bei der Polizeiwache O. abgegebene "Whatsapp"-Nachrichten des Klägers hingewiesen hat, die ihrer Auffassung nach dessen Vorsatz bestätigten. Der Zeugin musste in Anbetracht ihrer Befragung in der mündlichen Verhandlung bewusst sein, dass es dem Verwaltungsgericht entscheidend um die Frage ging, ob der Kläger das Wasser fahrlässig oder vorsätzlich verschüttet hatte. Dass sie das Gericht im Anschluss an die mündliche Verhandlung auf ein mögliches weiteres Beweismittel aufmerksam macht und um dessen Beiziehung bittet, lässt zwar ein gesteigertes Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts erkennen. Dieses ist aber in Anbetracht der von ihr erlittenen erheblichen Verletzungen und der ihren Angaben widersprechenden Darstellung der Geschehnisse durch den Kläger nachvollziehbar. Wegen der durch die Zeugin selbst aufgezeigten Möglichkeit der objektiven Verifizierung ihrer Angaben durch Beiziehung der polizeilichen Ermittlungsakten deutet das Schreiben auch nicht darauf hin, dass sie dem Kläger - wie er meint - "nachträglich etwas anhängen will". 3. Nicht zielführend und zudem rein spekulativ ist die in diesem Zusammenhang vorgetragene Deutung des Klägers, mit dem erneuten Aufruf von Erinnerungsbildern sei eine Retraumatisierung der Zeugin eingetreten, die sie veranlasst habe, einen Geschehensablauf zu rekonstruieren, wie sie sich die schwer verständlichen und kaum nachvollziehbaren Geschehensabläufe in Anbetracht der tatsächlich erlittenen Verletzung erkläre und - für sich selbst - plausibel gemacht habe. Er führt hierzu aus, die Ladung zum Termin habe nach Angaben der Zeugin unerwünschte Erinnerungen wiederaufleben lassen, und sie habe ihre Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass es damit endgültig sein Bewenden habe. Zum einen ist mit diesem Vorbringen des Klägers nichts darüber ausgesagt, dass der von der Zeugin angegebene, "rekonstruierte" Geschehensablauf unzutreffend sein könnte. Zum anderen ist es angesichts der von der Zeugin erlittenen schweren Verletzungen ohne weiteres nachvollziehbar, dass die (bevorstehende) Befragung zu dem Vorfall unangenehme Erinnerungen hervorzurufen drohte und sie damit gerne abschließen wollte. Inwiefern dies auf eine "Retraumatisierung" schließen lassen und welche Relevanz eine solche für die Würdigung ihrer Aussagen haben könnte, lässt das Zulassungsvorbringen nicht erkennen. 4. Der Kläger wendet weiter erfolglos ein, dass es für die Geschehensabläufe, wie sie die Zeugin geschildert habe, nicht einmal ansatzweise einen plausiblen Grund gebe. Für ein vorsätzliches Handeln lasse sich nicht der "Hauch eines Motivs" finden, insbesondere wenn das zuvor bestehende freundschaftliche Verhältnis bzw. die nach seiner Schilderung geplante Zusammenkunft unter vier Augen in den Blick genommen werde. Damit zeigt er zwar die Möglichkeit auf, diese Umstände zu seinen Gunsten zu werten. Dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung, das bis zu dem Vorfall bestehende gute kollegiale Verhältnis zwischen dem Kläger und der Zeugin spreche für die Richtigkeit ihrer Angaben, weil ein Interesse der Zeugin an einer wahrheitswidrigen Belastung des Klägers nicht erkennbar sei, gegen die Denkgesetze verstößt, einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet oder einen sonst zulassungsrelevanten Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beinhaltet, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ansatzweise erkennbar. Der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung des Klägers, die von der Zeugin beschriebenen Geschehnisse seien "für sich genommen … völlig unplausibel", weil ein Motiv für ein vorsätzliches Verschütten des Wassers nicht erkennbar sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Umstand allein, dass ein rational nachvollziehbares Motiv eines Täters nicht zu ermitteln ist, steht der Plausibilität der Schilderung der objektiven Umstände einer Tat durch das Opfer oder einen Zeugen nicht von vornherein entgegen. Dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht vorliegend gleichwohl allein wegen des nicht erkennbaren Motivs des Klägers die Angaben der Zeugin als nicht plausibel hätte bewerten müssen, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht dar. 5. Der Kläger rügt darüber hinaus, es widerspreche den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Beweiswürdigung, dass das Verwaltungsgericht seine Sachverhaltsangaben als unglaubhaft erachtet habe, weil er seine in der mündlichen Verhandlung zunächst gemachten Angaben nach Vorhalt anderslautender Angaben im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren angepasst und korrigiert habe. Offensichtlich meine das Gericht, die fortschreitende Korrektur der Angaben in dem Sinne deuten zu müssen, dass er seine Schilderung immer weiter den Umständen angepasst habe, die sich nach den ihm vorgehaltenen früheren aktenkundigen Angaben nicht mehr leugnen ließen. Eine solche Sichtweise sei jedoch keineswegs zwingend; sie übersehe, dass Vorhalte zweckgerichtet dazu gemacht würden, ein verblassendes Erinnerungsbild wieder zu schärfen und Details, die "untergegangen" schienen, wieder in den Fokus zu rücken. Wenn dieser Effekt erreicht sei, müsse die Aussage in ihrem ergänzten und präzisierten Erinnerungsbild zur Grundlage der weiteren Betrachtung gewählt werden, ohne dem Aussagenden vorzuhalten, dass er seine Darstellung modifiziert und angepasst habe. Dies sei vielmehr der Sinn und Zweck von Vorhalten. Mit diesem Vorbringen zeigt der Kläger nicht auf, dass die Würdigung seines Aussageverhaltens durch das Verwaltungsgericht nicht tragfähig wäre, sondern lediglich, dass auch eine andere Bewertung möglich gewesen wäre, weil die Sichtweise des Verwaltungsgerichts "keineswegs zwingend" sei. Wie eingangs dargestellt, vermag die bloße Möglichkeit einer anderweitigen Bewertung der maßgeblichen Tatsachen und Beweise die Zulassung der Berufung jedoch nicht zu rechtfertigen. 6. Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, hinsichtlich der von ihm und der Zeugin beschriebenen räumlichen Verhältnisse verbleibe es bei dem Befund einander widersprechender Angaben im Sinne von "Aussage gegen Aussage". Zusätzliche Plausibilitäts- und Glaubhaftigkeitsgesichtspunkte, die den Ausschlag für die eine oder andere Version geben könnten, ließen sich daraus nicht ableiten. Dies rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts fehlt. Dieses hat bei seiner Würdigung der sich widersprechenden Angaben des Klägers und der Zeugin u. a. darauf abgestellt, dass der Kläger den Standort des Stuhls in der mündlichen Verhandlung nicht näher habe spezifizieren können, was indes angesichts der von ihm beschriebenen Situation des "Vorbeischlängelns" an dem Stuhl zu erwarten gewesen sei, während die Zeugin die Position des Stuhls unaufgefordert sehr konkret benannt und das Verhalten des Klägers sehr anschaulich beschrieben und gestenreich vorgeführt habe. Es hat demnach in den Aussagen des Klägers und der Zeugin durchaus weitergehende Plausibilitäts- und Glaubhaftigkeitsgesichtspunkte erkannt und gewürdigt. Hierzu verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Ungeachtet dessen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht aus den beschriebenen Aussageinhalten und dem Aussageverhalten der Zeugin die Schlussfolgerung gezogen hat, die Angaben der Zeugin seien glaubhaft, während die Darstellung des Klägers nicht zu überzeugen vermöge. 7. Anders als der Kläger geltend macht, ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Würdigung der Angaben der Zeugin berücksichtigt hat, dass sie im Rahmen der Protokollierung ihrer Aussage mehrfach interveniert hat, um eine korrekte Protokollierung ihrer tatsächlich gemachten Angaben sicherzustellen. Es ist zwar richtig, wie der Kläger vorträgt, dass Zeugen grundsätzlich angehalten sind, die Protokollierung zu verfolgen und sich mit Korrekturen und Klarstellungen zu melden, wenn sie feststellen, dass ihre Aussage unzutreffend, unvollständig oder missverständlich in das Protokoll aufgenommen wird. Nicht jeder Zeuge kommt dem indes nach bzw. zeichnet sich hierbei durch besonderes Engagement aus. Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen zu erinnern, ein solches Verhalten bei der Würdigung einer Zeugenaussage zu berücksichtigen. Es lässt erkennen, dass der Zeuge an einer sachlich korrekten Erfassung der Details seiner Angaben besonders interessiert ist. Ein solches Interesse kann als Indiz dafür gewertet werden, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen, weil detailreiche, präzise Angaben, die wiederholt gleichförmig abrufbar sind, eher zu erwarten sind, wenn der Zeuge von tatsächlich Erlebtem berichtet, als bei wahrheitswidrigen Aussagen. 8. Nach alldem bestand - anders als der Kläger meint - im Hinblick auf seine Angaben und die widersprechende Aussage der Zeugin gerade kein non liquet, sodass es auch keiner Beweislastentscheidung bedurfte. 9. Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand des Klägers, die Feststellung einer Vorsatztat durch das Verwaltungsgericht kehre die Ergebnisse des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in ihr Gegenteil um und kollidiere damit zugleich mit § 14 Abs. 1 LDG NRW. Der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 500,00 Euro an die Geschädigte lag die Erwägung zugrunde, dass ein hinreichender Tatverdacht einer vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung aufgrund der widerstreitenden Angaben des Klägers und der Geschädigten "fraglich" sei. Die Staatsanwaltschaft hat demnach nicht angenommen, dass ein Vorsatz des Klägers auszuschließen sei, sodass die nach der Vernehmung der Zeugin und informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht festgestellte Vorsatztat hierzu nicht im Widerspruch steht. An die staatsanwaltliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Übrigen weder das beklagte Land noch das Verwaltungsgericht gebunden. Dass eine "Kollision" mit § 14 Abs. 1 Nr. 2 LDG NRW vorliegen könnte, ist nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere setzt sich der Kläger in keiner Weise mit den hierzu auf Seite 13 des Urteilsabdrucks unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 22.6.1982 - 2 C 44.80 -, BVerwGE 66, 19 = juris Rn. 21) angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung bzw. die Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung beruhen auf §§ 40, 47, 39 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Danach ist die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen anzusetzen. Hierbei ist auf die im Zeitpunkt der Klageerhebung (August 2019) bzw. Stellung des Zulassungsantrags (Januar 2022) maßgebliche Besoldungshöhe nach der für den Kläger geltenden Erfahrungsstufe 3 bzw. 4 (vgl. zur Festsetzung der Erfahrungsstufe Bl. 69 der Personalakte) abzustellen, die jeweils auf einen Streitwert innerhalb der Wertstufe bis 19.000,00 Euro führen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.