OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 565/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1112.2A565.24.00
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. z. B. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2021 - 2 A 1098/21 -, juris Rn. 3. Ausgehend von diesen Grundsätzen legt die Zulassungsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die der Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Juli 2022 erteilte Zulassung einer Ausnahme der Beklagten für die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück F.-straße 00 in I. aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die erteilte Ausnahme verletze öffentlich-rechtliche Abwehrrechte des Klägers nicht. Eine Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur, aus der sich ergebe, dass die zu beachtenden Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImschV) eingehalten worden seien, liege vor. Nach ständiger Rechtsprechung sei damit dem Nachbarschutz genüge getan. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorgaben dieser Verordnung nicht mehr herangezogen werden könnten, lägen nicht vor. Der Kläger macht im Zulassungsverfahren weiterhin ohne Erfolg geltend, dass er und seine Ehefrau durch die elektromagnetischen Strahlungen beeinträchtigt seien. Seit der Erstellung der Mobilfunkanlage komme es bei ihnen erstmals zu Schlafstörungen. Das Verwaltungsgericht hätte deshalb nicht allein auf die Einhaltung der Grenzwerte abstellen dürfen. Durch ein Sachverständigengutachten hätte die Strahlungsintensität in seinem Haus genau gemessen werden müssen, um festzustellen, ob die Grenzwerte auch tatsächlich eingehalten würden, beziehungsweise welche Strahlungen auf den Kläger und die Bewohner seines Hauses einwirkten. Die Mobilfunkanlage hält auch nach Auffassung des Klägers ausweislich der im Verfahren vorgelegten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur die nach der 26. BImSchV erforderlichen Abstände ein. Es ist deshalb für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, dass sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2.12 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2023 – 2 A 1797/22 –, juris Rn. 15 ff.; Urteil vom 27. Mai 2019 – 10 A 1860/17 –, juris Rn. 41. Der Kläger legt nicht dar, dass diese Regelung zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor elektromagnetischen Feldern gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich und so verfassungsrechtlich untragbar geworden wäre, vgl. z. B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 2007 – 1 BvR 382/05 –, juris Rn. 18; Kammerbeschluss vom 28. Februar 2002 – 1 BvR 1676/01 –; BVerwG, Beschluss vom 16. März 2021 – 4 A 10.19 –, juris Rn. 46, und BayVGH, Beschluss vom 23. August 2024 – 22 CS 24.1409 u.a. –, juris Rn. 23, und dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2023 – 2 A 1797/22 _, juris Rn. 15 m. w. N. Zu einer weitergehenden Prüfung der Strahlenlast beziehungswiese der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers bestand daher kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.