Beschluss
12 B 519/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0821.12B519.24.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. März 2024 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2024 erfolgte Aufhebung der Betriebserlaubnis für die Einrichtung Sozialpädagogische Jugendwohngemeinschaft H., N.-straße 0, 00000 H., wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. März 2024 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 26. März 2024 erfolgte Aufhebung der Betriebserlaubnis für die Einrichtung Sozialpädagogische Jugendwohngemeinschaft H., N.-straße 0, 00000 H., wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 26. März 2024 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom selben Tag, mit dem dieser die Betriebserlaubnis der Antragstellerin für die Einrichtung Sozialpädagogische Jugendwohngemeinschaft H., N.-straße 0, 00000 H. widerrufen hat, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anzuordnen. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung des Widerrufsbescheids das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Der angefochtene Widerruf der Betriebserlaubnis der Antragstellerin erweist sich nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung, die der Antragstellerin erteilte Betriebserlaubnis für die Einrichtung "Sozialpädagogische Jugendwohngemeinschaft H." aufzuheben, voraussichtlich auch das ihm durch § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII eingeräumte Ermessen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt, wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin durchgreifend in Frage gestellt. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, die Annahme des Antragsgegners und des Verwaltungsgerichts, sie besitze nicht (mehr) die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit, beruhe auf einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung und damit auf einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage. Die Entscheidung des Antragsgegners sei zudem ermessensfehlerhaft. Zwingendes Kernelement einer fehlerfreien Ermessensausübung sei die Beachtung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens, insbesondere in Gestalt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und betroffener grundrechtlicher Positionen. Eine solche Prüfung sei mit dem streitgegenständlichen Bescheid nicht erfolgt. Eine Mängelberatung und etwaige Auflagenerteilung sei vorrangig im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Ebene der Erforderlichkeit zu prüfen gewesen. Die "ultima ratio Maßnahme der Aufhebung" sei unverhältnismäßig. Es ständen mildere Mittel zur Verfügung. Schließlich sei erkennbar auch keine Angemessenheitsprüfung unter Berücksichtigung der Nachteile des Antragstellers nach Art. 12 GG sowie der Grundrechte der Kinder vorgenommen worden. Insbesondere sei nicht geprüft worden, welche Folgen der "Widerruf" für die Kinder durch einen Wechsel des Lebensmittelpunkts habe. Die Antragstellerin dringt mit diesem Vorbringen durch. Nach der im vorliegenden Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass die Aufhebung der Betriebserlaubnis mit Bescheid vom 26. März 2024 zumindest ermessensfehlerhaft erfolgt ist. 1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, die angefochtene Aufhebung der Betriebserlaubnis beruhe auf § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII in der seit dem 10. Juni 2021 geltenden Fassung des Kinder- und Jugendstärkungsgesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl I S. 1444). Nach diesem neu eingefügten Satz 2 kann eine Betriebserlaubnis aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen. Durch das Einfügen von Satz 2 in § 45 Abs. 7 SGB VIII sind die Handlungsmöglichkeiten der zuständigen Behörde erweitert worden, indem ergänzend zur pflichtigen Aufhebung der Betriebserlaubnis nach Satz 1 die Möglichkeit hinzugekommen ist, die Erlaubnis im Ermessenswege zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen von vornherein fehlten oder nachträglich weggefallen sind. Damit sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der betriebserlaubniserteilenden Behörde das notwendige differenzierte Instrumentarium an die Hand gegeben werden, um sowohl konkrete Kindeswohlgefährdungen abwehren zu können (Satz 1) als auch (lediglich) "strukturellen Gefährdungen" zu begegnen, die sich aus einer anfänglichen oder nachträglichen Rechtswidrigkeit der Betriebserlaubnis ergeben (Satz 2). Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. September 2022 - OVG 6 S 48/22 -, juris Rn. 9, unter Hinweis auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG), BT-Drucks. 19/26107, S. 100; Janda, in: Rolfs/Jox/Wellenhofer, BeckOGK SGB VIII, Stand: 1. November 2023, § 45 Rn. 94 ff. Nach § 45 Abs. 2 SGB VIII setzt die Erteilung der Erlaubnis voraus, dass das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist (Satz 1), was in der Regel u. a. dann anzunehmen ist, wenn der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Satz 2 Nr. 1). Satz 3 nennt Regelbeispiele für eine vorliegende Unzuverlässigkeit, die an Betreiberpflichten des Unternehmers aus dem SGB VIII anknüpfen. Die Aufzählung ist aufgrund des eingefügten "insbesondere" nicht abschließend. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Regelung an den im Gewerberecht üblichen und im gesamten Wirtschaftsverwaltungsrecht verwendeten Begriff der Zuverlässigkeit angelehnt. Die Zuverlässigkeit ist ein Aspekt der Eignung des Trägers. Er tritt neben die persönliche Eignung von Einrichtungsleitung und Personal. Bei der Erteilung der Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit anhand einer Prognose zu ermitteln. Zuverlässig ist, wer die Gewähr dafür bietet, dass er die genehmigte Tätigkeit ordnungsgemäß durchführen wird. Bei der Erteilung der Erlaubnis ist die Zuverlässigkeit anhand einer Prognose zu ermitteln. Vgl. Gesetzentwurf zum KJSG, BT-Drucks. 19/26107, S. 97; vgl. auch Busse, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage 2022, Stand: 23. Juli 2024, § 45 Rn. 43; vgl. auch Kepert/Dexheimer, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 8. Auflage 2022, § 45 Rn. 17; R., in: R./Wapler, SGB VIII, 6. Auflage 2022, § 45 Rn. 51 f. Entfällt die erforderliche Zuverlässigkeit nach Erteilung der Betriebserlaubnis, greift das Instrumentarium des Absatzes 7, da sich dieser auf die Erteilungsvoraussetzungen bezieht; die Betriebserlaubnis kann "in letzter Konsequenz" aufgehoben werden. Vgl. Gesetzentwurf zum KJSG, BT-Drucks. 19/26107, S. 97. Die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII aufgeführten Regelbeispiele sollen nach der Gesetzesbegründung in der Praxis häufig vorkommende Tatbestände aufgreifen, die regelmäßig den Schluss zulassen, dass bei ihrem Vorliegen das Kindeswohl in der Einrichtung nicht sichergestellt ist. Danach besitzt ein Träger die erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere dann nicht, wenn er in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat (Nr. 1). Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde dadurch Rechnung getragen, dass nicht bereits jeder Verstoß gegen Mitwirkungs- und Meldepflichten sowie gegen behördliche Auflagen zur Vermutung der Unzuverlässigkeit führe. Vielmehr bedürfe es eines "nachhaltigen" bzw. "wiederholten" Verstoßes. Da die gesondert aufgeführten Tatbestände, welche die Unzuverlässigkeitsvermutung begründeten, als Regelbeispiele zu interpretieren seien ("insbesondere"), könnten auch vergleichbare Verstöße die Unzuverlässigkeit des Trägers einer Einrichtung begründen. Vgl. Gesetzentwurf zum KJSG, BT-Drucks. 19/26107, S. 99. Hiervon ausgehend spricht viel dafür, dass die Umstände, auf die der Antragsgegner seine Ermessensentscheidung gestützt hat, mangels ausreichender Sachverhaltsermittlung nicht tragen. Dies führt jedenfalls auf eine Ermessensfehlerhaftigkeit des mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Widerrufs der Betriebserlaubnis für die Einrichtung "Sozialpädagogische Jugendwohngemeinschaft H.". Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen auszuüben (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen. Eine auf mehrere Gründe gestützte Ermessensentscheidung ist rechtswidrig, wenn nach dem Ermessen der Behörde alle Gründe in ihrer Gesamtheit die Entscheidung rechtfertigen sollen, aber nicht sämtliche herangezogenen Gründe tragfähig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - 1 C 169.79 -, juris Rn. 22. Hier hat der Antragsgegner mit der Begründung seines Bescheids vom 26. März 2024 zu erkennen gegeben, dass die Gesamtheit der angenommenen Verstöße der Antragstellerin gegen Mitwirkungs- und Meldepflichten für ihn entscheidungsleitend war (vgl. S. 5 des Bescheides: "In der Zusammenschau dieser Entwicklungen hat der Träger in den vergangenen Jahren gravierend und dauerhaft gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach § 47 Absatz 1 SGB VIII verstoßen, so dass ich die erforderliche Trägerzuverlässigkeit gem. § 45 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII nicht mehr als gegeben ansehe."). Vorliegend erweisen sich jedenfalls einzelne der vom Antragsgegner angenommenen Begründungselemente als nicht tragfähig. Zwar wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe durch das Unterlassen der Mitteilung darüber, dass in ihrer Einrichtung "Sozialpädagogische Jugendwohngemeinschaft H." keine innewohnende Fachkraft mehr vorhanden gewesen sei, nachhaltig gegen ihre Meldepflichten aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII verstoßen, durch das fristgerechte Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere trägt die Antragstellerin selbst nicht vor, dass sie dem Antragsgegner unverzüglich die aufgrund des Auszugs der Familie der "innewohnenden Fachkraft" (und der damit einhergehenden Veränderungen für die Lebens- und Aufenthaltssituation der Fachkraft selbst) ergebenden Änderungen der bislang geltenden Konzeption vom 30. Juni 2021 angezeigt hat. Der bloße Hinweis der Antragstellerin, aufgrund "des Auszugs der Familie der innewohnenden Fachkraft W. und einer beabsichtigten Erweiterung der Platzzahl" habe "der Antragsteller am 17. Oktober 2023 einen Antrag auf Veränderung der Betriebserlaubnis beim Antragsgegner" gestellt, genügt hierzu ebenso wenig wie das weitere Vorbringen, sowohl dem "Antragsgegner (in Person von Frau K.), als auch dem örtlichen Jugendamt H." seien "per E-Mail der Antrag, die veränderte Angebotsbeschreibung und die zu verändernden Umrisse des Gebäudes zur Verfügung gestellt" worden. Dass hierin eine Meldung einer bereits verwirklichten konzeptionellen Änderung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 SGB VIII an den Antragsgegner liegen könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob die hierzu getroffenen weiteren Feststellungen die von dem Antragsgegner angenommene "bewusste Täuschung" durch die Antragstellerin tragen, was zumindest zweifelhaft erscheint, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Antragsgegner seine Ermessensentscheidung auf weitere Umstände gestützt, die mangels ausreichender Sachverhaltsermittlung nicht tragfähig sind. Denn die der Ermessensentscheidung weiter zugrunde gelegten "Verstöße" im Zuständigkeitsbereich des LVR-Jugendamts (Jugendhilfeeinrichtung "A. Straße 0" in Q.: keine Information über Nichtvorhandensein einer innewohnenden Fachkraft [Ziffer I. des Bescheids]; Angebot "Individualpädagogisch Betreutes Wohnen - G.-straße": Betreuung von zwei Jugendlichen ohne Betriebserlaubnis [Ziffer II.]) sind von dem Antragsgegner nicht umfassend ermittelt worden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die sachgerechte Ausübung des Ermessens voraus, dass die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht vollständig und zutreffend ermittelt hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 6 B 50.13 -, juris Rn. 15, und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2017 - 11 A 566/13 -, juris Rn. 47; Wolff in: Sodan/Ziekow, NK-VwGO, 5. Aufl. 2018, VwGO § 114, Rn. 180; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1987 - 8 C 6.85 -, juris Rn. 27. Eine solche vollständige Sachverhaltsermittlung seitens des Antragsgegners ist nach Aktenlage indes nicht feststellbar. Vor allem hinsichtlich des Bekanntwerdens, des Ausmaßes, der Kommunikation und der Beseitigung der im Zuständigkeitsbereichs des Landesjugendamts des LVR dargestellten - und vom Verwaltungsgericht lediglich referierten - "Verstöße" ist nicht erkennbar und auch dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner den Sachverhalt vollständig ermittelt hat. Das gilt insbesondere, soweit unter Ziffer I. des Bescheids ausgeführt ist, Herr T. sei "erst durch eine andere innewohnende Fachkraft ersetzt worden, nachdem dem LVR-Jugendamt diese Entwicklung nur durch Zufall (eine Mitarbeiterin des Jugendamtes hat Herrn T. privat mit seiner Familie getroffen) bekannt" geworden sei. Dieser Sachverhalt lässt sich weder dem vom Landesjugendamt des LVR an den Antragsgegner übermittelten Vermerk vom 16. August 2021 noch sonstigen Unterlagen entnehmen. Auch die konkreten Umstände des unter Ziffer II. des Aufhebungsbescheids beschriebenen Verstoßes im Angebot "Individualpädagogisch Betreutes Wohnen - G.-straße" ergeben sich so nicht aus dem in diesem Zusammenhang offenbar allein übermittelten Schreibens des LVR vom 13. September 2023. Auch insofern sind die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid nicht hinreichend stichhaltig. Aufgrund des von der Antragstellerin vorgelegten - in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht enthaltenen - Schreibens vom 6. Juli 2022 erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Landesjugendamt des LVR über den Betrieb informiert war. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kann allein aus dem unter Ziffer III. des angefochtenen Bescheids beschriebenen Vorgang im geplanten Angebot "die C." in Y. nicht festgestellt werden, dass der Träger die für den Betrieb der Einrichtung Sozialpädagogische Jugendwohngemeinschaft H., N.-straße 0, 00000 H., erforderliche Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Erweisen sich - wie vorliegend - jedenfalls einzelne der vom Antragsgegner angenommenen Begründungselemente als nicht tragfähig, schlägt dies mithin auf die an eine Gesamtheit von Verstößen anknüpfende Ermessensausübung durch und führt zur Rechtswidrigkeit des auf § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII gestützten Widerrufs. Dabei hat der Senat nicht zu prüfen, ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei auf verbleibende, für sich genommen nicht zu beanstandende Begründungselemente hätte gestützt werden können. Ungeachtet dessen greift auch das weitere Beschwerdevorbringen der Antragstellerin durch, die Ermessensentscheidung des Antragsgegners sei zudem deshalb fehlerhaft, weil Kindeswohlinteressen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Insofern ist wesentlich im Blick zu behalten, dass der Entzug der Erlaubnis für eine vollstationäre Einrichtung gleichzeitig mit dem Wechsel des Lebensorts für Kinder und Jugendliche, der Beendigung ihrer sozialen Beziehung, aber auch der häufig schwierigen Suche nach einer anderen geeigneten Einrichtung und damit auch mit schwerwiegenden Folgen für die in der Einrichtung betreuten Kindern und Jugendlichen verbunden ist. Vgl. die Ausführungen von Prof. Dr. jur. Dr. rer.soc. h.c. R. im Rahmen der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 22. Februar 2021 zu dem Gesetzentwurf zum KJSG, BT-Drucks. 19/26107 sowie zu dem Antrag der FDP "§ 94 Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch abschaffen - Bessere Chancen auf ein selbstbestimmtes Leben auch für Pflegekinder", BT-Drucks. 19/26158, S. 23 Dass diese Aspekte in die Ermessenentscheidung des Antragsgegners eingeflossen sind, ist bereits nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als auch das Jugendamt H. ausweislich des E-Mail-Schreibens vom 12. April 2024 zustimmt, die Betreuungskontinuität aufrechtzuerhalten und mit Blick auf die veränderte Lebenssituation von Herrn W. Raum für "konzeptionelle Anpassungen" sieht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der durch § 45 Abs. 6 SGB VIII vorgegebene Weg einer Mängelberatung und der Erteilung von Auflagen komme nicht in Betracht, weil die in Rede stehenden Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht nur die Erfüllung geringfügiger tatbestandlicher Voraussetzungen betreffe, verfängt mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den bislang nicht ausreichenden Feststellungen zum Wegfall der Zuverlässigkeit der Antragstellerin und unter Berücksichtigung ihrer bislang gezeigten Kooperationsfähigkeit und -willigkeit nicht. Dass eine Mängelbeseitigung in der gebotenen Eile nicht möglich sein soll, ist insofern - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren - nicht erkennbar. Zwar kann die Verwaltungsbehörde nach § 114 Satz 2 VwGO ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Der Vortrag des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren erfüllt die Anforderungen, die an die Ergänzung zu stellen sind, jedoch nicht. Das Nachschieben von Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozess setzt neben der Schriftform eine prozessual eindeutige Erklärung der Behörde dahingehend voraus, dass es sich um mehr als reinen Sachvortrag handeln soll. Die Behörde muss folglich klar und eindeutig zu erkennen geben, mit welcher Begründung sie den angefochtenen Bescheid nunmehr aufrechterhält und welche der bisherigen Erwägungen durch die neuen Erwägungen gegenstandslos werden sollen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Juni 2013 - 8 C 46.12 -, juris Rn. 35 und vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris Rn. 18; Hess. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 6 B 2634/00 -, juris Rn. 34. Hieran fehlt es bereits, da der Antragsgegner keine diesbezügliche prozessuale Erklärung abgegeben hat. Ob mit Blick auf eine veränderte Lebens- und daraus resultierende Aufenthaltssituation der "innewohnenden Fachkraft" die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden fachlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII nicht (mehr) erfüllt und durch den Träger nicht (mehr) gewährleistet sind, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Ermessenentscheidung in dem angefochtenen Bescheid ist nicht auf den Wegfall der Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII gestützt, sondern auf den Wegfall der Zuverlässigkeit des Trägers der Einrichtung gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII. Dass hier das Ermessen des Antragsgegners im Sinne einer allein in Betracht kommenden Aufhebung der Betriebserlaubnis auf Null reduziert sein könnte, ist nicht vorgetragen und nach dem Vorstehenden auch nicht ersichtlich. 2. Ebenso wenig liegen nach derzeitigem Sach- und Streitstand die Voraussetzungen für eine (gebundene Entscheidung über die) Aufhebung der Betriebserlaubnis gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII vor. Nach § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII ist eine Betriebserlaubnis für eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII liegt vor, wenn auf Grund objektiv feststellbarer Tatsachen eine gegenwärtige oder nahe bevorstehende, nicht unerhebliche Gefahr für das Wohl der Kinder gegeben ist. Die zu einer Kindeswohlgefährdung i. S. v. § 1666 BGB entwickelten Maßstäbe können nicht uneingeschränkt übernommen werden. Insbesondere ist es im Rahmen von § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII nicht erforderlich, dass es sich um eine gegenwärtige Gefahr handelt. Es muss im Sinne des konkreten Gefahrenbegriffs die hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestehen. Es genügt, wenn der Eintritt der negativen Auswirkungen ohne ein Eingreifen bei normalem Verlauf der Dinge für die nächste Zeit potenziell zu besorgen ist. Unerheblich ist, ob die Gefahr durch ein Verschulden des Einrichtungsträgers oder seiner Bediensteten verursacht wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 12 B 1241/20 -, juris Rn. 9 m. w. N. Negative Auswirkungen auf die Kinder sind insbesondere anzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB VIII genannten Kriterien nicht erfüllt sind. Allerdings ist eine Gefährdung des Kindeswohls nicht immer schon dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebserlaubnis nachträglich entfallen sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 12 B 1241/20 -, juris Rn. 11 m. w. N. Neben einer Gefährdung des Wohls der Kinder oder der Jugendlichen setzen Rücknahme oder Widerruf voraus, dass der Einrichtungsträger weder bereit noch in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Verdachtsmomente genügen nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 12 B 1241/20 -, juris Rn. 13 m. w .N. Die Prüfung hat sich nach dem Gesetzeswortlaut ausschließlich am Träger der betroffenen Einrichtung zu orientieren. Dessen Aufgabe ist es, etwaige Gefährdungslagen und sonstige Mängel unverzüglich zu beseitigen. Für die Prognose der Eignung zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung sind die maßgeblichen Umstände umfassend heranzuziehen, also die Verhältnisse in der Einrichtung und das mutmaßliche Verhalten des Trägers unter Berücksichtigung seiner Möglichkeiten, wobei zu beachten ist, ob die Missstände in der gebotenen Eile beseitigt werden. Für die Eignung zur Beseitigung von Gefährdungen des Kindeswohls ist es von besonderer Bedeutung, ob der Träger der Einrichtung die nötige Einsichtsfähigkeit besitzt und bereit ist, Beanstandungen der zuständigen Behörde Rechnung zu tragen. Es lässt auf fehlende Eignung schließen, wenn Forderungen der Behörde zur Mängelbeseitigung offenkundig nicht mit dem notwendigen Ernst begegnet wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 12 B 1241/20 -, juris Rn. 15 m. w. N. Rücknahme oder Widerruf stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht im Ermessen der Erlaubnisbehörde, sondern haben dann zwingend zu erfolgen. Sie kommen neben Beratung, Erteilung von Auflagen und einer Tätigkeitsuntersagung wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs aber nur als letztes Mittel der Heimaufsicht in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2020 - 12 B 1241/20 -, juris Rn. 17 m. w .N. Dies zugrunde gelegt ist auch nach Maßgabe des § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII derzeit von einer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Betriebserlaubnis nicht auszugehen. Ungeachtet der Frage, ob unter Berücksichtigung der veränderten Lebens- und daraus resultierenden Aufenthaltssituation der "innewohnenden Fachkraft" eine hinreichend konkrete Gefährdungslage für das Kindeswohl überhaupt gegeben ist, ist - auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren - derzeit nicht hinreichend erkennbar, dass die Antragstellerin nicht bereit und in der Lage ist, ihre Einrichtung mit dem erforderlichen Fachpersonal in der zur Vermeidung von Gefährdungen gebotenen Eile auszustatten oder ihre Konzeption entsprechend anzupassen. 3. Angesichts des Fehlens der Voraussetzungen für einen zwingenden Widerruf der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII und der voraussichtlichen Ermessenfehlerhaftigkeit des Widerrufsbescheids in Bezug auf § 45 Abs. 7 Satz 2 SGB VIII überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügungen vom 26. März 2024. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kommt es auf die von der Antragstellerin weiterhin aufgeworfene Fragen nach dem Vorliegen eines Anhörungsmangels sowie einer fehlenden Bestimmtheit des Bescheids nicht entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).