OffeneUrteileSuche
Urteil

1 A 710/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0912.1A710.22.00
1mal zitiert
22Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

23 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Der Anspruch eines Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub für einen Bezugszeitraum, während dessen er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Erkrankung dienstunfähig geworden ist, verfällt grundsätzlich nur, wenn der Dienstherr seine Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig erfüllt hat.

Der Umfang des nicht dem Verfall unterliegenden Urlaubs ist in dieser Konstellation beschränkt auf die Urlaubstage, die der Beamte bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können.

Bei der Ermittlung des Urlaubs, den der Beamte tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können, hat die Zeitspanne außer Betracht zu bleiben, die dem Dienstherrn zur Vorbereitung und Durchführung der Belehrung zu Beginn eines Bezugszeitraums einzuräumen ist.

Zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Dienstherr sich regelmäßig auf einen "konkret" bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres zu beziehen, um den Anforderungen an eine "völlige Transparenz" zu genügen. Abstrakte Angaben genügen den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung regelmäßig nicht.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2021 verpflichtet, dem Kläger für weitere 20 Urlaubstage eine Abgeltung zu gewähren, sowie ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9. November 2021) auf den Abgeltungsbetrag zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch eines Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub für einen Bezugszeitraum, während dessen er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Erkrankung dienstunfähig geworden ist, verfällt grundsätzlich nur, wenn der Dienstherr seine Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig erfüllt hat. Der Umfang des nicht dem Verfall unterliegenden Urlaubs ist in dieser Konstellation beschränkt auf die Urlaubstage, die der Beamte bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung bzw. krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können. Bei der Ermittlung des Urlaubs, den der Beamte tatsächlich hätte in Anspruch nehmen können, hat die Zeitspanne außer Betracht zu bleiben, die dem Dienstherrn zur Vorbereitung und Durchführung der Belehrung zu Beginn eines Bezugszeitraums einzuräumen ist. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Dienstherr sich regelmäßig auf einen "konkret" bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmten Jahres zu beziehen, um den Anforderungen an eine "völlige Transparenz" zu genügen. Abstrakte Angaben genügen den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung regelmäßig nicht. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 29. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2021 verpflichtet, dem Kläger für weitere 20 Urlaubstage eine Abgeltung zu gewähren, sowie ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9. November 2021) auf den Abgeltungsbetrag zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger begehrt die Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2018. Der am 00.00.1957 geborene Kläger verrichtete zuletzt als Zollamtsrat (Besoldungsgruppe A12 BBesO A) mit Stammdienststelle bei der Generalzolldirektion am Standort J. seinen Dienst. Er wurde mit Ablauf des 28. Februar 2021 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, nachdem er seit dem 2. März 2018 dienstunfähig erkrankt gewesen war. Mit Bescheid vom 29. März 2021 erkannte die Generalzolldirektion dem Kläger Abgeltungsansprüche für die Jahre 2019, 2020 und – anteilig – für das Jahr 2021 an. Der Kläger legte mit anwaltlichem Schreiben vom 19. April 2021 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Der Bescheid sei rechtswidrig, soweit darin konkludent die Abgeltung von 20 Tagen Erholungsurlaub aus dem Jahr 2018 abgelehnt werde. Ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung ergebe sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 der am 2. August 2004 in Kraft getretenen Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG). Der Anspruch des Klägers sei danach nicht verfallen, weil der Dienstherr verpflichtet gewesen sei, ihn rechtzeitig vor dem Verfallen derUrlaubsansprüche aus dem Jahr 2018 darauf hinzuweisen, dass der jeweilige Jahresurlaub verfalle, wenn er nicht in Anspruch genommen werde. Eine Eingrenzung der Hinweispflicht in den Fällen einer Erkrankung lasse sich der Rechtsprechung nicht entnehmen, sie wäre zudem auch inhaltlich nicht gerechtfertigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Oktober 2021 wies die Generalzolldirektion den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Urlaubsanspruch für das Jahr 2018 sei verfallen. Gemäß § 7 Abs. 3 der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) verfalle der Erholungsurlaub spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres, soweit er wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen werde. Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass ein Arbeitnehmer – hierzu zählten auch die Beamten – Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht unbegrenzt ansammeln könne und der Zeitraum von 15 Monaten angemessen sei. Daher sei der im Jahr 2018 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommene Urlaub seit dem 31. März 2020 verfallen. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub verfalle zwar bei richtlinienkonformer Auslegung nur dann am Ende des Kalenderjahres oder eines zulässigen Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt habe, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen habe. Für den Fall, dass der Erholungsurlaub aus Krankheitsgründen nicht genommen worden sei, sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jedoch eine Abweichung von diesem Grundsatz geboten, weil nach einer gewissen zeitlichen Grenze der Zweck des (angesammelten) Urlaubs als Erholungszeit wegfalle. Es sei daher zu differenzieren, aus welchem Grund der Beschäftigte seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht innerhalb des Bezugs- bzw. eines zulässigen Übertragungszeitraums in Anspruch genommen habe. Der Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers könne in den Fällen fortdauernder Erkrankung keine Bedeutung zukommen. Der Kläger habe seinen Dienst bis zur Versetzung in den Ruhestand nicht mehr angetreten. Die rechtzeitige Aufklärung des Dienstherrn, dass der Anspruch aus dem Jahr 2018 am 31. März 2020 verfalle, hätte den Kläger nicht in die Lage versetzen können, diesen Urlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Der Kläger sei allein aus Krankheitsgründen daran gehindert gewesen, seinen Urlaub in Anspruch zu nehmen, nicht jedoch aufgrund der mangelnden Aufklärung. Es fehle an der Kausalität der unterbliebenen Aufklärung für die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs. Der Kläger hat am 9. November 2021 Klage erhoben und schriftsätzlich sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Änderung des Bescheides der Generalzolldirektion vom 29. März 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom (gemeint) 6. Oktober 2021 zu verpflichten, ihm für das Jahr 2018 20 Urlaubstage finanziell abzugelten und den Abgeltungsbetrag mit Zinsen inHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu verzinsen, sowie die Hinzuziehung seines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat erstinstanzlich keinen Antrag gestellt. Sie ist der Klage entgegengetreten. Zur Begründung hat sie auf die Bescheide verwiesen und ergänzt, der Kläger habe letztmals vom 23. Oktober 2017 bis zum 3. November 2017 Urlaub genommen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der folgendenBegründung abgewiesen: Der Bescheid vom 29. März 2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2021 sei rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs für das Jahr 2018. Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 EUrlV seien nicht erfüllt. Danach sei Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden sei, abzugelten. Vorliegend sei der Urlaub aus dem Jahr 2018 jedoch nach § 7 Abs. 3 EUrlV verfallen. Er sei nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Jahres 2018 in Anspruch genommen worden und am 31. März 2020 verfallen. Gemäß § 7 Abs. 3 EUrlV verfalle der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs, soweit er wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen werde, spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. § 7 Abs. 3 EUrlV sei unionsrechtskonform. Die Urlaubsansprüche des Klägers seien unabhängig davon verfallen, dass der Dienstherr ihn nicht – wie im Grundsatz erforderlich – vorab (ausdrücklich) hierauf hingewiesen habe. Der Kläger, der seit dem 2. März 2018 bis zum Eintritt seines Ruhestandes mit Ablauf des 28. Februar 2021 durchgehend dienstunfähig erkrankt gewesen sei, sei nicht wegen des Fehlens der Belehrung, gehindert gewesen, den Urlaub in Anspruch zu nehmen sondern allein wegen seiner fortdauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit. Eine Obliegenheit des Dienstherrn, den Beamten über den Verfall des Urlaubsanspruchs zu belehren, sei nur dann sinnvoll, wenn der Beamte auch in der Lage sei, auf diese Belehrung zu reagieren und den Urlaub tatsächlich zu nehmen. Dies sei bei durchgehender Dienstunfähigkeit nicht der Fall. Zur Begründung seiner vom Senat mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Ihm stehe ein Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2018 unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dem Urteil vom 6. November 2018 – C-619/16 – sei Voraussetzung für einen solchen Anspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG allein, dass das Arbeitsverhältnis beendet sei und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen habe, auf den er bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch gehabt habe. Zwar seien nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nationale (Verfalls)Regelungen, die die finanzielle Abgeltungsmöglichkeit bei Krankheit des Beamten auf einen gewissen Zeitraum beschränkten, nicht zu beanstanden. Auch der Urlaubsanspruch des Klägers wäre danach grundsätzlich verfallen, weil er nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden sei. Eine Verfallsregelung könne jedoch keine Geltung beanspruchen, wenn der Dienstherr – wie hier – den Beamten auf den Verfall nicht hingewiesen habe. Der Hinweis sei auch nicht deshalb überflüssig gewesen, weil der Kläger den Urlaub aufgrund seiner Erkrankung ohnehin nicht habe nehmen können. Der Kläger sei nicht im gesamten Jahr 2018 dienstunfähig erkrankt gewesen. Bei rechtzeitigem Hinweis durch den Dienstherrn im Jahr 2018 wäre er durchaus in der Lage gewesen, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Insofern sei ein Hinweis des Dienstherrn auf den drohenden Verfall des Urlaubs auch bei Krankheit des Beamten nicht entbehrlich. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 22. September 2022– C-518/20 und C-727/20 –) sei Art. 7 RL 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegenstehe, nach der der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub, den er in einem Bezugszeitraum erworben habe, in dessen Verlauf er tatsächlich gearbeitet habe, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Krankheit dienstunfähig geworden sei, entweder nach Ablauf eines nach nationalem Recht zulässigen Übertragungszeitraums oder später auch dann erlöschen könne, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht rechtzeitig in die Lage versetzt habe, diesen Urlaub in Anspruch zu nehmen. Da die Beklagte den Kläger im Jahr 2018 nicht durch entsprechende Hinweise in die Lage versetzt habe, seinen Mindesturlaub tatsächlich zu nehmen, sei dieser nunmehr finanziell abzugelten. Der Kläger habe einen entsprechenden Anspruch unmittelbar aus Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG. Darüber hinaus stehe Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) der Regelung des § 7 Abs. 3 EUrlV entgegen, soweit dieser im vorliegenden Fall den Verfall des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs des Klägers 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres 2018 anordne, obwohl der Kläger durch die Beklagte nicht durch entsprechende Hinweise in die Lage versetzt worden sei, diesen Urlaubsanspruch auszuüben. Da § 7 Abs. 3 EUrlV insoweit nicht anzuwenden sei, bestehe der Anspruch des Klägers auch gemäß § 10 Abs. 1EUrlV. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und dieBeklagte unter Änderung des Bescheides der Generalzolldirektion vom 29. März 2021 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2021 zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2018 20 Urlaubstage Abgeltung zu gewähren sowie für den Abgeltungsbetrag Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt Sie tritt der Berufung in der Sache entgegen und trägt zur Begründung vor: Sie sei ihrer Hinweispflicht nachgekommen. In der Zollverwaltung gebe es hinsichtlich des Verfalls von Urlaubsansprüchen interne Verwaltungsvorschriften. Mit Verfügung vom 25. Januar 2019 seien der Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 9. Januar 2019, Z B 1 – P 1120/17/10008:002, DOK 2019/0015417, sowie ein Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 19. Dezember 2018, D2-20202/1#43, bekannt gegeben worden. Es sei mitgeteilt worden, dass auf der Basis der vom Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 6. November 2018 – C-684/16 – aufgestellten Grundsätze sowie entsprechend der Empfehlung im o. g. Rundschreiben des BMI unter dem 28. Januar 2019 die nachstehende Mitteilung zur Veröffentlichung im Mitarbeiterportal der Zollverwaltung (MAPZ) veranlasst worden sei: „Ihre noch bestehenden Erholungsurlaubsansprüche, die im Vorjahr entstanden sind, verfallen grundsätzlich mit Ablauf dieses Jahres, wenn sie nicht rechtzeitig vor Jahresschluss beantragt und in Anspruch genommen werden. Die Ihnen aus dem Vorjahr noch zustehenden Urlaubstage können Sie aus Ihrem persönlichen Urlaubskonto ersehen. Dieser aus dem Vorjahr stammende Resturlaub ist von Ihnen so rechtzeitig zu beantragen und anzutreten, dass er noch vollständig bis 31. Dezember des laufenden Jahres abgebaut werden kann. Ansonsten verfällt er.“ Unabhängig davon fehle es an der Kausalität. Dass der Kläger seinen Urlaub nicht habe nehmen können, habe vorliegend ausschließlich darauf beruht, dass er dauerhaft erkrankt und dienstunfähig gewesen sei, und nicht darauf, dass er nicht hinreichend aufgeklärt bzw. nicht aufgefordert worden sei, den Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Das Argument des Klägers greife nicht durch, er sei nicht im gesamten Jahr 2018 dienstunfähig erkrankt, sondern im Januar und Februar 2018 noch im Dienst gewesen, so dass er bei rechtzeitigem Hinweis durch den Dienstherrn im Jahr 2018 durchaus noch in der Lage gewesen wäre, Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen. Es gebe keine präventive Hinweispflicht, nach der der Dienstherr verpflichtet sei, die Beamten am Anfang eines Jahres vorab darauf hinzuweisen, dass Urlaub ggf. im Laufe des Jahres zu gewissen Zeitpunkten verfallen werde. Für den Dienstherrn sei es, ebenso wie für den Kläger, nicht vorhersehbar gewesen, dass der Kläger im Laufe des Jahres 2018 dauerhaft erkranken werde. Dem Kläger sei es jedoch möglich, sich in den Monaten Januar und Februar 2018 im Personalverwaltungssystem (PVS-Portal) über die Höhe seines (Rest-) Urlaubes zu informieren. Im Übrigen sei es dem Kläger auchwährend seiner krankheitsbedingten Abwesenheit jederzeit möglich gewesen, sich telefonisch oder per E-Mail an seine zuständige Personalstelle zu wenden und sich über die Anzahl seiner Urlaubstage zu informieren. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Senats vom 12. September 2025 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Personalakte des Klägers Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet über die Berufung trotz Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die ordnungsgemäß geladene Beklagte ist in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Erholungsurlaubs aus dem Jahr 2018 in Höhe von 20 Urlaubstagen. Der Bescheid der Generalzolldirektion vom 29. März 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Oktober 2021 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Maßgeblich für den – zeitgebundenen – Anspruch ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015– 2 C 3.15 –, juris, Rn. 11 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2023 – 6 A 2059/21 –, juris, Rn. 14 und vom 20. April 2023 – 6 A 152/22 –,juris, Rn. 20, m. w. N. I. Anspruchsgrundlage ist § 10 Abs. 1 EUrlV. Danach wird Erholungsurlaub abgegolten, soweit er in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs im Sinne des Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG vor Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen worden ist. Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG, wonach der bezahlte Mindestjahresurlaub außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden darf. Der hieraus abgeleitete Urlaubsabgeltungsanspruch setzt (lediglich) voraus, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung desArbeitsverhältnisses Anspruch hatte. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] –, juris, Rn. 23, und vom 20. Juli 2016 – C-341/15 [Maschek] –, juris, Rn. 27; BAG, Urteil vom 16. April 2024 – 9 AZR 165/23 –, juris, Rn. 25. Die Ansprüche aus Art. 7 RL 2003/88/EG gelten in personeller Hinsicht unstreitig auch für Beamte. Vgl. etwa EuGH, Urteile vom 3. Mai 2012 – C-337/10 [Neidel] –, juris, Rn. 22, und vom 4. Mai 2023 – C-529/21 bis C-536/21 undC-732/21 bis C-738/21 [Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto"] –, juris, Rn. 41 (i. V. m. Rn. 33 f.); ebenso BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10.12 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2012– 1 A 1831/11 –, n. v., und Urteil vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 –, juris, Rn. 45 ff. Die Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage liegen vor (dazu 1.). Der Anspruch auf den unionsrechtlichen Mindesturlaub für das Jahr 2018 ist nicht verfallen (dazu 2.). 1. Dem Kläger stand für das Jahr 2018 ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Urlaubstagen (vier Wochen zu je fünf Arbeitstagen) nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu. Urlaubsjahr ist nach § 1 EUrlV das Kalenderjahr. DerUrlaubsanspruch entsteht daher am 1. Januar eines Kalenderjahres, hier am 1. Januar 2018. Vgl. zum Entstehen des Urlaubsanspruchs zu Beginn des Urlaubsjahres: Badenhausen-Fähnle, in: Brinktrine/ Schollendorf, BeckOK BeamtenR Bund, 37. Ed. (1. Oktober 2024), BBG, § 89 Rn. 7. Diesen Urlaub hat der Kläger krankheitsbedingt nicht genommen. Er war seit dem 2. März 2018 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 28. Februar 2021 durchgängig dienstunfähig erkrankt. 2. Der Mindesturlaubsanspruch des Klägers ist bei der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des § 7 Abs. 3 EUrlV [dazu a)] nicht verfallen [dazu b)]. Insoweit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des (möglichen) Verfalls an. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2023– 6 A 2059/21 –, juris, Rn. 16, und vom 20. April 2023 – 6 A 152/22 –, juris, Rn. 22; und Urteil vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 –, juris, Rn. 94 f. a) Nach § 7 Abs. 3 EUrlV verfällt der Erholungsurlaub, soweit er in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres. Diese Regelung steht mit Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG zwar grundsätzlich im Einklang. Vgl. EuGH, Urteile vom 22. November 2011– C-214/10 [KHS] –, juris, Rn. 30 ff.; und vom 29. November 2017 – C-214/16 [King] –, juris, Rn. 53 ff. Nach unionsrechtlichen Vorgaben gehen von einem Beamten erworbene Ansprüche auf bezahlten Mindesturlaub am Ende eines Bezugs- oder Übertragungszeitraums jedoch nur unter der zusätzlichen Voraussetzung verloren, dass der Betreffende tatsächlich die Möglichkeit hatte, diese Ansprüche rechtzeitig auszuüben. Vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022– C 120/21 –, juris, Rn. 25, 45; vom 6. November 2018 – C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] –, juris, Rn. 44 sowie vom 6. November 2018 – C-619/16 [Kreuziger] –, juris, Rn. 42, m. w. N. aa) Der Dienstherr ist wegen des zwingenden Charakters des Rechts auf bezahlten Mindesturlaub und angesichts des Erfordernisses, die praktische Wirksamkeit von Art. 7 RL 2003/88/EG zu gewährleisten, u. a. verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Beamte tatsächlich in der Lage ist, diesen Urlaub zu nehmen. Vgl. hierzu bereits EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] –, juris, Rn. 45, sowie – C-619/16 [Kreuziger] –, juris, Rn. 52. Die Mitwirkungsobliegenheiten sollen verhindern, dass der Beamte den Urlaubsanspruch verliert, weil er ihn in Unkenntnis der Befristung nicht rechtzeitig gegenüber dem Dienstherrn geltend macht. Dieser Zweck bestimmt sowohl den Inhalt der gebotenen Mitwirkungsobliegenheiten als auch deren Rechtsfolgen. Vgl. BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 –, juris, Rn. 17. bb) Da konkrete gesetzliche Vorgaben fehlen, ist der Dienstherr zwar grundsätzlich in der Auswahl der Mittel frei, derer er sich zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten bedient. Die Mittel müssen jedoch zweckentsprechend sein. Sie müssen geeignet sein, den Beamten in die Lage zu versetzen, in Kenntnis aller relevanten Umstände frei darüber zu entscheiden, ob er seinen Urlaub in Anspruch nimmt. Ob der Dienstherr das Erforderliche getan hat, um seinen Mitwirkungsobliegenheiten zu genügen, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 –, juris, Rn. 42. Zur Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten hat der Dienstherr sich regelmäßig auf einen "konkret" bezeichneten Urlaubsanspruch eines bestimmtenJahres zu beziehen, um den Anforderungen an eine "völlige Transparenz" zu genügen. Er muss den Beamten daher – erforderlichenfalls förmlich – auffordern, den Urlaub zu nehmen, und ihm – damit sichergestellt ist, dass der Urlaub ihm noch die zweckentsprechende Erholung und Entspannung bieten kann – klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub, wenn er ihn nicht nimmt, am Ende des Bezugszeitraums oder eines zulässigen Übertragungszeitraums bzw. – wenn dies in einen solchen Zeitraum fällt – am Ende des Arbeitsverhältnisses verfallen wird. Er kann seine Mitwirkungsobliegenheiten regelmäßig zum Beispiel dadurch erfüllen, dass er dem Beamten zu Beginn des Kalenderjahres in Textform mitteilt, wie viele Arbeitstage Urlaub diesem im Kalenderjahr zustehen, ihn auffordert, seinen Jahresurlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass er innerhalb des laufendenUrlaubsjahres (bzw. des Übertragungszeitraums) genommen werden kann, und ihn über die Konsequenzen belehrt, die eintreten, wenn er den Urlaub nicht entsprechend der Aufforderung beantragt. Die Anforderungen an eine "klare" Unterrichtung sind regelmäßig durch den Hinweis erfüllt, dass der Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraums verfällt, wenn der Beamte in der Lage war, seinen Urlaub zu nehmen, er ihn aber nicht beantragt. Nimmt der Beamte in diesem Fall seinen bezahlten Jahresurlaub nicht, obwohl er hierzu in der Lage war, geschieht dies aus freien Stücken und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Konsequenzen. Vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 –, juris, Rn. 43. Abstrakte Angaben (etwa in einem Merkblatt) genügen den Anforderungen einer konkreten und transparenten Unterrichtung regelmäßig nicht. Vgl. BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 541/15 –, juris, Rn. 43; LAG Hamm, Urteil vom 10. Oktober 2024 – 13 SLa 222/24 –, juris, Rn. 88. cc) Der Dienstherr muss seinen Mitwirkungsobliegenheiten nach dem Entstehen des Anspruchs am 1. Januar eines Kalenderjahres unverzüglich nachkommen, d. h. entsprechend der Legaldefinition des Begriffs „unverzüglich“ in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“. Innerhalb welcher Zeitspanne die Aufforderung und der Hinweis noch ohne schuldhaftes Zögern erfolgen können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Im Regelfall ist eine Mitwirkung innerhalb von einer (Urlaubs-)Woche nach Entstehung des Urlaubsanspruchs noch unverzüglich. Maßgeblich ist insoweit der Zugang der Erklärung beim Beschäftigten. Vgl. BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 –, juris, Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 –, juris, Rn. 114. Kommt der Dienstherr seinen Mitwirkungsobliegenheiten nicht (unverzüglich) nach, hat er "die sich hieraus ergebenden Folgen zu tragen"; ein Verfall des Mindesturlaubsanspruchs scheidet dann aus. Vgl. EuGH, Urteile vom 6. November 2018– C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] –, juris, Rn. 45 ff., vom 6. November 2018 – C-619/16 [Kreuziger] –,juris, Rn. 52 ff., und vom 29. November 2017– C-214/16 [King] –, juris, Rn. 63; BAG, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 423/16 –, juris, Rn. 21. dd) In den Fällen einer länger andauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit bzw. vollen Erwerbsminderung eines Beamten ist allerdings danach zu differenzieren, ob der Beamte während des gesamten Bezugszeitraums und ggfs. des Übertragungszeitraums dienstunfähig erkrankt war [dazu unter (1)] oder ob er erst im Laufe des Bezugszeitraums dienstunfähig erkrankt ist [dazu unter (2)]. (1) War der Beamte seit Beginn des Urlaubsjahres durchgehend bis zum 31. März des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres – und damit während mehrerer aufeinanderfolgender Bezugszeiträume – dienstunfähig bzw. voll erwerbsgemindert und deshalb tatsächlich nicht in der Lage, seinen Mindesturlaubsanspruch wahrzunehmen, verfällt der Urlaubsanspruch nach Ablauf der Frist von 15 Monaten unabhängig davon, ob der Dienstherr seinen Mitwirkungsobliegenheiten nachgekommen ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 22. September 2022– C-518/20 [Fraport] – und C-727/20 –, juris, Rn. 45, und vom 22. November 2011– C-214/10 [KHS] –, juris, Rn. 28 ff. Andernfalls bestünde die Möglichkeit, dass ein Beamter, der während mehrerer Bezugszeiträume in Folge dienstunfähig war und deshalb den ihm zustehenden Urlaub nicht nehmen konnte, berechtigt wäre, unbegrenzt alle während des Zeitraums seiner Abwesenheit vom Dienst erworbenen Ansprüche auf bezahlten Mindesturlaub anzusammeln. Ein Recht auf unbegrenztes Ansammeln von Ansprüchen, die während der Dienstunfähigkeit erworben wurden, entspräche jedoch nicht dem Zweck des Anspruchs, dem Beamten zu ermöglichen, sich von der Ausübung der ihm obliegenden Aufgaben zu erholen und ihm einen bestimmten Zeitraum für Entspannung und Freizeit zur Verfügung zu stellen. Den Erholungszweck kann der Urlaub nur dann noch ausreichend gewährleisten, wenn der Übertrag eine gewisse zeitliche Grenze nicht überschreitet. Über eine solche Grenze hinaus fehlt dem Mindesturlaub seine positive Erholungswirkung; erhalten bleibt lediglich seine Eigenschaft als Zeitraum für Entspannung und Freizeit. In diesen Fällen waren nicht Handlungen oder Unterlassungen des Dienstherrn, sondern war allein die Dienstunfähigkeit des Beamten kausal dafür, dass er tatsächlich nicht die Möglichkeit hatte, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Vgl. BAG, Urteile vom 20. Dezember 2022– 9 AZR 245/19 –, juris, Rn. 43, und vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 –, juris, Rn. 14. (2) Der Anspruch eines Beamten auf bezahlten Erholungsurlaub für einen Bezugszeitraum, während dessen er tatsächlich gearbeitet hat, bevor er voll erwerbsgemindert oder aufgrund einer seitdem fortbestehenden Erkrankung dienstunfähig geworden ist, verfällt dagegen grundsätzlich nur, wenn der Dienstherr seine Mitwirkungsobliegenheiten rechtzeitig erfüllt hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20 [Fraport] –, juris, Rn. 46; siehe auch EuGH, Urteile vom 6. November 2018 – C-684/16 [Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften] –, juris, Rn. 44, sowie – C-619/16 [Kreuziger] –, juris, Rn. 51. Andernfalls würde der in Art. 31 Abs. 2 ChGR verankerte und in Art. 7 RL 2003/88/EG konkretisierte Anspruch, inhaltlich ausgehöhlt. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 – C-518/20 und C-727/20 [Fraport] –, juris, Rn. 45. (a) Etwas anderes gilt insoweit allerdings zunächst dann, wenn die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit so früh im Urlaubsjahr eingetreten ist, dass es dem Dienstherrn tatsächlich nicht möglich war, seinen Mitwirkungsobliegenheiten vor der Erkrankung des Beamten nachzukommen. In diesen Fällen kann die Befristung des Mindesturlaubsanspruchs nicht davon abhängen, ob diese Obliegenheiten erfüllt wurden. Vgl. BAG, Urteil vom 30. November 2021– 9 AZR 143/21 –, juris, Rn. 20. (b) Der Urlaubsanspruch kann zudem auch in den Fällen, in denen die krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit während des Bezugszeitraums eingetreten ist, nur in dem Umfang erhalten bleiben, in dem der Beamte bis zum Eintritt der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit tatsächlich hätte Urlaub nehmen können. Soweit der Beamte Urlaub selbst bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten nicht hätte antreten können, treffen den Dienstherrn die nachteiligen Folgen seiner Obliegenheitsverletzung nicht und verfällt derUrlaubsanspruch des Beamten spätestens 15 Monate nach Ende des Bezugszeitraums bzw. Urlaubsjahrs. Auch insoweit fehlt es an der Kausalität zwischen der unterbliebenen Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Beamten und der unterbliebenen Mitwirkung des Dienstherrn. Vgl. BAG, Urteil vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 –, juris, Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 21. Oktober 2024 – 6 A 1430/22 –, juris, Rn. 110 ff. b) Dies zugrunde gelegt ist der Mindesturlaubsanspruch des Klägers für das Urlaubsjahr 2018 nicht verfallen. Die Beklagte ist ihren Mitwirkungsobliegenheiten [dazu aa)] nicht nachgekommen [dazu bb)]. Die unterbliebene Mitwirkung war auch kausal dafür, dass der Kläger den Urlaub nicht genommen hat [dazu cc)]. aa) Die Beklagte war zunächst grundsätzlich zur Mitwirkung verpflichtet. DerKläger ist erst ab dem 2. März 2018 dienstunfähig erkrankt und hat damit im Verlauf des Bezugszeitraums 2018 tatsächlich gearbeitet. bb) Die Beklagte hat ihre Mitwirkungsobliegenheiten nicht erfüllt. Sie hat denKläger nicht entsprechend den o. g. Maßgaben rechtzeitig darauf hingewiesen, dass und wann sein im Jahr 2018 entstandener Urlaubsanspruchs verfällt. Dies hat sie insbesondere auch nicht mit dem am 28. Januar 2019 im Mitarbeiterportal veröffentlichten Hinweis getan. Dieser Hinweis ist für den Anspruch des Urlaubsjahres 2018, für den der Dienstherr seine Mitwirkungsobliegenheiten bis zum 8. Januar 2018 hätte erfüllen müssen, offenkundig verspätet. Er entspricht im Übrigen nicht den o. g. Anforderungen an die Mitwirkung des Dienstherrn. Der Hinweis vom 28. Januar 2019 richtete sich nur allgemein an alle bei der Generalzolldirektion Beschäftigten und nicht individuell an den Kläger. Er enthielt auch lediglich abstrakte Hinweise, ohne die den jeweiligen Beschäftigten konkret (noch) zustehenden Urlaubsansprüche im Einzelfall bezogen auf das jeweilige Urlaubsjahr zu benennen. Der Hinweis auf die Möglichkeit, diese im persönlichen Urlaubskonto einzusehen, genügt den Anforderungen an die Konkretheit des Hinweises nicht. Es reicht auch nicht aus, dass der Kläger sich in den Monaten Januar undFebruar 2018 im Personalverwaltungssystem (PVS-Portal) über die Höhe seines(Rest-)Urlaubes informieren oder sich auch während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit jederzeit telefonisch oder per E-Mail an seine zuständige Personalstelle wenden konnte, um sich über die Anzahl seiner Urlaubstage zu informieren. Dies allein rechtfertigt keine Abweichung von der unionsrechtlichen Vorgabe, wonach grundsätzlich der Dienstherr die Initiative ergreifen muss, damit der Beamte seinen Urlaubsanspruch verwirklichen kann. In der Regel führt erst die Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheiten des Dienstherrn, den Beamten in die Lage zu versetzen, seinen Urlaub auch tatsächlich zu nehmen, zur Befristung desUrlaubsanspruchs nach § 7 Abs. 3 EUrlV. Vgl. BAG, Urteile vom 20. Dezember 2022– 9 AZR 401/19 –, juris, Rn. 22, und vom 31. Januar 2023 – 9 AZR 107/20 –, juris, Rn. 15. cc) Der Urlaubsanspruch des Klägers aus dem Urlaubsjahr 2018 ist auch nicht deshalb verfallen, weil die Obliegenheitsverletzung der Beklagten nicht kausal dafür war, dass der Urlaub bis zum 1. März 2028 nicht genommen wurde. Es war der Beklagten zunächst ersichtlich möglich, ihren Obliegenheiten vor dem Eintritt der Dienstunfähigkeit ab dem 2. März 2018 rechtzeitig, d. h. unverzüglich, nachzukommen. Sie hätte dies innerhalb einer Urlaubswoche nach dem 1. Januar 2018 – also bis zum 8. Januar 2018 – sogar tun müssen. Der Kläger hätte den 20-tägigen Urlaub auch noch nehmen können. Zwischen dem Beginn des Urlaubsjahres am Montag, dem 1. Januar 2018, und der am Freitag dem 2. März 2018 eingetretenen Dienstunfähigkeit lagen 43 Arbeitstage, zwischen Montag, dem 8. Januar 2018, und Freitag, dem 2. März 2018 noch 38 Arbeitstage. III. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung von Prozesszinsen folgt aus § 90 VwGO i. V. m. §§ 291, 288 BGB. IV. Über den schon erstinstanzlich gestellten, von dem Verwaltungsgericht (angesichts der von ihm getroffenen Kostengrundentscheidung: zutreffend) nicht beschiedenen Antrag des Klägers, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat der Senat nicht zu entscheiden. Zuständig für Entscheidungen nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist stets das Gericht des ersten Rechtszugs, weil diese nicht Bestandteil der Kostengrundentscheidung sind, sondern eine (ausnahmsweise dem Gericht übertragene) Kostenfestsetzung beinhalten, für die die erste Instanz zuständig ist (§ 164 VwGO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2020– 1 A 2831/17 –, juris, Rn. 14, und Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 113 und 118, m. w. N.; a. A. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 14. November 2024– 14 ZB 24.1441 –, juris, Rn. 4 bis 6, m. w. N. (Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts, solange ein Rechtsmittel noch formell anhängig sei und die Akten noch nicht an das Verwaltungsgericht zurückgesandt worden seien, weil es in diesem Fall das „sachnächste“ Gericht sei). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.