Beschluss
19 A 1678/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:1108.19A1678.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑ juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist weder nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) noch wegen des gerügten Verfahrensfehlers im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG aufgrund einer Versagung rechtlichen Gehörs nach § 138 Nr. 3 VwGO (2.) zuzulassen. 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und ‑fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 ‑ 1 B 9.22 ‑ juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 ‑ 19 A 2155/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 19. September 2022 ‑ 19 A 1798/22.A ‑ juris Rn. 5, vom 14. Juni 2022 ‑ 19 A 657/22.A ‑ juris Rn. 3, vom 18. Mai 2022 ‑ 19 A 532/22.A ‑ juris Rn. 6, und vom 9. Februar 2022 ‑ 19 A 544/21.A ‑ juris Rn. 24, jeweils m. w. N. Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage, „ob Menschen mit einer erheblichen kognitiven Beeinträchtigung, die einer Lernbehinderung gleichkommt, in Nigeria eine Verelendung droht, die die Schwelle einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung oder Bestrafung im Sinne des Art. 4 EMRK/Art. 3 GrCh erreicht.“ Die aufgeworfene Frage ist bereits keiner generalisierungsfähigen Klärung zugänglich. Der Senat hat bereits mehrfach ausdrücklich festgestellt, dass für die Frage der Möglichkeit der Existenzsicherung jeweils die individuellen Umstände zu berücksichtigen sind, wobei Bildung, berufliche Fähigkeiten, die familiäre und psychologische Situation, der ökonomische Status und etwaige Kontakte in Nigeria von Bedeutung sein können. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑ juris Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A - jeweils juris Rn. 67. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall bei der Prüfung etwa der Möglichkeit und Zumutbarkeit internen Schutzes (§ 3e AsylG) im Rahmen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, oder auch bei der Prüfung von Abschiebungsverboten vorliegen, ist eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall. Ungeachtet dessen sind Fragen im Zusammenhang mit der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Situation in Nigeria nicht mehr klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung des beschließenden Senats - soweit generalisierungsfähig - umfassend geklärt sind. OVG NRW, Urteile vom 22. Juni 2021 ‑ 19 A 4386/19.A ‑ juris Rn. 63 ff., und vom 18. Mai 2021 ‑ 19 A 4604/19.A ‑ juris Rn. 65 ff. Mit der Begründung seiner Grundsatzrüge, es müsse vor dem Hintergrund der Arbeitslosigkeit in Nigeria bei Menschen bis 35 Jahren bezweifelt werden, dass er angesichts seiner Lernschwäche eine Arbeit finden könne, die ihm die Erwirtschaftung eines menschenwürdigen Existenzminimums ermögliche, wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die aus seiner Sicht fehlerhafte Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall. Diese ist indessen nicht Gegenstand der Grundsatzrüge. 2. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO nicht verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, für seine Überzeugungsbildung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für seine Entscheidung anzugeben. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Art. 103 Abs. 1 GG ist unter diesem Gesichtspunkt nur dann verletzt, wenn eindeutige Indizien den klaren Rückschluss auf eine unterlassene Kenntnisnahme zulassen. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 25. September 2020 ‑ 2 BvR 854/20 - juris Rn. 26 und vom 17. April 2020 ‑ 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m. w. N.; VerfGH NRW, Beschluss vom 14. September 2021 - VerfGH 137/20.VB-2 - juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 - juris Rn. 19, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 - juris Rn. 9 und vom 18. Februar 2020 - 1 B 10.20 - juris Rn. 6 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Juni 2022 - 19 A 1065/22.A - juris Rn. 7 und vom 16. Februar 2022 ‑ 19 A 2557/21.A - juris Rn. 22. Das Vorbringen des Klägers begründet danach keinen Gehörsverstoß. Er wendet ein, dem Verwaltungsgericht sei seine kognitive Beeinträchtigung aufgrund der im Verfahren erster Instanz bereits vorgelegten Stellungnahmen jedenfalls prinzipiell bekannt gewesen, so dass es der Frage, wie sich dies auf seine Fähigkeit zur Integration in den Arbeitsmarkt auswirken könnte, hätte nachgehen müssen. Damit macht der Kläger schon selbst nicht geltend, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hätte. Hinsichtlich des Psychologischen Gutachtens vom 25. Juni 2024 räumt er zudem selbst ein, dieses habe zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht vorgelegen. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht hätte der Frage seiner Integrationsmöglichkeiten in den Arbeitsmarkt näher nachgehen müssen, rügt der Kläger der Sache nach eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht, was allerdings grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO begründet. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 ‑ 19 A 1330/23 ‑ juris Rn. 6 und vom 17. Januar 2023 ‑ 19 A 1243/22.A ‑ juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6, m. w. N. Einen Beweisantrag hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2024 nicht gestellt. Das wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 ‑ 4 B 14.23 ‑ juris Rn. 4, vom 15. August 2023 ‑ 1 B 3.23 - juris Rn. 8 und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N. Dies zeigt der Kläger jedoch nicht substantiiert auf und ist auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).