Beschluss
18 L 2867/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1105.18L2867.25.00
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Leitsätze
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zur Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 eines erzbischöflichen Berufskollegs (hier: verneint)
Tenor
1. Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zur Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 eines erzbischöflichen Berufskollegs (hier: verneint) 1. Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Widerspruch gegen das Zeugnis vom 11. Juli 2025 und die Nichtversetzungsentscheidung vom 4. Juli 2025 vorläufig zur Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 des I. Berufskollegs Y. zuzulassen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Wird, wie vorliegend, im Zusammenhang mit einer schulrechtlichen Nichtversetzungsentscheidung eine Regelungsanordnung mit dem Inhalt begehrt, einem Schüler vorläufig die Teilnahme am Unterricht der erstrebten Klasse oder Jahrgangsstufe zu ermöglichen, ist glaubhaft zu machen, dass zum einen gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung ernsthafte Bedenken bestehen und dass zum anderen das Versetzungsgremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung aussprechen wird. Vgl. Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 1. Oktober 2024 - 18 L 2326/24 -, S. 2 des Entscheidungsabdrucks (n.v.)., vom 27. August 2019 - 18 L 2114/19 -, juris, Rn. 9 sowie vom 3. September 2021 - 18 L 1823/21 -, n.v.; ebenso VG P., Beschlüsse vom 5. November 2018 - 10 L 2506/21 -, juris, Rn. 5 und vom 22. Juli 2014 ‑ 10 L 1261/14 -, juris, Rn. 5 m.w.N. Gemessen daran hat die Antragstellerin bereits nicht glaubhaft gemacht, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Nichtversetzungsentscheidung des I. Berufskollegs Y. (im Folgenden: Berufskolleg) vom 4./11. Juli 2025 ernsthafte Bedenken bestehen. Das Versetzungsverfahren von Schülerinnen und Schülern eines Berufskollegs richtet sich nach § 50 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW) i.V.m. § 10 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK, vgl. auch § 10 Abs. 1 Satz 2 APO-BK). Da es sich vorliegend um ein Berufskolleg in Trägerschaft des Erzbistums P., mithin um eine Katholische Freie Schule, d. h. eine staatlich genehmigte Ersatzschule in Trägerschaft des Erzbistums P. handelt, treten an die Stelle der Vorschriften des Schulgesetzes NRW diejenigen des Kirchlichen Schulgesetzes des Erzbistums P. (SchulG-EBK). Gemäß § 5 Nr. 1 SchulG-EBK haben Katholische Freie Schulen im Erzbistum P. als staatlich genehmigte Ersatzschulen u.a. das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen und nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten, Zeugnisse zu erteilen und Abschlüsse zu vergeben (siehe §§ 22 bis 25 SchulG-EBK). Im Bereich des Prüfungs- und Berechtigungswesens nehmen die Katholischen Freien Schulen als Beliehene mithin unmittelbar hoheitliche staatliche Aufgaben wahr. Zunächst kann ein Anspruch auf Versetzung der Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 12 des Berufskollegs nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht daraus hergeleitet werden, dass die Verfahrens- und Formerfordernisse nicht eingehalten worden sind. Das Versetzungsverfahren am Berufskolleg richtet sich gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 APO-BK nach § 50 SchulG NRW, der hier durch § 24 SchulG-EBK modifiziert wird. Anders als die Antragstellerin meint, folgt ein Anspruch auf Versetzung nicht aus einem Verstoß gegen die in § 24 Abs. 4 SchulG-EBK i.V.m. § 10 Abs. 4 APO-BK normierte Benachrichtigungspflicht. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 1 SchulG-EBK, der § 50 Abs. 4 SchulG NRW insoweit ersetzt, sind die Eltern schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Versetzung eines Schülers gefährdet ist, weil die Leistungen in einem Fach abweichend von den im letzten Zeugnis erteilten Noten nicht mehr ausreichen. Hat die Schule die Eltern nicht benachrichtigt, so kann daraus kein Anspruch auf Versetzung hergeleitet werden (§ 24 Abs. 4 Satz 3 SchulG-EBK). Unterbleibt die Benachrichtigung, obwohl sie in einem oder mehreren Fächern hätte erfolgen müssen, werden Minderleistungen in genau einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt (§ 24 Abs. 4 Satz 4 SchulG-EBK); dies gilt nicht bei der Vergabe von Abschlüssen und Berechtigungen (§ 24 Abs. 4 Satz 5 SchulG-EBK). Auch volljährige Schüler erhalten eine Benachrichtigung, ohne jedoch aus einer unterbliebenen Benachrichtigung Rechte ableiten zu können (§ 24 Abs. 4 Satz 6 SchulG-EBK). Für die Bildungsgänge des Berufskollegs wird § 24 SchulG-EBK durch § 10 Abs. 4 APO-BK dahingehend ergänzt, dass das Berufskolleg die Eltern in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe informiert, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist. Gemessen an diesen Vorgaben lässt sich vorliegend ein Anspruch auf Versetzung aus einem Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht nicht herleiten. Zwar hätte grundsätzlich auch die volljährige Antragstellerin in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe hinsichtlich der Versetzungsgefährdung in gegenüber dem Halbjahreszeugnis weiteren versetzungsrelevanten Fächern (u.a. in Betriebswirtschaftslehre, Informationswirtschaft, Politik/Gesellschaftslehre) informiert werden müssen (§ 24 Abs. 4 Satz 5 SchulG-EBK i.V.m. § 10 Abs. 4 APO-BK). Demgegenüber war die Antragstellerin bezüglich der Fächer Mathematik und Religion angesichts der insoweit jeweils mangelhaften Leistungen bereits aufgrund des Halbjahreszeugnisses vom 7. Februar 2025 hinsichtlich einer Versetzungsgefährdung hinreichend gewarnt; dort war ausdrücklich der Zusatz „Nicht ausreichende Leistungen gefährden die Versetzung“ aufgeführt. Aus der nicht erfolgten Benachrichtigung hinsichtlich der nicht abgemahnten Fächer kann die Antragstellerin als volljährige Schülerin indes keine Rechte, insbesondere keinen Anspruch auf Versetzung ableiten (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 6 SchulG-EBK). Die unterlassene Benachrichtigung hat vielmehr nur zur Folge, dass Minderleistungen in genau einem Fach bei der Versetzungsentscheidung nicht berücksichtigt werden (vgl. § 24 Abs. 4 Satz 3 SchulG-EBK). Die Antragstellerin hätte aber auch dann die Versetzungsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 SchulG-EBK i.V.m. § 10 Abs. 2 APO-BK nicht erfüllt, wonach ihre Leistungen in allen Fächern mindestens „ausreichend“ oder nur in einem Fach „mangelhaft“ sein dürfen, was hier – bei nicht mehr ausreichenden Leistungen in acht von 14 Fächern – unzweifelhaft nicht der Fall ist (dazu sogleich). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2024 - 19 B 975/24 -, juris, Rn. 9. Ob im Hinblick auf individuelle Lern- und Fördererempfehlungen die Anforderungen des § 24 Abs. 3 SchulG -EBK erfüllt sind, kann im Ergebnis offen bleiben. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 24 Abs. 3 SchulG-EBK spricht bereits Überwiegendes dafür, dass diese Bestimmung vorliegend, d.h. im Anwendungsbereich der APO-BK, überhaupt keine Anwendungen findet. Selbst wenn man die Vorschrift auch im Bereich der Bildungsgänge des Berufskollegs für anwendbar hielte, spricht Vieles dafür, dass vorliegend die Anforderungen der Norm hinsichtlich individueller Lern- und Fördererempfehlungen eingehalten worden sind. So fand ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Schulleiterin Frau Z. vom 10. Oktober 2025, die – anders als die Antragstellerin meint, vom erkennenden Gericht selbstredend berücksichtigt werden kann und insbesondere nicht „wegen gezielter prozessualer Verzögerungstaktik“ als „verspätet zurückzuweisen“ ist – wöchentlich ein zweistündiger Mathematikförderkurs statt und haben zudem alle Fachlehrerinnen und -lehrer während des gesamten Schuljahres individuelle Förderungen angeboten, die die Antragstellerin indes nicht wahrgenommen hat. Jedenfalls aber kann die Antragstellerin auch aus einer etwaigen unzureichenden Förderung keinen Anspruch auf Versetzung herleiten. OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2016 - 19 B 1369/15 -, juris, Rn. 5. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Nichtversetzungsentscheidung. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SchulG-EBK wird eine Schülerin oder ein Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 APO-BK werden Schülerinnen oder Schüler des Berufskollegs, soweit in den besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils (Anlagen A bis E) nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf eines Schuljahres in die folgende Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt, wenn sie die Leistungsanforderungen gemäß Absatz 2 erfüllen. Gemäß § 10 Abs. 2 APO-BK sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, die Leistungsanforderungen einer Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt, wenn die Leistungen am Ende der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in allen Fächern mindestens „ausreichend“ oder nur in einem Fach „mangelhaft“ sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 8 APO-BK entscheidet die Fachlehrerin oder der Fachlehrer über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu berücksichtigen (§ 10 Abs. 1 Satz 9 APO-BK). Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben erfüllt die Antragstellerin nach derzeitiger Aktenlage nicht die materiellen Versetzungsanforderungen. Denn ihre Leistungen sind am Ende der Jahrgangsstufe 11 nicht in allen Fächern mindestens „ausreichend“ oder nur in einem Fach „mangelhaft“. Anders als die Antragstellerin meint, ist insoweit auf die von ihr erbrachten Leistungen am Ende der Jahrgangsstufe 11 abzustellen und ist eine Versetzung in die nächsthöhere Jahrgangsstufe insbesondere nicht einzig in Anknüpfung an ihre im ersten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen möglich. Dies folgt für Versetzungen von Schülerinnen und Schülern des Berufskollegs bereits unzweideutig aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 APO-BK, wonach – soweit nichts Abweichendes bestimmt ist – die Leistungsanforderungen einer Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind, wenn die Leistungen am Ende der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in allen Fächern mindestens „ausreichend“ oder nur in einem Fach „mangelhaft“ sind, sowie aus § 10 Abs. 1 Satz 9 APO-BK, wonach von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres zu berücksichtigen ist. Dies folgt zudem aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 Satz 1 SchulG-EBK, wonach ein Schüler nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt wird, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe erfüllt sind. Die Leistungsanforderungen der „bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe“ implizieren die gesamte Jahrgangsstufe und nicht nur das jeweilige erste Schulhalbjahr. Schließlich folgt dies auch aus dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 SchulG-EBK, wonach Mitglieder der Versetzungskonferenz diejenigen Lehrkräfte sind, die die Schülerin oder den Schüler im zweiten Halbjahr unterrichtet haben. Die Leistungen der Antragstellerin sind am Ende der Jahrgangsstufe 11 nicht i.S.d. § 10 Abs. 2 APO-BK in allen Fächern mindestens „ausreichend“ oder nur in einem Fach „mangelhaft“. Die Antragstellerin hat vielmehr in acht von insgesamt 14 Fächern keine ausreichenden Leistungen erbracht. So wurde die Leistung der Antragstellerin im Fach Betriebswirtschaftslehre mit „ungenügend“ und wurden ihre Leistungen in den Fächern Informationswirtschaft, Mathematik, Religionslehre, Politik/Gesellschaftslehre, Textverarbeitung, AG Young Finance und Praktikumsvorbereitung jeweils mit „mangelhaft“ bewertet. Bei der Überprüfung schulischer Noten ist zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrkräften ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht zu. Die Notengebung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich darauf hin, ob die Lehrkraft den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten hat. Das ist dann der Fall, wenn sie einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschlüsse vom 15. März 2022 - 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7, vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N., vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1255/17 -, juris, Rn. 9 ff. und vom 30. Oktober 2014 - 19 B 1055/14 -, juris, Rn. 4 ff. Hingegen ist es eine der Lehrkraft vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte sie vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie sie den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie sie verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie wie sie die Stärken und Schwächen der Bearbeitung, die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung des Mangels gewichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 - juris, Rn. 11 f. unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG im Prüfungsrecht. Mit dem Bewertungsvorrecht der Lehrkraft wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule aufgrund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte Note heraufzusetzen. Die Bewertung schulischer Leistungen beruht nämlich auf Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrkräfte im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu Mitschülern mit dem gleichen Wissensstand berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2022 - 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7, vom 24. November 2020 - 19 B 1435/20 - juris, Rn. 8 f. m.w.N., vom 15. Juni 2015 - 19 E 156/15 - (n.v.), und vom 26. Februar 2003 - 19 A 3042/02 -, juris. Da den Schüler für Bewertungsfehler die Darlegungs- und Beweislast trifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49/87 -, juris, ist es erforderlich, dass er substantiiert vorträgt und belegt, aus welchem Grund die Bewertung nach seiner Auffassung fehlerhaft ist. Kommt der Schüler dieser Substantiierungspflicht nicht nach, ist das Gericht nicht verpflichtet, etwaige Bewertungsfehler von Amts wegen zu ermitteln. Dies zugrunde gelegt hat die Antragstellerin keine beachtlichen Bewertungsfehler hinsichtlich ihrer mit der Note „mangelhaft“ bzw. „ungenügend“ bewerteten Leistungen in den versetzungsrelevanten Fächern aufgezeigt und somit eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 4. Juli 2025 nicht glaubhaft gemacht. Soweit sich die Antragstellerin gegen die Leistungsbewertung im Fach Informationswirtschaft wendet und hinsichtlich der am 11. Juni 2025 in der achten Stunde angesetzten Klausur vorträgt, die Fachlehrerin Frau M. habe ihr die Teilnahme an der Klausur rechtswidrig verweigert, greift dieser Einwand nicht durch. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Schulleiterin Frau Z. vom 10. Oktober 2025 habe die Fachlehrerin Frau M. vielmehr im Hinblick das nicht entschuldigte Fehlen der Antragstellerin in den ersten sieben Stunden des Schultages sowie mit Blick darauf, dass sie nicht habe einschätzen können, ob sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin nunmehr derart gebessert habe, dass eine Teilnahme an der Klausur verantwortbar sei, entschieden, die Antragstellerin nicht an der Klausur teilnehmen zu lassen und sie stattdessen auf einen der Nachschreibetermine zu verweisen, an welchem die Antragstellerin in vollgesundem und leistungsfähigem Zustand die Klausur hätte nachschreiben können. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin in der Folgezeit weder zu weiteren Unterrichtsstunden im Fach Informationswirtschaft noch zu einem der Klausurnachschreibetermine erschienen sei, habe bei der Notengebung einzig die von der Antragstellerin mitgeschriebene und mit der Note „ungenügend“ bewertete Klausur berücksichtigt werden können. Hiergegen ist – sowohl hinsichtlich des Vorgehens der Fachlehrkraft M. am 11. Juni 2025 als auch hinsichtlich der Leistungsbewertung bei der Zeugnis-/Versetzungskonferenz – nach summarischer Prüfung rechtlich nichts zu erinnern. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus vorträgt, die Leistungsbewertungen in den Fächern Betriebswirtschaftslehre, Informationswirtschaft, Politik/Gesellschaftslehre, Textverarbeitung, AG Young Finance und Praktikumsvorbereitung hätten bei der Versetzungsentscheidung allesamt nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese Fächer nicht zuvor ordnungsgemäß i.S.d. § 24 Abs. 4 SchulG-EBK i.V.m. § 10 Abs. 4 APO-BK abgemahnt worden seien, bedarf dies hier keiner abschließenden Entscheidung. Auch kann hinsichtlich dieser Fächer dahinstehen, ob und inwieweit die Fehlzeiten der Antragstellerin zu Unrecht in die Leistungsbewertungen eingeflossen sind. Denn ungeachtet dieser jeweils mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewerteten Leistungen hat die Antragstellerin jedenfalls in den zuvor aufgrund des Halbjahreszeugnisses ausreichend abgemahnten Fächern „Mathematik“ und „Religionslehre“ am Ende der Jahrgangsstufe 11 ebenfalls keine ausreichenden Leistungen erbracht, sondern wurden ihre Leistungen in diesen Fächern jeweils mit „mangelhaft“ bewertet, und sind die Leistungsbewertungen in diesen beiden Fächern nach den vorstehenden Maßstäben rechtlich nicht zu beanstanden, da die Antragstellerin insoweit keine relevanten Bewertungsfehler glaubhaft gemacht hat. Angesichts dessen erfüllt die Antragstellerin die Versetzungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 APO-BK („…Leistungen am Ende der besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe in allen Fächern mindestens „ausreichend“ oder nur in einem Fach „mangelhaft“…“) schon aus diesem Grunde nicht. Die Leistungsbewertung richtet sich vorliegend gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 APO-BK nach § 48 SchulG NRW, soweit in den Anlagen nichts anderes bestimmt ist. § 48 SchulG NRW wird hier durch § 22 SchulG-EBK modifiziert. Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 SchulG-EBK bezieht sich die Leistungsbewertung auf die im Unterricht vermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Grundlage der Leistungsbewertung sind alle von dem Schüler im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten” und im Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen im Unterricht” erbrachten Leistungen (§ 22 Abs. 4 Satz 2 SchulG-EBK). Beide Beurteilungsbereiche sowie ggf. die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen werden bei der Leistungsbewertung angemessen berücksichtigt (§ 22 Abs. 4 Satz 3 SchulG-EBK). Werden Leistungen aus Gründen, die von dem Schüler nicht zu vertreten sind, nicht erbracht, können nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Leistungsnachweise nachgeholt und kann der Leistungsstand durch eine Prüfung festgestellt werden (§ 22 Abs. 5 SchulG-EBK). Werden Leistungen aus Gründen, die von dem Schüler zu vertreten sind, nicht erbracht, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet (§ 22 Abs. 6 SchulG-EBK). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin keine beachtlichen Bewertungsfehler hinsichtlich der Leistungsbewertungen in den Fächern „Mathematik“ und „Religionslehre“ aufgezeigt. Sie hat insbesondere nicht substantiiert dargelegt, weshalb die Leistungsbewertungen in den ausreichend abgemahnten Fächern „Mathematik“ und „Religionslehre“ fehlerhaft sind und mindestens mit der Note „ausreichend“ hätten bewertet werden müssen. Ihr Vortrag beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, ihre Fehlzeiten seien zu Unrecht in die Leistungsbewertung der Fachlehrkräfte eingeflossen. Für eine derartige Annahme bestehen nach Aktenlage indes keine greifbaren Anhaltspunkte. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin ist nichts dafür ersichtlich, dass entgegen der Vorgaben in § 22 SchulG-EBK Fehlzeiten der Antragstellerin bei der Leistungsbewertung automatisch mit ungenügenden Leistungen gleichgesetzt worden wären. Zwar hat der Klassenlehrer der Antragstellerin dementgegen in seiner an den Vater der Antragstellerin gerichteten E-Mail vom 19. Mai 2025 rechtlich fehlerhaft ausgeführt, die unentschuldigten Fehlstunden müssten mit ungenügend gewertet werden. Der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren aber an verschiedenen Stellen klargestellt, dass diese Aussage des Klassenlehrers rechtlich falsch sei und eine derartige Gleichsetzung von Fehlzeiten mit ungenügenden Leistungen in der finalen Leistungsbewertung am Schuljahresende im Rahmen der Zeugnis-/Versetzungskonferenz tatsächlich nicht erfolgt sei. Ausweislich der eidesstattlichen Versicherung des Herrn König vom 10. Oktober 202 – die ebenfalls unzweifelhaft vom erkennenden Gericht berücksichtigt werden kann und nicht, wie die Antragstellerin meint, als „verspätet“ zurückzuweisen ist – sind die erzbischöflichen Schulen und Lehrer insbesondere in Fällen, in denen hohe Fehlzeiten mit unzureichenden Leistungen korrespondieren, angewiesen, bei den Versetzungskonferenzen in besonderem Maße darauf zu achten, die tatsächlich erbrachten schriftlichen und mündlichen Leistungen der Schüler zu gewichten, nicht aber die zur Leistungsbewertung grundsätzlich ungeeigneten Fehlzeiten heranzuziehen. Hierauf ist vorliegend zudem, wie sich aus den eidesstattlichen Versicherungen des Herrn König sowie der Schulleiterin Frau Z. vom 10. Oktober 2025 ergibt, sowohl im Vorfeld der in Rede stehenden Zeugniskonferenz durch Herrn König als auch vor Beginn der Zeugniskonferenz durch die Schulleiterin Frau Z. noch einmal gesondert hingewiesen worden. Angesichts dessen hat die Einzelrichterin keinen Zweifel daran, dass die Leistungsbewertung in den in Rede stehenden Fächern „Mathematik“ und „Religionslehre“ den vorstehenden rechtlichen Anforderungen genügte, wenngleich die Einzelrichterin insoweit nicht verkennt, dass die hohen Fehlzeiten der Antragstellerin – gleich ob entschuldigt oder unentschuldigt – die Leistungsbewertung de facto erschwert haben dürften. Ist nach alledem eine Gleichsetzung von Fehlzeiten der Antragstellerin mit ungenügenden Leistungen bei der Leistungsbewertung im Rahmen der Zeugnis-/Versetzungskonferenz insgesamt nicht glaubhaft gemacht, bedarf es vorliegend keiner Vertiefung, ob, aus welchem Grund und wann genau die Fehlzeiten der Antragstellerin von „entschuldigt“ auf „unentschuldigt“ gesetzt wurden und ob die ihr auferlegte „Attestpflicht“, wie die Antragstellerin meint, rechtswidrig war. Die Einzelrichterin hat – ohne dass es hierauf für die Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung entscheidungserheblich ankäme – nach Aktenlage jedenfalls insgesamt keinen Grund zu der Annahme, dass die Berufsschule insoweit, wie von der Antragstellerin behauptet, zu ihren Lasten agiert hätte. Angesichts der nach summarischer Prüfung nicht erfolgten Gleichsetzung von Fehlzeiten der Antragstellerin mit ungenügenden Leistungen bei der Leistungsbewertung im Rahmen der Zeugnis-/Versetzungskonferenz geht auch der Vortrag der Antragstellerin, die im Zeugnis vom 11. Juli 2025 ausgewiesenen Fehlstunden stünden im Widerspruch zu den am 12. Juni 2025 ausgewiesenen Fehlstunden, ins Leere. Ebenso unbeachtlich ist der weitere Einwand der Antragstellerin, ihre Fehlzeiten hätten sich im Schuljahr 2024/2025 gegenüber ihren Fehlzeiten am Berufskolleg A.-straße der Landeshauptstadt X. im Schuljahr 2023/2024 deutlich reduziert. Die Fehlzeiten der Antragstellerin in vorangegangenen Schuljahren, allzumal an einem anderen Berufskolleg, sind für die in Rede stehende Leistungsbewertung im Schuljahr 2024/2025 insgesamt unerheblich. Schließlich besteht auch zwischen der am 3. Juni 2025 abgehaltenen Teilkonferenz nach § 53 SchulG NRW wegen der hohen Fehlzeiten der Antragstellerin und der Leistungsbewertung in den Fächern „Mathematik“ und „Religionslehre“ bzw. der streitgegenständlichen Nichtversetzungsentscheidung kein sachlicher bzw. rechtlicher Zusammenhang, sodass auch dieser Vortrag rechtlich unerheblich ist. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Versetzungskonferenz bei der prognostischen Entscheidung über die Möglichkeit der Förderung der Antragstellerin in der nächsthöheren Jahrgangsstufe gemäß § 10 Abs. 3 APO-BK die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten hat. Nach dieser Regelung kann die Versetzungskonferenz im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere nicht von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretende Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind und erwartet werden kann, dass auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Gesamtentwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klasse möglich ist. Nach Auswertung der Stellungnahmen der Schulleiterin sowie der Fachlehrer begegnet die insoweit einstimmig ergangene sinngemäße abschlägige Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 4. Juli 2025 keinen rechtlichen Bedenken. Die dazu auch im gerichtlichen Verfahren angeführte Begründung, eine Versetzung der Antragstellerin sei mit Blick auf das festgestellte Notenbild aus leistungstechnischer Sicht und auch aus pädagogischen Gründen abzulehnen, lässt keinen Bewertungsfehler erkennen. Mit Blick auf die bereits seit zwei Jahren andauernden hohen Fehlzeiten der Antragstellerin, den Umstand, dass sie die Jahrgangsstufe 11 – wenngleich auch am Berufskolleg A.-straße in X. in einem anderen Bildungsgang – de facto bereits zweimal durchlaufen hat sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihre Leistungen in acht von 14 Fächern mit „nicht mehr ausreichend“ bewertet worden sind, erscheint eine erfolgreiche Mitarbeit der Antragstellerin in der nächsthöheren Jahrgangsstufe 12 angesichts des zwangsläufig aufgelaufenen Wissensdefizits fernliegend, wenn nicht sogar ausgeschlossen. Ist nach alledem gegen die Nichtversetzungsentscheidung nach den im Eilverfahren anzulegenden Maßstäben rechtlich nichts zu erinnern, ist darüber hinaus auch weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass das Versetzungsgremium bei einer erneuten Entscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Versetzung der Antragstellerin in die Jahrgangsstufe 12 des Berufskollegs aussprechen wird. Die Antragstellerin kann die begehrte vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 des Berufskollegs auch nicht daraus herleiten, dass sie einen Anspruch auf Ablegung einer Nachprüfung i.S.d. § 12 Abs. 1 APO-BK hätte mit der Möglichkeit, nachträglich versetzt zu werden. Wer auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfung die Versetzungsbedingungen erfüllt, ist versetzt (§ 12 Abs. 6 Satz 1 APO-BK). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 APO-BK kann eine nichtversetzte Schülerin oder ein nichtversetzter Schüler eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter spricht die Zulassung zur Nachprüfung aus, wenn im Falle der Verbesserung der Note in einem einzigen Fach von „mangelhaft“ auf „ausreichend“ die Versetzungsbedingungen erfüllt würden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 APO-BK). Derartiges ist vorliegend bereits im Hinblick darauf, dass die Leistungen der Antragstellerin in acht von 14 Fächern mit „nicht mehr ausreichend“ bewertet worden sind und diese Leistungsbewertungen von der Antragstellerin nicht nach Maßgabe der o.g. Grundsätze der Leistungsbewertung hinreichend substantiiert in Zweifel gezogen worden sind, nicht ansatzweise ersichtlich. Schließlich kommt die begehrte vorläufige Teilnahme am Unterricht der Jahrgangsstufe 12 des Berufskollegs auch nicht auf Grundlage einer Folgenabwägung in Betracht. Sind in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – wie hier – die Grundrechte aus Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 12 GG betroffen, ist das Gericht grundsätzlich gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen – wie § 123 VwGO – der besonderen Bedeutung der Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen abzuwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2025 - 19 B 1134/25 -, juris, Rn. 7 unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris, Rn. 15. Für eine solche Folgenabwägung ist indes nur dann Raum, wenn das Gericht – anders als hier – seine Entscheidung nicht an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ausrichten kann, weil sich etwa eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aus Zeitmangel nur im Hauptsacheverfahren abschließend beantworten lässt. Entscheidet das Gericht hingegen aufgrund der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, ist es gemäß Art 19 Abs. 4 GG (nur) gehalten, eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage vorzunehmen, sofern die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2025 - 19 B 1134/25 -, juris, Rn. 9; so auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. Juli 1996 - 1 BvR 638/96 - juris, Rn. 16. Unter Zugrundlegung dieser Maßstäbe besteht vorliegend kein Anlass für eine Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache, weil der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs abzulehnen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss 27. Oktober 2025 - 19 B 1134/25 -, juris, Rn. 13. Rechtsmittelbelehrung Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.