Beschluss
19 E 424/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0827.19E424.24.00
6Zitate
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Beschwerde ist nach § 66 Abs. 2 und 3 GKG statthaft, vgl. OLG München, Beschlüsse vom 10. August 2022 ‑ 11 W 755/22 ‑, juris, Rn. 12, vom 30. September 2021 - 11 W 1243/21 -, juris, Rn. 10; Dörndorfer, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Stand: Juli 2024, § 21 GKG Rn. 9; Toussaint, in: Toussaint, Kostenrecht, 54. Auflage 2024, § 21 Rn. 49, und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag auf Nichterhebung von Kosten zu Unrecht verworfen, weil die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben seien, greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Eine eindeutige und offenkundig unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht, der es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG bedarf, vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 ‑ XII ZR 217/04 -, juris, Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 ‑ 8 KSt 13.10 -, juris, Rn. 2; BFH, Beschluss vom 25. Oktober 2005 ‑ X E 4/05 -, juris, Rn. 4. ist vorliegend nicht gegeben. Eine solche zeigt auch der Kläger mit seinem Beschwerdevortrag nicht auf. Insbesondere begründen die Rügen des Klägers, der erstinstanzliche Einzelrichter habe seine Beweisanträge, sein Befangenheitsgesuch, seine Gehörsrügen, seinen Vertagungsantrag und seine Tatbestandsberichtigungsanträge zu Unrecht abgelehnt und wegen Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen, solches nicht. Zur weiteren Begründung nimmt die Einzelrichterin ergänzend Bezug auf den Senatsbeschluss vom heutigen Tag in dem zugehörigen Zulassungsverfahren des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2024 (Aktenzeichen: 19 A 1558/24), nach dem kein ‑ und schon gar kein schwerer ‑ Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts feststellbar ist. Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 66 Abs. 8 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).