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Beschluss

19 A 1558/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0827.19A1558.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausdrücklich auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und sinngemäß auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 ‑, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 ‑, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N. Nach diesem Maßstab ergeben sich aus der Zulassungsbegründung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klage sei hinsichtlich der fünf vom Kläger gestellten Anträge unzulässig. Der Kläger stellt diese rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Er macht in seinem Zulassungsantrag unter dem Gesichtspunkt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lediglich angebliche Verfahrensverstöße des Verwaltungsgerichts geltend, ohne darzulegen, inwiefern sich daraus ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sollen. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der sinngemäß gerügten Verfahrensmängel zuzulassen. Der Kläger legt keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. 1. Ohne Erfolg bleibt das Vorbringen des Klägers, der Einzelrichter habe das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch zu Unrecht unter Verstoß „gegen BayObLG DRiZ 77, 224“ als unzulässig abgelehnt. Es fehle im Rahmen der angegriffenen Entscheidung jegliche Anknüpfungstatsache. Beschlüsse über Befangenheitsanträge können gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und sind gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 ZPO einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Die Rüge der fehlerhaften Ablehnung eines Befangenheitsantrags ist nur dann beachtlich, wenn die Zurückweisung der Entscheidung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (Anspruch auf den gesetzlichen Richter) verstößt. Das ist nur der Fall, wenn die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch als willkürlich oder manipulativ erscheint. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 1273/07 ‑ juris, Rn. 10 ff., BVerwG, Beschluss vom 19. September 2018 ‑ 8 B 2.18 ‑ juris, Rn. 13 ff. Dies vorausgesetzt zeigt der Kläger weder auf noch ist sonst ersichtlich, dass die Ablehnung des Befangenheitsantrags objektiv willkürlich oder manipulativ sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, das Befangenheitsgesuch sei als unzulässig zu verwerfen, weil es sich als offensichtlicher Missbrauch des Ablehnungsrechts darstelle, in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2024 (S. 11) sowie ergänzend in dem angefochtenen Urteil (S. 9 ff.) umfassend und auch in der Sache überzeugend begründet. 2. Erfolglos rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seine Tatbestandsberichtigungsanträge zu Unrecht „allesamt abgewiesen“. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Berichtigung des Tatbestands ist nach § 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO unanfechtbar und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 512 ZPO einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen. Der Kläger hat keinen der im Hinblick darauf in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten Ausnahmefälle, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 ‑ 8 B 1.22 ‑ juris, Rn. 27, vom 17. September 2007 ‑ 8 B 30.07 ‑ juris, Rn. 8, geltend gemacht, sondern lediglich (ohne Begründung) die Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gerügt. Ungeachtet dessen ist auch weder dargelegt noch erkennbar, dass das Verwaltungsgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers in seinem Beschluss vom 11. Juni 2024 zu Unrecht mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig verworfen hat. 3. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus. Darüber hinaus darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne einen vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Eine im Hinblick auf Art. 103 Abs. 1 GG unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nicht schon dann vor, wenn eine Prozesspartei subjektiv betrachtet eine Rechtsauffassung des Gerichts als überraschend empfindet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr objektiv betrachtet erst dann gegeben, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht. Eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs erfordert regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2016 ‑ 5 C 10.15 D ‑ juris, Rn. 65, Beschlüsse vom 25. Juni 2024 ‑ 6 B 7.24 - juris, Rn. 33, vom 5. Juni 2014 ‑ 5 B 75.13 ‑ juris, Rn. 12. Gemessen daran ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht festzustellen. a) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die Voraussetzungen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung lägen vor, weil das Verwaltungsgericht seine Hinweispflicht verletzt habe. Es habe ihn weder auf die Ablehnung der beantragten Frist von zwei Wochen für eine Begründung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Gehörsrüge hingewiesen noch darauf, dass „die Beweisanträge des Berufungsklägers nicht wirksam gestellt waren“. Es bedurfte keines Hinweises des Verwaltungsgerichts an den Kläger, dass es die von ihm beantragte zweiwöchige Frist für eine Begründung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Gehörsrüge nicht gewähren würde. Dass es dem Kläger die von ihm beantragte Begründungsfrist nicht gewährt, hat das Verwaltungsgericht mit dem in der mündlichen Verhandlung getroffenen Beschluss über die Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig auch als für den juristischen Laien wie dem Kläger verständlich und eindeutig erklärt. Keine Hinweispflicht des Verwaltungsgerichts bestand gegenüber dem im Gerichtsverfahren anwaltlich vertretenen Kläger auch im Hinblick auf die rechtliche Bedeutung eines schriftsätzlich angekündigten Beweisantrags. b) Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung und nachfolgend schriftsätzlich erneut erhobene Anhörungsrüge des Klägers zu Unrecht als unzulässig verworfen hat. Die insoweit von dem Kläger ebenfalls angebrachte Rüge, es stelle einen rechtlichen Fehler dar, dass das Verwaltungsgericht „die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht selber entscheiden möchte und stattdessen auf die Rechtsmittelinstanz verweist“, greift nicht durch. Die Feststellung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck, S. 12), die Gehörsrüge sei nicht zur Beanstandung der aus Sicht des Klägers fehlerhaften verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Ablehnung seiner Beweisanträge vorgesehen, sondern er könne diesen Einwand im Rahmen des Antrags über die Zulassung der Berufung geltend machen, trifft zu. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt allerdings nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrags, sondern Art. 103 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn die Ablehnung eines als sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2024 ‑ 6 A 1.24 ‑ juris, Rn. 5. Für eine prozessordnungswidrige Ablehnung der Beweisanträge gibt das Zulassungsvorbringen nichts her. c) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Vertagungsantrag des Klägers nicht entsprochen hat. Nach § 227 ZPO, der gemäß § 173 Satz 1 VwGO auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gilt, kann eine mündliche Verhandlung „aus erheblichen Gründen" verlegt oder vertagt werden. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe" ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens (vgl. etwa § 87b VwGO) und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen (Konzentrationsgebot, vgl. § 87 Abs. 1 VwGO), andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) Rechnung zu tragen. Letzteres verlangt, dem an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und tatsächliche und rechtliche Argumente im Prozess vortragen zu können. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs versagte Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Vertagung rechtfertigende „erhebliche" Gründe im Sinne des § 227 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 - 2 B 69.16 ‑ juris, Rn. 7 m. w. N. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich nicht, dass der Kläger dem Verwaltungsgericht entgegen der Feststellung in dem ablehnenden Beschluss (Sitzungsprotokoll, S. 11 f.; ergänzend: Urteilsabdruck, S. 12 f.) einen erheblichen Grund für eine Vertagung unterbreitet hat. Überdies zeigt der Kläger auch nicht substantiiert auf, was er bei einer Vertagung noch hätten vortragen wollen und dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre. d) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch das Vorbringen des Klägers, „die Entscheidung [verstoße] insgesamt auch gegen Art. 3 GG, da der Berufungskläger an sachgerechtem Vortrag gehindert war“. Der Kläger legt bereits nicht dar, worin der Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liegen soll, zudem nicht, was er noch konkret Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte und auch nichts dafür, dass das Verwaltungsgericht ihn in rechtswidriger Weise an einem solchen Vortrag gehindert hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).