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Beschluss

12 A 349/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0116.12A349.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Gründe Der zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. I. Die vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat - unter teilweiser Aufhebung der dahinter zurückbleibenden Bewilligungsbescheide vom 7. und 12. November 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2019 - den Beklagten für die Zeit vom 14. August 2017 bis zum 19. Dezember 2019 zur Gewährung von Beträgen an den Kläger zur Entlastung seiner Pflegeeltern in Höhe von 478,20 Euro monatlich sowie von Beträgen von 7.020 Euro für 2018 und 7.290 Euro für 2019 zur Erstattung von Fremdbetreuungskosten in Zeiten von Urlaub oder freien Wochenenden der Pflegeeltern verpflichtet. Darüber hinaus hat es den Beklagten für die Zeit vom 14. August 2017 bis zum 28. Februar 2018 - unter entsprechender Aufhebung der insoweit zuvor nur teilweise erfolgten Bewilligung - zur Gewährung von Pflegegeld in Höhe der ungekürzten, vom Landschaftsverband Rheinland (O.) anerkannten Pauschalbeträge von 726 bzw. 738 Euro verpflichtet. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Umfang der Zahlungspflicht des Beklagten richte sich allein nach §§ 41, 33 Satz 2 und 39 SGB VIII. Hinsichtlich des gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sicherzustellenden notwendigen Unterhalt des Klägers sei durch die Umschreibung des Bedarfs des Klägers und die Vereinbarung von sechs freien Wochenenden und bis zu sechs Wochen Urlaub vom Kind im Vertrag zwischen der S. B. und dem Kreisjugendamt des Beklagten anerkannt worden, dass bei der Aufnahme des Klägers in die Sonderpädagogische Pflegestelle ein über die regelmäßig zu gewährenden laufenden Geldleistungen hinaus abzugeltender Mehrbedarf sowie erhöhte Anforderungen an die Betreuung und Erziehung des Klägers im Sinne des § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII bestanden hätten. Insofern habe das Kreisjugendamt zuerkannt, dass die Betreuung des u. a. an Fetalem Alkoholsyndrom und chronischer Hepatitis C erkrankten Klägers derart betreuungsintensiv gewesen sei, dass ein zusätzlicher Betreuungsbetrag von wöchentlich zwölf Stunden á 9,20 Euro (478,40 Euro im Monat) zur Entlastung der Pflegepersonen sowie sechs freie Wochenenden im Jahr und bis zu sechs Wochen Urlaub pro Jahr vom Kind zuzubilligen seien. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Bedarf des Klägers mit Erreichen der Volljährigkeit - quasi schlagartig - geändert hätte und ein solch geänderter Bedarf festgestellt worden sei, seien nicht erkennbar. Dementsprechend ergebe sich aus dem Hilfeplanprotokoll vom 27. November 2017, dass nicht über einen reduzierten Bedarf des Klägers gesprochen worden sei. Nachdem der Bedarf des - seit November 2017 wieder an fünf Tagen pro Woche im Haushalt der Pflegeeltern lebenden - Klägers trotz Beginns der berufsvorbereitenden Maßnahme weiterhin fortbestanden habe und der zusätzliche Betreuungsbetrag von 478,40 Euro zuvor stets ohne Nachweis- oder Belegpflicht unmittelbar an die Sonderpädagogische Pflegestelle zur Sicherstellung einer wöchentlichen Entlastung ausgezahlt worden sei, sei ohne entsprechende Feststellung eines geänderten Bedarfs auch weiterhin so zu verfahren. Zudem seien dem Kläger für freie Wochenenden seiner Pflegeeltern bzw. Urlaubszeiten (jedenfalls) für die sich aus der Aufstellung des Herrn Peter L. ergebenden Betreuungstage Beträge zur Erstattung der hierfür entstandenen Kosten, die bisher ohne Forderung von Nachweisen vom Beklagten an die S. B. erstattet worden seien, zu bewilligen. Auch insoweit habe der Beklagte ein Entfallen des zuvor anerkannten und vom Pflegevater in der mündlichen Verhandlung als unverändert erläuterten Bedarfs für die Jahre 2018 und 2019 vom Beklagten bereits in den Hilfeplangesprächen nicht angenommen und auch im gerichtlichen Verfahren keine Gründe für den Entfall dargelegt. Der Kläger habe die Zeit der berufsvorbereitenden Maßnahme zu einem Großteil im Haushalt der Pflegeeltern verbracht, für die durch Telefonate, Fahrdienste und die Suche nach einem Praktikumsplatz sogar ein großer Mehraufwand entstanden sei und der bisherige Erholungsbedarf (jedenfalls) unverändert weiterbestanden habe. Der Kläger habe auch unabhängig vom Bestehen der Vertragsverhältnisse unmittelbar einen Anspruch gemäß §§ 41, 33 Satz 2, 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII auf Bewilligung der seinen erhöhten Bedarf deckenden und tatsächlich auch in Anspruch genommenen Leistungen. Ausweislich der mit Daten versehenen Aufstellung habe Herr L. den Kläger im Jahr 2018 an 52 Tagen und im Jahr 2019 an 54 Tagen entgeltlich betreut. Schließlich sei die vom Beklagten für die Zeit vom 14. August 2017 bis zum 28. Februar 2018 - vor dem Hintergrund der erfolgten taggenau berechneten Nachzahlungen aufgrund von Krankheits- und Fehltagen des Klägers - vorgenommene Kürzung des materiellen Unterhalts rechtswidrig und dem Kläger stehe der volle monatliche Pauschalbetrag zu. Der Kläger sei nicht durchgängig fünf Tage pro Woche in einer Einrichtung, sondern vielmehr - seit mehr als 17 Jahren - im Haushalt seiner Pflegeeltern untergebracht gewesen. Soweit er während eines Zeitraums von dreieinhalb Monaten anlässlich einer berufsvorbereitenden Maßnahme einige Tage pro Woche im Internat verbracht habe, hätten ihn seine Pflegeeltern wegen einer Erkrankung mehrfach abgeholt und zu den regelmäßigen Arztterminen gefahren, hätten nächtliche Telefonate mit ihm geführt und einen Praktikumsplatz gesucht. Sie hätten auch weiterhin das Zimmer des Klägers vorgehalten und ihm auch seinen Lebensunterhalt und Kleidung finanzieren müssen. Angesichts der Kürze der anderweitigen Unterbringung und der Tatsache, dass der Kläger immer noch mehr Zeit im Haushalt seiner Pflegeeltern verbracht habe als im Internat, erscheine die Kürzung des materiellen Unterhalts als nicht den notwendigen Lebensunterhalt deckend und damit ungerechtfertigt. Die dagegen erhobenen Einwände des Beklagten führen nicht auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. 1. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger für die Zeit vom 14. August 2017 bis zum 28. Februar 2018 den pauschalen Unterhaltsbetrag ungekürzt in Höhe der vollen, vom O. anerkannten Sätze (726 Euro für 2017, 738 Euro für 2018) zu gewähren. Soweit der Beklagte meint, das Verwaltungsgericht lasse unberücksichtigt, dass bereits Leistungen in Höhe von 344,12 Euro bzw. 359,92 Euro geleistet worden seien, verkennt er, dass das erstinstanzliche Urteil nicht auf eine Leistungs-, sondern auf eine Verpflichtungsklage hin ergangen ist und ihn dementsprechend - unter entsprechender Aufhebung der zuvor erfolgten geringeren Bewilligung - zur Gewährung der höheren Beträge durch Bescheid verpflichtet und nicht zur zusätzlichen Zahlung der vollen Beträge über den bereits ausgezahlten Teilbetrag hinaus verurteilt hat. Mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum in der Zeit vom 14. August 2017 bis zum 28. Februar 2018 mit dem pauschalen Pflegegeld zu deckenden Unterhaltsbedarf des Klägers setzt sich der Beklagte überhaupt nicht auseinander, sondern geht allein auf die - aus seiner Sicht vom Bedarf zu trennende - Frage der Entlastungsbeträge für die Pflegeeltern ein. Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Höhe des pauschalen Unterhaltsbetrags sind damit nicht ansatzweise dargelegt. 2. Auch soweit das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Gewährung von pauschalen Beträgen zur Entlastung der Pflegeeltern für eine gewisse Stundenanzahl pro Woche sowie von Leistungen für Urlaubszeiten und freie Wochenenden der Pflegeeltern verpflichtet hat, ergeben sich aus dem innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgten Vorbringen des Beklagten keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Hinsichtlich eines grundsätzlichen Anspruchs des Klägers auf die Leistungen zur Entlastung der Pflegeeltern durch Urlaub, freie Wochenenden und regelmäßige wöchentliche Entlastungsstunden beschränkt sich das fristgerechte Zulassungsvorbringen auf Ausführungen dazu, dass die vertraglich vereinbarte Entlastung der Pflegeeltern in ihrer Höhe unabhängig von dem tatsächlichen Bedarf des Klägers und die vertraglich zugesicherte - vom Einzelfall unabhängige - Entlastung getrennt vom Betreuungsaufwand zu betrachten sei. Mit diesen Einwendungen, die er auch mit dem erst nach Ablauf der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 2. Mai 2022 vertieft, geht der Beklagte aber nicht näher auf die Annahme des Verwaltungsgerichts ein, dass sich der Anspruch des Klägers auf die betreffenden Leistungen aus §§ 41, 33 Satz 2 und 39 SGB VIII ergebe. Das Verwaltungsgericht stellt damit ungeachtet seiner Erwägungen zum konkreten Betreuungsaufwand und zur Zuordnung der begehrten Geldleistungen zu den Leistungen nach § 39 SGB VIII (auch) darauf ab, dass nach Volljährigkeit des Klägers weiterhin ein Anspruch auf Hilfe in Gestalt von Vollzeitpflege in einer sonderpädagogischen Pflegestelle bestanden hat. Insoweit ist in der Senatsrechtsprechung anerkannt, dass - ungeachtet der Regelung eines Anspruchs der Pflegepersonen auf Beratung und Unterstützung in § 37a Satz 1 SGB VIII - Beratungs- und Unterstützungsansprüche auch in Anwendung der §§ 27, 33 Satz 2 SGB VIII im Rahmen der Vollzeitpflege bestehen können. Der Anspruch auf Vollzeitpflege i. S. v. § 33 SGB VIII, insbesondere derjenige nach § 33 Satz 2 SGB VIII, ist gerichtet auf eine Vollzeitpflege, die den konkreten Bedarf des jeweiligen Pflegekindes abdeckt. Dies folgt für eine Vollzeitpflege nach § 33 Satz 1 SGB VIII aus der Bezugnahme auf das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes, seine persönlichen Bindungen sowie die Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie. Nach § 33 Satz 2 SGB VIII richtet sich der Anspruch bei besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kindern und Jugendlichen auf eine geeignete Form der Familienpflege. Gerade diese Bezugnahmen auf die näheren Umstände des Einzelfalles verdeutlichen, dass auch die nähere Ausgestaltung der Vollzeitpflege, die gerade diesen Umständen Rechnung tragen muss, Gegenstand des Anspruchs aus § 33 SGB VIII ist. Bei der Ausgestaltung solcher Konzepte kann regelmäßig nicht strikt zwischen Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern einerseits und Ausgestaltung der Vollzeitpflege andererseits getrennt werden. Das hat zur Folge, dass nach dem (Gesamt-)Konzept - etwa eines ausführenden freien Jugendhilfeträgers - auch die Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern Gegenstand des Anspruchs aus § 33 Satz 2 SGB VIII sein können, weil sie (ebenfalls) die Ausgestaltung der Vollzeitpflege selbst betreffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 2018 - 12 A 1434/16 -, juris Rn. 33 f., und Beschluss vom 8. September 2021 - 12 B 1207/21 -, juris Rn. 13. Wird dem Hilfeempfänger Hilfe für junge Volljährige in Form von Vollzeitpflege in einer bestimmten sonderpädagogischen Pflegestelle durch einen bestimmten Träger gewährt, ist der gewährende Jugendhilfeträger verpflichtet, die Vollzeitpflege in der betreffenden Pflegestelle nach Maßgabe des mit dem Träger insoweit abgeschlossenen Vertrags und der gesetzlichen Regelungen zu leisten und auch diejenigen Unterhaltsleistungen für das Pflegegeld zu gewähren, die den Anspruchsberechtigten darüber hinaus nach den gesetzlichen Regelungen der §§ 41, 33 und 39 SGB VIII zustehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2022 - 5 C 4.21 -, juris Rn. 19. Zu diesem rechtlichen Hintergrund der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Anspruchsgrundlagen verhält sich das fristgerechte Zulassungsvorbringen nicht im Ansatz. Auch ergibt sich aus den Ausführungen des Beklagten zur zwischen ihm und der S. geschlossenen Vereinbarung sowie zur Konzeption dieses - offenbar weiterhin für die Leistungserbringung akzeptierten - Trägers nicht, dass zu irgendeiner Zeit eine anderweitige Ausgestaltung der Leistungsgewährung nach §§ 41, 33 Satz 2 und 39 SGB VIII - entweder durch die S. B., über deren sonderpädagogische Pflegestelle P. die bisherige Vollzeitpflege dem Grunde nach fortgeführt werden sollte, oder durch einen anderen Träger sonderpädagogischer Pflegestellen - möglich gewesen wäre. Die schlichte Behauptung des Beklagten, die streitigen Zusatzleistungen beruhten "losgelöst von den individuellen Kosten der Erziehung nach § 39 SGB VIII und der Hilfe Kontinuität des § 37 Abs. 2a SGB VIII alleine auf der allgemeinen vertraglichen Vereinbarung", genügt den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ersichtlich nicht. Abgesehen davon ergibt sich aus dem fristgerechten (wie auch dem weiteren) Zulassungsvorbringen nicht, dass der Vertrag als maßgebliche Grundlage für die - auch ungeachtet des individuellen Bedarfs des Klägers vorzunehmende - Ausgestaltung der Vollzeitpflege tatsächlich weggefallen wäre. Nach § 11 Abs. 1 des Vertrags vom 21. Dezember 2012/11. Januar 2013 ist dieser unbefristet geschlossen worden und sollte "grundsätzlich über die Volljährigkeit des Kindes hinaus" gelten, auch im Falle einer Weitergewährung der Hilfe über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus (vgl. auch § 12 des Vertrags). Eine Beendigung des Vertrags war nur in den in § 11 Abs. 2 genannten Fällen vorgesehen. Soweit dabei der Fall genannt wird, dass "im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten eine andere Maßnahme beschlossen wird", legt der Beklagte nicht dar, dass mit der Bewilligung der Fortführung der bisherigen Maßnahme über den Zeitpunkt der Volljährigkeit hinaus als Hilfe nach § 41 SGB VIII eine andere Maßnahme beschlossen worden wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren Beendigungstatbestände, etwa eines Beschlusses im Hilfeplan zur Beendigung des Vertrags (§ 11 Abs. 3). b) Auch soweit der Beklagte "fehlerhafte Zahlen" rügt, legt er keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel dar. Für seine Behauptung, laut dem angefochtenen Urteil "wären dem Kläger in Summe ein Betrag von 32.539,70 Euro auszuzahlen" und dabei habe "sich der Kläger mindestens um 6.246,30 Euro verrechnet", fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Herleitung der genannten Beträge. Der Beklagte verkennt dabei offenbar auch, dass das Verwaltungsgericht nicht über einen konkret noch ausstehenden Zahlungsbetrag, sondern über die Verpflichtung des Beklagten zur Leistungsgewährung entschieden hat und dass es der Tenorierung der monatlichen Leistungen von 478,20 Euro und der Leistungen für Urlaube und freie Wochenenden der Pflegeeltern keine Berechnung des Klägers zugrunde gelegt hat. Welche Zahlungsforderung der Kläger oder die Pflegestelle auf Basis des Urteils und eventuell zuvor bereits in geringerem Umfang bewilligter und ausgezahlter Beträge erheben, ist für die Richtigkeit des Verpflichtungsausspruchs ohne Belang. Nicht nachvollziehbar sind auch die Berechnungen des Beklagten, aufgrund derer er eine Kürzung der Beträge mit Blick auf eine doppelte Entlastung in Urlaubswochen sowohl durch die urlaubsbezogenen Beträge als auch für die allgemeine Entlastungszahlung für wöchentliche Entlastungszeiten für erforderlich hält. Zwar deutet die Ausgestaltung der Entlastungsleistungen für die Pflegepersonen tatsächlich auf eine doppelte Entlastung für sich überschneidende Zeiten hin. Jedoch ergibt sich aus der vom Beklagten mit der Zulassungsbegründung selbst vorgelegten Konzeption der S. B., dass diese den Pflegeeltern die an einen wöchentlichen Umfang "von mind. 12 Stunden" zu einem Stundensatz von 9,20 Euro angelehnten Entlastungsleistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets zur Verfügung stellt und sicherstellt, dass die Mittel auch zur Entlastung der Pflegefamilie verwendet werden. Dementsprechend ist es möglich, dass die (zwangsläufig anfallenden) Urlaubszeiten bereits bei der Ermittlung des Entlastungsbetrags mit einberechnet worden sind. Vor diesem Hintergrund wäre eine nähere Darlegung dazu geboten gewesen, warum der damit pauschalierend für längere Zeiträume ermittelte Betrag mit Blick auf Urlaubszeiten, für die separate Entlastungsleistungen gewährt werden, selbst entsprechend zu kürzen sein bzw. zu einer Kürzung der Auszahlungen für Urlaubszeiten führen soll. Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht. II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. 1. Die Rüge des Beklagten, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden, weil - trotz seines Protests - die Einzelrichterin dem Kläger in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit gegeben habe, innerhalb einer Woche "den konkreten Bedarf noch nachträglich zu beziffern und dazulegen", und er die später eingereichte und in die Urteilsbegründung eingeflossene "Auflistung des konkreten Bedarfs nicht zu Gesicht bekommen" habe, greift letztlich nicht durch. Auf einem diesbezüglichen Verfahrensmangel könnte die erstinstanzliche Entscheidung bereits insoweit nicht beruhen, als der Beklagte für die Zeit vom 14. August 2017 bis zum 28. Februar 2018 zur Gewährung des vollen Pflegegeldsatzes und für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zur Gewährung des Pauschalbetrags für zwölf wöchentliche Entlastungsstunden verpflichtet worden ist. Denn die Auflistung betrifft nur die Leistungen, zu denen das Verwaltungsgericht den Beklagten hinsichtlich der Urlaubszeiten und freien Wochenenden der Pflegeeltern verpflichtet hat (7.020 Euro für 2018 bzw. 7.290 Euro für 2019). Im Hinblick auf diese nach der tatsächlichen Inanspruchnahme einer Urlaubs- bzw. Wochenendvertretung zugesprochenen Kosten mag dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es die erst nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 17. Januar 2022 vom Kläger eingereichte Auflistung der Betreuungsstunden des Herrn L. über Tage der Vertretung der Pflegeeltern in seinen Urteilsgründen verwertet hat, ohne diese vor der Verkündung der Entscheidung dem Beklagten zu übermitteln. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Gehörsverstoßes ist es nicht nur erforderlich, die Gesichtspunkte genau zu benennen, wegen derer das Verwaltungsgericht Gehör hätte gewähren müssen. Es muss darüber hinaus auch vorgetragen werden, was bei ausreichender Gehörsgewährung konkret vorgetragen worden wäre und inwiefern der konkrete weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 8 B 63.16 -, juris Rn. 9, m. w. N. Den letztgenannten Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Der Beklagte beschränkt sich auf die Rüge, dass er die Auflistung "nicht zu Gesicht" bekommen habe und dass ihm die unterzeichnende Betreuungsperson bislang unbekannt gewesen sei. Was er bei rechtzeitiger Kenntnis des Inhalts der Bescheinigung vorgetragen hätte, schildert der Beklagte nicht im Ansatz. Dies wäre ihm mit Blick darauf, dass ihm wesentliche Aspekte der Auflistung jedenfalls durch die Entscheidungsgründe des Urteils bekannt sein dürften und er nach Kenntnisnahme von den Entscheidungsgründen eine Übersendung des Dokuments an sich bzw. eine Akteneinsicht hätte verlangen können, ohne weiteres innerhalb der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung möglich gewesen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass dem Beklagten nach seinen - überdies erst nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist erfolgten - Angaben Nachweise über in Anspruch genommene Entlastungszeiten bis zum erstinstanzlichen Urteil zu keiner Zeit vorgelegt worden sind. 2. Die weitere Rüge des Beklagten, dass seine eigene - durch Zeugnis seiner Sachbearbeiterin zu beweisende - Darlegung dazu, "dass in dieser Zeit nach dem 18. Geburtstag geplante Hilfeplangespräche seitens der Familie P. boykottiert" worden seien, wegen verspäteten Vorbringens nicht berücksichtigt worden sei, wohingegen dem Kläger eine Möglichkeit zur nachträglichen Darlegung des konkreten Bedarfs gegeben worden sei, führt ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels. Soweit der Beklagte mit diesen pauschalen Aussagen, für die sich im Protokoll zur mündlichen Verhandlung und im angefochtenen Urteil keine Entsprechungen finden, eine Versagung rechtlichen Gehörs rügen will, fehlt es bereits an einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Konkretisierung des angeblich unberücksichtigt gebliebenen Vorbringens sowie einer näheren Darlegung, warum es darauf entscheidungserheblich angekommen wäre. Der Beklagte legt auch nicht näher dar, gegen welche "Verfahrensgrundsätze des § 86 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO" konkret das Verwaltungsgericht verstoßen haben soll. Sofern er die Einräumung einer Frist für eigenen weiteren Vortrag für erforderlich gehalten haben sollte, hätte es ihm im Übrigen freigestanden, die Unterbrechung der mündlichen Verhandlung bzw. Vertagung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 ZPO) oder einen Schriftsatznachlass (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 283 ZPO) zu beantragen. Denn eine begründete Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Beteiligte alle ihm eröffneten prozessualen und faktischen Möglichkeiten genutzt hat, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2020 - 1 C 25.20 -, juris Rn. 20, m. w. N. Überdies hat der Beklagte auch insoweit nicht vorgetragen, was er bei ausreichender Gehörsgewährung konkret noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag geeignet gewesen wäre, zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Sofern der Beklagte weitere Ermittlungen des Gerichts für erforderlich gehalten haben sollte, legt er einen Verfahrensfehler ebenfalls nicht hinreichend dar. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 19, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Er legt auch nicht dar, dass und warum sich dem Verwaltungsgericht auch ohne entsprechenden Antrag eine weitere Ermittlung - etwa durch die Befragung der Sachbearbeiterin - hätte aufdrängen müssen. Vgl. zur Sachaufklärungspflicht bei sachkundig vertretenen Beteiligten: BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 - 1 B 37.15 -, juris Rn. 11, m. w. N. Soweit der Beklagte mit seinem abschließenden Verweis auf "den Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG", womöglich sinngemäß eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) rügen will, vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 6. Februar 2024- 9 B 28.23 -, juris Rn. 42 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. April 2021 - 8 ZB 21.23 -, juris Rn. 43, verfängt auch dies nicht. Er hat insofern schon nicht dargelegt, dass und warum die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem solchen Verfahrensmangel beruhen könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).