Leitsatz: 1. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit für den Fall, dass ein Kläger über zwei Wohnsitze im Zuständigkeitsbereich einer sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Behörde in unterschiedlichen Gerichtsbezirken verfügt, aus § 52 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO und folgt damit dem Sitz der Behörde. 2. Der Senat gibt seine bisherige, zur Anwendung von § 53 VwGO führende Rechtsprechung, die u. a. bezweckte, eine Überlastung des für den Sitz einer Landeszentralbehörde zuständigen Gerichts zu vermeiden und eine gewisse Ortsnähe des zuständigen Gerichts zu gewährleisten, auf und schließt sich zur Wahrung der Rechtseinheit dem Bundesverwaltungsgericht an. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt. G r ü n d e : Die Voraussetzungen des hier allein in Betracht kommenden und vom Verwaltungsgericht in Anspruch genommenen § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO für eine Bestimmung des örtlich zuständigen Verwaltungsgerichts durch das Oberverwaltungsgericht liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das nächsthöhere Gericht bestimmt, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen. Ein solcher Fall liegt nicht vor, das Prozessrecht enthält in § 52 VwGO für die gegebene Konstellation eine widerspruchsfreie Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit. Das Verfahren betrifft eine Streitigkeit aus dem Bereich des Rundfunkbeitragsrechts. Die örtliche Zuständigkeit für eine Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht richtet sich nach § 52 Nr. 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO. § 52 Nr. 3 VwGO ist anwendbar. Wie von seinem Wortlaut verlangt, liegt kein Fall der Nummern 1 und 4 vor. Insbesondere ist § 52 Nr. 1 VwGO nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. Ein hier allein in Betracht zu ziehendes ortsgebundenes Rechtsverhältnis und ein für dessen Annahme erforderlicher prägender Ortsbezug sind bei einem Streit um die Rundfunkbeitragspflicht (hier für eine Zweitwohnung) nicht anzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. September 2024 – 6 AV 2.24 –, K&R 2024, 764, juris, Rn. 6, und vom 20. Februar 2020 – 6 AV 1.20 –, NVwZ-RR 2020, 553, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2023 – 5 F 13/23 –, juris, Rn. 4, und vom 21. Dezember 2021 – 5 F 18/21 –, juris, Rn. 4 ff. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat zur Wahrung der Rechtseinheit anschließt, ergibt sich die gerichtliche Zuständigkeit für den Fall, dass der Betroffene über zwei Wohnsitze im Zuständigkeitsbereich der sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Behörde in unterschiedlichen Gerichtsbezirken verfügt, aus § 52 Nr. 3 Satz 3 i. V. m. Nr. 5 VwGO und folgt damit dem Sitz der Behörde. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2024, a. a. O., Rn. 10. Nach der bisherigen Rechtsprechung des beschließenden Senats richtete sich die Zuständigkeit in derartigen Fällen hingegen nach § 52 Nr. 3 Sätze 5 und 2 VwGO allein nach dem Wohnsitz des betroffenen Klägers. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2023, a. a. O., Rn. 2, und vom 21. Dezember 2021, a. a. O., Rn. 2 m. w. N. Dies führte dann, wenn ein Kläger mehrere Wohnsitze im Zuständigkeitsbereich der beklagten Behörde innehatte, zur potentiellen Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsgerichte des Landes und damit der Notwendigkeit einer Zuständigkeitsbestimmung durch den Senat gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO. Da § 53 Abs. 1 VwGO keine Regelung enthält, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist, ist diese Entscheidung nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren. Wertungsgesichtspunkte sind für den Gerichtsstand etwa die räumliche Entfernung der in Betracht kommenden Gerichte zu dem betreffenden Ort, die örtliche Nähe eines Gerichts für Kläger und/oder Beklagten oder Aspekte wie etwa der Schwerpunkt einer angegriffenen Planung. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. September 2020 – 2 AV 4.20 –, juris, Rn. 5 f., und vom 18. April 2019 – 2 AV 1.19 –, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 42, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2023, a. a. O., Rn. 11. Es entsprach in Anwendung dieser Grundsätze der ständigen Entscheidungspraxis des Senats, das Verwaltungsgericht am Wohnsitz derjenigen Wohnung als zuständiges Gericht zu bestimmen, für welche der Kläger die Befreiung von dem Rundfunkbeitrag begehrte. Der Senat berücksichtigte dabei auch weitere Gesichtspunkte, etwa ob dem Kläger die Prozessführung erheblich erleichtert würde, wenn das Verfahren vor dem jeweils anderen Gericht geführt würde. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für eine derartige Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO kein Raum mehr. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene „teleologische Extension des § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO“ auf die Fälle, in denen der Betroffene über zwei Wohnsitze im – mehrere Gerichtsbezirke umfassenden – Zuständigkeitsbereich der Behörde in unterschiedlichen Gerichtsbezirken verfügt, führt zur eindeutigen Zuweisung dieser Verfahren nach der subsidiären Regelung des § 52 Nr. 5 VwGO und rekurriert damit auf den Sitz der Behörde als maßgeblichen Zuständigkeitsbezugspunkt. Den bisher vom beschließenden Senat durch den Rückgriff auf § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO Rechnung getragenen – im Übrigen auch in der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betonten – teleologischen Gesichtspunkten, eine Überlastung des für den Sitz einer Landeszentralbehörde zuständigen Gerichts zu vermeiden und eine gewisse Ortsnähe der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu gewährleisten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 2024, a. a. O., Rn. 7 m. w. N., kommt nunmehr keine maßgebliche Rolle mehr zu. Es verbleibt bei der in derartigen Fallkonstellationen ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts am Sitz der beklagten Landeszentralbehörde, hier nach der Sitzbestimmung in § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den 'Westdeutschen Rundfunk Köln' (WDR - Gesetz) des Verwaltungsgerichts Köln. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).