Beschluss
2 A 2501/22
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0828.2A2501.22.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. I. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. st. Rspr.: BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2009 - 2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104-141 = juris Rn. 96, und vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2022 ‑ 2 A 2444/21 -, juris Rn. 3, und vom 26. November 2018 - 12 A 2243/17 -, juris Rn. 8. Derartige Zweifel weckt das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2019 und den Gebührenbescheid vom 10. Oktober 2019 aufzuheben, soweit nicht der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde, hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in Bezug auf die geforderte Beseitigung der in Ziffer 1. c), d), f) und 2. der Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2019 genannten Anlagen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Beseitigung der in Ziffern 1. c), d), f) und 2. genannten baulichen Anlagen hat es jeweils ausgeführt, die darin bezeichneten baulichen Anlagen seien formell und (jedenfalls) materiell illegal, und auch Ermessensfehler lägen nicht vor. Die Zwangsgeldandrohungen seien insoweit rechtswidrig, weil die darin bestimmte Frist zur Befolgung der Beseitigungsverfügungen wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht befolgt zu werden brauchte. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagungen in Ziffern 3. und 4. a) der Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen begründet, warum diese insbesondere materiell rechtmäßig seien. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Zulassungsbegründung nichts entgegen, was ernstliche Zweifel an der angegriffenen Entscheidung im eingangs dargestellten Sinne hervorrufen könnte. Das unsubstantiierte Vorbringen genügt durchweg nicht ansatzweise den dargestellten Darlegungsanforderungen. 1. Soweit die Klägerin zunächst geltend macht, sie habe die Maße der Beklagten, die das Verwaltungsgericht für die in Ziffer 1. c) der Ordnungsverfügung genannte bauliche Anlage zur Nutzung als Mistkuhle und Hühnerstall an der nordöstlichen Grundstücksgrenze zugrunde gelegt habe, streitig gestellt, ist dieser Einwand bereits rechtlich unerheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat die materielle Illegalität dieser Anlage auf Seite 6 seines Urteils selbständig tragend auch damit begründet, dass diese Anlage gegen § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0.00 „ C.“ verstoße. Diese Begründung hat die Klägerin mit der Zulassungsbegründung nicht angegriffen. Die pauschale Behauptung, es handele sich nicht um eine Mistkuhle, sondern lediglich um eine Einfriedung, ist nach den getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts und den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Lichtbildern offensichtlich unzutreffend. 2. Soweit die Klägerin in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht angenommene materielle Illegalität des in Ziffer 1. d) der Ordnungsverfügung genannten Abstellgebäudes im südlichen Grundstücksteil meint, sie könne nicht nachvollziehen, wie das Gericht zu der Annahme gelangt sei, der erforderliche Grenzabstand sei nicht gewahrt, handelt es sich hierbei wiederum lediglich um pauschales Vorbringen, das sich nicht mit der maßgeblichen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt. Denn das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 f. seines Urteils im Einzelnen und unter Verweis auf die Bauvorlage der Klägerin (Bl. 46 der Beiakte 3) erläutert, dass das Abstellgebäude selbst mit einer Länge von nur 14,73 m den erforderlichen Grenzabstand von 3 m nicht wahrt. Die Folgerung der Zulassungsbegründung, das Verwaltungsgericht habe sich eigens Fotos vorlegen lassen, aus denen sich ergebe, dass die Klägerin das Gebäude entfernt habe, steht im Gegensatz zu den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils, wonach aus dem Vortrag der Klägerin, das Gebäude sei „mittlerweile entfernt“ worden, und dem vorgelegten Foto (Bl. 136 GA) entsprechende Rückschlüsse gerade nicht gezogen werden könnten. Hinsichtlich der Berufung auf Bestandsschutz für das Abstellgebäude an der Südgrenze zeigt die Klägerin keine Anhaltspunkte auf, die die detaillierten Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu in Frage stellen könnten. 3. Auch das Vorbringen der Klägerin, der in Ziffer 4. a) der Ordnungsverfügung genannte Schuppen sei als Hauswirtschaftsraum genehmigt worden, erweckt keine Zweifel an der konkreten Argumentation des Verwaltungsgerichts. Das von der Klägerin angesprochene Foto auf Bl. 26 der Beiakte 1, das die tatsächliche Nutzung als Küche und Aufenthaltsraum dokumentieren soll, ist für die formelle Illegalität dieser Nutzung, auf die das Verwaltungsgericht tragend abgestellt hat, unerheblich. II. Soweit die Klägerin darüber hinaus den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, weil das Verwaltungsgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und die von der Beklagten ungenau ermittelten Maße der noch zu beseitigenden baulichen Anlagen zugrunde gelegt habe, führt diese Rüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären. Der Zulassungsbegründung fehlt es auch insoweit an jeglicher Substantiierung. Insbesondere wird nicht dargelegt, warum die Maßangaben der Beklagten zu ungenau sein könnten und weshalb es nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts auf andere Maße hätte ankommen können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GKG. Für die Beseitigungsverfügungen in Ziffern 1. c), d), f) und 2. der Ordnungsverfügung vom 8. Oktober 2019 ist in Anlehnung an Ziffer 10. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) ein Betrag von insgesamt 11.000,00 Euro anzusetzen. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagungen in Ziffern 3. i. V. m. Ziffern 1. c), d), f) und 2. sowie in Ziffer 4. a) der Ordnungsverfügung ist gemäß Ziffer 11. a) des Streitwertkatalogs ein Ansatz von insgesamt 1.600,- Euro gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit jeweils Bezug auf die zutreffende Begründung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Für den Gebührenbescheid vom 10. Oktober 2019 wird die streitige Gebührenforderung in Höhe von insgesamt 900,00 Euro in Ansatz gebracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).