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Beschluss

19 B 217/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.19B217.25.00
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Leitsätze

§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verleiht Schülerinnen und Schülern ebenso wenig wie Eltern ein subjektives Recht, erzieherisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken oder eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme zu erlassen. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der von einer Pflichtverletzung eines anderen Schülers Betroffenen oder ihren Eltern zu dienen.

Tenor

Dem Beigeladenen wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus L. beigeordnet.

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verleiht Schülerinnen und Schülern ebenso wenig wie Eltern ein subjektives Recht, erzieherisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken oder eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme zu erlassen. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der von einer Pflichtverletzung eines anderen Schülers Betroffenen oder ihren Eltern zu dienen. Dem Beigeladenen wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus L. beigeordnet. Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : I. Dem Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus L. für das Beschwerdeverfahren ist stattzugeben, weil er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). II. Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, den Beigeladenen im Interesse und zum Schutz des Antragstellers zu 1. vorläufig vom Gymnasium I. zu entlassen, hilfsweise vorläufig in eine Parallelklasse zu überweisen. Die Antragsteller haben auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch für den Erlass der von ihnen haupt- und hilfsweise begehrten Schulordnungsmaßnahmen glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW. Nach dieser Vorschrift können erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Die Norm berechtigt mithin die Schulleiterin/den Schulleiter oder die Teilkonferenz (vgl. Absatz 6 Satz 2, Absatz 7) im Falle einer Pflichtverletzung auf die Schülerin oder den Schüler erzieherisch einzuwirken (vgl. Absatz 2) oder Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 zu ergreifen. Sie verleiht Schülerinnen und Schülern ebenso wenig wie Eltern (vgl. § 123 Abs. 1 SchulG NRW) ein subjektives Recht, erzieherisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken oder eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme zu erlassen. Der Wortlaut in § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW "können" bringt deutlich zum Ausdruck, dass der Schule bei der Entscheidung über die Anwendung erzieherischer Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eingeräumt ist. Daraus folgt aber kein subjektiver Anspruch Dritter auf eine fehlerfreie Ausübung dieses Ermessens. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermitteln Drittschutz nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm auch der Rücksichtnahme auf die Interessen des betreffenden Dritten dienen. Vgl. zur sog. Schutznormtheorie: BVerwG, Urteil vom 30. März 1995 ‑ 3 C 8.94 ‑ juris Rn. 40. Eine lediglich mittelbar-tatsächliche Begünstigung im Sinne eines Rechtsreflexes, ohne dass dem Gesetz eine entsprechende Absicht zu entnehmen wäre, reicht zur Begründung eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung nicht aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2000 ‑ 2 C 38.99 ‑ juris Rn. 20. Nach diesen Maßstäben ist § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der von einer Pflichtverletzung eines anderen Schülers Betroffenen oder ihren Eltern zu dienen. Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck von § 53 SchulG NRW schließen einen drittschützenden Charakter aus. Der Wortlaut des § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW bestimmt rein objektiv die Möglichkeit, dass erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen angewendet werden können, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt. Ermächtigt werden durch § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW in Verbindung mit den Absätzen 6 Sätze 1 und 2 und Absatz 7 Satz 1 SchulG NRW ausschließlich Organe der Schule. Weitere, an der Rechtsbeziehung zwischen Schule und pflichtverletzendem Schüler Nichtbeteiligte, sind in der gesetzlichen Regelung nicht genannt. Soweit Satz 1 von § 53 Absatz 1 SchulG NRW bestimmt, dass erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen nicht nur der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule, sondern auch dem Schutz von Personen und Sachen dienen, ergibt sich hieraus nichts Abweichendes. Insoweit fehlt es an der für eine drittschützende Wirkung erforderlichen Individualisierung des von der Pflichtverletzung Betroffenen. Geschützt werden sollen ganz allgemein die am Schulleben beteiligten Personen ‑ Lehrkräfte, andere in der Schule Beschäftigte und sich dort aufhaltende Personen, Schülerinnen und Schüler ‑ sowie Sachen. Eine Beteiligung der von der Pflichtverletzung Betroffenen sieht das Gesetz auch verfahrensrechtlich nicht vor. Gemäß § 53 Abs. 8 SchulG NRW ist vor der Beschlussfassung der Teilkonferenz lediglich der von der Ordnungsmaßnahme betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler sowie deren Eltern Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf der Pflichtverletzung Stellung zu nehmen. Hätte der Landesgesetzgeber den von einer Pflichtverletzung betroffenen Schülern oder ihren Eltern ein subjektives Recht auf Erlass einer Schulordnungsmaßnahme verleihen wollen, wäre entsprechend der Gesetzessystematik zu erwarten gewesen, dass er ihre verfahrens- und materiell-rechtliche Rechtsposition in § 53 SchulG NRW ausdrücklich regelt, wie in den Regelungen über die Antrags-, Mitwirkungs-, Informations- und Befugnisrechte der Schülerinnen und Schüler und deren Eltern geschehen (vgl. vor allem die gesondert im ersten Abschnitt in den §§ 42 bis 47 SchulG NRW des mit "Schulverhältnis" überschriebenen Fünften Teils ausdrücklich geregelten Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis, wie z. B. § 42 Abs. 2, 3 und 4, §§ 43, 44 SchulG NRW). Sinn und Zweck des § 53 Abs. 1 SchulG NRW gebieten es ebenfalls nicht, Dritten subjektive Rechte in Bezug auf die Anwendung von erzieherischen Einwirkungen und den Erlass von Ordnungsmaßnahmen zu gewähren, da die in das Ermessen der Schule gestellte Entscheidung in besonderem Maße von pädagogisch-fachlichen Einschätzungen und Bewertungen geprägt ist. Die Schule soll bei ihrer Entscheidung der Persönlichkeit des betroffenen Schülers, seinem Leistungs- und Entwicklungsstand, seiner Einsichtsfähigkeit sowie der Schwere seines Fehlverhaltens Rechnung tragen und dabei vor allem das aus ihrer Sicht pädagogisch sinnvollste Mittel zur Zielerreichung wählen. Schulordnungsmaßnahmen sind entgegen der Auffassung der Antragsteller keine Strafen und dienen nicht der Vergeltung begangenen Unrechts. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 2014 ‑ 19 B 679/14 ‑ juris Rn. 18. Ungeachtet dessen ist nach dem derzeitigen Sachstand nicht ersichtlich, dass ‑ selbst wenn der von den Antragstellern vorgetragene Geschehensablauf (Einführen des Fingers) als zutreffend zugrunde gelegt wird ‑ das durch § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW gewährte Entschließungsermessen der Schule dergestalt reduziert wäre, dass eine Pflicht der Schule bestünde, eine weitere Schulordnungsmaßnahme gegenüber dem Beigeladenen zu erlassen. Unstreitig hat die damalige kommissarische Schulleiterin des Gymnasiums I. auf das Fehlverhalten des Beigeladenen unmittelbar nach dem Vorfall am 10. Januar 2025 reagiert und den Beigeladenen für die Zeit vom 16. bis zum 23. Januar 2025 vom Schulunterricht ausgeschlossen (vgl. § 53 Abs. 3 Nr. 3 SchulG NRW). Weiterhin hat sie den Beigeladenen mit Bescheid vom 28. Januar 2025 verpflichtet, unter engmaschiger Betreuung durch die Schulsozialarbeiterin und Klassenlehrerin bis zum Ende des Schuljahrs 2024/ 2025 ein Reflexionstagebuch zu führen, das sich mit Kinderrechten beschäftigt und in dem der Beigeladene sein Verhalten in Bezug auf die Rechte anderer und eventueller Grenzüberschreitungen durch seine Handlungsweisen bewertet, und mit Hilfe der Schulsozialarbeiterin eine schriftliche Absichtserklärung ausarbeitet, wie er sich in Zukunft dem Antragsteller zu 1. gegenüber verhalten wird, ohne Grenzverletzungen zu begehen. Die schriftliche Absichtserklärung ist in Form eines Entschuldigungsschreibens des Beigeladenen vom 30. Januar 2025 erfolgt. Entgegen des Beschwerdevortrags stammt diese nicht von dem Schuldirektor Dr. Z.. Die hierfür angeführte E‑Mail vom 10. Februar 2025, in der Dr. Z. mitteilt: "Auf Ihre Frage zur Klarstellung: Diese wurde von der Schulleitung verfasst.", bezieht sich nicht auf das handschriftliche Entschuldigungsschreiben des Beigeladenen, sondern auf die "Klarstellung (entsprechend Ziffer 5)" in der Beiakte 2, Seite 25. Ebenso wenig besteht Anhalt dafür, dass der Beigeladene das Reflexionstagebuch entgegen der getroffenen Anordnung tatsächlich nicht führt. Dass die angeordneten Maßnahmen ihr Ziel verfehlt hätten oder nicht ausreichend wären, lässt sich weder dem Beschwerdevorbringen noch dem sonstigen Akteninhalt entnehmen. In der Folgezeit ist keine pflichtverletzende Beeinträchtigung der geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit durch den Beigeladenen mehr aufgetreten. Soweit die Antragsteller die Schulordnungsmaßnahmen in erster Linie zum Schutz des Antragstellers zu 1. für erforderlich halten, tragen sie nichts Zureichendes dafür vor, dass es in der Zeit nach dem 10. Januar 2025 zu einer weiteren im Zusammenhang mit seiner Person stehenden Pflichtverletzung, die ein Tätigwerden nach § 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW gebieten könnte, gekommen ist. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beigeladene keine Einsicht gezeigt und sein Fehlverhalten gegenüber dem Antragsteller zu 1. fortgesetzt hätte. Insbesondere ist der Vortrag im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen vom 26. Februar 2025, an dem "Klaps auf den Po" sei "nichts Verwerfliches", ersichtlich kein durchgreifendes Indiz dafür, dass der Beigeladene die Schwere seines Fehlverhaltens vom 10. Januar 2025 nicht eingesehen haben könnte oder beabsichtigen könnte, dieses in der Zukunft fortzusetzen. Der mit der Beschwerde erneut erhobene Vorwurf, der Beigeladene habe nach dem Vorfall in der Umkleidekabine dem Antragsteller zu 1. gedroht, ist nicht hinreichend belegt. Der Beigeladene hat das Geschehene abweichend geschildert und es gibt keine Zeugen, die hierzu nähere Angaben machen könnten. Im Übrigen sind mit Blick auf die mit dem Hauptantrag geforderte sofortige Entlassung in § 53 Abs. 3 SchulG NRW die schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch bei der Auswahl der Mittel zu beachten. Gemäß § 53 Abs. 4 SchulG NRW sind Maßnahmen nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 nur zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Zwar darf die Schule nach gefestigter Rechtsprechung des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 2025 ‑ 19 B 131/25 - juris Rn. 9, vom 20. August 2024 ‑ 19 B 738/24 - juris Rn. 10, vom 23. Februar 2007 ‑ 19 B 306/07 - juris Rn. 5 und vom 6. Juni 2006 ‑ 19 B 742/06 - juris Rn. 6 ff., im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen, jedoch bestünde vorliegend kein tatsächlicher Anhalt dafür, dass die Androhung der Entlassung übersprungen werden dürfte. Wie bereits ausgeführt, lässt sich weder den Akten noch dem Vorbringen der Antragsteller entnehmen, dass nach Erlass der erzieherischen und Schulordnungsmaßnahmen ein weiteres Fehlverhalten des Beigeladenen und damit auch keines, dass seiner Art nach derzeit seine sofortige Entlassung von der Schule rechtfertigen könnte, aufgetreten ist. Zudem stünden der Teilkonferenz/dem Schulleiter schon in Anbetracht des Alters des Antragstellers zu 1. und des Beigeladenen, der weiterhin gegenläufigen Aussagen zum genauen Ablauf des Geschehens am 10. Januar 2025 und unter Berücksichtigung der Einschätzung der die Klasse unterrichtenden Lehrkräfte weiterhin Ermessen bei der Entscheidung zu, ob und ggfs. welche Maßnahmen angezeigt sind. Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Zwar ist das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern umfasst auch die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen und es vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit zu schützen. Eine Verletzung dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht liegt jedoch nur bei gravierenden offensichtlichen Verstößen vor, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2020 ‑ 1 BvR 1027/20 - juris Rn. 6 f. m. w. N., die nach dem vorstehend Ausgeführten hier ersichtlich nicht gegeben sind. Auch eine angenommene Rechtswidrigkeit des Beschlusses der Teilkonferenz wegen der behaupteten fehlerhaften Besetzung würde den Antragstellern nicht zum geltend gemachten Rechtsanspruch verhelfen. Verfahrensgegenständlich ist eine Verpflichtungssituation und keine Anfechtungssituation. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil er im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).