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Beschluss

6 B 251/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0815.6B251.24.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Lehrerin, die sich gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6436/23 (VG Köln) gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 26.10.2023 wiederherzustellen, abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Aufhebung oder Änderung dieser Entscheidung. Die Antragstellerin wendet sich erfolglos gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entlassungsverfügung erweise sich bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig. 1. Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beurteilungszeitraum der letzten Probezeitbeurteilung von 13 Monaten ausreichend sei, greift nicht durch. Sie trägt hierzu vor, sofern man Erkenntnisse aus 13 Monaten als ausreichend betrachte, um zu beurteilen, ob sich ein Beamter in 60 Monaten Probezeit bewährt habe, könne sich "ein (Probe-)Beamter auf relativ wenig verlassen und der 'Schalten- und Walten-Bereich' des Dienstherrn" werde "unüberschaubar bis nahezu grenzenlos". Rücke man von der Notwendigkeit der Beurteilung des gesamten Beurteilungszeitraums (gemeint ist: der gesamten Probezeit) ab, könne eine Entlassungsverfügung letztlich auf einen "Zuruf" der Schulleitung gegründet werden. Es gebe dann "kaum Rechtssicherheit". Da sich die dienstliche Beurteilung, auf die die Entlassungsverfügung gestützt werde, auf knapp 13 Monate erstrecke, bleibe ein Großteil des Beurteilungszeitraums unbeurteilt. Knapp vier Fünftel würden nicht berücksichtigt. Rechtsgrundlage für die Entlassung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ist § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG. Danach können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben, wenn also der Entlassungsgrund der fehlenden Bewährung vorliegt. Die inhaltliche Kontur erhält der gesetzliche Begriff der Bewährung im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG durch seinen Bezug zu den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG und in § 13 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Die Entscheidung darüber, ob sich der Beamte - allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter - in der laufbahnrechtlichen Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil, das sachverständig und zuverlässig nur der Dienstherr abgeben kann. Das Urteil über die Bewährung des Probebeamten besteht in der prognostischen Einschätzung des Dienstherrn, ob der Probebeamte den Anforderungen des auf Lebenszeit zu übertragenden (Status-) Amtes voraussichtlich gerecht werden wird; für die Feststellung der Nichtbewährung genügen dabei bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn. Die Entscheidung des Dienstherrn, den Beamten wegen mangelnder Bewährung zu entlassen, ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.5.2022 ‑ 2 B 41.21 ‑, NVwZ-RR 2022, 727 = juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2023 ‑ 6 B 795/23 ‑, IÖD 2024, 55 = juris Rn. 4 f. m. w. N. Einem Beamten auf Probe ist nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen. Bei einer Verlängerung der Probezeit dürfen die bisherigen Leistungen nicht außer Acht gelassen werden, auch wenn den während des Verlängerungszeitraums gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat, ist dieser zu entlassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.3.1998 - 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263 = juris Rn. 28, und vom 31.5.1990 - 2 C 35.88 -, BVerwGE 85, 177 = juris Rn. 20, sowie Beschluss vom 20.11.1989 - 2 B 153.89 -, BeckRS 1989, 31242533; OVG NRW, Beschluss vom 23.3.2016 - 6 B 6/16 -, juris Rn. 7. Dem ist hier entgegen der Auffassung der Beschwerde Genüge getan. Die Entlassungsverfügung vom 26.10.2023 nimmt keineswegs lediglich die Leistungen der Antragstellerin in einem Fünftel des mit Verfügung vom 28.7.2022 bis einschließlich 8.11.2023 verlängerten Probezeitraums in den Blick, sondern würdigt ihre Leistungen in der gesamten Probezeit und misst dabei der letzten Probezeitbeurteilung, die den Zeitraum ab der Wiederaufnahme des Dienstes am 17.5.2022 - nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die erste Entlassungsverfügung vom 24.1.2022 - bis zum 19.6.2023 umfasst, zutreffend ausschlaggebende Bedeutung bei. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Der Antragsgegner verweist in der Entlassungsverfügung zunächst auf das Ergebnis der dienstlichen Beurteilung vom 19.6.2023, nach der die Bewährung der Antragstellerin in der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht habe festgestellt werden können. Darin wurden Leistung und Befähigung der Antragstellerin - bei einer Punkteskala von 1 bis 5 - in drei Merkmalen mit nur einem Punkt ("entspricht nicht den Anforderungen") und in drei Merkmalen mit zwei Punkten ("entspricht im Allgemeinen noch den Anforderungen") bewertet; das Bewährungsurteil lautet auf "nicht bewährt". Die nach Anhörung zur beabsichtigten Entlassung gegen die Einzelbewertung der Merkmale durch die Antragstellerin erhobenen Einwände werden auf Seiten 3 bis 7 der Entlassungsverfügung unter Berücksichtigung einer ergänzenden Stellungnahme der beurteilenden Schulleiterin eingehend gewürdigt, ohne zu einem anderen Ergebnis zu führen. Dem setzt die Beschwerde nichts weiter entgegen. b) Die Entlassungsverfügung nimmt sodann unter Heranziehung der dienstlichen Beurteilung vom 25.11.2019 die Leistungen der Antragstellerin zu Beginn der Probezeit in den Blick. Schon deshalb entbehrt der Einwand der Antragstellerin, die Entlassungsverfügung berücksichtige nur vier Fünftel des Probezeitraums, einer tatsächlichen Grundlage. In der dienstlichen Beurteilung vom 25.11.2019 konnte nur eine eingeschränkte Bewährung der Antragstellerin festgestellt werden. Leistung und Befähigung der Antragstellerin wurden darin in zwei Einzelmerkmalen mit nur einem Punkt und in den übrigen vier Merkmalen mit jeweils zwei Punkten bewertet. Auch diese Bewertung zieht die Beschwerde inhaltlich nicht in Zweifel. Der Umstand, dass sich die Beurteilung auch auf den Zeitraum vom 24.8.2018 bis zum 8.11.2018 bezieht, in dem die Antragstellerin noch tarifbeschäftigt war, führt entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht dazu, dass die Beurteilung nicht zur Bewährungsfeststellung und Begründung der Entlassung der Antragstellerin herangezogen werden kann. Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat oder wegen mangelnder Bewährung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG entlassen werden kann, ist zwar allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit. Mängel, die aus in der Vergangenheit liegenden, vor Beginn der Probezeit abgeschlossenen Sachverhalten herrühren, rechtfertigen die Entlassung nach dieser Vorschrift nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1999 - 2 C 34.98 -, BVerwGE 109, 68 = juris Rn. 24 (zu § 42 Nr. 2 SächsBG a. F.), Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 11. Aufl. 2024, § 6 Rn. 22; Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand: September 2016, § 23 BeamtStG Rn. 143. Berücksichtigt werden dürfen nur Mängel, die in der individuellen, für die Bewährung des Beamten persönlich geltenden laufbahnrechtlichen Probezeit in Erscheinung getreten sind. Umstände, aus denen der Dienstherr die Nichtbewährung folgert, müssen in die Probezeit fallen. Vgl. Brockhaus in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht - Kommentar, Stand: September 2016, § 23 BeamtStG Rn. 143, m. w. N. Gemessen daran ist die Berücksichtigung der ersten Probezeitbeurteilung vom 25.11.2019 im Rahmen der Bewährungsfeststellung jedoch nicht zu beanstanden. Es ist weder vorgetragen noch sonst ansatzweise erkennbar, dass die darin festgestellten Mängel in der fachlichen Eignung der Antragstellerin ausschließlich in dem Zeitraum aufgetreten wären, der außerhalb der Probezeit lag, und sich nicht in gleicher Weise während der laufbahnrechtlichen Probezeit gezeigt hätten. Hiergegen spricht entscheidend schon der Umstand, dass die laufbahnrechtliche Probezeit mit mehr als 12 von insgesamt 15 Monaten den weit überwiegenden Anteil des Beurteilungszeitraums ausmachte und die während dieses Zeitraums gezeigten Leistungen für die Bewertung der Beurteilungsmerkmale in der Beurteilung vom 25.11.2019 daher ausschlaggebend sein mussten. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob der Berücksichtigung dieses gegen die Beurteilung vom 25.11.2019 vorgebrachten Einwands entgegensteht, dass die Antragstellerin die Beurteilung vom 25.11.2019 nicht angefochten hat. Worauf die Beschwerde mit dem Vortrag, im Februar 2022 sei "unter Beachtung des Zeitfaktors" eine Anfechtung der Beurteilung vom 25.11.2019 nicht mehr möglich gewesen, hinaus will, bleibt unklar; jedenfalls zieht sie damit die Beschränkung der Angriffsmöglichkeiten gegen die Beurteilung nicht in Zweifel, sondern bestätigt sie. c) Schließlich hat der Antragsgegner, anders als die Antragstellerin meint, in der Entlassungsverfügung auch ihre Leistungen in dem zwischen den Beurteilungszeiträumen der dienstlichen Beurteilungen vom 25.11.2019 und 19.6.2023 liegenden Zeitraum berücksichtigt. Auf eine diesen Zeitraum erfassende dienstliche Beurteilung konnte er hierbei zwar nicht zurückgreifen, weil er die Beurteilung vom 29.10.2020 mit Verfügung vom 2.6.2022 aufgehoben und eine "Nachbeurteilung" über den Zeitraum vom 25.11.2019 bis zum 16.5.2022 erst unter dem 22.2.2024 erstellt hat, mithin erst nach Erlass der Entlassungsverfügung vom 26.10.2023. Dementsprechend hat der Antragsgegner - anders als auf Seite 11 der Beschwerdeschrift behauptet - die Entlassungsverfügung auch nicht auf die Beurteilung vom 29.10.2020 gestützt, sondern vielmehr losgelöst davon ausgeführt, als Folgerung aus den in der dienstlichen Beurteilung vom 25.11.2019 aufgezeigten erheblichen Defiziten seien der Antragstellerin seitens der Schulleitung zahlreiche Unterstützungsangebote unterbreitet worden, die in mehreren Vermerken schriftlich dokumentiert worden seien. Obwohl die Antragstellerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten diese Angebote wahrgenommen habe, habe keine positive Entwicklung festgestellt werden können. Zur Abwendung einer Entlassung sei mit Verfügung vom 28.7.2022 die Probezeit verlängert worden. Die in Bezug genommenen Vermerke hat der Antragsgegner in dem gegen die Entlassungsverfügung vom 24.1.2022 geführten erstinstanzlichen Verfahren 4 L 482/22 vorgelegt. Ihr Inhalt trägt ohne weiteres die Schlussfolgerung des Antragsgegners, eine positive (Leistungs-)Entwicklung der Antragstellerin habe (in dem Zeitraum zwischen der ersten dienstlichen Beurteilung und der Probezeitverlängerung) nicht festgestellt werden können. Auch das Verwaltungsgericht hat auf Seite 10 des Beschlussabdrucks darauf hingewiesen, dass ein signifikant besseres Leistungsbild in dem nicht durch dienstliche Beurteilungen abgedeckten Zeitraum weder vorgetragen noch sonst erkennbar sei. Der hiergegen mit der Beschwerde vorgebrachte Einwand der Antragstellerin, es komme auf das Votum des Beurteilers und nicht auf ihre eigene Einschätzung ihrer Leistungen an, verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Es trifft zwar zu, dass die Bewertung von Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten ausschließlich dem Dienstherrn bzw. dem vom Dienstherrn hierzu bestellten Beurteiler obliegt und daher die auf der subjektiven Einschätzung des Beamten beruhende bloße Behauptung, seine Leistungen seien besser als durch den Dienstherrn erfolgt zu bewerten, für sich genommen nicht von Relevanz ist. Es wäre hier jedoch - entsprechend der allgemeinen prozessualen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast sowie in Anbetracht der Regelung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO - an der Antragstellerin gewesen darzulegen, warum die in der Entlassungsverfügung unter Verweis auf die in zahlreichen Vermerken der Schulleiterin festgehaltenen Mängel getroffene Annahme des Antragsgegners, sie habe nach dem Ende des ersten Beurteilungszeitraums bis zur Verlängerung der Probezeit keine positive Leistungsentwicklung gezeigt, nicht tragfähig sein könnte. Der Umstand, dass die Feststellung der Bewährung der Antragstellerin im Hinblick auf die in diesem Zeitraum gezeigten Leistungen nicht auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung erfolgt ist, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Entlassungsverfügung. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der auf die mangelnde Bewährung gestützten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe allein ist, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung herangezogenen Tatsachen zutreffend sind und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung rechtfertigen können, nicht hingegen, ob eine über die Probezeit abgegebene dienstliche Beurteilung als solche Bestand hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.1.1988 - 2 B 64.87 -, juris Rn. 6, und vom 2.4.1986 - 2 B 84.85 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.2.2018 - OVG 10 N 34.17 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 6.1.2020 - 6 A 4508/18, juris Rn. 8, und vom 1.3.2011 - 1 A 808/09 -, juris Rn. 17. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob sich der Antragsgegner zur Heilung eines etwaigen Begründungsdefizits auf die Erstellung der "Nachbeurteilung" vom 22.2.2024 im Sinne einer nachgeschobenen Begründung hätte berufen können. Vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt sowie zur Berücksichtigung nachträglich eingetretener Umstände etwa BVerwG, Urteil vom 28.11.1980 - 2 C 24.78 -, BVerwGE 61, 200 = juris Rn. 37; siehe auch VG Würzburg, Beschluss vom 19.3.2020 - W 1 S 20.433 -, juris Rn. 53. Ebenfalls kann offenbleiben, ob der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz, das Ergebnis einer Berücksichtigung des während des gesamten Probezeit gezeigten Leistungsbildes unter Heranziehung der Beurteilungen vom 25.11.2019 und 19.6.2023 zu "antizipieren", tragfähig ist. Denn eine solche Antizipation war angesichts der in der Entlassungsverfügung enthaltenen Bewertung der Leistungen im fraglichen Zeitraum durch den hierzu berufenen Dienstherrn nicht erforderlich. 2. Erfolglos wendet die Antragstellerin unter Verweis auf Ziffer 11 der Beurteilungsrichtlinien ein, es müsse eine "vernünftige" dienstliche Beurteilung für den gesamten Zeitraum der Probezeit geben. Auf die Frage, ob die Beurteilungsrichtlinien die Erstellung einer den gesamten Probezeitraum abdeckenden dienstlichen Beurteilung vorsehen, kommt es nicht streitentscheidend an, weil - wie vorstehend gezeigt - in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der auf die mangelnde Bewährung gestützten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe allein ist, ob die zur Stützung des negativen Urteils über die Bewährung herangezogenen Tatsachen zutreffend sind und ob sie im Rahmen der dem Dienstherrn eingeräumten Beurteilungsermächtigung die Entlassung rechtfertigen können. 3. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus geltend macht, die im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen würden der Bedeutung der (Nicht-)Bewährungsfeststellung für die denkbaren nachfolgenden Maßnahmen nicht gerecht, genügt ihr Vorbringen schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es fehlt an jeglicher Auseinandersetzung mit den hierzu in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Seite 9 des Beschlussabdrucks). 4. Gleiches gilt für das Vorbringen der Antragstellerin, man könne ihr nicht vorhalten, dass sie habe entlassen werden müssen, weil ein Verbleib im Beamtenverhältnis nach fünf Jahren nicht möglich sei; dieser Ansatz sei in der Entlassungsverfügung nicht gewählt worden und auch nicht tragfähig. Ungeachtet des Umstands, dass sich die Entlassungsverfügung durchaus mit der Frage einer weiteren Verlängerung der Probezeit und deren maximalen Gesamtdauer befasst, lässt die Beschwerde jegliche Erläuterung dazu vermissen, warum es den hierzu getroffenen Feststellungen an Tragfähigkeit mangeln soll, und setzt sie sich auch nicht mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 11 des Beschlussabdrucks auseinander. 5. Auf die mit Schriftsatz vom 8.4.2024 und damit nach Ablauf der am 2.4.2024 endenden Frist zur Begründung der Beschwerde erhobenen Einwände näher einzugehen, erübrigt sich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).