OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 624/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0728.19B624.23.00
7mal zitiert
32Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

39 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Grundsätzlich darf der Schulleiter das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I auch teilweise heranziehen, indem er mit der Modifizierung „Geschwisterkind im laufenden Schuljahr und im Aufnahmeschuljahr“ Zwillings- und Mehrlingsgeschwister sowie gleichaltrige Halbgeschwister für den Regelfall von der Aufnahme unter Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums ausnimmt (wie VG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2023 ‑ 10 L 1066/23 ‑, juris, Rn. 40).

  • 2.

    Zieht der Schulleiter das Aufnahmekriterium „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I heran, indem er die Funktion „Zufallszahl“ der Tabellenkalkulation Excel verwendet, muss die durchführende Lehrkraft die elektronisch generierten Zufallszahlen und deren Übertragung in die Liste der positiv oder negativ zu bescheidenden Schulaufnahmeanträge nachvollziehbar dokumentieren.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich darf der Schulleiter das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I auch teilweise heranziehen, indem er mit der Modifizierung „Geschwisterkind im laufenden Schuljahr und im Aufnahmeschuljahr“ Zwillings- und Mehrlingsgeschwister sowie gleichaltrige Halbgeschwister für den Regelfall von der Aufnahme unter Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums ausnimmt (wie VG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2023 ‑ 10 L 1066/23 ‑, juris, Rn. 40). 2. Zieht der Schulleiter das Aufnahmekriterium „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I heran, indem er die Funktion „Zufallszahl“ der Tabellenkalkulation Excel verwendet, muss die durchführende Lehrkraft die elektronisch generierten Zufallszahlen und deren Übertragung in die Liste der positiv oder negativ zu bescheidenden Schulaufnahmeanträge nachvollziehbar dokumentieren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorläufig zu verpflichten, den Antragsteller in die Klasse 5 des städtischen Gymnasiums S. aufzunehmen, hilfsweise über seinen Aufnahmeantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller seine schon erstinstanzlich erhobenen Einwände weiter, die Beigeladene habe die Aufnahmekapazität des in der Sekundarstufe I sechszügigen Gymnasiums S. erhöhen müssen, indem sie dessen Zügigkeit erweitern, zumindest aber zum Schuljahr 2023/2024 eine weitere (siebte) Eingangsklasse als Mehrklasse habe bilden müssen (I.), die Schulleiterin habe einen Zwillingsjungen nach Auswahl seiner Zwillingsschwester im „Lostopf“ belassen, weshalb dieser „falsch gemischt“ gewesen sei (II.), und das Losverfahren sei hinsichtlich der Erstellung und Dokumentation der Zufallszahlen sowie der durchführenden Personen intransparent gewesen (III.). Diese Rügen des Antragstellers bleiben erfolglos. I. Das gilt zunächst für seine Rüge unter Nr. 3 seiner Beschwerdebegründung, mit welcher er seinen erstinstanzlichen Einwand weiterverfolgt, die Beigeladene habe ihr Organisationsermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie weder die Zügigkeit des Gymnasiums S. erhöht noch zum Schuljahr 2023/2024 eine weitere (siebte) Eingangsklasse als Mehrklasse gebildet habe. 1. Diese Rüge ist nur verfahrensrechtlich insoweit berechtigt, als der Antragsteller eine unterlassene Beiladung der Schulträgerin rügt. Deren Beiladung war nach § 65 Abs. 1 VwGO schon erstinstanzlich angezeigt. Die vorstehend bezeichnete Sachrüge (fehlerhafte Ausübung des Organisationsermessens) hatte der Antragsteller sogleich mit seinem Eilantrag erhoben (Nr. 4. seiner Antragsschrift vom 17. Mai 2023). Sie berührt im Sinn des § 65 Abs. 1 VwGO die rechtlichen Interessen der Schulträgerin. Die beiden als unterlassen gerügten Maßnahmen fallen in ihren Kompetenzbereich (§ 81 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW), der insgesamt ihre Verantwortung für die äußere Organisation des örtlichen Schulwesens umfasst (herkömmlich als äußere Schulangelegenheiten bezeichnet, heute in § 79 SchulG NRW aufgezählt). Ähnlich die Formulierung des Verordnungsgebers in § 6 Abs. 7 Satz 4 VO 2022 zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, an dessen Vorgängerbestimmungen anknüpfend OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 ‑ 19 A 160/12 u. a. ‑, NWVBl. 2013, 448, juris, Rn. 54 ff.; Beschluss vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 2. August 2021 ‑ 18 L 1384/21 ‑, juris, Rn. 11. Sie gehören zu denjenigen schulorganisatorischen Maßnahmen, welche der Schulträger als nach § 59 Abs. 11 Satz 2 SchulG NRW verbindlichen Rahmen im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW „hierfür“, d. h. für die Schulaufnahmeentscheidungen der Schulleiter in seinem Gebiet festlegt. Ist Streitgegenstand eines gerichtlichen Schulaufnahmeverfahrens der geltend gemachte Aufnahmeanspruch und stehen diesem im konkreten Fall nicht nur die Ablehnungsentscheidung des Schulleiters, sondern auch Rahmenfestlegungen des Schulträgers im Sinn des § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entgegen, so ist auch deren Rechtmäßigkeit entscheidungserheblich, es sei denn es kann darauf nach den Umständen des Einzelfalls unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. März 2022 ‑ 19 B 56/22 ‑, juris, Rn. 8, und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 27. Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Ausübung des Beiladungsermessens nach § 65 Abs. 1 VwGO ist hier vor allem der „seit Jahren, wenn nicht gar Jahrzehnten bekannte und nicht behobene, eklatante Schulplatzmangel, insbesondere bei den Gymnasien und den Gesamtschulen in der Stadt L. “, welchen die damalige Schulministerin im März 2022 für die Gymnasien bezifferte („Ohne Erweiterungsmaßnahmen fehlen dort aktuell 500 Schulplätze.“). Landtag NRW, Ausschuss für Schule und Bildung, Ausschussprotokoll APr 17/1773 vom 30. März 2022, S. 25 ff. Auf diesen auch in 2023 fortbestehenden Schulplatzmangel hatte der Antragsgegner in beim Senat anhängigen Parallelverfahren, in denen der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ebenfalls bevollmächtigt ist, selbst hingewiesen (Antragserwiderung vom 8. Mai 2023 im Verfahren 19 B 562/23, S. 5: „Dass wegen des großen Anmeldeüberhangs an den Gymnasien der Stadt L. ein Mangel an Plätzen herrscht, ...“). Er legt eine gerichtliche Überprüfung auch der seitdem getroffenen schulorganisatorischen Maßnahmen nahe, soweit sich diese im konkret zu entscheidenden Einzelfall auf die Aufnahmekapazität der einzelnen Schule unmittelbar ausgewirkt haben können, auf die sich der Aufnahmeantrag des Antragstellers bezieht. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht offengelassen, ob und inwieweit die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen der gerichtlichen Überprüfung unterliegt. In der Senatsrechtsprechung ist seit langem geklärt, dass die Garantie des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG eine solche Überprüfung auch in einem gerichtlichen Schulaufnahmeverfahren des Eilrechtsschutzes gebietet. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 27. 2. Vorliegend hat die Beigeladene mit ihren Entscheidungen, die jahrgangsübergreifende Zügigkeit des Gymnasiums S. auch zum Schuljahr 2023/2024 nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW unverändert zu lassen (a) und auch im Weg einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW keine weitere (siebte) Eingangsklasse zu bilden (b), ihr Organisationsermessen nach diesen Vorschriften fehlerfrei ausgeübt. a) Die Beigeladene hat ermessensfehlerfrei von einer nachträglichen Erhöhung der jahrgangsübergreifenden Zügigkeit des Gymnasiums S. nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgesehen. Sie hat diese Entscheidung maßgeblich auf die Erwägung gestützt, dass sie mit Zügigkeitserweiterungen zum Schuljahr 2023/2024 in der Sekundarstufe I an vier anderen städtischen Gymnasien das Angebot an städtischen Gymnasialplätzen auf 3.870 Plätze erhöht habe, so dass „allen 3.795 Kindern, die sich in zwei Anmelderunden an einem städtischen Gymnasium angemeldet hatten, … der Besuch eines Gymnasiums ermöglicht werden“ konnte (Schriftsatz der Beigeladenen vom 13. Juli 2023). Ob diese Erwägung stadtweit tragfähig ist, kann hier offenbleiben. Festzustellen ist insoweit lediglich, dass die Beigeladene kaum von einem auskömmlichen Angebot an Gymnasialplätzen sprechen kann, wenn für die 3.909 Erstanmeldungen an den städtischen Gymnasien nur 3.870 Plätze zur Verfügung standen, und die Beigeladene stattdessen in ihren Stellungnahmen gegenüber dem Senat auf die 3.795 Anmeldungen abstellt, die nach der zweiten Anmelderunde noch übrig blieben, also bei ihrer Gymnasialplatzbilanz diejenigen Eltern unberücksichtigt lässt, die sich nach Ablehnung ihres Erstantrags für ihr Kind für eine andere Schule als ein städtisches Gymnasium in L. entschieden haben. Denn jedenfalls drängt sich für das Gymnasium S. keine Zügigkeitserweiterung auf. Die Beibehaltung der Sechszügigkeit dieses Gymnasiums in der Sekundarstufe I steht im Einklang mit dem Schulentwicklungsplan 2020, dessen Fortschreibung der Rat der Stadt am 18. Juni 2020 beschlossen hat (Ratsinformationssystem, Vorlagen-Nr. 0418/2020 vom 9. März 2020, Anlage 4, weiterführende Schulen, S. 2). Die genannten Zügigkeitserweiterungen an vier anderen städtischen Gymnasien beruhen zudem auf den Ergebnissen der von der Oberbürgermeisterin unter dem 18. Mai 2022 eingesetzten „Task Force Schulplätze 2023/24“. Diese hat die Standorte aller 33 städtischen Gymnasien auf Nachverdichtungspotentiale überprüft und für acht Gymnasien bauliche Erweiterungsmöglichkeiten durch Containeraufstellungen und/oder Anmietungen festgestellt, unter anderem für diejenigen vier Gymnasien, deren Zügigkeit die Beigeladene zum Schuljahr 2023/2024 in der Sekundarstufe I erweitert hat (Ratsinformationssystem, Vorlagen-Nr. 2914/2022 vom 6. Oktober 2022, S. 5), nicht aber für das Gymnasium S. . Für diesen Gymnasialstandort hat die Task Force vielmehr festgestellt, dass angesichts des Nutzungsausschlusses von Teilen der Grundstücksfläche durch Notarvertrag kein „Nachverdichtungspotential vorhanden“ sei. Eine Erhöhung der Zügigkeit durch eine Ausdehnung der Nutzung im Gebäude der ehemaligen städtischen Gemeinschaftshauptschule W. , welches das Gymnasium S. bereits als Teilstandort nutzt, kommt ebenfalls nicht in Betracht, da bereits die aktuelle Zügigkeit des Gymnasiums S. (6/9 Züge) insbesondere unter Berücksichtigung der Umstellung auf G9 nur durch die Nutzung des Gebäudes der ehemaligen Hauptschule W.--------- (aufgelöst zum 1. August 2022) erreicht werden konnte (vgl. Protokoll des Ortstermins vom 10. November 2020, Beiakte_004, S. 42). b) Auch mit ihrer Entscheidung, am Gymnasium S. zum Schuljahr 2023/2024 keine weitere (siebte) Eingangsklasse im Weg einer vorübergehenden schuljahresbezogenen Mehrklassenbildung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW einzurichten, hat die Beigeladene ihr Organisationsermessen als Schulträgerin fehlerfrei ausgeübt. Das Gymnasium S. hat bereits in den Schuljahren 2018/2019, 2020/2021 und 2022/2023 Mehrklassen gebildet und einen Fehlbedarf von zwei Sporteinheiten und zwei naturwissenschaftlichen Fachräumen (Beiakte_003, S. 127). Soweit im Gebäude der ehemaligen Hauptschule W.--------- nach deren Auflösung zum 1. August 2022 möglicherweise noch Raumangebot für einen Klassenraum für eine Mehrklasse bestehen sollte (nach der Bestandsaufnahme der Taskforce ist „zu prüfen“, ob „Mehrklassenbildung an benachbartem Standort möglich“), ist die unterbliebene Mehrklassenbildung jedenfalls mit Blick auf den Fachraummangel ermessensgerecht. II. Erfolglos bleibt weiter die Rüge des Antragstellers unter Nr. 1 seiner Beschwerdebegründung, die Schulleiterin habe, nachdem sie ein Zwillingsmädchen aufgenommen habe, ihren Zwillingsbruder unmittelbar über das Kriterium „Geschwisterkind“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I aufnehmen müssen. Deshalb habe sein Los sich nicht mehr im „Lostopf“ befinden dürfen und sei dieser „falsch gemischt“ gewesen. 1. Zu Unrecht rügt der Antragsteller der Sache nach mit diesem Einwand zunächst, die Schulleiterin habe das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I auch für Zwillings- und Mehrlingsgeschwister heranziehen müssen. Tatsächlich hat sie dieses Aufnahmekriterium nur für Geschwisterkinder herangezogen, deren Geschwisterkind bereits Schüler der Schule ist und auch im Schuljahr 2023/2024 aller Voraussicht nach weiterhin sein wird (Protokoll des Losverfahrens vom 13. Februar 2023, Beiakte_001, S. 32), Zwillings- und Mehrlingsgeschwister sowie gleichaltrige Halbgeschwister also für den Regelfall von der Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums ausgenommen. Vielmehr hat sie sieben Zwillingspaare sowie Drillinge unter Heranziehung anderer Aufnahmekriterien aufgenommen, unter anderem auch ein Zwillingsmädchen unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums der Geschlechterausgewogenheit nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 APO-S I, deren Zwillingsbruder sie unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I abgelehnt hat. Hiernach hat die Schulleiterin das Aufnahmekriterium „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I nur für einen Teil derjenigen angemeldeten Kinder herangezogen, welche den Begriff des Geschwisterkinds erfüllen. Ausgenommen hat sie, wie gesagt, für den Regelfall Zwillings- und Mehrlingsgeschwister sowie gleichaltrige Halbgeschwister, obwohl auch sie begrifflich Geschwisterkinder in diesem Sinn sind. Zu diesem Begriff OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2023 ‑ 19 B 561/23 ‑, demnächst in juris, vom 10. August 2021 ‑ 19 B 1168/21 ‑, juris, Rn. 16, und vom 28. August 2018 ‑ 19 B 1153/18 ‑, juris, Rn. 26; VG Köln, Beschlüsse vom 15. Mai 2023 ‑ 10 L 697/23 ‑, n. v., S. 8 (Vorinstanz zu 19 B 561/23), und vom 18. Juli 2022 ‑ 10 L 1038/22 ‑, juris, Rn. 40; Fritsche, Aufnahmeverfahren an weiterführenden Schulen, SchVw NRW 2019, 108 (109). Diese teilweise Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I ist ermessensfehlerfrei. Entgegen der sinngemäßen Auffassung des Antragstellers besteht ein Anspruch weder überhaupt auf Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums durch den Schulleiter noch darauf, dass er es in vollem Umfang oder mit einem bestimmten konkreten Maßstab heranzieht. Im Rahmen seines Ermessens darf er dieses Aufnahmekriterium auch teilweise heranziehen, also nur einen Teil der angemeldeten Geschwisterkinder unter Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums aufnehmen, solange er bei der Bestimmung der Teilgruppe die Grenze der Willkür einhält. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2021 ‑ 19 B 1325/21 ‑, juris, Rn. 4 ff. (zu § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS), vom 17. August 2016 ‑ 19 B 826/16 ‑, juris, Rn. 5 und 12, vom 8. August 2006 ‑ 19 B 1566/06 ‑, juris, Rn. 7, und vom 3. September 2002 ‑ 19 B 1493/02 ‑, juris, Rn. 19 ff. Eine solche willkürfreie Teilheranziehung kann insbesondere in der Modifizierung „Geschwisterkind im laufenden Schuljahr und im Aufnahmeschuljahr“ liegen, mit welcher der Schulleiter Zwillings- und Mehrlingsgeschwister sowie gleichaltrige Halbgeschwister von der Aufnahme unter Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums ausnimmt, sofern diese nicht ausnahmsweise in verschiedene Klassen versetzt sind. Ebenso der Sache nach VG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2023 ‑ 10 L 1066/23 ‑, juris, Rn. 40 (zum auch hier streitgegenständlichen Gymnasium); vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 ‑ 18 L 1426/23 ‑, n. v., S. 6 f. des Beschlusses (Vorinstanz zu 19 B 770/23), dem eine inhaltsgleiche Teilheranziehung zugrunde liegt. 2. Ebenso wenig führt der genannte Einwand des Antragstellers auf eine fehlerhafte Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I durch die Schulleiterin. Ihre der gerügten Verfahrensweise zugrundeliegende Entscheidung, Zwillingskinder im Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I zwei verschiedenen Losen zuzuordnen, ist ermessensfehlerfrei. Sie ist vom Ermessensspielraum des Schulleiters nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I ohne Weiteres gedeckt, wenn dieser ‑ wie hier ‑ Zwillingskinder von der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkind“ ausnimmt. Unabhängig davon vertritt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zu Unrecht die Rechtsauffassung, jede zahlenmäßig fehlerhafte Zusammensetzung der Losgruppen führe zwingend zu einem beachtlichen Fehler, und beruft sich hierfür auf die Rechtsprechung der Vorinstanz. VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 ‑ 10 L 819/20 ‑, Rn. 48. Diese Rechtsauffassung steht mit der Rechtsprechung des Senats und der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte, auch der aktuellen Rechtsprechung der Vorinstanz, nur teilweise insoweit im Einklang, als danach die Kausalität eines Fehlers im Losverfahren davon abhängt, ob er die Loschance des Antragstellers verschlechtert hat, ebenso wie sie auch bei den anderen Aufnahmekriterien davon abhängt, ob er dessen Aufnahmechance verschlechtert hat. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 ‑ 19 A 2303/17 ‑, NVwZ-RR 2019, 822, juris, Rn. 83 (Leistungsheterogenität), Beschlüsse vom 27. Juli 2020 ‑ 19 B 938/20 ‑, juris, Rn. 17 (Leistungsheterogenität), und vom 30. November 2016 ‑ 19 B 1066/16 ‑, NWVBl. 2017, 122, juris, Rn. 42; VG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2023 ‑ 10 L 488/23 ‑, juris, Rn. 7; VG Aachen, Beschluss vom 19. August 2022 ‑ 9 L 522/22 ‑, juris, Rn. 68 (Losverfahren); VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2021 ‑ 1 L 382/21 ‑, juris, Rn. 11 (Schulwege); VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 ‑ 18 L 1264/20 ‑, juris, Rn. 33 (Losverfahren). Nach diesen Maßstäben fehlt dem vom Antragsteller gerügten Fehler die Kausalität. Indem die Schulleiterin den Zwillingsjungen unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums Losverfahren nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I abgelehnt hat, den sie nach Auffassung des Antragstellers als Geschwisterkind hätte aufnehmen sollen, hat sie die Loschance des Antragstellers vergrößert, weil sie einen Platz mitverlost hat, den anderenfalls der Zwillingsjunge als Geschwisterkind eingenommen hätte. Das hat bereits das Verwaltungsgericht sinngemäß zutreffend ausgeführt (S. 10 des Beschlusses). VG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2023, a. a. O., Rn. 46. III. Mit seinem weiteren Einwand schließlich, das Losverfahren sei hinsichtlich der Erstellung und Dokumentation der Zufallszahlen sowie der durchführenden Personen intransparent gewesen, hat der Antragsteller nur im Ergebnis keinen Erfolg. Trotz in der Tat intransparenter Dokumentation steht folgender Ablauf des Losverfahrens auf der Grundlage der ihm vorliegenden Akten zur vorläufigen Überzeugung des Senats im vorliegenden Eilverfahren fest: Die Schulleiterin beauftragte am Vormittag des 13. Februar 2023 in Gegenwart der Erprobungsstufenkoordinatorin H. den stellvertretenden Schulleiter I. mit der technischen Durchführung des Losverfahrens unter den 72 angemeldeten Jungen, welche nach Auswahl der 66 Geschwisterkinder und der 57 Mädchen ohne Geschwister (insgesamt 123 Plätze) die verbleibenden 57 Plätze (Nr. 124 bis 180) erhalten sollten. Der stellvertretende Schulleiter schrieb deren Namen in eine Excel-Tabelle und ordnete ihren Namen mit der Excel-Funktion „Zufallszahl“ diejenigen Zahlen zwischen 0 und 1 mit acht Nachkommastellen zu, welche die Bezirksregierung mit Schriftsatz vom 1. Juni 2023 als undatierten und unsignierten Screenshot einer Excel-Tabelle an das Verwaltungsgericht übermittelt hat. Sodann fertigte er mit der Excel-Funktion „Sortieren“ die ebenfalls undatierte und unsignierte Tabelle aufzunehmender (Nrn. 1 bis 57) und abzulehnender (Nrn. 58 bis72) Schüler an, die erst der Schulleiterin die Fertigung der entsprechenden Bescheide ermöglichte, aber wegen der automatischen Neuberechnung von Zufallszahlen in Excel bei jedem weiteren Rechenvorgang (hier: Sortieren) andere Zufallszahlen als diejenigen wiedergibt, nach welchen das Programm sortiert, wenn der Bearbeiter nicht zuvor in Excel die manuelle Formelberechnung aktiviert hat („Losliste“ Jungen Ergebnis, Beiakte_002, S. 58-59). Diese elektronische Form der Heranziehung des Aufnahmekriteriums „Losverfahren“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 APO-S I mit Hilfe der Tabellenkalkulation Excel hat das Verwaltungsgericht zu Recht der Sache nach als grundsätzlich ermessensgerecht eingestuft. Ebenso im Parallelverfahren VG Köln, Beschluss vom 16. Juni 2023, a. a. O., Rn. 45. Hingegen lässt sich der vorstehend wiedergegebene Sachverhalt aus den dem Senat vorliegenden Akten keinesfalls mit der für ein gerichtliches Hauptsacheverfahren erforderlichen Überzeugungsgewissheit entnehmen. Der erstmals mit Schriftsatz vom 1. Juni 2023 undatiert und unsigniert an das Verwaltungsgericht übermittelte Screenshot wirft die Frage auf, weshalb die Schulleiterin es trotz ihres Vermerks „Dokumentation: Bildschirmaufzeichnung des Prozesses“ im ebenfalls undatierten Aufnahmeprotokoll unterlassen hat, diesen sogleich mit der genannten Losliste diesem Protokoll beizufügen und den genauen Ablauf der Ermittlung der Zufallszahlen sowie die konkreten Gründe für die voneinander abweichenden Zufallszahlen in beiden Tabellen nachvollziehbar zu erläutern. Ein Verwaltungsvorgang, in dem die wichtigsten Kriterien für die Entscheidung der Schulleiterin über Stattgabe oder Ablehnung von Schulaufnahmeanträgen fehlen, kann schlechterdings keine Grundlage für eine Überprüfung dieser Entscheidung in einem Widerspruchsverfahren oder in einem Gerichtsverfahren sein, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Auf der Grundlage des nach Vorstehendem allerdings für das Eilverfahren feststehenden Sachverhalts hat die Schulleiterin den Aufnahmeantrag des Antragstellers nach dem Losverfahren zu Recht abgelehnt. Der Antragsteller hat mit der ihm zugelosten Zufallszahl 0,90801799 Platz 65 der Losliste für die im Losverfahren noch aufzunehmenden 57 Kinder erreicht. Der niedrigste Wert eines abgelehnten Antrags (Platz 58 der Losliste) betrug 0,80819674 (N. ). Die im undatierten und teilweise geschwärzten Protokoll der Schulleiterin über das Losverfahren vom 13. Februar 2023 genannten 15 Vornamen der abzulehnenden Kinder stimmen mit denjenigen in der vom Antragsgegner unter dem 1. Juni 2023 übersandten Excel-Tabelle (Screenshot) überein, die dort Zufallszahlen mit den 15 höchsten Werten erhalten haben. Der Senat hat auch die übrigen 15 Vornamen und ihre Reihung im Protokoll mit den Zufallszahlen des Screenshots abgeglichen. Diesen sind sämtlich Zufallszahlen mit aufsteigenden Nachkommastellen zwischen 0,80… und 0,97… zugeordnet, die mit der Reihung der Kinder im Protokoll in Einklang stehen. Die aufgenommenen Kinder haben dagegen sämtlich Zufallszahlen mit niedrigeren Werten. Unbegründet ist schließlich der Einwand des Antragstellers, es sei unklar, wer das Losverfahren wann und wo durchgeführt habe. Im Protokoll des Losverfahrens zum Aufnahmeverfahren vom 13. Februar 2023 hat die Schulleiterin unter dem Punkt „Teilnehmende“ neben „A. X. (Schulleiterin)“ ferner „D. H. (Erprobungsstufenkoordinatorin)“ und „M. I. (stellvertretender Schulleiter)“ aufgeführt. Die „technische Durchführung des Losverfahrens“ hat ausweislich des Protokolls „M. I. “, also der stellvertretende Schulleiter übernommen. Als Uhrzeit hat sie „10.00 Uhr bis 10.30 Uhr“ vermerkt. Soweit sie im Protokoll keinen Ort angegeben hat, an dem das Losverfahren stattgefunden hat, ist dies unerheblich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit für nicht erstattungsfähig erklärt. Sie hat sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, weil sie keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Die Bedeutung der Schulaufnahme für den Antragsteller, auf die es nach § 47, § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, bestimmt der Senat in ständiger Ermessenspraxis in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Sonderbeilage Januar, S. 11) im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des Auffangwerts nach § 52 Abs. 2 GKG für jedes betroffene schulpflichtige Kind, also 2.500,00 Euro. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 ‑ 19 B 945/22 ‑, NVwZ-RR 2022, 941, juris, Rn. 16, vom 25. August 2022 ‑ 19 B 956/22 ‑, juris, Rn. 17, vom 17. März 2022, a. a. O., Rn. 10 jeweils m. w. N., vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 428/21 ‑, NVwZ-RR 2021, 696, juris, Rn. 5, und vom 30. November 2016, a. a. O., Rn. 47. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).