Beschluss
6 K 1088/25 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2025:0616.6K1088.25GE.00
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Leitsätze
1. Prozesskostenhilfe kann nach Beendigung des Verfahrens ausnahmsweise nur dann rückwirkend bewilligt wenn, der Antragsteller bereits vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat, wozu es insbesondere einer rechtzeitigen und vollständigen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der entsprechenden Belege bedarf. (Rn.7)
2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn sie überflüssig ist, weil den Antragsteller solche Kosten, vor denen ihn die Prozesskostenhilfe bewahren will (vgl. § 166 Abs 1 S 1 VwGO i. V. m. § 122 ZPO), nicht (mehr) treffen können. (Rn.10)
3. Wegen der in § 188 S 2 VwGO niedergelegten Gerichtskostenfreiheit können dem die Prozesskostenhilfe Beantragenden in derartigen Verfahren regelmäßig nur eigene Aufwendungen entstehen („Allgemeinkosten“), von denen auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht befreien würde. (Rn.10)
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesskostenhilfe kann nach Beendigung des Verfahrens ausnahmsweise nur dann rückwirkend bewilligt wenn, der Antragsteller bereits vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat, wozu es insbesondere einer rechtzeitigen und vollständigen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der entsprechenden Belege bedarf. (Rn.7) 2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn sie überflüssig ist, weil den Antragsteller solche Kosten, vor denen ihn die Prozesskostenhilfe bewahren will (vgl. § 166 Abs 1 S 1 VwGO i. V. m. § 122 ZPO), nicht (mehr) treffen können. (Rn.10) 3. Wegen der in § 188 S 2 VwGO niedergelegten Gerichtskostenfreiheit können dem die Prozesskostenhilfe Beantragenden in derartigen Verfahren regelmäßig nur eigene Aufwendungen entstehen („Allgemeinkosten“), von denen auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht befreien würde. (Rn.10) 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 1. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Zwar hat ausdrücklich (nur) der Kläger mit am 22. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dieser Erledigungserklärung aber nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes – namentlich am 4. Juni 2025 – widersprochen, sodass der Rechtsstreit gemäß § 161 Abs. 1 Satz 2 VwGO als erledigt gilt. Auf diese Folge ist der Beklagte mit vorbezeichnetem Schreiben hingewiesen worden. 2. Nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO insoweit nur noch darüber zu befinden, wer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Diese Frage ist im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Denn nach dem hier einschlägigen – § 161 Abs. 2 VwGO als lex specialis verdrängenden – § 161 Abs. 3 VwGO fallen die Kosten in den Fällen des § 75 VwGO stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. So liegt es nach summarischer Prüfung vorliegend. Der Kläger hat erst nach Ablauf der Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO Klage erhoben, ohne dass er – soweit sich aus der Gerichtsakte ergibt – zu diesem Zeitpunkt das Bestehen eines etwaigen Grundes für die Nichtbescheidung kannte oder hätte kennen müssen. Entsprechendes ist insbesondere auch nicht vom Beklagten vorgetragen worden. Die nachträgliche, vom Kläger als erledigendes Ereignis angeführte – im Übrigen für den Berichterstatter mangels entsprechender Vorlage aber nicht weiter nachvollziehbaren – Bescheidung durch den Beklagten ist ausweislich des klägerischen Schriftsatzes vom 20. Mai 2025 ursächlich für die Verfahrensbeendigung gewesen. 3. Der sinngemäße Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Zwar stünde der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zunächst nicht schon für sich genommen entgegen, dass das Verfahren mit hiesigem Beschluss (deklaratorisch) eingestellt worden ist. Denn auch wenn Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens regelmäßig nicht mehr rückwirkend bewilligt werden kann (vgl. den Wortlaut des § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO): „beabsichtigte Rechtsverfolgung), so liegt dies jedenfalls dann anders, wenn der Antragsteller bereits vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Dazu bedarf es insbesondere einer rechtzeitigen und vollständigen Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der entsprechenden Belege (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.2011 – 1 PKH 7/11 = BeckRS 2011, 142425 Rn. 1; OVG NRW, Beschl. v. 27.11.2024 – 16 E 106/23 = BeckRS 2024, 35000 Rn. 2; VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = NVwZ-RR 2025, 316 Rn. 8). Ob es hieran vorliegend bereits deshalb fehlt, weil der – ausweislich seiner abgegebenen Erklärung – voraussichtlich unterhaltsberechtigte Kläger keine Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen seiner gegebenenfalls Unterhaltsverpflichteten (insbes. seiner Mutter) gemacht hat, sodass dem Gericht eine Prüfung dahingehend unmöglich ist, ob der Kläger einen vermögenswerten Anspruch auf Zahlung eines so genannten Prozesskostenvorschusses entsprechend § 1360a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat (s. dazu VG Gera, Beschl. v. 11.12.2024 – 6 K 1248/24 Ge = NVwZ-RR 2025, 316 Rn. 11), war nicht weiter aufzuklären. Denn dem Kläger fehlt für die von ihm sinngemäß beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anwaltsbeiordnung im kostenprivilegierten Verfahren der Ausbildungsförderung (§ 188 Satz 2 VwGO) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt von vornherein nicht in Betracht, wenn sie – wie hier – überflüssig ist, weil den Antragsteller solche Kosten, vor denen ihn die Prozesskostenhilfe bewahren will (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 122 ZPO), nicht (mehr) treffen können (vgl. BerlVerfGH, Beschl. v. 14.5.2014 – VerfGH 11/14 = NVwZ-RR 2014, 625, 626; NdsOVG, Beschl. v. 20.6.2016 – 4 PA 177/16 = BeckRS 2016, 47902 Rn. 1; OVG NRW, Beschl. v. 14.9.2023 – 2 E 47/21 = BeckRS 2023, 25192 Rn. 8; Heckmann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 188 Rn. 8; Baudewin/Scheffer, NVwZ 2023, 469, 473). Wegen der in § 188 Satz 2 VwGO niedergelegten Gerichtskostenfreiheit können dem die Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten in einem solchen Fall regelmäßig nur eigene Aufwendungen – etwa Kosten für Briefsendungen – entstehen. Von ihnen würde der mittellose Beteiligte indes durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht befreit. Auch auf die Erstattung der dem Gegner gegebenenfalls entstandenen Kosten hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 123 ZPO keinen Einfluss (s. schon BVerwG, Beschl. v. 17.2.1989 – 5 ER 612/89 = NVwZ-RR 1989, 665, 666 mwN.). Zu keinem abweichenden Ergebnis führt, dass ausnahmsweise die einem bedürftigen Beteiligten selbst entstandenen Auslagen im Falle der Prozesskostenhilfebewilligung in besonderen Fällen erstattet werden können (vgl. Schneider, in: Gottschalk/Schneider PKH/VKH, 11. Aufl. 2025, Rn. 741). Denn hierunter fallen – wie schon ausgeführt – jedenfalls nicht die sogenannten „Allgemeinkosten“ (insbes. Brief-Porto, Telefon- und Schreibauslagen), sondern allenfalls besondere, für die Rechtsverfolgung-/verteidigung unumgänglich notwendige Kosten (etwa für die Beweisbeschaffung in Form von Privatgutachten, Dolmetscher etc.; vgl. nur SächsLSG, Beschl. v. 10.1.2013 – L 3 AS 44/11 B PKH = BeckRS 2013, 65846). Derartige Belastungen hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind diese sonst wie ersichtlich.