OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 336/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0919.7A336.22.00
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat in seinem vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Beschluss vom 30.3.2021 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - 7 B 1132/20 -, juris, zu der angefochtenen Baugenehmigung u.a. folgendes ausgeführt: „Der Einwand der Antragsteller, die Festsetzungen des Bebauungsplans zur hinteren Baugrenze und zur Firstrichtung begründeten nach dem Willen des Plangebers ein Austauschverhältnis, so dass sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts diese Festsetzungen aus eigener Rechtsposition verteidigen könnten, greift nicht durch. Ob derartige Festsetzungen auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, BRS 86 Nr. 113 = BauR 2019, 70. Dass der Plangeber hier den in Rede stehenden Festsetzungen nachbarschützende Wirkung zugedacht haben könnte, ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder den textlichen Festsetzungen des Plans noch der Begründung des Bebauungsplans zu entnehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht im einzelnen ausgeführt und wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Soweit die Antragsteller sich auf das vorzitierte "Wannsee"-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, a.a.O., berufen und geltend machen, es liege ein nachbarliches Austauschverhältnis und infolgedessen ein Gebietsgewährleistungsanspruch auch hinsichtlich der hier betroffenen Festsetzungen vor, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts kommt eine nachbarschützende Wirkung von Planfestsetzungen der in Rede stehenden Art unabhängig von den konkreten subjektiven Vorstellungen des Planungsträgers allenfalls für Pläne in Betracht, die vor 1960, d. h. in einer Zeit aufgestellt wurden, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz im öffentlichen Baurecht noch nicht gedacht hatte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2021 - 7 B 1812/20 -, juris, m. w. N. Das trifft hier nicht zu. Der Bebauungsplan Nr. 293 der Antragsgegnerin wurde erst 1992 aufgestellt, als die Grundsätze des nachbarlichen Drittschutzes im Baurecht in der veröffentlichten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit vielen Jahren ausformuliert waren. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 16.8.1983 - 4 B 94.83 -, BRS 40 Nr. 190 = BauR 1983, 560, m. w. N. (…) Auch das weitere Vorbringen der Antragsteller zu den erteilten Befreiungen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist geklärt, dass bei der Erteilung einer Befreiung von einer - wie hier - nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183 = BauR 1998, 1206; OVG NRW, Beschluss vom 19.3.2021 - 7 B 1812/20 -, juris, m. w. N. Ein danach allein in den Blick zu nehmender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragsteller ist nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere für die von den Antragstellern geltend gemachte Verschattung ihres Grundstückes. Der in der von ihnen erstinstanzlich vorgelegten Simulation dargestellte Schattenwurf durch das streitige Bauvorhaben hält sich ersichtlich im Rahmen dessen, was im Bereich innerstädtischer Bebauung ohne weiteres hinzunehmen ist.“ An dieser Beurteilung hält der Senat auch angesichts des Zulassungsvorbringens der Kläger und nach nochmaliger Prüfung fest. Ergänzend sei folgendes angemerkt: Das Verwaltungsgericht hat richtig angenommen, dass für eine Nachbarrechtsverletzung auch unter dem Gesichtspunkt der Grundflächen- und Geschoßflächenzahl nichts ersichtlich ist. Auch andere zu einer Verletzung von Nachbarrechten führende Umstände zeigen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf. Insbesondere sind keine Gesichtspunkte dargetan, die für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger sprechen könnten. Auch wenn man die in der Zulassungsschrift gemachten Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen in vollem Umfang der Beurteilung zugrunde legt, ist nichts dafür ersichtlich, dass das Bauvorhaben im Verhältnis zum Grundstück der Kläger eine erdrückende Wirkung besitzen könnte. Auch die Beurteilung der Verschattung des Grundstücks der Kläger in dem zitierten Senatsbeschluss, dem sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht infrage gestellt. Insbesondere vermitteln die Festsetzungen des Bebauungsplans kein subjektives Recht bezogen auf das Maß der Verschattung, das die Kläger auf ihrem Grundstück hinzunehmen haben. Das folgt daraus, dass die insoweit maßgeblichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ihrerseits nicht nachbarschützend sind. Auf die Frage, ob die Baugenehmigung objektiv rechtmäßig ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Der dazu vorgetragenen abweichenden Auffassung der Kläger vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie auch im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.