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Beschluss

16 B 902/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0521.16B902.24.00
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Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. September 2024 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.556,80 Euro festgesetzt.

 

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. September 2024 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.556,80 Euro festgesetzt. Die Beschwerde, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses durch das Oberverwaltungsgericht führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, abgelehnt. In Bezug auf die in der Ordnungsverfügung festgesetzten Kosten hat es den Antrag unter Hinweis auf § 80 Abs. 6 VwGO als unzulässig angesehen. Die auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Anlage 4 zur FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Ordnungsverfügung hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung für offensichtlich rechtmäßig gehalten. Es hat ausgeführt, der Antragsteller habe sich unabhängig von dem Vorfall am 22. Oktober 2023 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, weil er im zeitlichen Vorfeld des 9. März 2024 Kokain konsumiert habe. Dies stehe aufgrund des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Uniklinik M. vom 23. April 2024 fest. Im Blut des Antragstellers seien Kokain in einer Konzentration von 1,3 µg/L Serum und das Kokain-Stoffwechselprodukt Benzoylecgonin in einer Konzentration von 59 μg/L Serum nachgewiesen worden. Wegen der zwingenden Rechtsfolge sei es unerheblich, dass sich die Anhörung vom 25. April 2024 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis nur auf den Nachweis eines Kokainkonsums am 22. Oktober 2023 bezogen habe. Da wegen des Vorfalls am 9. März 2024 kein Strafverfahren eröffnet worden sei, komme eine Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG insoweit nicht in Betracht. Dass das diesen Vorfall betreffende Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, stehe der Fahrerlaubnisentziehung nicht entgegen. Unabhängig von der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung falle auch eine allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Das dagegen gerichtete Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch. 1. Das vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren übermittelte Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 16. Juli 2024 an die Antragsgegnerin, mit dem er u. a. beantragt, die Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2024 aufzuheben sowie „vorab die hiermit begehrte Anordnung zu erlassen, wegen der Einwendungen gegen die Ordnungsverfügung, die aufschiebende Wirkung des erklärten Widerspruchs zu treffen und zu bestätigen“, führt nicht zum Erfolg seiner Beschwerde, soweit es um die in der Ordnungsverfügung festgesetzten Kosten geht. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass dieses Schreiben die Antragsgegnerin erreicht und er damit einen Antrag gemäß § 80 Abs. 6 VwGO gestellt hat. Es ist nicht Teil des dem Gericht vorliegenden und von der Antragsgegnerin am 14. August 2024 an das Verwaltungsgericht übersandten Verwaltungsvorgangs, so dass das Verwaltungsgericht dieses Schreiben bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Kostenfestsetzung hat aber auch unabhängig davon keinen Erfolg. Denn der Antragsteller wendet sich dagegen mit dem Argument, die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Seine im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe stellen jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die angegriffene Ordnungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig, aus den nachstehenden Gründen nicht durchgreifend in Frage. 2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht deswegen rechtswidrig, weil in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 4. Juli 2024 (auch) der Vorfall vom 22. Oktober 2023 angeführt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller sich unabhängig von diesem Vorfall durch seinen Kokainkonsum vor der Verkehrskontrolle am 9. März 2024 als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, so dass ihm die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV bereits deswegen zwingend habe entzogen werden müssen. Der Einwand des Antragstellers, bei dem Vorfall am 9. März 2024 habe es sich um einen letztlich unbegründeten Verdacht einer Fahrt unter der Einwirkung berauschender Mittel nach § 24a StVG gehandelt und das Polizeipräsidium M. habe das entsprechende Verfahren mit Verfügung vom 3. Mai 2024 eingestellt, zeigt nicht auf, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig sein könnte. § 24a Abs. 2 StVG einerseits und § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV und Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV andererseits haben verschiedene Tatbestandsvoraussetzungen: § 24a Abs. 2 StVG greift ein, wenn jemand „unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug“ führt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn zumindest der in der Empfehlung der Grenzwertkommission angegebene Nachweisgrenzwert erreicht wird, der bei Kokain 10 ng/ml (= 10 μg/L) und bei Benzoylecgonin 75 ng/ml (= 75 μg/L) beträgt. Vgl. König, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 21a; Funke, in: MüKoStVR, 2016, § 24a StVG Rn. 48. Diese Werte wurden in der Blutprobe des Antragstellers vom 9. März 2024 ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung der Uniklinik M. vom 23. April 2024 nicht erreicht. Demgegenüber schließt nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schon die bloße Einnahme eines Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes – zu denen nach § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. Anlage III zu dieser Vorschrift auch Kokain zählt – die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Ob der Antragsteller „trennen kann zwischen einem Konsum des verbotenen Stoffes und der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr“, ist für die Fahreignung nach dieser Vorschrift nicht relevant. Entgegen der Einschätzung des Antragstellers kommt es auch weder auf die Höhe der festgestellten Wirkstoffkonzentration noch darauf an, ob der Wirkstoff die Fahrtüchtigkeit im konkreten Fall negativ beeinflusst hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2024 ‑ 16 B 311/24 ‑ (n. v., S. 2 f. des Beschlusses), vom 20. August 2021 - 16 B 1086/21 - (n. v., S. 2 des Beschlusses) und vom 24. Oktober 2014 ‑ 16 B 946/14 ‑, juris, Rn. 2, 4 f.; OVG M.-V., Beschluss vom 20. Juni 2024 ‑ 1 M 166/24 OVG ‑, juris, Rn. 15; Bay. VGH, Beschluss vom 28. Februar 2024 ‑ 11 CS 23.1387 ‑, juris, Rn. 13; OVG S.‑A., Beschluss vom 26. Oktober 2022 ‑ 3 M 88/22 ‑, juris, Rn. 5. Es war daher nicht geboten – wie vom Antragsteller angeregt –, die Verfahrensakte des Polizeipräsidiums M. betreffend den Vorfall am 9. März 2024 beizuziehen, um der Frage nach drogenbedingten Ausfallerscheinungen des Antragstellers an diesem Tag nachzugehen. Mit dem nicht näher ausgeführten Hinweis, es fehle „an jeder verwertbaren Darlegung, dass der Antragsteller jenes im Blut festgestellte minimal vorhandene Kokain willentlich aufgenommen“ habe, legt der Antragsteller nicht ansatzweise einen unbewussten Kokainkonsum dar, der eine „Einnahme“ im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ausschließen könnte. Dafür hätte er nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen müssen, wie es zu einer unbewussten und ungewollten Rauschmitteleinnahme gekommen ist oder – bei Unsicherheiten über den Geschehensablauf – gekommen sein könnte. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. September 2020 - 16 B 655/20 -, juris, Rn. 4 ff., vom 10. März 2016 - 16 B 166/16 -, juris, Rn. 11 ff., und vom 10. März 2015 - 16 B 24/15 -, juris, Rn. 4 f., jeweils m. w. N. Im Übrigen hat der Antragsteller ausweislich der Ordnungswidrigkeiten-Anzeige der Polizei vom 9. März 2024 im Rahmen der Verkehrskontrolle an diesem Tag einen (willentlichen) Konsum vor „längerer Zeit“ bzw. „ca. einer Woche“ selbst eingeräumt. Nach alledem ist auch die allgemeine Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts, die zum Nachteil des Antragstellers ausgefallen ist, nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 bis 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).