Beschluss
19 A 576/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0115.19A576.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Prozesskostenhilfeantrag ist unbegründet. Im Prozesskostenhilfeverfahren für einen ‑ von einem nach § 67 Abs. 4 Satz 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten ‑ noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung muss der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller die hinreichende Aussicht des Rechtsmittels auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) innerhalb der für die Begründung des Zulassungsantrags geltenden Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO so weit darlegen, wie dies ohne anwaltlichen Beistand möglich und zumutbar ist. Erforderlich ist, dass sich aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags das Vorliegen eines Zulassungsgrunds nach § 124 Abs. 2 VwGO in groben Zügen erkennen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 ‑ 19 A 919/22 ‑ juris Rn. 4, vom 14. Mai 2020 ‑ 19 A 3060/19 ‑ juris Rn. 4, jeweils m. w. N.; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Januar 2022 ‑ 2 LA 392/21 ‑ juris Rn. 10 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. März 2021 ‑ A 12 S 91/21 ‑ juris Rn. 13 m. w. N. Diese geminderten Darlegungsanforderungen sind vorliegend mit Blick auf den einzig in Betracht kommenden Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfüllt. Die Antragsbegründung des Klägers vom 9. März 2024 setzt den Feststellungen des angegriffenen Urteils nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht hat die auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtete Klage, dem Kläger eine Schulbescheinigung auszustellen, wonach er vom 1. August 2013 bis zum 17. Februar 2014 Schüler des Berufskollegs K. gewesen ist, als unbegründet abgewiesen. Es habe aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Schulleiters des Berufskollegs K., die ihrerseits auf den in der Schule noch vorhandenen Unterlagen und Daten der Schulverwaltung beruhten und durch die nicht näher substantiierten Behauptungen des Klägers nicht in Zweifel gezogen würden, die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger vom 1. August 2013 bis 15. September 2014 Schüler des Berufskollegs K. (zunächst Bildungsgang „zweijährige Berufsfachschule zur Erlangung des Berufsabschlusses Staatlich geprüfter Kinderpfleger und Fachoberschulreife“, ab 19. Mai 2014 als Schüler ohne Ausbildung / Klasse zur Erfüllung der Berufsschulpflicht) gewesen sei. Neben der Sache liegt zunächst das Vorbringen des Klägers, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei „ein Verbrechen an einem Rechtsstaatlichen Gedankengut“. Die weiter erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Angaben nicht als glaubwürdig bzw. glaubhaft angesehen, ist schon nicht nachvollziehbar, weil es in seiner Entscheidung weder Feststellungen zur Glaubwürdigkeit des Klägers noch zur Glaubhaftigkeit seiner Angaben getroffen hat. Soweit es die mangelnde Substantiierung der Behauptungen des Klägers (betreffend den von ihm im Klageantrag benannten, kürzeren Zeitraum als Schüler des Berufskollegs K.) annimmt, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nichts entnehmen, was dies in Frage stellen könnte. Der Vortrag des Klägers lässt weder erkennen, dass bzw. was er Konkretes im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen haben will, noch benennt er sonst greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er ‑ anders als vom Verwaltungsgericht festgestellt ‑ nur in dem von ihm geltend gemachten (kürzeren) Zeitraum Schüler des Berufskollegs K. gewesen sein könnte. Das von ihm erneut angeführte Schreiben des Schulleiters des Berufskollegs K. vom 12. Oktober 2018, das „eindeutig die Überweisung an das P.-Berufskolleg“ bestätige, hat das Verwaltungsgericht umfassend gewürdigt. Hiergegen trägt der Kläger nichts Substantielles vor. Der vom Kläger lediglich behauptete Zeitraum seines Schulbesuchs dort (bis 17. Februar 2014), ergibt sich aus dem Schreiben auch unter Berücksichtigung der darin genannten „Überweisung an das P.-Berufskolleg“ nicht, zumal dafür als Zeitpunkt der 10. November 2014 angegeben ist. Schließlich lässt auch das Vorbringen des Klägers zur (nicht erfolgten) zwangsweisen Durchsetzung der Schulpflicht am Berufskolleg K. und zur Verpflichtung des P.-Berufskollegs ihn zu beschulen keine tragfähigen Rückschlüsse auf die Fehlerhaftigkeit des vom Verwaltungsgericht festgestellten Zeitraums, in dem der Kläger Schüler des Berufskollegs K. war, zu. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).