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Beschluss

12 B 710/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0821.12B710.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Antragstellerin hat mit ihrem Beschwerdevorbringen bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Auf die notwendige Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist sie mit den gerichtlichen Verfügungen vom 29. Juli 2024 und vom 1. August 2024 ausdrücklich hingewiesen worden. Im - hier gegebenen - Fall einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Zielt der Antrag nach § 123 VwGO darauf, den Träger der Jugendhilfe zu verpflichten, die Kosten für eine bestimmte Maßnahme oder Leistung vorläufig zu übernehmen bzw. zu ersetzen, so fehlt es an dem notwendigen Anordnungsgrund, wenn diese Kosten (weiterhin) durch finanzielle Mittel Dritter, insbesondere der Eltern des Kindes oder Jugendlichen, einstweilen gedeckt werden können, so dass ein Abbruch der tatsächlich durchgeführten Maßnahme oder Leistung nicht aufgrund einer ungeklärten Kostentragung droht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 39, und vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Rn. 26. Daran gemessen hat die Antragstellerin bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt zunächst hinsichtlich des im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrags der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Form der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch Übernahme der Kosten für den Besuch der L. Privatschule ab Januar 2024 im Schuljahr 2023/2024 - inklusive Aufnahmegebühren - zu gewähren. Dieser Antrag betrifft ausschließlich einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, d. h. das abgelaufene Schuljahr 2023/2024. Die Antragstellerin hat insofern weder dargelegt noch glaubhaft gemacht sein, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile geboten ist. Ihr bloßer Hinweis, es sei "an Eides statt versichert" worden, "dass sie maximal 500,- Euro aufbringen" könne und selbst dies sei "ihr mitunter nicht möglich, so dass sie Schulden bei einer Freundin machen" müsse, "die ihr den Rest" aufstocke, "falls die monatlichen Ausgaben selbst das nicht" erlaubten, reicht hierzu ersichtlich nicht aus. Gleiches gilt für den - nicht weiter belegten - Vortrag der Antragstellerin, ihre Mutter verschulde sich "immer mehr - mit jedem laufenden Monat. Zum einen bei der L. Privatschule, zum anderen privat zusätzlich". Das "Geld alleine für die Aufnahmegebühr" habe sie nicht. Sie habe "auch keinerlei finanzielle Reserven, auf die sie zurückgreifen" könne. Sie habe "nach einem (aufgrund Anwaltsfehlers) verlorenen Unterhaltsprozess Insolvenz anmelden" müssen. Dieses Vorbringen greift schon mangels Vorlage entsprechender Belege, insbesondere zur Einkommens- und Vermögenssituation der Mutter der Antragstellerin, nicht durch. Die Antragstellerin trägt mit Schriftsatz vom 5. August 2024 - u. a. unter Vorlage von Quittungen über monatliche Zahlungen an die L. Privatschule in Höhe von 500,- Euro - hierzu weiter vor, es sei bislang bereits ein nicht unerheblicher offener Betrag bei der privaten Schule aufgelaufen. Es gehe um "eine monatliche Gebühr von 887 Euro und eine Aufnahmegebühr von 1250 Euro". Nach "§ 11 des Vertrages könne die L. Privatschule bei Außenständen in Höhe von zwei Monatsgebühren kündigen - das wären 1774 Euro". Inzwischen betrügen "die Rückstände jedoch sogar 3096 Euro". Bei weiterem Anwachsen der offenen Beträge sei "die weitere Beschulung gefährdet"; die Schule" könne "nun jederzeit außerordentlich kündigen". Ein besonderes Eilrechtsschutzbedürfnis für das abgelaufene Schuljahr wird mit diesem Vorbringen ebensowenig glaubhaft gemacht. Auch insoweit mangelt es schon an Belegen dafür, dass die Antragstellerin bzw. ihre Mutter finanziell nicht in der Lage ist, den vorgetragenen (unterstellten) Zahlungsrückstand selbst zu begleichen und dadurch etwaig drohende Nachteile für die Antragstellerin zu verhindern. Der Einwand der Antragstellerin, die Nachfrage "nach den Einkommensverhältnissen der Mutter" sei "sachfremd", ist insofern verfehlt. Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin meint, es gehe "nicht darum, ob die Mutter leistungsfähig ist, sondern nur darum, dass die Mutter alles versucht, ihr Kind vor psychischem Schaden zu bewahren ohne Rücksicht darauf, ob sie das überhaupt leisten" könne. Dass die Gefahr einer außerordentlichen Kündigung durch die L. Privatschule hinreichend konkret droht, ist im Übrigen ebenso wenig glaubhaft gemacht. Die Vorlage einer einzelnen Seite eines (mit handschriftlichen Angaben vervollständigten) Vertrags, die nicht einmal die entsprechenden Vertragsparteien erkennen lässt, genügt hierzu ersichtlich nicht. Ob überhaupt das Bestehen eines Zahlungsrückstandes gegenüber der Schule in der behaupteten Höhe hinreichend dargelegt ist, kann insofern dahinstehen. Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 5. August 2024 ihren Antrag "erweitert […] auf den Zeitraum von Januar 2024 bis zum Ende des ersten Halbjahres 2024/2025", verhilft dies der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Ungeachtet der Frage, ob eine solche Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren zulässig ist, vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2024 - 4 E 686/22 -, juris Rn. 16 ff, vom 13. Dezember 2021 - 13 B 102/21 -, juris Rn. 15 f. und vom 5. Oktober 2015 - 1 B 830/15 -, juris Rn. 25, mangelt es auch diesbezüglich schon in Anbetracht des Fehlens konkreter Angaben und Belege zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat, kann hiernach dahinstehen.