Beschluss
19 B 548/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B548.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, bietet keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss im Ergebnis zu ändern. Es kann offen bleiben, ob die Antragsteller sich hinsichtlich der von ihnen begehrten Einrichtung eines Lateinkurses überhaupt auf eine subjektive Rechtsposition, wie sie etwa dem Beschluss des Senats vom 9. Mai 2016 ‑ 19 B 94/16 ‑ zu entnehmen sein könnte, berufen können oder ob bereits die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) zu verneinen ist. Es spricht Vieles dafür, dass es für den geltend gemachten Anspruch einer ausdrücklichen Regelung bedarf, an der es hier fehlt. Anspruchsgrundlagen sind primär im einfachen Recht zu suchen. Das nordrhein-westfälische Schulrecht sieht einen Leistungsanspruch in Bezug auf ein bestimmtes Fächerangebot weder im SchulG NRW noch in den auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen vor. An einer ausdrücklichen, die Anspruchsvoraussetzungen konkretisierenden Norm fehlt es. Auch im Übrigen lässt sich schulrechtlichen Bestimmungen ein entsprechendes subjektives Recht nicht entnehmen. Weder aus dem in § 1 Abs. 1 SchulG NRW gewährleisteten Recht auf Bildung junger Menschen noch aus dem Bildungsauftrag in § 2 SchulG NRW ergeben sich eine Anspruchsgrundlage der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler in Bezug auf die Unterrichtung eines bestimmten Faches. Die Zielvorgaben des SchulG NRW in §§ 1, 2 SchulG NRW konkretisieren (nur) den Bildungsauftrag der staatlichen Schulen aus Art. 7 GG, Art. 8 LVerf NRW Sie sind objektiv-rechtlich formuliert und richten sich an die Schulverwaltung im Allgemeinen. Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, weil die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem sinngemäßen Inhalt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, im Schuljahr 2024/2025 am I.-Gymnasium für die Jahrgangsstufe 9 einen Lateinkurs einzurichten. nicht vorliegen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Ein Anspruch der Antragsteller darauf, dass am Gymnasium ihres Sohnes im Schuljahr 2024/2025 der zunächst angebotene Lateinkurs im Wahlpflichtbereich (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW) durchgeführt wird mit der Folge, dass ihr Sohn daran teilnehmen könnte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Einen allenfalls in Betracht kommenden Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hätte die Schule erfüllt. § 17 Abs. 3 APO-S I, auf den die Antragsteller ihr Begehren stützen, legt lediglich objektiv-rechtlich fest, dass die Schule im Wahlpflichtunterricht der Klassen 9 und 10 am Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang und der Klassen 8 und 9 am Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang mindestens eine dritte Fremdsprache anbietet, ohne Schülerinnen und Schülern oder ihren Eltern einen subjektiven Anspruch auf Einrichtung des Fremdsprachenkurses zu verleihen. Die abweichende Rechtsauffassung der Antragsteller, die Regelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 APO-S I müsse so ausgelegt werden, dass die Schule verpflichtet sei, jedes von ihr angebotene Wahlpflichtfach (nahezu) voraussetzungslos einzurichten, den Schülerinnen und Schülern oder gar ihren Eltern mithin ein gebundener Anspruch auf die Einrichtung eines angebotenen Kurses zustehe, findet im Gesetz keine Stütze. Gerade der von den Antragstellern hervorgehobene Umstand, dass die Verwendung des Wortes „anbieten“ im „Kontext des Wahlpflichtunterrichts“ erfolgt, bringt hinreichend zum Ausdruck, dass es vor allem vom Wahlverhalten der Schülerinnen und Schüler der künftigen Jahrgangsstufe 9 und den sonstigen Umständen abhängt, welcher der ursprünglich angebotenen Wahlpflichtkurse tatsächlich eingerichtet wird. Ein anderes Verständnis liegt fern, weil es der Schule keine Möglichkeit ließe, den vor Beginn des neuen Schuljahrs erst abschließend zu beurteilenden schulischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Die Entscheidung der Schulleitung des I.-Gymnasiums, angesichts der aktuellen Personalsituation und der weiteren nachfolgend dargestellten objektiven Umstände, einen Lateinkurs mit vier Schülerinnen und Schülern im Wahlpflichtbereich der Sekundarstufe I nicht durchzuführen, ist nach Lage der Akten jedenfalls frei von Ermessensfehlern. Sie ist durch sachgerechte Gründe gerechtfertigt. Eine die Grenzen des Entscheidungsspielraums nicht mehr wahrende oder gar willkürliche Ermessensausübung ist auch mit dem Beschwerdevortrag nicht dargelegt. Im Bereich der staatlichen Schulorganisation im weiteren Sinne, wozu auch die Auswahl der Fächer im Wahlpflichtbereich der Sekundarstufe I eines Gymnasiums gehört, ist den Schulen ein weiter Gestaltungsspielraum eingeräumt, dessen Einhaltung gerichtlich nur begrenzt überprüfbar ist. Das Kursangebot im Wahlpflichtbereich der Sekundarstufe I steht wie jede Unterrichtserteilung unter dem Vorbehalt des tatsächlich Möglichen. Dies gilt gleichermaßen für Pflicht- und für Wahlfächer, weshalb der Einwand der Antragsteller, der Lateinkurs müsse aufgrund der Vorfestlegung der Schulleitung eingerichtet werden, ins Leere geht. So versteht es sich von selbst, dass auch ein Pflichtkurs nur durchgeführt werden kann, wenn an der Schule eine ausreichende Zahl an entsprechend qualifizierten Lehrkräften zur Verfügung steht. Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebots der einzelnen Schule hängen vor allem von den personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten sowie der Zahl der Schülerinnen und Schüler ab. Vgl. zu dieser Einschränkung in Bezug auf das Recht von Kindern und Jugendlichen auf schulische Bildung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 GG soweit es die Einhaltung eines unverzichtbaren Mindeststandards ‑ um den es hier nicht geht ‑ gewährleistet: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 ‑ 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21 ‑, juris Rn. 56. Die Schulleitung hat ihre Entscheidung, den Lateinkurs in der Jahrgangsstufe 9 nicht einzurichten, maßgeblich darauf gestützt, dass sich nur vier Schülerinnen und Schüler der künftigen Jahrgangsstufe 9 für Latein als Wahlpflichtfach entschieden hätten und es ihr aufgrund der im Vergleich zu den Vorjahren veränderten Personalsituation wegen personeller Engpässe nicht möglich sei, einen neuen Lateinkurs wie geplant durchzuführen. Während in den Vorjahren mehr Lehrpersonal im Fach Englisch zur Verfügung gestanden hätte, müssten im kommenden Schuljahr wegen kurzfristig eingetretener Personalausfälle die beiden allein für Latein einsetzbaren Lehrkräfte aufgrund ihrer Fächerkombination mit Englisch mehr Englischunterricht erteilen. Nach Bekanntwerden des Wahlergebnisses habe man vor dem Hintergrund des Wunsches der Schule, das Fach Latein zu stärken, geprüft, ob ein Kurs eingerichtet werden könne, in dem Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 9 und 10 gemeinsam unterrichtet werden, davon jedoch abgesehen. Beide Latein-Lehrkräfte hätten erhebliche Bedenken in Bezug auf die Durchführbarkeit eines solchen Kurses geäußert, weil die ersten beiden Lernjahre stark steuernd unterrichtet werden müssten und deshalb ein gemeinsamer Unterricht nicht möglich sei. Auch der Stundenplaner habe Bedenken geäußert, weil die Kollision mit dem Fach Informatik letztlich zu Lücken im Stundenplan der Sekundarstufe I geführt hätte. Eine Kooperation mit dem W.-Gymnasium B. sei nicht in Betracht gekommen, weil dort nur zwei Schüler das Fach Latein im Wahlpflichtbereich der Jahrgangsstufe 9 gewählt hätten und folglich auch kein Kurs eingerichtet werde. Außerdem stellten sechs Schülerinnen und Schüler keine ausreichend große Lerngruppe dar. Das Ziel, das Fach Latein wieder langfristig zu stärken, was weiterverfolgt werde, könne im Gegensatz zu den Jahren 2023/2024 und 2022/2023 wegen des personellen Engpasses im kommenden Schuljahr nicht erreicht werden. Diese ohne Weiteres nachvollziehbaren Erwägungen werden durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Auf den umfangreichen Beschwerdevortrag etwa zur Kursmindestgröße und einer „funktionsfähigen Unterrichtsgruppe“ kommt es für die Entscheidung schon deshalb nicht an, weil die Antragsteller mit ihm den entscheidenden Gesichtspunkt, dass unter Berücksichtigung der aufgezeigten objektiven Umstände keine Lateinlehrkraft zur Verfügung stehe, nicht in Frage zu stellen vermag. Es kann daher dahinstehen, ob mit vier potentiell Teilnehmenden die Mindestschülerzahl für einen Wahlpflichtkurs erreicht ist und die Einrichtung eines Kurses dieser Größe pädagogisch und organisatorisch sinnvoll erscheint. Ebenso wenig verleiht Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der bisherigen Verwaltungspraxis den begehrten Anspruch. Dies folgt schon daraus, dass nach den substantiierten Angaben der Schule und der Bezirksregierung in früheren Jahren mehr Lehrkräfte zur Verfügung standen, sodass Lateinkurse mit sehr wenigen Teilnehmenden trotz des Mangels an Lehrkräften für das Fach Englisch durchgeführt werden konnten. Nunmehr habe der kurzfristige Ausfall von drei Lehrkräften am I.-Gymnasium dazu geführt, dass die beiden für den Lateinunterricht in Frage kommenden Lehrer das Pflichtstundenkontingent des Englischunterrichts mitabdecken müssen. Sie stehen damit für den geplanten Lateinkurs nicht mehr zur Verfügung. Für die von den Antragstellern für möglich gehaltene Personalaufstockung liegen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Hierfür genügen die hypothetischen Überlegungen der Antragsteller zur eventuellen Rückkehr von Englischkräften aus dem Sabbatjahr, aus dem Mutterschutz oder der Elternzeit sowie dem Versetzungswunsch eines Lateinlehrers von einem Gymnasium in P. zum I.-Gymnasium nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).