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Beschluss

4 B 20/12

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision ist nicht zuzulassen. • Eine Erschließungspflicht der Gemeinde besteht nicht, wenn das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist oder kein Erschließungsangebot vorliegt. • Abweichungen von höchstrichterlichen Rechtssätzen müssen als solche dargelegt werden; die fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes begründet keine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. • Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn ein förmlicher Beweisantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde; bloße Beweisanregungen genügen nicht. • Eine weitergehende Sachaufklärung ist nur erforderlich, wenn aus Sicht des Tatsachengerichts aufgrund seiner Rechtsauffassung Anlass dazu bestand.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision; keine Erschließungspflicht bei Außenbereichsbewertung • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision ist nicht zuzulassen. • Eine Erschließungspflicht der Gemeinde besteht nicht, wenn das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist oder kein Erschließungsangebot vorliegt. • Abweichungen von höchstrichterlichen Rechtssätzen müssen als solche dargelegt werden; die fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes begründet keine Divergenz i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. • Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht nicht, wenn ein förmlicher Beweisantrag nicht rechtzeitig gestellt wurde; bloße Beweisanregungen genügen nicht. • Eine weitergehende Sachaufklärung ist nur erforderlich, wenn aus Sicht des Tatsachengerichts aufgrund seiner Rechtsauffassung Anlass dazu bestand. Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren um eine Baugenehmigung bzw. Vorbescheid. Streitpunkt war, ob bei einem als unwirksam erkannten Bebauungsplan und einem laufenden Bebauungsplanänderungsverfahren, das Planreife nach § 33 Abs.1 BauGB erreichen kann, daraus eine Erschließungspflicht der Gemeinde bzw. ein Erschließungsanspruch des Bauherrn folgt. Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorhaben jedoch als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB eingeordnet. Zudem stellte es fest, dass kein Erschließungsangebot des Klägers oder eines Dritten gegenüber der Gemeinde vorliegt. Der Kläger rügte Fehler bei der Aufklärungspflicht des Gerichts und beanstandete die Anwendung höchstrichterlicher Rechtssätze. Er verlangte zudem, dass das Gericht technische und wirtschaftliche Erschließbarkeitsfragen durch sachverständige Feststellungen klären solle. • Die Revision ist nicht nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, weil die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltene Frage (Erschließungspflicht bei planreifem Bebauungsplanänderungsverfahren) im vorliegenden Fall nicht relevant ist, da das Vorhaben als Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist. • Fehlende Darlegung eines Erschließungsangebotes schließt eine gemeindliche Erschließungspflicht aus; damit entfällt auch ein Erschließungsanspruch des Klägers. • Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs.2 Nr.2 VwGO) liegt nicht vor: Die bloße Behauptung einer fehlerhaften Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes begründet keine Abweichung im Sinne der Vorschrift. • Verfahrensrügen nach § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO sind unbegründet. Die behaupteten Verfahrensfehler, insbesondere unzureichende Aufklärung nach § 86 Abs.1 VwGO, sind nicht dargelegt. • Ein förmlicher Beweisantrag ist spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen; eine in Schriftsatzform angekündigte Beweisanregung ersetzt dies nicht und trifft nicht die Voraussetzungen des § 86 Abs.2 VwGO. • Eine weitergehende Sachverhaltsermittlung hätte sich dem Gericht nur aufdrängen müssen, wenn aus seiner eigenen Rechtsauffassung Anlass dazu bestanden hätte; der Kläger hat nicht plausibel dargelegt, dass dies der Fall war. • Soweit der Kläger behauptet, das Oberverwaltungsgericht habe eine frühere Planänderung außer Acht gelassen oder einen Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt verkannt, sind die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines solchen Verfahrensfehlers nicht erfüllt. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass im konkreten Verfahren keine Erschließungspflicht der Gemeinde besteht, weil das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen ist und kein Erschließungsangebot vorliegt. Zudem werden die Zulassungsgründe der Revision (Divergenz und Verfahrensfehler) nicht erfüllt dargelegt. Beweisanträge, die nicht formgerecht und rechtzeitig gestellt wurden, können die Aufklärungspflicht des Gerichts nicht auslösen; folglich besteht kein Anspruch des Klägers auf weitere sachverständige Feststellungen zur Erschließbarkeit.