Leitsatz: 1. Die Eltern eines Schülers sind entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der Schulleiterin einer Grundschule aufzugeben, eine außerschulische LRS-Therapeutin zur Durchführung der als jugendhilferechtliche Eingliederungshilfe bewilligten Einzelförderung ihres Sohnes im Unterricht der Schule zuzulassen. 2. Über die Zulassung einer Schulbegleitung zur Einzelförderung eines Schülers im schulischen Unterricht entscheidet die Schulleiterin auf Grund ihrer Leitungsbefugnis nach pflichtgemäßem Ermessen. Entscheidend ist, ob die therapeutische Einzelförderung im Unterricht die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur individuellen Förderung des Schülers unmittelbar unterstützt und in Abstimmung mit der schulischen Lehrkraft erfolgt, deren Weisungen der Schulbegleiter unterliegt. 3. Die Einzelförderung durch eine außerschulische Therapeutin im Unterricht, die der schulischen Bildungs- und Erziehungsarbeit zur individuellen Förderung dient, unterfällt nicht dem Verbot der wirtschaftlichen Betätigung in der Schule gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Q. Q1. in T. beigeordnet. Gründe: Den Antragstellern ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie erfüllen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife nach der Erwiderung des Antragsgegners auf die Beschwerde und bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Ausgang des Beschwerdeverfahrens offen ist. Das Antragsbegehren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist darauf gerichtet, der Schulleiterin der Offenen Ganztagsgrundschule H. , Gemeinschaftsgrundschule der Stadt T. (Rhld), aufzugeben, die von den Antragstellern beauftragte LRS-Therapeutin vorläufig zur Durchführung der Einzelförderung ihres Sohnes K. in der Unterrichtszeit in Räumen der Schule zuzulassen. Die Therapiemaßnahme hat das Jugendamt der Stadt T. durch Gewährung von Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Verbindung mit §§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Form von Einzelförderung im Umfang von (zunächst bis Ende März 2016) 80 Förderstunden für ein Jahr, aktuell von 40 Förderstunden für ein halbes Jahr bewilligt. Im vorgenannten Sinne ist die Antragsformulierung, „der … bewilligten Integrationshelferin vorläufig Zutritt zu dem Schulgebäude … während der Unterrichtszeiten im Rahmen der Schulbegleitung zu gewähren“, zu verstehen. Nicht hingegen wenden sich die Antragsteller gegen ein der Therapeutin von der Schulleiterin Ende Oktober/Anfang November 2015 etwa erteiltes Hausverbot. Zweifelhaft ist nach der erstinstanzlichen Antragserwiderung der Schulleiterin, die ihre Maßnahme auf die Wahrnehmung des Hausrechts nach § 59 Abs. 2 Nr. 6 SchulG NRW gestützt haben will, schon, ob sie der Sache nach ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot ausgesprochen hat, weil ihre Maßnahme sich ausschließlich gegen die Durchführung der Therapiestunden während der Unterrichtszeit in der Schule richtet. Zudem begegnete es durchgreifenden Bedenken, dass die Eltern für die Anfechtung eines Hausverbots gegen eine dritte Person im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sind. Der Antrag der Antragsteller auf Zulassung der LRS-Therapeutin zur Einzelförderung ihres Sohnes K. in der Grundschule ist zulässig. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht schon ihre Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO verneint. Es besteht die Möglichkeit, dass die Ablehnung der Zulassung der Therapeutin zur Einzelförderung ihres Sohnes in der Schule die Antragsteller in ihrem Elternrecht verletzt, Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV NRW, Art. 6 Abs. 2 GG), das auch in der Schule gilt. Dieses Grundrecht der Eltern wird einfachgesetzlich durch Rechtspositionen in der Schule konkretisiert. Bezugspunkt ist das Recht auf schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung, welches das schulpflichtige Kind nach Maßgabe des Schulgesetzes hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Dieses ist zur Verwirklichung des Rechts und des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags (Art. 8 Abs. 3 Satz 2 LV NRW, Art. 7 Abs. 1 GG) zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet (§ 43 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW), wofür auch die Eltern zu sorgen haben (§§ 41 Abs. 1 Satz 2, 42 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW). Die Schule achtet das Erziehungsrecht der Eltern; Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen (§ 2 Abs. 3 SchulG NRW). Die Eltern wirken im Rahmen des Schulgesetzes an der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit (§ 42 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Aus dem durch die Schulaufnahme begründeten öffentlich-rechtlichen Schulverhältnis ergeben sich für alle beteiligten Rechte und Pflichten, was ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit erfordert (§ 42 Abs. 1 SchulG NRW). Bei ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit hat die Schule die individuellen Voraussetzungen der Schüler zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW). Schüler, die ‑ wie der Sohn der Antragsteller ‑ auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen (§ 2 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW). Der Unterricht soll die Lernfreude der Schüler erhalten und weiter fördern (§ 2 Abs. 9 Satz 1 SchulG NRW). Den Anspruch auf angemessene schulische Förderung und die Mitwirkungsrechte der Eltern hat die Schule zu berücksichtigen, wenn sich Entscheidungen oder Maßnahmen bei ihrer Bildungs- und Erziehungsarbeit auf den Bildungs- und Erziehungsanspruch ihres Kindes auswirken können. Steht eine solche Maßnahme im Einzelfall im Ermessen der Schule, haben die Eltern einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn die Ermessensausübung der Schulleiterin bei der Nichtzulassung einer außerschulischen Unterstützungskraft nicht dem Zweck der Ermächtigung entspricht (§§ 2 Abs. 3, 40 VwVfG NRW). Das reicht für die Bejahung der Antragsbefugnis aus. Ob der Antrag der Antragsteller im Zeitpunkt der Bewilligungsreife begründet war und es jetzt ist, ist offen. Über die Zulassung einer außerschulischen Unterstützungskraft wie einer Therapeutin zur zusätzlichen Einzelförderung eines Schülers in der Schule entscheidet die Schulleiterin ‑ nicht anders als in Bezug auf einen Integrationshelfer oder Schulbegleiter ‑ auf Grund ihrer Leitungsbefugnis. Nach § 59 Abs. 2 SchulG NRW leitet die Schulleiterin oder der Schulleiter die Schule (Nr. 1) und ist verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule (Nr. 2). Zu den Leitungsaufgaben gehört die Organisation und Verwaltung der Schule (§ 59 Abs. 3 SchulG NRW). Die Schulleiterin ist danach verantwortlich für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule (so § 20 Abs. 4 Nr. 2 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (ADO), Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juni 2012, ABl. NRW. S. 384) und dazu für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Schulbetriebs und der Unterrichtsabläufe. Dies schließt ein zu genehmigen, dass außerschulische Personen an Schulveranstaltungen teilnehmen oder mit Zustimmung der unterrichtenden Lehrkräfte den Unterricht besuchen (§ 28 ADO). Mangels gesetzlicher Bindungen im Einzelnen entscheidet die Schulleiterin über einzelne Leitungsbefugnisse nach pflichtgemäßem Ermessen. Vorliegend kann nach Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass die Schulleiterin der OGGS H. bei ihrer Entscheidung, die LRS-Therapeutin, nachdem diese die Therapie von Mai bis etwa November 2015 in der Grundschule soweit ersichtlich beanstandungsfrei durchgeführt hatte, zur Einzelförderung des Sohnes der Antragsteller während der Unterrichtszeiten in der Schule nicht weiter zuzulassen, ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Sie hat ihre Entscheidung vorrangig darauf gestützt, die für den Sohn K. der Antragsteller vom Jugendamt bewilligte Eingliederungshilfemaßnahme nach § 35a SGB VIII sei eine LRS-Förderung in Form der Einzelförderung, die immer außerhalb der Schule stattfinde; bewilligt sei insbesondere keine Integrationshelferin. Dieser Grund trägt aus sich die Ablehnung der Zulassung der Therapeutin zur Einzelförderung in der Schule nicht. Der Senat geht davon aus, dass sich das Jugendamt mit der zunächst mit Bescheid vom 16. März 2015 bewilligten Einzelförderung eine außerschulisch durchzuführende Hilfemaßnahme vorstellte, wie aus dem Hinweis geschlossen werden kann, auch bei außerschulischer Förderung müssten die von der Schule angebotenen Fördermaßnahmen unbedingt ausgeschöpft werden. Auf den außerschulischen Charakter der Förderung hat das Jugendamt die Antragsteller auch mit Schreiben vom 19. November 2015 und in der Weiterbewilligung ab März 2016 ausdrücklich hingewiesen. Eine rechtliche Bindung der Schulleiterin folgt daraus selbst dann nicht, wenn die Festlegung auf eine außerschulische Förderung Regelungsgehalt des Bewilligungsbescheids geworden sein sollte. Eine Rechtsvorschrift, aus der eine dahingehende Verbindlichkeit für die Schule folgt, ist nicht ersichtlich. Sie liegt weder (bundesrechtlich) in § 36 Abs. 2 SGB VIII (Hilfeplan) oder in § 36a SGB VIII (Steuerungsverantwortung des Jugendamtes) vor noch in § 5 Abs. 2 SchulG NRW, wonach Schulen in gemeinsamer Verantwortung für die Belange von Kindern u. a. mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusammenarbeiten sollen. Eine Bindung für die Schule ergibt sich auch nicht aus dem gesetzlichen Zweck der jugendhilferechtlichen Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 und 3 SGB VIII in Verbindung mit §§ 53 Abs. 3, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, die nach § 12 Nr. 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung auch sonstige Maßnahmen zugunsten eines behinderten oder von einer Behinderung bedrohten Kindes umfasst, die erforderlich und geeignet sind, ihm den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Den Vorschriften liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine Unterscheidung der Maßnahmen nach ihrer Art, etwa nach pädagogischen oder nichtpädagogischen bzw. begleitenden Maßnahmen rechtlich nicht erfordert. Es kommen alle Maßnahmen zur Eingliederungshilfe in Betracht, die zur Ermöglichung oder Erleichterung des Schulbesuchs geeignet und erforderlich sind. Die Leistungspflicht der Eingliederungshilfe kann auch Maßnahmen umfassen, die zum Aufgabenbereich der Schule gehören. Ausgeschlossen sind hingegen Maßnahmen, die dem ‑ sozial- oder jugendhilferechtlich zu bestimmenden ‑ Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzuordnen sind, da nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII die Schulbildung der Schule überlassen ist. BSG, Urteil vom 22. März 2012 ‑ B 8 SO 30/10 R ‑, NVwZ-RR 2012, 968, juris, Rdn. 21; BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 2012 ‑ 5 C 21.11 ‑, BVerwGE 145, 1, juris, Rdn. 37. Dem Zweck der jugend- und sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe zu einer angemessenen Schulbildung entsprechen danach auch schulbegleitende Maßnahmen, wenn sie die pädagogische Arbeit der Schule lediglich absichern oder unterstützen, indem sie Rahmenbedingungen dafür schaffen, dem Kind den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen oder zu erleichtern. Hierzu gehören auch schulbegleitende Maßnahmen, die das Kind im schulischen Lernen unterstützen, auch wenn sie unmittelbaren Bezug zum Unterrichtsgeschehen haben, wie die Motivation des Kindes, sich auf Lernangebote und ‑anforderungen einzulassen, Förderung der Konzentration und des Durchhaltevermögens in Lernprozessen, Unterstützung beim Erarbeiten neuer Lerninhalte und Förderung der Selbstständigkeit und des Selbstbewusstseins. Für die Schulbegleitung (oder Integrationshilfe) bedarf es keines allgemeinverbindlichen Aufgabenfeldes oder Qualifikationsniveaus oder eine Typisierung nach dem zeitlichen Umfang des Einsatzes in der Schule; die Eignung der Schulbegleitung richtet sich vielmehr nach der Art der Behinderung und dem (schulischen) Bedarf des Kindes an der Eingliederung dienender Hilfe im Einzelfall. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 ‑ 12 B 136/15 ‑, juris, Rdn. 17 ff., vom 9. Mai 2014 ‑ 12 B 344/14 ‑, juris, Rdn. 5, 9, und vom 28. Oktober 2011 ‑ 12 B 1182/11 ‑, juris, Rdn. 12. Dafür, dass sich im vorliegenden Fall gemessen am Zweck der Eingliederungshilfe die Zulassung des Einsatzes der vom Jugendamt bewilligten Therapeutin zur Einzelförderung des Sohnes der Antragsteller im Unterricht der Grundschule von vornherein verböte, spricht nichts. Auch der von der Schulleiterin und vom Schulamt für die Stadt B. angeführte zweite Ablehnungsgrund des Verbots wirtschaftlicher Betätigung in der Schule trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu und vermag eine sachgerechte Ermessensausübung der Schulleiterin nicht zu stützen. Dem generellen Verbot wirtschaftlicher Betätigung in der Schule unterfällt die Durchführung der Einzelförderung eines Schülers im Rahmen einer Eingliederungshilfemaßnahme durch eine außerschulische Therapeutin ‑ ebenso wie die Dienstleistung eines Integrationshelfers oder Schulbegleiters ‑ dann nicht, wenn die Einzelförderung eingesetzt wird und geeignet ist, um die schulische Bildung, Erziehung und individuelle Förderung des Schülers zu ermöglichen oder zu fördern, mag der Dienstleistende auch seine Dienste in der Absicht der Erzielung der vereinbarten Vergütung in der Schule anbieten. Aus maßgeblicher Sicht des schulischen Bildungs- und Erziehungsauftrags erlangt die Einzelförderung durch die Therapeutin dadurch, dass sie unmittelbar die schulische Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule für den konkreten Schüler unterstützt, ihre entscheidende Prägung als pädagogische Hilfestellung und schulbegleitende individuelle Förderung, durch die die Schule nicht zum Ort unzulässiger wirtschaftlicher Betätigung gemacht und für kommerzielle Zwecke genutzt wird. Sonstige Gründe, die Zulassung der Therapeutin zur Einzelförderung des Sohnes der Antragsteller während der Unterrichtszeit in der Schule abzulehnen, hat die Schulleiterin nach Aktenlage nicht angeführt. Insbesondere hat sie bei ihrer Ermessensentscheidung nicht darauf abgestellt, die von der Therapeutin zunächst ab Mai 2015 in der Schule geleistete Einzelförderung sei ungeeignet, die schulische Bildungs- und Erziehungsarbeit zu unterstützen. Hierfür besteht auch nach den Zielen der vom Jugendamt bewilligten Eingliederungshilfemaßnahme kein Anhalt, die nach dem Bewilligungsbescheid vom 16. März 2015 der Steigerung des Selbstbewusstseins und der Lernmotivation, dem Erlernen eines besseren Umgangs mit Misserfolgen, der Erlangung von Fortschritten beim Lesen und Schreiben sowie der Stärkung der Aufmerksamkeit dient. Diesen Zielen entspricht teilweise der komplexe sonderpädagogische Unterstützungsbedarf des Sohnes der Antragsteller, der nach den vorliegenden Berichten und Stellungnahmen der Grundschule einen erhöhten Bedarf an intensiver Förderung mit reduzierten Lernangeboten und an Einzelförderung im Unterricht oder in Kleingruppen hat. Überdies hat die Schule in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Eingliederungshilfe an das Jugendamt vom 7. Januar 2015 deutlich gemacht, dass er „eine therapeutische Begleitung im außerschulischen sowie innerschulischen Bereich“ braucht, um einer seelischen Behinderung im Sinne der jugendhilferechtlichen Bestimmungen entgegenzuwirken. Dies mag dafür sprechen, die Einzelförderung durch die Therapeutin im bewilligten Umfang von durchschnittlich 2 Stunden pro Woche (ohne die Ferienzeit) ‑ wie in der Zeit von Mai bis etwa November 2015 nach Aktenlage wohl erfolgreich ‑ während der Unterrichtszeit in der Schule durchzuführen. Entscheidend ist, dass nicht die Planung der Praxiszeiten, sondern gerade das Therapiekonzept der Therapeutin darauf angelegt ist, die therapeutischen Maßnahmen in der Lernsituation des Schulunterrichts, sei es im Klassenverband, in einer Kleingruppe oder in einer 1:1-Betreuung, und in Absprache mit der Lehrkraft integriert in die Unterrichtsabläufe einzusetzen und so im Gruppenbezug die Ziele der Einzelförderung zu verfolgen. Von einer Reduzierung des Ermessens der Schulleiterin dahin, dass allein die Zulassung der Therapeutin zur Einzelförderung während der Unterrichtszeit in der Schule Ergebnis sachgerechter Ermessensbetätigung wäre, kann der Senat gleichwohl nicht ausgehen. Nach Aktenlage sind pädagogische Gründe nicht auszuschließen, aus denen die Schulleiterin die Zulassung der Therapeutin ermessensgerecht ablehnen kann. Ihnen ist mit den Beteiligten weiter nachzugehen. Hierbei ist zu klären, ob das Konzept der Therapeutin entsprechend ihrer früheren Praxis darauf angelegt war und ist, gerade die Lernsituation im schulischen Unterricht für die Erreichung ihrer Therapieziele zu nutzen. Hieran bestehen nicht ausgeräumte Zweifel. Denn nach dem Schreiben des Schulamts für die Stadt B. vom 9. November 2015 an die Antragsteller holte die Therapeutin den Sohn der Antragsteller zur Einzelförderung während des Unterrichts aus der Klasse und führte die Therapie dann während der Unterrichtszeit in Räumlichkeiten der Schule durch. Demgegenüber haben die Antragsteller in der Antragsschrift an das Verwaltungsgericht vorgetragen, die Therapeutin führe die Einzelförderung sowohl im Unterricht als auch, um in Konfliktsituationen den laufenden Unterricht nicht zu belasten, in gesonderten Räumen der Schule durch. Trifft ersteres zu, wurden bzw. werden durch die Einzelförderung dem Sohn der Antragsteller durchschnittlich zwei Unterrichtsstunden pro Woche an schulischem Unterricht im Gemeinsamen Lernen vorenthalten. In diesem Umfang verdrängt die Einzelförderung die schulische Förderung. Dies widerspricht einer schulbegleitenden Unterstützung durch die therapeutische Einzelförderung und läuft der Aufgabe der Schule zur individuellen Förderung im Schulunterricht zuwider. Unter diesen Umständen liegt eine Einzeltherapie vor, die die Therapeutin möglicherweise ebenso gut in ihrer Praxis außerhalb der Schule durchführen kann. Ein Grund gegen die Zulassung der Einzelförderung durch die Therapeutin im Unterricht kann auch dann vorliegen, wenn diese nicht schulbegleitend die Unterrichtsarbeit in Bezug auf den Sohn der Antragsteller unterstützt, vielmehr in den Methoden und Inhalten eigene Vorstellungen verfolgt, die von denjenigen der Lehrkräfte abweichen oder ihnen zuwider laufen. Denn für die Schulbegleitung ist wesentlich, dass die Therapeutin im Unterricht in Abstimmung mit den Lehrkräften die Einzelförderung durchführt und deren Weisungen folgt, denen der Schulbegleiter zur Wahrung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule unterliegt. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2004 ‑ 19 A 1757/02 ‑, NWVBl. 2004, 425, juris, Rdn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).