Beschluss
4 A 1555/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0116.4A1555.23.00
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Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25.7.2023 wird zugelassen.
Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25.7.2023 wird zugelassen. Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten. Gründe: Die Berufung ist zuzulassen, weil die Rechtssache aus den von dem Beklagten dargelegten Gründen jedenfalls besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Ausgehend von der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bewilligung der November- und Dezemberhilfe an den Kläger sei rechtswidrig, weil dieser nach der feststellbaren Bewilligungspraxis des Beklagten für diese Hilfen nicht antragsberechtigt gewesen sei, zeigt der Beklagte bezogen auf die vom Verwaltungsgericht angenommene Ermessensfehlerhaftigkeit der Rücknahme der Bewilligung jedenfalls tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache auf, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Erweist sich die Bewilligung unter Verstoß gegen eine aus dem Förderantrag erkennbare und ergänzend in öffentlichen Verlautbarungen näher erläuterte ständige Verwaltungspraxis bezogen auf die Voraussetzungen für die Antragsbefugnis als rechtswidrig, weil der Kläger von den auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder weder direkt, indirekt noch über Dritte betroffen war [vgl. Buchstabe C Ziff. 3 Abs. 1 lit. c der Vollzugshinweise, die der Ziff. 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinien des Landes zu außerordentlichen Wirtschaftshilfen bei Corona-bedingten Betriebsschließungen bzw. -einschränkungen ("Außerordentliche Wirtschaftshilfe NRW") entsprechen und als Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ – FAQ – näher erläutert worden waren], könnte er den Bewilligungsbescheid gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG NRW durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Für diesen Fall wäre die Bewilligung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG NRW in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen gewesen. Denn der prüfende Dritte hat für den Kläger im Antrag unzutreffend angegeben, er sei indirekt betroffen, er erziele nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent seiner Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen. Später hat er gleichfalls unzutreffend unter Vorlage der Gewerbe-Anmeldung des Klägers mit der Tätigkeit „Eventorganisation“ geltend gemacht, dieser sei nach Nr. 1.2 der FAQ direkt betroffen, weil zu 100 % zutreffe, dass er seinen Betrieb auf Grund der Schließungsverordnungen der Länder nach dem 28.10.2020 habe einstellen oder schließen müssen. Schließlich hat der prüfende Dritte auch noch geltend gemacht, der Kläger sei indirekt über Dritte betroffen, weil er mindestens 80 % seiner Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 durch Lieferungen oder Leistungen im Auftrag direkt von den Schließungsverordnungen betroffenen Unternehmen über Dritte erziele. Aus den Antworten des prüfenden Dritten auf die Nachfragen der Bewilligungsbehörde zu den Antragsangaben ist aber entgegen seinen Angaben zur direkten oder indirekten Betroffenheit weder ersichtlich, dass der Kläger seinen Betrieb auf Grund von nach dem 28.10.2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder einstellen musste (Ticketverkauf war nicht verboten), noch dass er nachweislich und regelmäßig mindestens 80 % seiner Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen bzw. durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt betroffener Unternehmen über Dritte erzielt hat. Indem der Kläger von direkt Betroffenen Eintrittskarten für Konzerte, Fußballspiele und andere Großsportereignisse bezogen und diese im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Endkunden verkauft hat, hat er seine Umsätze gerade nicht mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen oder in deren Auftrag über Dritte erzielt. Den Angaben lässt sich ein irgendwie geartetes auch nur sinngemäßes Auftragsverhältnis oder eine Zusammenarbeit zwischen direkt von den Schließungsanordnungen betroffenen Veranstaltern und dem Kläger, welche die Grundlage von mindestens 80 % seiner Umsätze hätten bieten können, gerade nicht entnehmen. Insbesondere hatte der prüfende Dritte am 7.4.2021 schließlich sogar klargestellt, der Kläger vermittele keine Karten, trete nicht als Vermittler gegenüber anderen Dritten auf und es bestehe auch kein Vertragsverhältnis mit einer vermittelnden Person. Worin bei dieser Sachlage die am 20.1.2021 behauptete Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und Konzertveranstaltern bestehen soll, bleibt in tatsächlicher Hinsicht gänzlich unklar und ist im Berufungsverfahren hinsichtlich der Richtigkeit der entsprechenden Angaben weiter aufzuklären. Es kann nicht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die konkrete Ausgestaltung der behaupteten Zusammenarbeit mit Konzertveranstaltern im Berufungsverfahren angenommen werden, die Angaben des prüfenden Dritten seien in wesentlicher Hinsicht richtig, der Kläger arbeite als Eventorganisator, zu dessen Tätigkeit auch der Verkauf von Tickets gehöre, mit direkt von Schließungen betroffenen Veranstaltern zusammen. Ausweislich der vorgelegten Umsätze im November 2019 sind dem Kläger von den in diesem Monat in Höhe von über 280.000,00 Euro erzielten Umsätzen mehr als 95 % von „C.“ zugeflossen. Dabei handelt es sich ausweislich des Eintrags in der Online-Enzyklopädie Wikipedia um eine Plattform, die es ursprünglich Inhabern von Eintrittskarten, die diese selbst nicht in Anspruch nehmen konnten, ermöglichen sollte, sie weiterzuverkaufen. Mittlerweile haben sich Berichten zufolge zahlreiche Veranstalter von diesem Geschäftsmodell distanziert und die Zusammenarbeit aufgekündigt, nachdem bekannt geworden war, dass systematisch große Mengen von Eintrittskarten über die Plattform frühzeitig aufgekauft und später zu stark überteuerten Preisen wiederverkauft worden waren. Vgl. Seite „C.“, in: Wikipedia – Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 19.12.2024, 12:05 UTC. URL: https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=C.&oldid=251381634 (Abgerufen: 7.1.2025, 18:56 UTC). Der Kläger lässt in seinem Schriftsatz vom 17.7.2023 selbst vortragen, er praktiziere den „Ankauf einer größeren Anzahl von Tickets auf eigene Rechnung und den Weiterverkauf in kleineren Einheiten (bis zu Einzeltickets)“. Seinen Umsatzerlösen in Höhe von 1.184.007,26 Euro im ganzen Jahr 2019 standen Ausgaben für den Wareneinkauf von nur 98.681,28 Euro gegenüber. Dies lässt auf Verkaufspreise schließen, die in seinem Fall jahresdurchschnittlich über dem Zehnfachen der eigentlichen Ticketpreise der Veranstalter lagen. Zudem hat der Kläger bei der Antragstellung u. a. erklärt, ihm sei bekannt, die Bestätigung, dass die Angaben zur direkten, indirekten oder indirekten Betroffenheit über Dritte im Einklang mit Buchstabe C Ziff. 3 Abs. 1 lit. c der Vollzugshinweise gemacht wurden, sei eine subventionserhebliche Tatsache. Es kommt in Betracht anzunehmen, dass auch diese Angaben nicht nur rechtliche Bewertungen, sondern zugleich (unrichtige) Angaben über Tatsachen enthielten. Insbesondere könnte ungeachtet der auf ihren Wahrheitsgehalt im Einzelnen teilweise noch aufzuklärenden weiteren Erläuterungen zur Tätigkeit des Klägers auf behördliche Nachfragen neben den Antragsangaben zur indirekten Betroffenheit die spätere (im Widerspruch hierzu stehende) Angabe in wesentlicher Beziehung unrichtig und zugleich für die Bewilligung ursächlich gewesen sein, der Kläger sei direkt betroffen, weil er ausschließlich Umsätze als Eventorganisator erziele und bei ihm zu 100 % zutreffe, dass er seinen Betrieb auf Grund der Schließungsverordnungen der Länder nach dem 28.10.2020 habe einstellen oder schließen müssen (vgl. dazu Urteilsabdruck, Seite 14, erster Absatz, bis Seite 15, erster Absatz). Zutreffend hat der Beklagte auf die vor Bewilligung erfolgten Bearbeitervermerke vom 1.10.2021 und 4.10.2021 hingewiesen, wonach – nach einem langen Schriftverkehr, in dem die zunächst mit dem Vorgang befassten Mitarbeiter durchgehend und zuletzt mit Schreiben vom 6.9.2021 von einer fehlenden Antragsberechtigung des Klägers ausgegangen waren – von neuen Bearbeitern zunächst auf der Grundlage der Angaben des prüfenden Dritten angenommen worden war, der Nachweis der direkten Betroffenheit sei durch die Gewerbeanmeldung geführt worden, und später – gleichfalls auf dieser Grundlage – die Ergänzung angebracht worden war, die Nachweise ließen auf eine mindestens indirekte Betroffenheit schließen. Das Verfahren kann dem Senat Anlass geben, den in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierigen Fragen nachzugehen, ob die Angaben des prüfenden Dritten über die konkrete Tätigkeit des Klägers als Eventorganisator und seine Zusammenarbeit mit direkt betroffenen Veranstaltern sowie bezogen auf die direkte oder indirekte Betroffenheit des Klägers, die letztlich zur Bewilligung geführt haben, obwohl die in ständiger Verwaltungspraxis angewandten und öffentlich verlautbarten Antragsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ungeachtet allgemeiner (auch zutreffender) Erläuterungen in wesentlicher Beziehung unrichtig erfolgt sind. Sollte sich im Berufungsverfahren ergeben, dass die Bewilligungen der November- und Dezemberhilfe an den Kläger auf in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen, könnte auch eine Mitverantwortung der Behörde auf Grund der vor dem Bearbeiterwechsel bereits aktenkundig erkannten fehlenden Antragsberechtigung verlorenen Vertrauensschutz des Klägers nicht wieder begründen. Allenfalls könnte der Rücknahme der Bewilligungsbescheide nach Treu und Glauben der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.1996 – 3 C 13.94 –, juris, Rn. 50; OVG NRW, Urteil vom 6.3.2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 56 ff., 69.