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Beschluss

4 A 1267/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1014.4A1267.24.00
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Tenor

Das Rechtsmittel des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 7.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.5.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Rechtsmittelverfahren auf 7.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das Rechtsmittel des Klägers, das dieser als Antrag auf Zulassung der Berufung verstanden wissen möchte, bleibt ohne Erfolg. Es ist unzulässig (dazu unter A.). Es wäre aber auch unbegründet (dazu unter B.). A. Das als Antrag auf Zulassung der Berufung verstandene Rechtsmittel ist unzulässig, weil es nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO erhoben worden ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts ist dem Kläger ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Postzustellungsurkunde am 18.5.2024 zugestellt worden. Innerhalb der einmonatigen Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die gemäß § 57 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO und den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 18.6.2024 endete, ist ein Zulassungsantrag nicht beim Verwaltungsgericht eingegangen. Die per Fax am 6.6.2024 bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingegangene Berufung des hierbei noch nicht anwaltlich vertretenen Klägers wahrt die Frist nicht. Auch eine Umdeutung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung, um die der Kläger nach Hinweis vom 13.6.2024 mit am 18.6.2024 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz nachgesucht hat, kommt nicht in Betracht. In entsprechender Anwendung des § 140 BGB gilt auch im Verfahrensrecht der Grundsatz, dass eine fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige, wirksame und vergleichbare umzudeuten ist, wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßlichen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners entgegensteht. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.8.2008 – 6 C 32.07 –, juris, Rn. 25 f. Die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung sind – worauf der Kläger bereits mit Verfügung vom 16.7.2024 hingewiesen worden ist – indes nicht eingehalten. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung hätte mit anwaltlicher Vertretung innerhalb eines Monats nach Zustellung des angegriffenen Urteils beim Verwaltungsgericht und nicht beim Oberverwaltungsgericht gestellt werden müssen, § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 2 VwGO. Das ist trotz zutreffender Rechtsmittelbelehrung und des noch rechtzeitigen ergänzenden Hinweises in der Eingangsverfügung vom 13.6.2024 nicht geschehen. Es fehlt bereits an einem von einem Prozessbevollmächtigten beim Verwaltungsgericht eingelegten Rechtsmittel, das entsprechend der anwaltlichen Klarstellung vom 18.6.2024 in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden könnte. Der anwaltlich vertreten gestellte Antrag, die seitens des Klägers am 5.6.2024 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 20 K 2324/243 eingelegte „Berufung“ als Antrag auf Zulassung der Berufung zu behandeln, kann auch für sich genommen schon deshalb nicht als noch rechtzeitig von einem Prozessbevollmächtigten eingelegter Antrag auf Zulassung der Berufung angesehen werden, weil der Antrag nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.8.2024 – 4 A 751/24 –, juris, Rn. 6 ff. Von einer Weiterleitung des beim Oberverwaltungsgericht um 21:50 Uhr am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingegangenen Schriftsatzes an das Verwaltungsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ist abgesehen worden, weil die Frist auch hierdurch nicht mehr hätte gewahrt werden können. Der Schriftsatz wurde dem zuständigen Berichterstatter erst am 19.6.2024 und damit nach Fristablauf vorgelegt. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich. B. Selbst ein fristgerecht eingelegter Antrag auf Zulassung der Berufung wäre unbegründet. I. Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 ‒ 2 BvR 2426/17 ‒, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 ‒ 7 AV 4.03 ‒, juris, Rn. 9. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 3.3.2023 zu verpflichten, das Soforthilfeverfahren wiederaufzugreifen und den Schlussbescheid vom 18.12.2021 aufzuheben, mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des Schlussbescheids. Eine isolierte Aufhebung des Schlussbescheids vom 18.12.2021 komme nicht in Betracht. Der spätestens am 11.11.2022 als bekannt gegeben geltende Schlussbescheid sei mangels Klageerhebung bis spätestens mit Ablauf des 12.12.2022 bestandskräftig geworden. Ein Wiederaufgreifensanspruch folge nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Das Rücknahmeermessen sei nicht „auf Null“ reduziert. Die gegen die Annahmen des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die (isolierte) Aufhebung des Schlussbescheids kann der Kläger nicht verlangen (dazu unter 1.). Er hat auch keine Umstände dargelegt, wegen derer die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG NRW vorliegen könnten oder aus denen die das Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW fehlerhaft sein könnte (dazu unter 2.). 1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht eine allein im Wege der Anfechtungsklage (vgl. §§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mögliche Aufhebung des Schlussbescheids abgelehnt und insoweit auf die Bestandskraft des Schlussbescheids verwiesen. Der Schlussbescheid ist dem Kläger spätestens mit E-Mail vom 8.11.2022 übermittelt worden und gilt gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NRW am dritten Tag nach Absendung als bekannt gegeben. In seinem Widerspruchsschreiben vom 9.11.2022 räumt er sogar ein, dass er den Bescheid auch tatsächlich erhalten hat. Mit der bloßen Behauptung, die Voraussetzungen des § 37 VwVfG NRW, der sich allein zu Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts sowie zur Rechtsbehelfsbelehrung verhält, hätten nicht vorgelegen, zeigt der Kläger keinen Bekanntgabemangel auf. Des Weiteren geht der Kläger selbst davon aus, dass die Umdeutung seines Widerspruchs vom 9.11.2022 in eine Klage ausscheidet. Die Versäumung der einmonatigen Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die mit Ablauf des 11.12.2022 endete, wäre im Hinblick auf seine am 4.4.2023 erhobene Klage auch dann nicht unbeachtlich, wenn der Beklagte verpflichtet gewesen sein sollte, trotz ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung nach dem Gebot eines fairen Verfahrens den Kläger auf die Unstatthaftigkeit seines Widerspruchs hinzuweisen. Folge einer etwaigen Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens ist vielmehr, dass dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.1.2018 – 9 B 20.17 –, juris, Rn. 8, m. w. N. Einen dahingehenden Antrag hat der Kläger aber weder gestellt noch hat er innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist die versäumte Klageerhebung nachgeholt, sodass gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3, 4 VwGO auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nicht zu gewähren war. Das allenfalls in Betracht kommende Hindernis, dass der Kläger wegen der zunächst ausgebliebenen Reaktion auf seinen Widerspruch irrtümlich angenommen hatte, der Schlussbescheid sei noch nicht bestandskräftig geworden, ist spätestens mit der Kenntnis der Behandlung seiner Eingabe durch den Beklagten mit Ablehnungsbescheid vom 3.3.2023 weggefallen. 2. Für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens oder Gründe, aus denen die das Wiederaufgreifen des Verfahrens ablehnende Ermessensentscheidung des Beklagten gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW fehlerhaft sein könnte, hat der Kläger nichts Durchgreifendes aufgezeigt. Auf den dem Kläger bekannten Senatsbeschluss vom 11.7.2024 – 4 A 1764/23 – betreffend das Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich eines Corona-Soforthilfe-Schlussbescheids, mit dem der Senat die Berufung gegen ein klageabweisendes erstinstanzliches Urteil nicht zugelassen hat, wird ergänzend hingewiesen. II. Die Berufung wäre nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen gewesen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.