Beschluss
4 A 1011/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0924.4A1011.23.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.4.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18.4.2023 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Sein Vorbringen weckt nicht die ausschließlich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Widerrufsverfügung der Beklagten vom 24.8.2021 mit der Begründung abgewiesen, der nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW erfolgte Widerruf der gemäß § 33c Abs. 3 GewO der Klägerin erteilten Geeignetheitsbestätigung vom 12.9.2019 sei rechtmäßig. Zur Begründung hat es sich auf die Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Bescheid, denen es folge, berufen. Danach sei die Beklagte berechtigt gewesen, die Geeignetheitsbestätigung, gegen deren ursprüngliche Rechtmäßigkeit keine Bedenken bestanden hätten, nicht zu erlassen, weil die Voraussetzungen des § 33c Abs. 3 Satz 1 GewO angesichts der vorgenommenen Veränderungen der Betriebsstätte nicht mehr vorlägen. Bei der von dem Kläger als Aufstellort der Geldspielgeräte genutzten Betriebsstätte, O.-straße 37 in C., handele es sich nicht um Räume einer Schank- oder Speisewirtschaft im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung. Im Rahmen einer Würdigung der Betriebsmodalitäten zum Zeitpunkt der Kontrolle sei ein Gepräge des Betriebs als Schankwirtschaft nicht zu erkennen. Angesichts des bei den Kontrollen festgestellten und auf entsprechenden Lichtbildern festgehaltenen Eindrucks des Betriebs stellten die Geldspielgeräte die maßgeblichen und zentralen Einrichtungsgegenstände dar, die übrige Einrichtung des Betriebs sei spärlich. Außer der Theke befänden sich dort lediglich zwei Tische mit Stühlen und in einem separaten Raum eine Couchgarnitur. Der Thekenbereich sei bei den Kontrollen spärlich ausgestattet gewesen, er habe neben wenigen Gläsern und einzelnen Flaschen Spirituosen keine Getränke enthalten, die Kühlung sei abgestellt. Softgetränke seien lediglich in einem Getränkeautomaten vorhanden gewesen. Sie, die Beklagte, habe ihr Ermessen in Abwägung mit den Interessen des Klägers zugunsten eines Widerrufs der Geeignetheitsbestätigung ausgeübt. Die gegen diese Wertung erhobenen Einwände des Klägers führen nicht zur Zulassung der Berufung. Das Zulassungsvorbringen setzt der Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Ausschank von Getränken komme in dem Betrieb nur eine untergeordnete Rolle zu, nichts Durchgreifendes entgegen. Der nicht weiter vertiefte Einwand, das Verwaltungsgericht habe keine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorgenommen, sondern sich ausschließlich auf die Feststellung der Beklagten gestützt, die Theke sei spärlich ausgestattet gewesen, die Kühlung nicht in Betrieb, zieht die entgegenstehende, ausführlich begründete Einschätzung der Beklagten, auf die das Verwaltungsgericht Bezug nimmt, nicht schlüssig in Zweifel. Die Beklagte hatte im angegriffenen Bescheid geschildert, dass bei Kontrollen die Kühlung der Theke nicht eingeschaltet gewesen sei, sondern der Kühlbereich der Theke als Lager für Putzmittel diene, und sich auf dem Regal hinter der Theke nur einige Flaschen alkoholischer Getränke befunden hätten. Weitere Getränke seien ausschließlich in einem Getränkeautomaten oder aber einem für den damals anwesenden Mitarbeiter des Klägers nicht zugänglichen Lagerraum vorhanden gewesen. Auch die Sitzgelegenheiten hatte die Beklagte im ersten Kontrolltermin mit auf die Geldspielgeräte ausgerichteten Sofas, im zweiten Termin zusätzlich mit zwei Tischen und weiteren Sitzmöglichkeiten beschrieben. Anhaltspunkte dafür, dass die Betriebsstätte trotz der spärlichen Getränkeauswahl und gaststättenuntypischen Einrichtung dennoch vom Schankbetrieb geprägt sein könnte, benennt der Kläger weder auf entsprechende Aufforderung zum Beleg der Umsatzzahlen seitens der Beklagten noch im Zulassungsverfahren. Auch der weitere Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihr Ermessen zwar erkannt, jedoch nicht ausgeübt, greift nicht durch. Auf Seite 3, zweiter bis sechster Absatz des angegriffenen Bescheids hat die Beklagte ihre Ermessensausübung einzelfallbezogen begründet. Dass sie dabei widerstreitende Interessen des Klägers ‒ abgesehen von dem benannten Interesse an einer Aufrechterhaltung der Geeignetheitsbestätigung ‒ nicht angeführt hat, liegt daran, dass der Kläger weder auf die Anhörung zum beabsichtigten Widerruf der Bestätigung noch im Klage- oder Zulassungsverfahren entsprechende Interessen konkret benannt hat. Im Übrigen liegt der Regelung des § 49 Abs. 2 VwVfG NRW der Gedanke zugrunde, dass in den Widerrufsfällen der Nrn. 1 bis 5 das öffentliche Interesse an der Beseitigung oder Änderung des Verwaltungsakts im Allgemeinen schwerer wiegt als das Interesse des Betroffenen am Bestand des Verwaltungsakts und das entsprechende Vertrauensinteresse. Dieses prinzipielle Übergewicht des öffentlichen Interesses liegt ‒ soweit es um die in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 VwVfG NRW getroffenen Regelungen geht ‒ darin begründet, dass dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hier bereits vom Gesetzgeber insofern Rechnung getragen worden ist, als dieser in § 49 Abs. 6 VwVfG NRW einen Entschädigungsanspruch des Betroffenen für etwaige im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts erlittene Vermögensnachteile geschaffen bzw. einen Widerruf für den Fall des Gebrauchmachens von der Vergünstigung ausgeschlossen hat (Nr. 4). Der Gesetzgeber hat mit anderen Worten den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bereits in die Widerrufsregelungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 i. V. m. § 49 Abs. 6 VwVfG NRW „eingearbeitet“. Das der Behörde in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 bis 5 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen ist deshalb im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem Widerruf der Vergünstigung in Richtung auf einen Widerruf „intendiert“. Aus diesem Grund können Vertrauensschutzgesichtspunkte im Rahmen des der Behörde obliegenden Widerrufsermessens nur dann zugunsten des Betroffenen zu Buche schlagen, wenn der ihm ohnehin bereits unmittelbar kraft Gesetzes zustehende Vertrauensschutz aus besonderen Gründen nicht ausreichend erscheint. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 – 4 A 466/14 –, juris, Rn. 54 f., m. w. N. Dies ist hier ‒ wie oben ausgeführt ‒ jedoch nicht der Fall. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.