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Beschluss

12 A 748/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:1218.12A748.22.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 2022 ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. März 2022 ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Gründe: Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Urteils auszusprechen (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Verfahrens beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da die Berufung der Beklagten bis zum erledigenden Ereignis voraussichtlich erfolgreich und die Klage der Klägerin unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen gewesen wäre. Ungeachtet der im Verfahren thematisierten Zweifel an der Zulässigkeit der Klage dürfte diese jedenfalls unbegründet gewesen sein. Die Beklagte hat voraussichtlich rechtmäßig gemäß § 8 Abs. 3 ihrer maßgeblichen Elternbeitragssatzung (EBS) auch gegenüber der Klägerin den höchsten Elternbeitrag festgesetzt, weil ausreichende Nachweise zum Einkommens des Kindesvaters, mit dem gemeinsam sie für den streitgegenständlichen Zeitraum beitragspflichtig ist und Auskunfts-, Nachweis- sowie Anzeigepflichten hinsichtlich des gemeinsamen Einkommens unterliegt, nicht beigebracht worden sind. Die Zulässigkeit solcher Höchstbeitragsregelungen ist anerkannt. Sie dienen über die Bewirkung eines - begrenzten und lediglich mittelbaren - finanziellen Drucks hinaus nicht der zwangsweisen Durchsetzung von Erklärungspflichten oder einer Sanktionierung, sondern sollen der Erhebungsstelle in Abkoppelung von der konkreten Einkommenssituation auch dann eine zeitnahe Beitragsfestsetzung ohne großen Aufwand ermöglichen, wenn es an aussagekräftigen Angaben oder Nachweisen der Elternbeitragspflichtigen gerade fehlt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober 2008- 12 A 1983/08 -, juris Rn. 73. Damit wird gerade vermieden, dass die öffentlichen Kostengläubiger bei einem Massengeschäft wie der Erhebung von Elternbeiträgen für öffentlich geförderte Betreuungsangebote unter Umständen darauf angewiesen sind, über eine hoheitliche Durchsetzung der auch in § 97a Abs. 1 SGB VIII normierten gesetzlichen Auskunftspflichten oder - soweit überhaupt bekannt - über die Arbeitgeber der Auskunftspflichtigen (Abs. 4) die erforderlichen Daten zu erlangen. Die Beitragspflichtigen haben in der Regel die Möglichkeit, nach einer Festsetzung des Höchstbeitrags eine Neufestsetzung zu erlangen, wenn sie die geforderten Nachweise beibringen. Zudem werden sie auch im Falle der Festsetzung des Höchstbeitrags üblicherweise nicht mit einem Beitrag belastet, der die Kosten des geförderten Betreuungsplatzes übersteigt und nicht mehr als bloße Kostenbeteiligung im Sinne des Achten Kapitels des SGB VIII anzusehen ist. Die Heranziehung von mehreren Beitragspflichtigen als Gesamtschuldnern unterliegt im Falle der Festsetzung des Höchstbeitrags wegen unzureichender Mitwirkung bei der Einkommensermittlung ebenfalls keinen grundsätzlichen Bedenken. Unabhängig von der Anordnung einer Gesamtschuld durch Satzungsrecht folgt die gesamtschuldnerische Haftung von mehreren für den gleichen Betreuungsplatz Elternbeitragspflichtigen auch aus dem Charakter von Elternbeiträgen als sozialrechtlichen Abgaben eigener Art, für die als "sonstige Abgaben" i. S. v. § 1 Abs. 3 KAG NRW gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchs. b KAG NRW u. a. § 44 AO entsprechend gilt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1994 - 16 A 2859/94 -, juris Rn. 4. Die Beklagte hat mit der angefochtenen Festsetzung voraussichtlich auch nicht die Grenzen des ihr eingeräumten Veranlagungsermessens überschritten. In der finanz- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Abgabengläubiger auswählen kann, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Dieses Ermessen ist sehr weit. Maßstab der Ermessensbildung haben die Zweckmäßigkeit und die Billigkeit zu sein. Innerhalb der demnach lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unbilligkeit gezogenen Grenzen kann die zuständige Stelle denjenigen in Anspruch nehmen, dessen Wahl ihr namentlich unter dem Blickwinkel der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint. Vgl. - jeweils zur Auswahl eines bestimmten Gesamtschuldners - BVerwG, Urteile vom 29. September 1982 - 8 C 138.81 -, juris Rn. 21, vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, juris Rn. 20 ff. ; BFH, Urteil vom 12. Mai 1976 - II R 187/72 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 169/12 -, juris Rn. 50, und Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 9 A 2447/13 -, n. v., sowie - für das Elternbeitragsrecht - Urteil vom 21. November 1994 - 16 A 2859/94 -, juris Rn. 5. Dieses Auswahlermessen bezieht sich nicht nur darauf, welchen einzelnen Gesamtschuldner die zuständige Stelle in Anspruch nimmt oder ob sie die Gesamtforderung von mehreren Gesamtschuldnern jeweils nur zu einem bestimmten (An-)Teil festsetzt. Sie kann die bestehende Forderung auch gegenüber mehreren oder gar allen Gesamtschuldnern gleichzeitig jeweils in voller Höhe geltend machen. Dabei muss sie allerdings beachten, dass die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner die Forderung auch den übrigen Schuldnern gegenüber zum Erlöschen bringt. Vgl. BFH, Urteil vom 10. April 1997 - IV R 73/94 , juris Rn. 30 m. w. N.; Schindler, in: Gosch, AO/FGO, 177. Ergänzungslieferung, September 2023, § 44 AO 1977 Rn. 34; Drüen, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 180. Lieferung 3/2024, § 44 AO 1977 Rn. 32. Dient die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft der Effizienz des Normvollzugs und nicht dem Schuldnerschutz, bedarf die Auswahlentscheidung in der Regel auch keiner Begründung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juli 2014 - 9 A 169/12 -, juris Rn. 50 f., und Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 9 A 2447/13 -, n. v. Nach diesen Maßgaben ist die parallele Heranziehung beider Beitragspflichtigen als Gesamtschuldner vor dem Hintergrund des Zwecks der Verwaltungspraktikabilität grundsätzlich unbedenklich. Die Erhebung von Elternbeiträgen stellt ein Massenverfahren dar, in dem die Anordnung der Gesamtschuldnerschaft der Effizienz des Normvollzugs und nicht dem Schuldnerschutz dient. Etwas anderes dürfte vorliegend auch nicht aus dem Umstand folgen, dass die Festsetzung des Höchstbeitrags, die unter Umständen nicht den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der seinerzeit zusammenlebenden Kindeseltern entspricht, auf Versäumnissen allein des Kindesvaters beruht. Dass ein mit der Höchstbeitragsregelung nach den vorstehenden Ausführungen an sich nicht bezweckter Sanktionseffekt im Einzelfall für den seinerseits ordnungsgemäß mitwirkenden Elternteil unter Umständen mittelbar eintreten kann, wenn der andere beitragspflichtige Elternteil seinen Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht hinreichend nachkommt, führt für sich genommen nicht auf eine offensichtliche Unbilligkeit der Festsetzung des Höchstbeitrags gegenüber dem hinreichend mitwirkenden Elternteil. Hiergegen spricht unter Berücksichtigung der vorgenannten Zielrichtung der Verwaltungsvereinfachung insbesondere der Aufwand, der für das Jugendamt damit verbunden wäre, in jedem Einzelfall für die Betätigung des Auswahlermessens überprüfen zu müssen, inwieweit ein gesamtschuldnerisch haftender Beitragspflichtigen auf die Vorlage von Einkommensnachweisen des anderen Beitragsschuldners Einfluss hat. Ebenso würde es der Effizienz des Vollzugs der Beitragspflicht zuwiderlaufen, wenn der Jugendhilfeträger für eine Ausübung des Auswahlermessens ermitteln müsste, welchen Haftungsanteil ein durch Festsetzung gesamtschuldnerisch in Anspruch genommener Elternteil im Innenverhältnis der Gesamtschuldner tragen müsste und welche Aussichten er darauf hat, im Innenverhältnis der Gesamtschuldner einen entsprechenden Ausgleich durchzusetzen. Im Übrigen kann auch bei einer Festsetzung des Elternbeitrags anhand der tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber beiden der Beitrag nach dem Gesamteinkommen festgesetzt werden, ohne dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einzelnen Elternteils oder dessen im gesamtschuldnerischen Innenverhältnis geschuldeter Anteil am Beitrag ermittelt werden müssten. Der Einwand der Klägerin, dass sie nach dem Auszug und der Trennung keine Möglichkeit hatte, den Kindesvater zu einer Vorlage der erforderlichen Nachweise anzuhalten, dürfte letztlich ebenfalls nicht zu einer offensichtlichen Unbilligkeit ihrer vollen Inanspruchnahme führen. Ob sie tatsächlich alles ihr Mögliche und Zumutbare getan hat, um an die Unterlagen des Kindesvaters zu kommen, steht nach ihrem pauschal gehaltenen Vorbringen zur Kommunikation mit dem Kindesvater bereits nicht fest. Vielmehr hat sich vorliegend im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens gezeigt, dass die Klägerin die benötigten Unterlagen des Kindesvaters beschaffen konnte. Welcher Umstand dazu führte, dass dies nunmehr gelang, früher aber nicht, ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht erkennbar. Zu bedenken ist insoweit auch, dass die gesamtschuldnerische Beitragspflicht an ein Zusammenleben im Erhebungszeitraum anknüpft, in welchem die Gesamtschuldner bereits von sich aus verpflichtet waren, jegliche Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen mitzuteilen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EBS); sie hätten sich bereits zu dieser Zeit des Zusammenlebens im Erhebungszeitraum auf eine spätere Vorlage erforderlicher Nachweise einstellen und die entsprechenden Unterlagen sichern können. Vor diesem Hintergrund dürfte die Beklagte auch nicht darauf zu verweisen sein, vorrangig selbst gegenüber dem nicht mitwirkenden Elternteil dessen Auskunftspflicht im Wege des Verwaltungszwangs durchzusetzen. Auch andere zumutbare Ermittlungsansätze als die erfolgte Aufforderung des Kindesvaters dürften vorliegend nicht in Betracht gekommen sein. Die Einholung einer Auskunft vom Finanzamt wäre - wie auch das weitere Verfahren gezeigt hat - am Steuergeheimnis gescheitert. Letztlich kann ein Schutz vor einer unbilligen Beitragslast dadurch bewirkt werden, dass bei gemeinsam Beitragspflichtigen vorrangig gegenüber dem für die Festsetzung maßgeblich verantwortlichen Gesamtschuldner vollstreckt wird und im Falle der Unzumutbarkeit der Kostentragung ein Beitragserlass nach § 90 Abs. 4 SGB VIII in Betracht kommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs.1 VwGO).