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Beschluss

19 B 718/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0819.19B718.24.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Aufnahme in die Klasse 5 der Gesamtschule (§ 46 SchulG NRW).

Zur fehlerfreien Berücksichtigung von Teilnoten im Fach Deutsch bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO S-I).

Zur Transparenz des Losverfahrens.

Zur Kausalität bei Auslosung von Plätzen an Kinder verschiedener Leistungsgruppen aus einem Lostopf.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Aufnahme in die Klasse 5 der Gesamtschule (§ 46 SchulG NRW). Zur fehlerfreien Berücksichtigung von Teilnoten im Fach Deutsch bei der Anwendung des Aufnahmekriteriums Leistungsheterogenität (§ 1 Abs. 2 Satz 3 APO S-I). Zur Transparenz des Losverfahrens. Zur Kausalität bei Auslosung von Plätzen an Kinder verschiedener Leistungsgruppen aus einem Lostopf. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in die Klasse 5 der Gesamtschule T. in Y. aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit seiner Beschwerde, mit der der Antragsteller überwiegend seine schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiterverfolgt, macht er geltend, die Berechnung der Durchschnittsnoten für die Leistungsgruppenbildung sei fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht die Übersendung und Überprüfung der Teilleistungsnoten im Fach Deutsch verweigert habe (I.), kein transparentes Losverfahren vorliege (II.), die Warteliste durch die Bildung eines gemeinsamen Lostopfes mit Kindern aus der Leistungsgruppe II und III fehlerhaft sei (III.) und die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft sei (IV). Diese Rügen bleiben erfolglos. I. Das gilt zunächst für die Rüge des Antragstellers, es liege ein Fehler bei der Berechnung des Notendurchschnitts für die Bildung der Leistungsgruppen vor, weil das Verwaltungsgericht die Übersendung und Überprüfung der Teilleistungsnoten im Fach Deutsch verweigert habe mit der Folge, dass Teilleistungsnoten und Durchschnittsnoten nicht überprüfbar seien. Dieser Einwand greift nicht durch. Er ist, was die fehlende Übersendung der Teilleistungsnoten im Fach Deutsch betrifft, bereits unzutreffend. Denn die drei Teilleistungsnoten im Fach Deutsch, also für Sprachgebrauch, Lesen und Rechtschreiben, sind für sämtliche Kinder des Anmeldeverfahrens im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (dort Bl. 18 ff.), den der Antragsgegner dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 6. Juni 2024 übersandt hat. Einen Antrag auf Akteneinsicht hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht gestellt. Die darüber hinaus vom Antragsteller beanstandete unterbliebene Überprüfung der Teilleistungsnoten durch das Verwaltungsgericht trifft ebenfalls auf keine rechtlichen Bedenken. Das Verwaltungsgericht weist zutreffend darauf hin, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Schulleiterin aufgrund einer fehlenden Berücksichtigung von Teilnoten im Fach Deutsch den Durchschnitt bei einzelnen Schülerinnen und Schülern falsch berechnet habe. Dazu trägt der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nichts Konkretes vor. Allein mit den wörtlich zitierten Gründen aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. August 2020 (18 L 1264/20), wonach im dortigen Fall bei 13 Bewerbern überwiegend im Fach Deutsch (Rechtschreiben) fehlerhaft die Wertung „0“ in die Berechnung des Notenschnitts eingeflossen sei, bietet keinen substantiierten Anhalt dafür, dass entsprechende Fehler bei der hier erfolgten Berechnung der Durchschnittsnoten aufgetreten sind und für das Verwaltungsgericht Anlass zu näherer Überprüfung hätten bieten können. II. Die vom Antragsteller weiter beanstandete mangelnde Transparenz des Losverfahrens liegt nicht vor. Zu den vom Antragsteller insoweit im Beschwerdeverfahren (erneut) als nicht hinreichend transparent gerügten Umständen hat das Verwaltungsgericht bereits im Einzelnen ausgeführt, wer am Losverfahren beteiligt war, wann dieses stattgefunden hat und an welcher Stelle des Verwaltungsvorgangs die ausgelosten Kinder vermerkt sind (Beschluss S. 9 f.). Dass die Kinder entsprechend ihrer Leistungsgruppe der Losgruppe zugeordnet wurden und welche Losnummer sie dabei erhalten haben, ergibt sich hinreichend aus der Erläuterung auf Bl. 48 des Verwaltungsvorgangs, wonach die Kinder anhand der alphabetischen Anmeldeliste mit Nummern versehen worden seien und die Lose nach Notendurchschnitt getrennt in zwei Gruppen aufgeteilt, gefaltet, in zwei unterschiedlichen Töpfen gemischt und schließlich gezogen worden seien (Beschluss S. 9 unten). Dagegen trägt der Antragsteller nichts vor, aus dem sich Abweichendes ergeben könnte. Die vom Antragsteller gerügte fehlende Angabe des Ortes der Durchführung des Losverfahrens ist mit Blick auf die gerügte Transparenz irrelevant. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 624/23 ‑, juris, Rn. 37. Eine Fehlerhaftigkeit des Losverfahrens lässt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht daraus folgern, dass das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Verwaltungsvorgang (Bl. 48) von der Aufteilung der Kinder nach Notendurchschnitt in zwei Gruppen gesprochen habe, obwohl es ausweislich der Akten sowie der Ausführungen des Antragsgegners drei Losgruppen und Leistungsgruppen gegeben habe. Mit diesem Einwand übersieht der Antragsteller, dass, auch wenn es in der Tat eine Einteilung in drei Leistungsgruppen gab, lediglich in zwei Leistungsgruppen, namentlich Leistungsgruppe II und III gelost werden musste, nicht hingegen in der Leistungsgruppe I. Denn für sämtliche der Leistungsgruppe I zugeordneten 31 Kinder stand ein Schulplatz (36 je Leistungsgruppe) zur Verfügung. III. Die gegen die Bildung der Warteliste gerichteten Rügen des Antragstellers verhelfen seiner Beschwerde bereits nicht zum Erfolg, weil die insoweit geltend gemachten Rechtsfehler ohne Auswirkung auf die den Antragsteller betreffende Ablehnungsentscheidung der Schulleiterin geblieben sind. Das betrifft zunächst die Bildung des Lostopfes für die Vergabe der Plätze auf der Warteliste. Der Antragsteller beanstandet, die Kinder der Leistungsgruppen II und III, die noch keinen Platz erhalten hatten, hätten nicht aus einem gemeinsamen Lostopf gezogen werden dürfen. Dieser Einwand ist nur insoweit treffend, als die grundsätzlich bei der Aufnahme an Gesamtschulen zu gewährleistende Leistungsheterogenität des neuen Schülerjahrgangs im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 3 APO S-I, vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 822, juris, Rn. 51 ff., auch im Nachrückverfahren Geltung beansprucht mit der Folge, dass in einer Leistungsgruppe freigewordene Schulplätze jeweils an Kinder derselben Leistungsgruppe zu vergeben sind. Allein die Verwendung eines einheitlichen Lostopfes steht dem indessen nicht entgegen. Dies hat für sich gesehen insbesondere keine nachteiligen Auswirkungen auf die Auswahlchancen der Kinder der jeweiligen Leistungsgruppen. Nur dann aber wäre ein Fehler bei der Auslosung erheblich. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 561/23 ‑, juris, Rn. 25 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Vielmehr bleiben trotz der Verwendung eines gemeinsamen Lostopfes die maßgeblichen Auswahlchancen gegenüber den Kindern derselben Leistungsgruppe gleich. Soweit sich die Chance überhaupt gezogen zu werden bei einem gemeinsamen Lostopf für die Kinder von zwei Leistungsgruppen naturgemäß verringert, ist dies für die allein maßgebliche Chance gegenüber den im Lostopf befindlichen Kindern derselben Leistungsgruppe, mit denen sie allein konkurrieren, unerheblich. Deren Reihung kann ungeachtet der Verwendung lediglich eines Lostopfes für die Ziehung der Lose für beide Leistungsgruppen getrennt hergestellt werden. Eine solche nach Leistungsgruppen getrennte Reihung und insbesondere Vergabe der Nachrückplätze hat die Schulleiterin indessen nicht vorgenommen, was auch der Antragsteller im Ausgangspunkt zutreffend rügt. Denn die Schulleiterin hat einen der drei freigewordenen Schulplätze an ein Kind der Leistungsgruppe III vergeben, obwohl für alle drei freigewordenen Plätze zuvor Kinder der Leistungsgruppe II ausgewählt worden waren. Dieser Fehler hat sich allerdings, wie das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, nicht zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt, weil er auf der Warteliste der Leistungsgruppe II lediglich Platz 12 erreicht hat, aber nur drei weitere Kinder der Leistungsgruppe II aufzunehmen waren. IV. Erfolglos bleibt schließlich die Rüge des Antragstellers, die Kapazität von insgesamt 108 Schülern sei nicht ausgeschöpft, weil der „GL-Schüler“ F. M. nicht angemeldet sei und damit nur 107 Schüler nachgewiesen aufgenommen worden seien. Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich dieses Schülers noch eine Anmeldung an der Gesamtschule T. erfolgen wird, oder ob dieser Platz bereits jetzt vergeben werden könnte, weil dieser Schüler und auch alle anderen Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf an einer anderen Schule angenommen worden sind, würde auch ein freier Platz der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn dieser Platz wäre mit Blick auf den Grundsatz der Leistungsheterogenität an einen Schüler der Leistungsgruppe III zu vergeben, weil der Schüler F. M. der Leistungsgruppe III zugeordnet worden ist. Der Antragteller ist dagegen in der Leistungsgruppe II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 17, vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 10 jeweils m. w. N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).