OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 B 975/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1115.19B975.24.00
2mal zitiert
9Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig. Das erforderliche Rechtschutzbedürfnis für das Begehren, mit dem sich der Antragsteller gegen seine Nichtversetzung in die Klasse 3 wendet und die vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 3 erwirken will, ist nach wie vor gegeben. Sein Wechsel von der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule O. in I., die die verfahrensgegenständliche Nichtversetzungsentscheidung getroffen hat, auf die ebenfalls in I. gelegene Städtische Gemeinschaftsgrundschule Z. lässt das Rechtschutzbedürfnis für den Eilantrag nicht entfallen. Denn der Antragsteller besucht auch in der neuen Schule die Klasse 2. Dem entsprechend ist der einstweilige Rechtsschutzantrag des Antragstellers nunmehr ausweislich seines Schriftsatzes vom 8. November 2024 darauf gerichtet, den Antragsgegner - als weiterhin zuständige Schulaufsichtsbehörde - zu verpflichten, ihn im Schuljahr 2024/2025 vorläufig am Unterricht der Klasse 3 der Städtischen Gemeinschaftsgrundschule Z. teilnehmen zu lassen. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unter Änderung des angefochtenen Beschlusses stattzugeben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, § 294 Abs. 1, § 920 Abs. 2 ZPO), weil er die begehrte vorläufige Teilnahme am Unterricht der Klasse 3 ebenso wie die sinngemäß begehrte vorläufige Versetzung in diese Klasse nicht beanspruchen könne. Die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung im Zeugnis vom 5. Juli 2024 unterliege keinen ernsthaften Bedenken. Aus den gerügten Verfahrensfehlern könne der Antragsteller keinen Anspruch auf Versetzung herleiten. In materieller Hinsicht erfülle er die Voraussetzungen für eine Versetzung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS wegen seiner Minderleistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik nicht. Die Entscheidung der Versetzungskonferenz, ihn auch mit Blick auf die Regelung des § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS nicht zu versetzen, sei ebenfalls nicht zu beanstanden. 1. Soweit der Antragsteller einwendet, das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag verfahrensfehlerhaft dahin ausgelegt, dass er neben der vorläufigen Teilnahme am Unterricht der Klasse 3 (sinngemäß) seine vorläufige Versetzung begehre, ist dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant, weil dies - selbst bei zu weit gehender Auslegung - keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung rechtfertigen würde. 2. Das Beschwerdevorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Entscheidung über die Nichtversetzung nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW, § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS im Zeugnis vom 5. Juli 2024 sei rechtmäßig, nicht durchgreifend in Frage. Der Antragsteller wendet ohne Erfolg ein, er sei nicht ausreichend gefördert worden; die Schule sei ihrer Pflicht aus § 50 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW i. V. m. § 7 Abs. 2 Satz 2 AO-GS, versetzungsgefährdeten Schülern unter Einbeziehung der Eltern individuelle Lern- und Förderempfehlungen zu erteilen, nicht gerecht geworden Damit dringt der Antragsteller schon deswegen nicht durch, weil er, wie bereits vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, aus einer (unterstellt) unzureichenden Förderung keinen Anspruch auf Versetzung herleiten kann. Diese Wertung steht in Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung, wonach Grundlage der Leistungsbewertung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die tatsächlich erbrachten Leistungen eines Schülers sind. Welche Leistungen ein Schüler unter anderen Umständen - etwa bei besserer Förderung - hätte erbringen können, ist unerheblich; er kann keine bessere Bewertung aufgrund hypothetisch möglicher besserer Leistungen verlangen. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Februar 2023 ‑ 19 B 7/23 ‑ juris Rn. 3, vom 9. Dezember 2022 ‑ 19 B 1129/22 ‑ juris Rn. 14, und vom 7. April 2016 ‑ 19 B 1369/15 ‑ juris Rn. 5 ff., jeweils m. w. N. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Antragstellers, es liege ein Verstoß der Schule gegen die nach 7.2 Abs. 3 VVzAO-GS anwendbare Vorschrift des § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW vor mit der Folge, dass die bei ihm in den Fächern Deutsch und Mathematik erforderliche, aber unterbliebene Benachrichtigung entsprechend § 50 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW die Nichtberücksichtigung seiner Minderleistungen in beiden Fächern gebiete. Auch bei - unterstellt - verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Benachrichtigungen in den Fächern Deutsch und Mathematik nach 7.2 Abs. 3 VVzAO-GS i. V. m. § 50 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW wäre die Entscheidung der Nichtversetzung rechtmäßig. Denn entsprechend § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG NRW bliebe als Rechtsfolge lediglich eine der beiden Minderleistungen bei der Versetzungsentscheidung unberücksichtigt. Der Antragsteller hätte danach, selbst wenn seine Rüge fehlerhaft unterbliebener Benachrichtigungen zuträfe, immer noch nicht die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS für eine Versetzung in die Klasse 3 vorausgesetzten mindestens ausreichenden Leistungen in allen Fächern erbracht. 3. Die Einwände des Antragstellers gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Nichtversetzungsentscheidung der Versetzungskonferenz sei auch mit Blick auf § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS rechtlich fehlerfrei, greifen ebenfalls nicht durch. Bei der Prognoseentscheidung über die Versetzung eines Schülers aufgrund seiner Gesamtentwicklung trotz eines nicht ausreichenden Leistungsstands nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS kommt der Versetzungskonferenz ein pädagogischer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Prüfung ist daher darauf beschränkt festzustellen, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Versetzungskonferenz von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Oktober 2024 ‑ 19 B 836/24 ‑ juris Rn. 2 ff. (zu § 7 Abs. 3 Nr. 2 AO-GS), vom 2. Februar 2023 - 19 B 7/23 - juris Rn. 11, vom 15. September 2022 - 19 B 976/22 -, juris Rn. 3 (zu § 22 Abs. 3 Satz 1 APO-S I), vom 11. September 2015 - 19 A 2068/13 - juris Rn. 8 (zu § 12 Abs. 3 Satz 1 APO-S I), vom 4. November 2002 ‑ 19 B 2036/02 ‑ juris Rn. 14 (zu § 10 Abs. 3 APO-BK), jeweils m. w. N.; Bülter/Lücke-Deckert/Wahl-Weber, AO-GS, 9. Auflage 2017, Teil 13 unter 6.2. In Anwendung dieser Maßstäbe bleiben die Einwände der Beschwerde ohne Erfolg. Das gilt zunächst für die Rüge des Antragstellers, es fehle an einer ordnungsgemäßen Befassung der Versetzungskonferenz als zuständiges Organ mit seinem Antrag auf eine Versetzung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS; die Versetzungskonferenz vom 17. Juni 2024 habe keine entsprechende Entscheidung getroffen. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Versetzungskonferenz die Möglichkeit einer ausnahmsweisen Versetzung trotz nicht ausreichenden Leistungstands des Antragstellers nach§ 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS am 17. Juni 2024 nicht geprüft und hierüber entschieden hat. Hierfür bietet der Umstand, dass das Protokoll keine explizite Entscheidung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS enthält, keinen genügenden Anhalt. Denn regelmäßig trägt allein die Nichterfüllung der Versetzungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS (nicht ausreichende Leistungen) die Nichtversetzungsentscheidung. Eine Dokumentationspflicht für die regelhaft und für eine Vielzahl von Schülerinnen und Schülern zu treffende Entscheidung, dass die Voraussetzungen von § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS nicht gegeben sind, besteht entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht. Vgl. zum nicht gegebenen Erfordernis einer ausdrücklichen Feststellung auch Bülter/Lücke-Deckert/Wahl-Weber, AO-GS, 9. Auflage 2017 , Teil 13 unter 6.2. Die Negativfeststellung ist vielmehr unselbständiger Teil der Nichtversetzungsentscheidung und bedarf keiner eigenständigen Begründung. Erst auf Verlangen des Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten ist die Schule verpflichtet, die für ihre Entscheidung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS maßgeblichen Erwägungen der Versetzungskonferenz zur Wahrung individuellen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) mitzuteilen. Weitergehende Begründungserfordernisse als bei Leistungsbewertungen bestehen insoweit nicht. Vgl. in Bezug auf Leistungsbewertungen: OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2022 ‑ 19 B 970/22 ‑ juris Rn. 11, m. w. N. Der Antragsteller hatte vor der Versetzungskonferenz am 17. Juni 2024 auch keinen Antrag auf eine ausnahmsweise Versetzung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS gestellt, der dieser hätte Anlass geben müssen, eine begründete Entscheidung zu treffen. Auch in der Sache ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine Rechtmäßigkeitsbedenken an der Nichtversetzung des Antragstellers. Im Zeitpunkt der Versetzungskonferenz am 17. Juni 2024 lagen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass beim Antragsteller eine positive Prognose für eine ausnahmsweise Versetzung auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 1 AO-GS in Betracht kommen könnte. Aufgrund der von den Eltern des Antragstellers allein vorgelegten ärztlichen Stellungnahme der Dr. med. L., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und ‑psychotherapie, vom 13. September 2023, wonach beim Antragsteller eine Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vorliege, musste sich die Versetzungskonferenz nicht gehalten sehen, eine ausnahmsweise Versetzung auszusprechen. Ihr lässt sich schon nichts Substantiiertes für eine positive Entwicklung der Leistungen des Antragstellers für das Schuljahr 2024/2025 entnehmen. Auch ansonsten fehlte es nach Aktenlage an Hinweisen auf eine (künftig zu erwartende) Leistungsverbesserung des Antragstellers sowie einer Rückmeldung der Eltern des Antragstellers zum Stand seiner Erkrankung. Nach der Rücksendung des - auf Anforderung der behandelnden Ärztin - von der Klassenlehrerin ausgefüllten und unter dem 18. November 2023 unterzeichneten Conner-Fragebogens erfolgte keine Reaktion der Eltern mehr. Vor diesem Hintergrund ist weder dargelegt noch sonst feststellbar, dass die Versetzungskonferenz am 17. Juni 2024 ihre Nichtversetzungsentscheidung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage getroffen, insbesondere die ADHS-Diagnose des Antragstellers einschließlich der ihr darüber vorliegenden Erkenntnisse unberücksichtigt gelassen hat. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der erst am 20. Juni 2024 nach Erhalt des Zeugnisses vorgelegten Bescheinigung der Dr. med. L., Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie, vom 20. Juni 2024. Diese enthält gegenüber der fachärztlichen Bescheinigung vom 13. September 2023 keine für die Entscheidung über eine ausnahmsweise Versetzung relevanten neuen Erkenntnisse oder Einschätzungen. Darin bescheinigt die Fachärztin bereits keine für das Schuljahr 2024/2025 tatsächlich absehbare Leistungssteigerung des Antragstellers oder stellt eine solche konkret in Aussicht, weil deren - etwaiger - Eintritt nach Angabe der Ärztin aus ihrer Sicht noch von der vorgeschalteten (zeitlich ungewissen) Auswertung des von der Schule auszufüllenden und ihr noch nicht vorliegenden Conner-Fragebogens sowie einer weiteren Einstellung und Optimierung der Medikation des Antragstellers abhängig ist. Soweit in der Bescheinigung vom 20. Juni 2024 dennoch ohne nähere Substantiierung ausdrücklich die Versetzung in die Klasse 3 empfohlen wird, verhilft dies der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil die Prognoseentscheidung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS, wenn in diese auch ärztliche Stellungnahmen einfließen, gleichwohl keine medizinische, sondern eine pädagogische Beurteilung ist. Sie obliegt allein der Versetzungskonferenz. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2022 - 19 B 976/22 - juris Rn. 10. Vor diesem Hintergrund ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Versetzungskonferenz am 19. August 2024 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens an ihrer Nichtversetzungsentscheidung festgehalten hat, weil die seitens der Lehrkräfte festgestellten Leistungsdefizite aus ihrer Sicht zu massiv seien, als dass dem Antragsteller eine erfolgreiche Mitarbeit in der Klasse 3 möglich sein könnte. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, die Versetzungskonferenz habe sich lediglich mit dem Widerspruch gegen die Nichtversetzungsentscheidung befasst und sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil lediglich die Schulleiterin, die Klassenlehrerin und die Fachlehrerein Mathematik teilgenommen hätten, und damit nicht alle Lehrer, die den Antragsteller im zweiten Halbjahr unterrichtet hätten, ist kein Verfahrensfehler aufgezeigt. Mit Blick auf die beanstandete, nicht den Vorgaben des § 50 Abs. 2 SchulG NRW genügende Besetzung der Versetzungskonferenz am 19. August 2024 ist bereits nicht substantiiert unter konkreter namentlicher Benennung der angeblich fehlenden Lehrkräfte dargelegt, dass dies tatsächlich der Fall war. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren habe es sich bei den am 19. August 2024 anwesenden um diejenigen Lehrkräfte gehandelt, die den Antragsteller unterrichtet hätten. An der Versetzungskonferenz vom 17. Juni 2024 hätten nur deswegen mehr Lehrkräfte teilgenommen, weil während jener Konferenz über alle Schüler getagt worden sei. Auf den Widerspruch des Antragstellers bedurfte es auch nur einer Entscheidung der Versetzungskonferenz darüber, ob sie diesem abhilft. Die Nichtabhilfeentscheidung der Ausgangsbehörde ist eine unselbständige und nicht anfechtbare verwaltungsinterne Verfahrenshandlung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 ‑ 9 C 2.11 ‑ juris Rn. 16; Wöckel, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022 § 72 Rn. 12; Geis, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungs-gerichtsordnung, 5. Auflage 2018 § 72 Rn. 13. Dass sich die Versetzungskonferenz dabei „nur mit seinem [des Antragstellers] Widerspruch befasst“ hat, führt auf keinen Rechtsfehler, sondern entspricht einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf. Auf die vom Antragsteller geltend gemachten seelischen Auswirkungen einer Nichtversetzungsentscheidung kommt es im Rahmen der Prognoseentscheidung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 AO-GS nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).