Beschluss
12 B 566/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0912.12B566.24.00
5mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zunächst festgestellt, dass die Klage 19 K 7254/23 des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juni 2023 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2023, mit dem der Antragsgegner die Bewilligung einer Hilfe für junge Volljährige in Form einer Arbeitstrainingsmaßnahme eingestellt hat, aufschiebende Wirkung hat. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers abgelehnt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, "die Kostenübernahme des internen Arbeitstrainings im Rahmen der vollstationären Hilfegewährung in der T. in F. über den 30.06.2023" fortzusetzen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der in der Hauptsache angefochtene Einstellungsbescheid im Rahmen der summarischen Prüfung als rechtmäßig erweise. Der Antragsgegner habe die Bewilligung vom 8. Mai 2023, die als begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung anzusehen sei, mit Wirkung für die Zukunft auf Grundlage von § 48 SGB X zurücknehmen dürfen, da die Voraussetzungen für die Hilfegewährung nicht mehr vorgelegen hätten. Damit sei auch ein Anordnungsanspruch für eine einstweilige Anordnung nicht gegeben. Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Bescheides sei das Arbeitstraining nicht mehr erforderlich gewesen, da der Antragsteller zu dieser Zeit in stationärer Behandlung der O.-Klinik gewesen sei. Das Arbeitstraining in der bewilligten Form erweise sich darüber hinaus auch als ungeeignet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Senat geht trotz der unvollständigen Wiederholung des bereits erstinstanzlich gestellten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage in der Beschwerdebegründung ("die aufschiebende wiederhergestellt wird") zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass sich die Beschwerde allein gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung richtet. Denn durch die daneben vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Feststellung, dass die Klage des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat, hat er der Sache nach insoweit sein Rechtsschutzziel erreicht und ist demgemäß nicht beschwert. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss in Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuändern. Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Auf die notwendige Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes ist er mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Juli 2024 ausdrücklich hingewiesen worden. Im - hier gegebenen - Fall einer begehrten, die Hauptsache vorwegnehmenden Regelung gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und auch des Anordnungsgrundes. Es muss ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, die eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigen könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, juris Rn. 22, sowie Beschlüsse vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 -, juris Rn. 24 f., und vom 14. Dezember 1989 - 2 ER 301.89 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. März 2015 - 12 B 136/15 -, juris Rn. 3 ff., und vom 27. Januar 2014 - 12 B 1422/13 -, juris Rn. 4 ff., jeweils m. w. N. Zielt der Antrag nach § 123 VwGO darauf, den Träger der Jugendhilfe zu verpflichten, die Kosten für eine bestimmte Maßnahme oder Leistung vorläufig zu übernehmen bzw. zu ersetzen, so fehlt es an dem notwendigen Anordnungsgrund, wenn diese Kosten (weiterhin) durch finanzielle Mittel Dritter, insbesondere der Eltern des Kindes oder Jugendlichen, einstweilen gedeckt werden können, so dass ein Abbruch der tatsächlich durchgeführten Maßnahme oder Leistung nicht aufgrund einer ungeklärten Kostentragung droht. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2015 - 12 B 1289/15 -, juris Rn. 39, und vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2024 - 14 ME 128/23 -, juris Rn. 37; Bay. VGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 - 12 CE 12.2136 -, juris Rn. 26. Daran gemessen hat der Antragsteller den erforderlichen Anordnungsgrund - auch mit seinem Beschwerdevorbringen - nicht glaubhaft gemacht. Soweit er mit Schriftsatz vom 9. September 2024 vorgetragen hat, es drohten "andernfalls wesentliche Nachteile", da für die Arbeitstrainingsmaßnahme, an der er "auch nach dem 30.06.2023 hinaus" wieder teilgenommen habe, "andernfalls […] die Kosten ausschließlich von dem Antragsteller selbst zu tragen" wären, reicht dies zur hinreichenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ersichtlich nicht aus. Es fehlt bereits an jeglicher Konkretisierung, an wie vielen Tagen er nach der Hilfeeinstellung gleichwohl an der Arbeitstrainingsmaßnahme in der Einrichtung T. teilgenommen hat und welche Kosten dafür angefallen sind. Ungeachtet dessen ist nicht ansatzweise vorgetragen, dass - trotz der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Einstellungsbescheid erhobenen Klage - dem Antragsteller selbst unmittelbar eine Geltendmachung der Kosten für die Teilnahme an der Arbeitstrainingsmaßnahme seitens des Leistungsanbieters droht. Es fehlt auch an jeglichen Angaben dazu, dass er für den Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache oder bis zu dem in Kürze - am 26. Oktober 2024 - bevorstehenden Zeitpunkt, zu dem wegen Vollendung seines 21. Lebensjahres ohnehin neu über die Weiterbewilligung auf Grundlage von § 41 SGB VIII zu entscheiden wäre, solche Kosten nicht anderweitig aufbringen bzw. eine mit erheblichen Nachteilen drohende Durchsetzung der Zahlungsforderung nicht anderweitig abwehren könnte. Ein durch ein Ausbleiben der Fortsetzung des Arbeitstrainings bedingter unzumutbarer Nachteil scheidet schon vor dem Hintergrund aus, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben weiter an der Maßnahme teilgenommen hat und diese "mittlerweile fast täglich […] besucht". Auf das weitere Beschwerdevorbringen zur Frage eines Anordnungsanspruchs kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr entscheidungserheblich an.