Beschluss
19 A 1104/25
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0519.19A1104.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Senat legt das Schreiben des Klägers, mit dem er "die Zulassung zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts" beantragt und "Beschwerde gegen den Kostenbeschluss" einlegt, nach § 88 VwGO zu seinen Gunsten als Berufungszulassungsantrag nach § 124a Abs. 4 VwGO aus. Dieser ist das einzig statthafte Rechtsmittel, mit dem der Kläger eine Überprüfung der sein Klagebegehren abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung durch den Senat erreichen kann. Eine Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung ist nicht statthaft; die Anfechtung der Kostengrundentscheidung ist gemäß § 158 Abs. 1 VwGO im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nur im Zusammenhang mit einer Entscheidung in der Hauptsache zulässig. Dies setzt voraus, dass das Rechtsmittel selbst bereits zugelassen ist. Die Bestimmung in § 158 Abs. 1 VwGO bezweckt, die Gerichte davon freizustellen, ohne Entscheidung zur Hauptsache isoliert die Kostenentscheidung überprüfen zu müssen. Deshalb steht sie einer Anfechtung der Kostenentscheidung nur dann nicht entgegen, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache zu einer Sachentscheidung führen kann. Bei Rechtsmitteln, die ‑ wie hier ‑ der Zulassung bedürfen, ist dies erst nach der Zulassung möglich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2025 ‑ 10 A 275/23 - juris Rn. 15 f., m. w. N. 1. Eine Zulassung der Berufung scheidet vorliegend aus. Der Berufungszulassungsantrag ist unzulässig und daher zu verwerfen. Der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 und 7 VwGO nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten, der nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 als vertretungsbefugt zugelassen ist. Er hat den Zulassungsantrag persönlich gestellt. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen der Beteiligte ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitet. Der Kläger kann einen dem Vertretungserfordernis entsprechenden Zulassungsantrag auch nachträglich nicht mehr stellen. Die einmonatige Antragsfrist nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit der Zustellung des angefochtenen Urteils an den Kläger am 11. April 2025 begann, endete mit Ablauf des 12. Mai 2025 (Montag). Innerhalb dieser Frist hat der Kläger keinen dem Vertretungserfordernis genügenden Zulassungsantrag gestellt. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO zum Zweck der Nachholung einer im Sinn von § 67 Abs. 4 VwGO ordnungsgemäßen Antragstellung ist ebenfalls kein Raum. Weder hat der Kläger die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist beantragt noch kann diese von Amts wegen erfolgen, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils zutreffend auf das Vertretungserfordernis hingewiesen. Dem Kläger ist ‑ wie sich aus den nachstehenden Gründen zu 2. Ergibt ‑ auch weder nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO noch nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 5 ZPO ein Rechtsanwalt für das Berufungszulassungsverfahren beizuordnen. 2. Der Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt für das Berufungszulassungsverfahren beizuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit ‑ wie hier im Berufungszulassungsverfahren gemäß § 67 Abs. 4 VwGO ‑ eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung ist weiter, dass der Verfahrensbeteiligte nicht mittellos ist, da andernfalls sein Antrag nach den Vorgaben des Prozesskostenhilferechts gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO zu behandeln wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Mai 2024 ‑ 2 B 17.24 ‑ juris Rn. 5. Dies vorausgesetzt scheidet die Beiordnung eines Notanwalts schon deshalb aus, weil der Kläger mittellos ist und für ihn deshalb vorrangig die Regelungen über die Prozesskostenhilfe gelten. Der Kläger erfüllt auf Grundlage der von ihm zum vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren (Aktenzeichen: 19 E 556/24) gereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 20. August 2023 nebst Belegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine ratenlose Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die fortbestehende Mittellosigkeit des Klägers wird vielmehr dadurch bestätigt, dass der Kläger bei der Suche nach einem zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt darauf hingewiesen hat, die Rechtsanwaltskosten nur in monatlichen Raten in Höhe von 50,00 Euro bestreiten zu können. Ungeachtet dessen wäre auch ein ‑ sinngemäß im gestellten Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts enthaltener ‑ Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Berufungszulassungsverfahren gemäß §§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1, Abs. 5 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abzulehnen. Auch in einem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungszulassungsverfahren muss selbst bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO zumindest in groben Zügen erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2025 ‑ 19 A 576/24 ‑ juris Rn. 1, m. w. N. Daran fehlt es hier. Das Vorbringen des Klägers ‑ und auch die Aktenlage im Übrigen ‑ lässt nicht erkennen, dass das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO in Betracht kommen könnte. a) Es besteht kein Anhalt für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst vollumfänglich Bezug auf seine Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Prozesskostenhilfebeschwerdebeschluss vom 29. Januar 2025 ‑ 19 E 556/24 ‑, wonach die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs im Hinblick auf die von dem Kläger im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen Äußerungen nicht gegeben sind. Im Einklang mit diesen hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil nunmehr abschließend unter vollständiger Aktenauswertung und zutreffender Anwendung der verwaltungsprozessualen Beweislastgrundsätze überzeugend festgestellt, dass und weshalb sich die im Meldebogen des Jugendamtes wiedergegebenen telefonischen Tatsachenbehauptungen der Schulleiterin und Klassenlehrerin der Tochter des Klägers vom 20. August 2020 als wahr erweisen. Weitere gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Insbesondere hat der Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2024 gegenüber dem Verwaltungsgericht sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt und ausgeführt, er habe alle seine Klage begründenden Beweise mit der Klageschrift vom 14. November 2023 vorgelegt, sodass dem Gericht alle entscheidungsrelevanten Fakten vorlägen. Auch dem Hinweis der Einzelrichterin vom 31. Januar 2025, sie beabsichtige ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, hat der Kläger nichts entgegengesetzt. Zu keiner abweichenden Bewertung führt das Vorbringen des Klägers, seine Tochter habe am 12. August 2020 nicht unentschuldigt gefehlt, weil er am Morgen dieses Tages die Schule über das Fernbleiben seiner Tochter wegen eines schweren Unwetters in W. unterrichtet habe. Diese erstmals im Zulassungsverfahren vorgebrachte Behauptung steht im Widerspruch zu seinem bisherigen Vorbringen und der Aktenlage. Sie bietet auch keinen Anhalt dafür, dass das Schulversäumnis seiner Tochter am 12. August 2020 tatsächlich entschuldigt gewesen sein könnte. Der Kläger konkretisiert zudem nicht, wem gegenüber und wann er eine solche Meldung getätigt haben will. Auch die E-Mail des Klägers vom 20. Juni 2020 entschuldigt die Fehlzeit seiner Tochter in der Schule an diesem Tag nicht. Die dortigen Ausführungen des Klägers, er habe in der Nacht nicht schlafen können und sei daher krank, genügen nicht, um das Fernbleiben seiner schulpflichtigen Tochter von der Schule an diesem Tag zu entschuldigen. b) Die Sache wirft auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und keine Frage(n) von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Ebenso ist keine Abweichung des Verwaltungsgerichts von übergeordneter Rechtsprechung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erkennbar. Die Rechtsgrundsätze des vom Kläger angeführten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2022 ‑ 6 C 11.20 ‑ (juris) hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt und rechtsfehlerfrei auf den Einzelfall des Klägers angewandt. c) Der Kläger kann sich schließlich auch nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen. aa) Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler ergibt sich nicht mit Blick auf eine seitens des Klägers angenommene Besorgnis der Befangenheit der Einzelrichterin. Die Berufung kann grundsätzlich nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO mit der Begründung zugelassen werden, ein Ablehnungsgesuch gegen den genannten Richter sei vom Verwaltungsgericht fehlerhaft abgelehnt worden, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und daher gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 512 ZPO der Überprüfung in einem Berufungsverfahren entzogen sind. Die unrichtige Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist nur ausnahmsweise dann beachtlich, wenn mit ihr eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG bei der weiteren Entscheidung in der Sache durch den erfolglos abgelehnten Richter geltend gemacht wird. Dies setzt voraus, dass objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen beruht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. September 2020 ‑ 12 A 2142/16 ‑ juris Rn. 42 ff., m. w. N. Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf den ablehnenden Befangenheitsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2025 offenkundig nicht erfüllt. Auf einen Verfahrensfehler führt auch nicht das weitere Ablehnungsgesuch gegen die Einzelrichterin vom 21. April 2025, das der Kläger erst nach Erlass des angefochtenen Urteils vom 9. April 2025 angebracht hat. Nach ‑ wie hier ‑ Beendigung der Instanz kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr abgelehnt werden und auf den behaupteten Ablehnungsgrund auch die Berufungszulassung nicht gestützt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1969 ‑ III CB 129/130.67 ‑ Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 5; VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 ‑5/19.VB-1 ‑ juris Rn. 12 ff. bb) Die vom Kläger geltend gemachte Unvollständigkeit des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils begründet ebenfalls keinen Verfahrensmangel. Etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken bei der Wiedergabe des tatsächlichen Vorbringens des Klägers können nicht als Verfahrensmangel geltend gemacht werden, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung des Urteils nach Maßgabe der §§ 119, 120 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2024 ‑ 9 A 3132/21 ‑ juris Rn. 46 m. w. N. Unabhängig davon hat der Kläger erstinstanzlich nicht vorgebracht, am 12. August 2020 habe es in W. ein Unwetter gegeben und er habe die Schule am Morgen dieses Tages über das Fernbleiben seiner Tochter wegen des Unwetters unterrichtet. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Verwerfung des Zulassungsantrags auf § 154 Abs. 2 VwGO. Für das Verfahren auf Beiordnung eines Notanwalts werden Gerichtsgebühren nicht erhoben und Kosten nicht erstattet. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).