Leitsatz: Grundsätzlich haben erzieherische Einwirkungen Vorrang vor Ordnungsmaßnahmen (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Für ein Überspringen erzieherischer Maßnahmen im Verhältnis zu Ordnungsma߭nahmen bedarf es wegen ihres Zwecks, mit Nachdruck auf den Schüler einzuwirken und eine Besserung seines schulischen Verhaltens zu bewirken, besonderer Umstände, die den Schluss zulassen, dass die reine erzieherische Einwirkung zur Erreichung dieser Ziele ungeeignet wäre (hier verneint). Fortentwicklung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2019 ‑ 19 A 3092/17 ‑ und vom 23. Februar 2007 ‑ 19 B 306/07 ‑, jeweils juris. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Juni 2024 gegen die Ordnungsverfügung des Schulleiters des Gymnasiums U. vom 19. Juni 2024 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf welche die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 26. Juni 2024 gegen die Schulordnungsmaßnahme vom 19. Juni 2024 abgelehnt hat, zu ändern und dem Antrag stattzugeben. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorerst nicht in eine parallele Klasse wechseln zu müssen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der auf § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW gestützten Schulordnungsmaßnahme. Der Bescheid vom 19. Juni 2024 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten. Die Überweisung des Antragstellers in eine parallele Klasse ist indes formell rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit des Schulleiters (§ 21 Abs. 1 VwVfG NRW) nicht berechtigt ist. Insbesondere hat sich der Schulleiter hinreichend von den in den Akten in Bezug genommenen Aussagen anderer Schüler über den Antragsteller distanziert und weder Vorfestlegung erkennen lassen noch die Angaben des Schulsozialarbeiters vorgeprägt. Darüber hinaus lässt sich nicht annehmen, er habe die Überweisung des Antragstellers in eine parallele Klasse wegen früheren Fehlverhaltens verfügt. Die Beschwerde rechtfertigt insoweit keine abweichende Bewertung. Ob die dem Antragsteller vom Schulleiter zugeschriebenen Vorfälle und Verhaltensmuster sich wie vom Schulleiter angenommen zugetragen haben, kann offen bleiben. Sie lassen jedenfalls nicht den Schluss zu, er habe es bei der Entscheidung über den hier verfahrensgegenständlichen Vorfall an der gebotenen Unvoreingenommenheit, Sachlichkeit und Distanz fehlen lassen. Zweifelsfrei war der Schulleiter auch befugt, wegen des Vorfalls am 5. Juni 2024, auf der Grundlage von § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW gegen den Antragsteller vorzugehen. Das Beinstellen gegenüber dem Schulsozialarbeiter stellt ‑ unabhängig vom genauen Ausführungsort unmittelbar vor der Treppe oder mehrere Meter entfernt ‑ zweifellos ein den Schulsozialarbeiter in seiner Gesundheit potentiell gefährdendes Fehlverhalten des Antragstellers und damit erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen rechtfertigende Pflichtverletzung dar. Soweit mit den wertenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung der Vorfall verharmlost werden soll, folgt der Senat dem nicht. Sie stellen auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme der beiden Mitschülerinnen des Antragstellers die ausführliche und lebensnahe Schilderung des betroffenen Schulsozialarbeiters in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2024 nicht durchgreifend in Frage. Bei der im Ermessen des Schulleiters liegenden Entscheidung, welche Maßnahme ergriffen werden soll, hat der Schulleiter jedoch nach § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW stets den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser findet in § 53 Abs. 1 Satz 4 SchulG NRW eine den Besonderheiten des Schulverhältnisses Rechnung tragende gesetzliche Konkretisierung. Nach dieser Bestimmung sind Ordnungsmaßnahmen nur zulässig, wenn erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 ‑ 19 B 306/07 ‑, juris Rn. 11. Dazu gehören nach § 53 Abs. 2 SchulG NRW neben Weiterem insbesondere das erzieherische Gespräch, die Ermahnung, Gespräche mit den Eltern, die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens oder auch die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen. Bei wiederholtem Fehlverhalten soll eine schriftliche Information der Eltern erfolgen, damit die erzieherische Einwirkung der Schule vom Elternhaus unterstützt werden kann. Ferner soll bei besonders häufigem Fehlverhalten den Ursachen in besonderer Weise nachgegangen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht feststellen, dass die Schule vor Erlass der Verfügung in diesem Sinn erzieherisch auf den Antragsteller eingewirkt hat. Mag dies nach allgemeiner Lebenserfahrung auch naheliegen, kann der Senat erfolglos gebliebene erzieherische Einwirkungen nicht unterstellen. Es lässt sich weder dem Vortrag des Antragsgegners noch dem Inhalt der Akten entnehmen, dass als erzieherische Maßnahmen anzusehende Gespräche mit dem Antragsteller geführt worden sind. Nach dem Akteninhalt sind lediglich geringfügige erzieherische Maßnahmen gegenüber der gesamten Klasse, nicht jedoch gegenüber der Person des Antragstellers wegen seines individuellen Fehlverhaltens ergriffen worden. Dass eine noch im Bereich der erzieherischen Maßnahmen liegende Reaktion der Schule nicht ausreichend, vielmehr die Überweisung in die parallele Klasse zum jetzigen Zeitpunkt bereits als mildestes geeignetes Mittel erforderlich gewesen ist, um mit Nachdruck auf den Antragsteller einzuwirken und eine Besserung seines schulischen Verhaltens zu bewirken, hat der Antragsgegner nicht dargelegt. Zwar kann nach der Senatsrechtsprechung eine Stufe der in § 53 Abs. 3 SchulG NRW in einem Rangverhältnis stehenden Ordnungsmaßnahmen übersprungen werden, sofern die konkreten Einzelfallumstände dies ausnahmsweise rechtfertigen. Die Entscheidung darüber hat die Schule im Rahmen ihres Ermessens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, zu treffen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2007 ‑ 19 B 306/07 ‑, juris Rn. 5 und vom 6. Juni 2006 ‑ 19 B 742/06 -, juris Rn. 6 ff. Gleiches kann für ein Überspringen erzieherischer Maßnahmen im Verhältnis zu Ordnungsmaßnahmen in Betracht kommen. Hierfür bedarf es wegen ihres Zwecks, mit Nachdruck auf den Schüler einzuwirken und eine Besserung seines schulischen Verhaltens zu bewirken, besonderer Umstände, die den Schluss zulassen, dass die reine erzieherische Einwirkung zur Erreichung dieser Ziele ungeeignet wäre. Daran fehlt es hier. Es lassen sich keine die Durchbrechung des in § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW für den Regelfall normierten Vorrangs erzieherische Maßnahmen gegenüber Ordnungsmaßnahmen rechtfertigende Gründe feststellen. Die Erforderlichkeit der Überweisung des Antragstellers in eine parallele Klasse belegen insbesondere nicht die Ausführungen des Schulleiters, er halte die „Versetzung in eine Parallelklasse für pädagogisch geboten“, weil der in der Klasse weitgehend isolierte Antragsteller mit seinem die Gefährdung anderer hinnehmenden Verhalten „cool“ zu wirken versucht habe. Diese Feststellung unterstreicht eher die Erforderlichkeit erzieherischer Einwirkung auf den Antragsteller und schließt deren Eignung nicht von vornherein aus. Auch die nachvollziehbare Einordnung des Verhaltens des Antragstellers als „schockierend“ rechtfertigt noch kein Überspringen der grundsätzlich vorrangigen Maßnahmen erzieherischer Einwirkung. Entsprechendes gilt, soweit der Schulleiter seine Entscheidung, den Antragsteller in eine parallele Klasse zu überweisen, unter den ihm zur Verfügung stehenden Ordnungsmaßnahmen nicht die mildeste gewählt, sondern den schriftlichen Verweis nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SchulG NRW ebenfalls übersprungen hat. Insoweit gilt das oben Ausgeführte entsprechend. Auch insoweit vermag der Senat dem Vorbringen des Antragsgegners nichts dafür zu entnehmen, dass ein Verweis aller Voraussicht nach nicht ausgereicht hätte, um den Antragsteller von künftigem Fehlverhalten abzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG. Der Senat bestimmt in ständiger Praxis in Aussetzungsverfahren, die Schulordnungsmaßnahmen betreffen, den Streitwert ungeachtet des Eintretens faktisch unveränderbarer Verhältnisse wegen der ‑ rechtlichen ‑ Vorläufigkeit des begehrten Rechtsschutzes in Höhe des halben Auffangwerts im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, also 2.500,00 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).