Beschluss
12 B 318/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0526.12B318.25.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antragsteller habe für sein Begehren, "1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig das Schulgeld für eine Beschulung an der F.-Schule in W. bis Ende des Schuljahres 2024/2025 als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen, 2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Fahrtkosten vom Wohnort in K. zur F.-Schule in W. bis Ende des Schuljahres 2024/2025 als Leistung der Eingliederungshilfe zu übernehmen," weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe schon nicht dargelegt und auch nicht durch die Vorlage entsprechender Belege, insbesondere zur Einkommens- und Vermögenssituation seiner Eltern, glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile geboten sei. Das seit Beginn des Schuljahres 2024/2025 durch die Beschulung des Antragstellers an der F.-Schule in W. (V.) angefallene Schulgeld von etwa 400 Euro monatlich werde bislang offenbar durch seine Eltern aufgebracht, so dass ein besonderes Eilrechtsschutzbedürfnis insoweit nicht zu erkennen sei. Gleiches gelte für die vom Antragsteller zusätzlich geltend gemachten Fahrtkosten von ungefähr 1.200 Euro monatlich für die beabsichtigte Nutzung des von der F.-Schule organisierten Shuttle-Services. Gegenwärtig sei die Beförderung des Antragstellers nach seinem Vortrag durch Linienbusfahrten und teilweise durch PKW-Fahrten seines Vaters sichergestellt. Ungeachtet dessen habe der Antragsteller aber auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach der gebotenen summarischen Prüfung lägen jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe in Form der Kostenübernahme für eine Privatschule nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII nicht vor. Der Antragsteller gehöre zwar unstreitig dem Personenkreis des § 35a Abs. 1 SGB VIII an. Die aus dem Bescheid vom 26. Juni 2024 hervorgehende fachliche Einschätzung des Antragsgegners, eine Beschulung des Antragstellers könne - wie bereits in der Vergangenheit - an einer öffentlichen Schule erfolgen und eine Weitergewährung ambulanter Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt einer Autismus-Therapie sowie einer Schulbegleitung stelle für ihn die bedarfsgerechte Hilfe dar, begegne indes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass allgemein gültige fachliche Maßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen eingeflossen seien oder der durch seine Eltern vertretene Antragsteller unzureichend beteiligt worden wäre, sei weder seinem Vorbringen zu entnehmen noch anderweitig erkennbar. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, der Antragsgegner hätte bei ungefähr zehn - zum Teil namentlich benannten - Kindern, bei denen teilweise ebenfalls eine Autismus-Spektrum-Störung vorliegen solle, die hier begehrte Hilfeleistung für den Besuch der F.-Schule bewilligt. Denn die sogenannte Selbstbindung der Verwaltung durch eine etablierte Verwaltungspraxis unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Einzelfall könne lediglich im Rahmen einer Ermessensausübung zum Tragen kommen, während es bei der streitgegenständlichen Leistungsgewährung nach § 35a SGB VIII um eine gebundene Behördenentscheidung gehe. Zudem sei weder substantiiert dargetan noch anderweitig erkennbar, dass die vom Antragsteller angeführten Lebenssachverhalte tatsächlich im Wesentlichen gleich gelagert seien. Da der Antragsteller mit dem vorrangigen Antrag zu 1. unterliege, habe auch sein Antrag zu 2. auf vorläufige Fahrtkostenerstattung keine Aussicht auf Erfolg. Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwände führen nicht zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bereits die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes verneint (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Im - hier gegebenen - Fall einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Zielt der Antrag nach § 123 VwGO darauf, den Träger der Jugendhilfe zu verpflichten, die Kosten für eine bestimmte Maßnahme oder Leistung vorläufig zu übernehmen bzw. zu ersetzen, so fehlt es an dem notwendigen Anordnungsgrund, wenn diese Kosten (weiterhin) durch finanzielle Mittel Dritter, insbesondere der Eltern des Kindes oder Jugendlichen, einstweilen gedeckt werden können, so dass ein Abbruch der tatsächlich durchgeführten Maßnahme oder Leistung nicht aufgrund einer ungeklärten Kostentragung droht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2024 - 12 B 566/24 -, juris Rn. 8, vom 21. August 2024 - 12 B 710/24 -, juris Rn. 6, vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 39, und vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Rn. 26; einen Anordnungsgrund hingegen nicht verneinend, wenn die Eltern des Hilfeempfängers in der Lage sind, für die Kosten (vorläufig) aufzukommen: Bay. VGH, Beschlüsse vom 19. November 2024 - 12 CE 24.1695 -, juris Rn. 9, und vom 27. Juli 2000 - 12 CE 99.3779 -, Rn. 26. Daran gemessen hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund - auch mit seinem Beschwerdevorbringen - nicht glaubhaft gemacht. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein besonderes Eilrechtsschutzbedürfnis sei nicht zu erkennen, soweit die Eltern des Antragstellers das seit Beginn des Schuljahres 2024/2025 anfallende Schulgeld in Höhe von etwa 400 Euro monatlich aufbrächten, zieht der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nicht in Zweifel. Soweit er sich mit seinem Beschwerdevorbringen gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, ein Anordnungsgrund sei auch nicht mit Blick auf die geltend gemachten Fahrtkosten von ungefähr 1.200 Euro monatlich für die beabsichtigte Nutzung des von der F.-Schule organisierten Shuttle-Services gegeben, verfängt auch sein diesbezüglicher Vortrag nicht. Der Antragsteller macht geltend, ohne den M.-Shuttle sei er "grundsätzlich auf den Linienbus angewiesen". Hierbei sei anzumerken, dass er "autismusbedingt einen Grad der Behinderung von 60 nebst Vermerk 'H' für Hilflosigkeit in seinem Schwerbehindertenausweis" habe. Ihm selbst entstehe bei Nutzung des Linienbusses anstelle des M.-Shuttles - wie der Antragsteller näher beschreibt - an drei Tagen in der Woche ein zusätzlicher Zeitaufwand von eineinhalb Stunden Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet, dienstags und donnerstags (bei Abholung von der Schule durch den Vater bzw. hilfsweise durch die Mutter) von einer halben Stunde. Zudem sei der Linienbus "regelmäßig überfüllt", was für ihn "bereits für sich genommen eine enorme Belastung" darstelle. Davon, dass nach den Worten des Verwaltungsgerichts die Beförderung des Antragstellers "durch Linienbusfahrten und teilweise durch Pkw-Fahrten seines Vaters sichergestellt" sei, könne nicht die Rede sein. Mit diesem Vorbringen hat der Antragsteller weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung schwerer und unzumutbarer Nachteile geboten ist. Allein der vorgetragene zeitliche Mehraufwand ist zur Begründung entsprechender Nachteile ersichtlich nicht geeignet. Ebenso wenig reichen die bloßen Hinweise des Antragstellers auf die Eintragung eines Grads der Behinderung von 60 nebst Vermerk "H" für Hilflosigkeit in seinem Schwerbehindertenausweis sowie "eine enorme Belastung" bei Überfüllung des Linienbusses aus. Ungeachtet dessen, dass dieser Vortrag nicht belegt ist, mangelt es an einer hinreichenden Konkretisierung insbesondere der hieraus für den Antragsteller resultierenden Folgen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Einschätzung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 30. April 2025, an etwaigen autismusbedingten Problemen bei der Nutzung eines Busses (die der Antragsteller im Übrigen bislang weder in Gesprächen mit dem Antragsgegner noch in den Fördereinheiten der Autismustherapie thematisiert habe), könne im Rahmen der Autismustherapie praxisnah gearbeitet werden, wird mit der Beschwerdebegründung ebenso wenig substantiiert in Frage gestellt. Der allgemeine Hinweis des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2025, der Antragsgegner überschätze insofern die Möglichkeiten einer Autismustherapie, denn auch hier sei "das Hauptproblem für den Antragsteller die autismusbedingt andere Reizverarbeitung mit der Folge einer Reizüberflutung etwa durch Geräusche und Gerüche", übergeht bereits, dass eine Nutzung des Linienbusses für ihn bislang offenbar ohne Weiteres, insbesondere auch ohne Aufarbeitung in der Autismustherapie, möglich gewesen ist. Ungeachtet dessen macht der Antragsteller weiterhin auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe in Form der Kostenübernahme für eine Privatschule nach § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 35a SGB VIII lägen nach summarischer Prüfung nicht vor, wird durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Dass dem Antragsteller - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts - eine Beschulung an einer öffentlichen Schule unmöglich oder unzumutbar ist bzw. die Privatbeschulung des Antragstellers an der F.-Schule die einzig geeignete und notwendige Maßnahme für eine angemessene Schulbildung darstellt, legt die Beschwerde nicht hinreichend konkret dar. Nur dann, wenn sich der dem Jugendhilfeträger bei der Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung der Hilfeleistung zukommende Beurteilungsspielraum in dieser Weise verengt hat, besteht ein Anspruch auf die begehrte Hilfemaßnahme. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. August 2022 - 12 B 819/22 -, juris Rn. 20, vom 4. August 2022 - 12 A 1205/21 -, juris Rn. 11, vom 30. März 2020 - 12 A 1896/17 -, juris Rn. 8, m. w. N., und vom 20. September 2017 - 12 B 989/17 -, juris Rn. 8, 11; Urteil vom 11. August 2015 - 12 A 1350/14 -, juris Rn. 91. Der Antragsteller macht geltend, entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts werde ihm "eine adäquate Förderung - das heißt die zur Bekämpfung auch der seelischen Behinderung erforderlich und geeignete Hilfe - nur an der M. in zumutbarer Weise" zuteil. Hierzu trägt er weiter vor, die in dem Bescheid des Schulamtes I. zur Feststellung sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs vom 7. Januar 2022 als Förderschule bestimmte U.-Schule in K. sei "pädagogisch keine Option". Sie sei seinen Eltern als "eine Schule für verhaltensauffällige und schwer erziehbare Kinder bekannt, die überwiegend von Kindern besucht" werde, "die im angrenzenden Jugenddorf in betreuten Wohngruppen" lebten. Auch die während der Grundschulzeit für den Antragsteller zuständige sonderpädagogische Autismusfachkraft habe bestätigt, "dass H. nicht auf die O. gehöre". Dieses Vorbringen ist zum Beleg einer Fehlerhaftigkeit der fachlichen Einschätzung des Antragsgegners, eine Beschulung des Antragstellers an einer öffentlichen Schule unter gleichzeitiger Weitergewährung ambulanter Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII in Gestalt einer Autismus-Therapie und einer Schulbegleitung stellten eine bedarfsgerechte Hilfe für den Antragsteller dar, ungeeignet. Es beschränkt sich auf bloße Behauptungen in Bezug auf die - auch vom Schulamt für den Antragsteller mit Blick auf den festgestellten Förderschwerpunkt für geeignet gehaltene - U.-Schule, die eine sachliche Grundlage nicht erkennen lassen und mangels Vorlage entsprechender Nachweise unsubstantiiert sind. Nichts anderes folgt im Ergebnis aus der vom Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter vom 10. April 2025, ausweislich derer sie am 15. Januar 2024 in der U.-Schule einen Termin mit Herrn N. - der zunächst für den Antragsteller im 6. Schuljahr auf dem I. gymnasium als sonderpädagogische Autismusfachkraft zuständig gewesen und nunmehr Schulleiter der U.-Schule sei - zur Beratung und Klärung der weiteren Beschulung des Antragstellers ab dem Schuljahr 2024/2025 gehabt habe. In ihrer eidesstattlichen Versicherung gibt die Mutter des Antragstellers weiter an, in diesem Termin habe Herr N. zu Beginn des Gesprächs geäußert, dass der Antragsteller auf keinen Fall auf die U.-Schule gehöre. Im weiteren Verlauf des Gesprächs sei über die L. schule in B. gesprochen worden, an der Herr N. zuvor als Lehrer tätig gewesen sei. Seiner Ansicht nach sei dort eine Beschulung möglich, die allerdings dem Antragsteller aufgrund der nicht geeigneten vorhandenen Rahmenbedingungen an einer Regelschule, ebenfalls schwerfallen würde. Er habe eine Probebeschulung von mindestens zwei Wochen vorgeschlagen, um eine Entscheidung treffen zu können. Auch diesen Ausführungen sind stichhaltige Gründe dafür, dass der Antragsteller "auf keinen Fall" auf die U.-Schule gehöre, nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen auf mögliche Schwierigkeiten bei einer etwaigen Beschulung auf der L. schule in X.-Z. hinweist und diese im Einzelnen beschreibt, vermögen diese Ausführungen der Beschwerde bereits deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Antragsteller von einer dortigen Probebeschulung bewusst und - wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung seiner Mutter vom 10. April 2025 selbst ergibt - entgegen dem Vorschlag von Herrn N. abgesehen hat. Vor diesem Hintergrund ist auch das weitere Beschwerdevorbringen des Antragstellers zu den möglichen Schwierigkeiten (weiterhin belastende Rahmenbedingungen wie u. a. die Größe des Systems sowie der ständig wechselnde Lehrkräfte- und Raumwechsel, höhere Gefahr von Mobbing) bei einer etwaigen Beschulung an der L. schule und dazu, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts "an der Lebenswirklichkeit eines Autisten weit vorbei" gingen, spekulativ. Der Vortrag beruht insofern auf reinen Vermutungen, die nicht ansatzweise belegt sind. Im Übrigen rechtfertigt allein der (im Übrigen ebenfalls nicht belegte) Beschwerdevortrag, der Schulleiter der L. schule habe "der Mutter des Antragstellers signalisiert, dass er aufgrund eines zwischenzeitlichen Gesprächs mit der Sonderpädagogin, die ihn auf die ausgeschöpften Kapazitäten hingewiesen habe, dem Antragsteller keinen Platz an der Schule garantieren könne", weder das Absehen von einer entsprechenden Probebeschulung an der L.schule noch den Rückschluss darauf, dass eine Beschulung an der privaten F.-Schule allein geeignet ist, dem Antragsteller eine angemessene Schulbildung zukommen zu lassen. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, eine Schulbegleitung könne im Übrigen "wesentliche an einer weiterführenden Regelschule entstehenden Probleme nicht auffangen", greift mangels weiterer Substantiierung nicht durch. Der Antragsteller trägt hierzu vor, aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung könne er "alle einfallenden Reize wie Geräusche, Lautstärke, Licht, Gerüche und die vielen Veränderungen nicht so wie andere Menschen filtern bzw. verarbeiten" und "[k]leinste äußere Reize" trudelten ungefiltert auf ihn ein, "sodass er mit der Verarbeitung der Reize zu kämpfen" habe, "sich gedanklich nicht auf das Unterrichtsgeschehen einlassen" könne und "unter hohem Stress" stehe. Die "belastenden Rahmenbedingungen" seien "an einer weiterführenden Regelschule wesentlich höher als an der M.". Er selbst bezeichne "das Problem an einer öffentlichen Schule für sich als zu 'wuselig', es herrsche nur Chaos in seinem Kopf im Vergleich zur M.". Dieses Vorbringen verfängt nicht. Dass der Bedarf im Rahmen des öffentlichen Schulsystems in Verbindung mit einer Schulbegleitung und der zusätzlichen Durchführung der bewilligten Autismustherapie nicht abgedeckt werden könnte, ist schon mangels probeweisen Besuchs der von dem Antragsgegner für geeignet erachteten (öffentlichen) L.schule nicht hinreichend konkret belegt. Der Vortrag des Antragstellers, es sei festzustellen, "dass die Autismustherapie eine adäquate Beschulung nicht ersetzen" könne, führt in der Sache nicht weiter. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht Aufgabe der Autismustherapie ist. Ebenso wenig greift der Einwand des Antragstellers durch, es könne dahinstehen, ob es Regelschulen gebe, die gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer Schulassistenz eine Beschulungsoption für ihn darstellten, denn er sei "unstreitig behindert im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz (GG)" und hieraus und aus der UN-Behin-dertenrechtskonvention leite sich "ein Wahlrecht ab, ob er an einer Regelschule inklusiv oder spezifisch gefördert an einer Förderschule beschult" werde. Dass sich dieses Wahlrecht nicht zunächst auf eine vorhandene Auswahl zwischen den dem Förderbedarf gerecht werdenden öffentlichen Schulen bezieht, legt die Beschwerde schon nicht substantiiert dar. Stichhaltige Anhaltspunkte für eine fehlende Zumutbarkeit einer Deckung des Hilfebedarfs an einer öffentlichen Schule (unter Weitergewährung ambulanter Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII) lassen sich auch dem übrigen Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht entnehmen. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OVG NRW "im Beschluss vom 7. April 2022 - 1 A 392/18 (BeckRS 2022, 7718)" und "im Beschluss vom 14. Februar 2022 - 1 A 106/20 (BeckRS 2022, 2067)" einen Anordnungsanspruch aus "Artikel 3 Absatz 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung" geltend macht, verhilft auch dieses Vorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Der Antragsteller meint, "auch in Fällen eines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums" gehöre "der Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung zum Prüfprogramm des Gerichts". Ungeachtet weiterer Rechtsfragen greift dieses Vorbringen bereits deshalb nicht durch, weil der Rechtsbetroffene (bei gegebenem Handlungsspielraum der Behörde) nur dann eine Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verlangen kann, wenn die Behörde bei vergleichbarer Lage bereits gegenüber (einem oder mehreren) anderen Rechtsbetroffenen so gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2022- 1 A 106/20 -, juris Rn. 32. Dass im vorliegenden Fall eine solche vergleichbare Sachlage gegeben ist, legt der Antragsteller weder substantiiert dar noch macht er dies glaubhaft. Es ist bereits nichts dafür dargetan, dass der konkrete Bedarf der von dem Antragsteller angeführten weiteren "Patienten mit 'Autismus Spektrum Störung' (ICD-10: F84)" im Wesentlichen dem des Antragstellers selbst entspricht. Allein aus der Tatsache, dass der Antragsgegner vier andere Hilfeempfänger "über den § 35a SGB VIII gefördert" und "die Kosten des Schulbesuchs der M. […] vollständig" übernommen hat, kann der Antragsteller eine Vergleichbarkeit der Sachlage und den von ihm gerügten Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung ersichtlich nicht herleiten. Denn die fachpädagogische Einschätzung über die Geeignetheit und Notwendigkeit einer Jugendhilfemaßnahme ist eine Frage des Einzelfalls und einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Die weiteren Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 10. Mai 2025 beinhalten - ungeachtet der Frage ihrer Berücksichtigungsfähigkeit mit Blick auf den Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO - keine neuen Gesichtspunkte, die geeignet wären, einen Anordnungsgrund bzw. -anspruch zu begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).