Beschluss
10 A 194/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1112.10A194.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilten Baugenehmigungen vom 30. Oktober 2019 in der Fassung der (dritten) Nachtragsgenehmigung vom 4. Dezember 2023 sowie der Ergänzungen und Konkretisierungen vom 11. Dezember 2023 für die Errichtung einer Lagerhalle sowie einer Lagerfläche mit Anlieferungshof auf dem Grundstück G01 (E.-straße 38a in I.) abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Baugenehmigungen verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin wendet sich der Sache nach allein gegen die Verneinung einer Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme wegen Lärmimmissionen durch das Verwaltungsgericht. Sie stellt jedoch insoweit die Richtigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage. a. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der Frage der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen seien gemäß Ziffer 6.1 bzw. 6.7 TA Lärm Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts maßgeblich, unzutreffend sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es spreche viel dafür, dass die maßgebliche Umgebung zumindest von der T.-straße im Norden bis zur L.-straße im Westen, dem C. im Süden sowie der P.-straße im Osten reiche und sich dieser Bereich als Gemengelage darstelle, bei der die Anwendung der für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Immissionsrichtwerte in Ziffer 6.1 lit. d) TA Lärm von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts geboten sei. Ginge man hingegen davon aus, dass der E.-straße für die Gebietsbestimmung eine Zäsurwirkung zukäme, läge von ihr aus gesehen südlich ein allgemeines Wohngebiet und nördlich ein Gewerbegebiet, was die Bildung eines Zwischenwerts nach Ziffer 6.7 TA Lärm für das südlich an der E.-straße liegende Grundstück der Klägerin von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts rechtfertige. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin bleibt ohne Erfolg. aa. Allein ihre Kritik, das Verwaltungsgericht habe die Bestimmung der maßgeblichen Umgebung, insbesondere die dabei erfolgte Heranziehung des (nie umgesetzten) Aufstellungsbeschlusses aus dem Jahr 1986, nicht weiter begründet, lässt einen Mangel bei der Gebietsbestimmung nicht erkennen. Warum die Begründung dieses Aufstellungsbeschlusses Relevanz für die Ermittlung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte in dem unbeplanten Gebiet haben sollte, legt die Klägerin nicht dar. bb. Der Einwand der Klägerin, ihr Grundstück befinde sich in einem reinen Wohngebiet, greift nicht durch. Unzutreffend ist ihre zur Begründung vorgebrachte Behauptung, das Verwaltungsgericht habe unbeachtet gelassen, dass sich bis vor wenigen Jahren nördlich an der E.-straße gegenüber ihrem Grundstück mehrstöckige Wohngebäude befunden hätten. Das Verwaltungsgericht hat genau diesen Umstand sowohl in den Tatbestand aufgenommen als auch in den Entscheidungsgründen ausdrücklich gewürdigt (Urteilsabdruck, S. 3, 19 f.). Die Klägerin stellt diese Würdigung mit der bloßen gegenteiligen Behauptung sowie dem nicht näher begründeten Einwand, Wohnbebauung habe das Grundstück der Klägerin auch nördlich der E.-straße geprägt, nicht schlüssig in Frage. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, ein allgemeines Wohngebiet ergebe sich daraus, dass südlich der E.-straße zwar schwerpunktmäßig Wohnnutzung vorhanden sei, jedoch sich in diesem Bereich auch nicht in § 3 BauNVO genannte Handwerksbetriebe befänden, wie z. B. ein Malerbetrieb und ein Gebäudeausstatter, setzt die Zulassungsbegründung nichts von Substanz entgegen. Mit dem bloßen Einwand, es handele sich allenfalls um Büros der Betriebe und es gebe keine weiteren, wird nicht dargelegt, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein reines Wohngebiet vorliegt. Weiter erschließt sich nicht, warum - wie mit der Zulassungsbegründung geltend gemacht - das Grundstück der Klägerin aufgrund der (behaupteten) Einstufung der westlich der L.-straße liegenden Bereiche als reines Wohngebiet ebenfalls als Teil eines reinen Wohngebiets bewertet werden sollte. Die pauschale Behauptung, es bestünden keinerlei qualitative Unterschiede, so dass eine unterschiedliche Schutzwürdigkeit wertungswidrig sei, genügt dafür nicht. cc. Das weitere Vorbringen der Klägerin, das sich offenbar gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Zwischenwertbildung richtet, lässt eine unzutreffende Bestimmung des Immissionsrichtwerts ebenfalls nicht erkennen. Die Klägerin legt nicht dar, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts das Gebiet nicht gleichermaßen durch Gewerbe- und Wohnnutzung geprägt ist. Das Vorbringen, der Betrieb der Beigeladenen erstrecke sich nicht seit Jahrzehnten bis zur E.-straße, wo bis vor wenigen Jahren ausschließlich Wohnbebauung vorhanden gewesen sei, genügt nicht zur Darlegung, das es sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht um eine historisch gewachsene Situation des Nebeneinanders von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung handelt. Insbesondere liegt es angesichts der räumlichen Nähe fern, dass, wie die Klägerin geltend macht, der Betrieb der Beigeladenen ihr Grundstück nie betroffen habe, weil er sich nördlich und westlich der abgerissenen Wohnhäuser befunden habe. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass die Betriebserweiterung für die Klägerin deutlich wahrnehmbar sei, dem aber wertungsmäßig kein Gewicht beigemessen. Damit setzt sich die Zulassungsbegründung nicht weiter auseinander. Angesichts der vorstehenden nicht erfolgreich angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts kommt es auf die Kritik der Klägerin an der erstinstanzlichen Annahme, dass in der Umgebung auch Bergbau ansässig gewesen sei, nicht mehr an. b. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass der genehmigte Betrieb der Beigeladenen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts nicht einhalten wird. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung auf die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachte Geräuschimmissionsuntersuchung der ITAB GmbH vom 25. September 2019 (im Folgenden: Lärmgutachten) abgestellt, nach der die vorstehenden Immissionsrichtwerte am Wohnhaus der Klägerin mit gerundet 57 dB(A) tags und 34 dB(A) nachts unterschritten würden. Zwar seien die Lärmimmissionen in dem Lärmgutachten wohl nicht umfänglich ermittelt und bewertet worden. Der nach dem Ergebnis des Lärmgutachtens verbleibende Spielraum bis zur Erreichung des Immissionsrichtwerts führe aber dazu, dass die Bedenken nicht durchschlagen könnten. Dagegen bringt die Klägerin nichts Durchgreifendes vor. aa. Ohne Erfolg macht sie geltend, beim Transport von Metallkästen mit Gabelstaplern entstünden zusätzliche Geräuschimmissionen, was im Lärmgutachten nicht berücksichtigt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass auch deren Berücksichtigung nicht zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte führe. Es hat hierzu ausgeführt, für die Fahrten des Gabelstaplers wären bei Berücksichtigung der Zusatzgeräusche statt dem im Lärmgutachten angesetzten Lärmpegel von 95 dB(A) entsprechend der Angaben des Gutachters in der mündlichen Verhandlung ein solcher von (gemittelt) 101 dB(A) bis 102 dB(A) in die Prognose einzustellen gewesen. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen greift nicht durch. Dafür genügt die schlichte Behauptung, diese Bewertung des Gutachters sei unzutreffend, nicht. Der weitere Einwand, die Auswirkung der zusätzlichen Geräuschquelle sei nicht belegt und begründet worden, lässt schon eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Herleitung des gemittelten Lärmpegels für die Gabelstaplerfahrten vermissen. Soweit die Klägerin geltend macht, das Gericht sei selbst davon ausgegangen, dass die Annahmen des Gutachters recht hoch gegriffen erschienen, missversteht sie offenbar die Erwägungen des Verwaltungsgerichts, das mit den Ausführungen seine Vermutung zum Ausdruck bringen wollte, sie seien konservativ, mit anderen Worten die Lärmpegel eher (zu) hoch angesetzt. Ihre Kritik an der zugrundliegenden Begründung des Verwaltungsgerichts, in der dieses auf den im Emissionsdatenkatalog 12/2023 angeführten Lärmpegel von 90 dB(A) für Elektrostapler mit ein bis zwei Tonnen Nutzlast und mittlerem Arbeitszyklus Bezug nimmt, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte nicht für den Ansatz eines entsprechend niedrigeren Lärmpegels, sondern für den Fall angenommen, dass sich der Lärmpegel für die Gabelstaplerfahrten entsprechend der Angaben des Gutachters (konservativ) auf 101 dB(A) bis 102 dB(A) erhöht. bb. Dem Vorwurf der Klägerin, die durch laufende Motoren der LKW beim Auf- und Absetzen der Container sowie durch Rangierbewegungen entstehenden Geräuschimmissionen seien nicht ermittelt und bewertet worden, fehlt es an Substanz. In der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat der Gutachter erklärt, dass der Lärm, der beim An- und Abfahren der Containermulden durch LKW entstehe, in den Punkten „LKW-Fahrbewegungen etc.“ miterfasst sein müsste. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil ausgeführt, dass „weitere Unschärfen“ im Lärmgutachten dahinstehen könnten, weil sie keinen nennenswerten Einfluss auf den Gesamtbeurteilungsbeitrag am IP03 am Wohngebäude der Klägerin haben könnten. Damit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise auseinander. cc. Schließlich lassen die weiteren Einwände der Klägerin, ein in den Bauvorlagen sowie ein im Urteil genanntes Lärmgutachten und eine im vorhandenen Lärmgutachten zitierte Prognose aus 2013 fehlten, schon Ausführungen dazu vermissen, was daraus rechtlich folgen soll. 2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist der Ausgang des Rechtstreits nicht in diesem Sinne offen. 3. Die Klägerin legt schließlich keinen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dar, auf dem das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhen kann. a. Ohne Erfolg macht sie eine Gehörsverletzung geltend. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verlangt, dass das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt deshalb voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, juris Rn. 15 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2012 - 1 B 6.12 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2023 - 1 A 1662/21.A -, juris Rn. 6. Wird ein Gehörsverstoß geltend gemacht, muss substantiiert dargelegt werden, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Mai 2024 - 6 B 67.23 -, juris Rn. 27, vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 -, juris Rn. 7, und vom 14. April 2005 - 1 B 161.04 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2025 - 21 A 2002/23 -, juris Rn. 82, vom 16. Januar 2025 - 12 A 349/22 -, juris Rn. 24, und vom 30. August 2023 - 1 A 1662/21.A -, juris Rn. 8. Gemessen daran ist die Berufung nicht wegen einer Gehörsverletzung zuzulassen. Die Klägerin macht geltend, vor Erlass des Urteils nicht über offensichtlich über Google Maps herangezogene Umstände informiert worden zu sein. Das Verwaltungsgericht habe erstmals in der Urteilsbegründung festgestellt, dass südlich der E.-straße auch Handwerksbetriebe angesiedelt seien. Der Senat muss nicht entscheiden, ob die Verwertung der vorstehenden Informationen im Urteil ohne vorherige Einführung in das Verfahren das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Sie hat jedenfalls nicht den vorstehenden Anforderungen genügend dargetan, dass das Urteil auf einem entsprechenden Gehörsverstoß beruht. Sie zeigt aus den vorstehenden Gründen unter 1. a. bb. nicht auf, inwieweit ihr Vortrag - der im Urteil genannte Malerbetrieb sowie der angegebene Gebäudeausstatter hätten dort allenfalls ein Büro und es handele es sich um die beiden einzigen bei Google Maps angegebenen Handwerksbetriebe in diesem Bereich - zur Klärung des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen geeignet gewesen wäre. b. Auch die erhobene Aufklärungsrüge greift nicht durch. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Die Entscheidung über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme ist hierbei in das Ermessen der Gerichte gestellt. Eine angebliche Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts ist unter anderem nur dann ausreichend bezeichnet, wenn im Einzelnen dargetan wird, welche Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass auf die Erhebung der Beweise durch Stellung förmlicher Beweisanträge hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Sachaufklärung dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 5 B 36.15 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2023 - 10 A 1505/22 -, juris Rn. 25, und vom 18. Mai 2018 - 10 A 591/17 -, juris Rn. 14. Diesen Anforderungen wird die Zulassungsbegründung nicht gerecht. aa. Mit ihrer Rüge, das Verwaltungsgericht habe trotz Bedenken hinsichtlich des Lärmgutachtens kein neues eingeholt, legt sie schon nicht dar, dass die Einholung eines weiteren Lärmgutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich war. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass seine Bedenken hinsichtlich des Lärmgutachtens angesichts des nach diesem verbleibenden Spielraums bis zur Erreichung des Immissionsrichtwerts nicht durchschlagen könnten. Dagegen bringt die Klägerin aus den vorstehenden Gründen nichts Durchgreifendes vor. bb. Sollte die Klägerin mit ihrer nicht weiter ausgeführten Kritik an der Verwertung der Erkenntnisse zu einem Malerbetrieb und einem Gebäudeausstatter südlich der E.-straße, Angaben im Internet stimmten nicht notwendig mit der Wirklichkeit überein und könnten daher nicht als allgemein bekannte Grundlage eines Urteils gelten, auch einen Aufklärungsmangel geltend machen wollen, genügt dies ebenfalls nicht den vorstehenden Darlegungsanforderungen. Es fehlen jedenfalls Angaben dazu, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).