Beschluss
1 B 175/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2026:0106.1B175.25.00
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Leitsätze
1. Das der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zugrunde liegende dienstliche Fehlverhalten rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf charakterliche Defizite des Bewerbers und stellt dessen uneingeschränkte persönliche Eignung für die Übertragung einer Beförderungsstelle in Frage.
2. Sofern sich die festgestellten charakterlichen Defizite nicht dauerhaft in der Person des Bewerbers manifestieren und deshalb einer Bewährung zugänglich sind, kann der Dienstherr für den Nachweis der (wiedergewonnenen) charakterlichen Eignung auch ohne Eingreifen eines gesetzlichen Beförderungsverbots eine gewisse Bewährungszeit in Gestalt einer Sperrfrist vor einer Beförderung bzw. der Übertragung einer Beförderungsstelle verlangen.
3. Mit der Festlegung einer bestimmten Bewährungszeit für den Nachweis der wiedergewonnenen charakterlichen Eignung konkretisiert der Dienstherr den ihm nach Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich der Feststellung der Eignung eines Bewerbers für die Übertragung einer Beförderungsstelle zustehenden Beurteilungsspielraum
4. Ein Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot lässt weder die aus einem sanktionierten Fehlverhalten herrührenden Bedenken an der Eignung des Bewerbers entfallen noch führt dies dazu, dass der Dienstherr diese zu ignorieren hat.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2025, 2 L 1720/25, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren -insoweit unter entsprechender Abänderung der Festsetzung im Beschluss vom 30. Oktober 2025, 2 L 1720/25- und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 18.140,46 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das der Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zugrunde liegende dienstliche Fehlverhalten rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf charakterliche Defizite des Bewerbers und stellt dessen uneingeschränkte persönliche Eignung für die Übertragung einer Beförderungsstelle in Frage. 2. Sofern sich die festgestellten charakterlichen Defizite nicht dauerhaft in der Person des Bewerbers manifestieren und deshalb einer Bewährung zugänglich sind, kann der Dienstherr für den Nachweis der (wiedergewonnenen) charakterlichen Eignung auch ohne Eingreifen eines gesetzlichen Beförderungsverbots eine gewisse Bewährungszeit in Gestalt einer Sperrfrist vor einer Beförderung bzw. der Übertragung einer Beförderungsstelle verlangen. 3. Mit der Festlegung einer bestimmten Bewährungszeit für den Nachweis der wiedergewonnenen charakterlichen Eignung konkretisiert der Dienstherr den ihm nach Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich der Feststellung der Eignung eines Bewerbers für die Übertragung einer Beförderungsstelle zustehenden Beurteilungsspielraum 4. Ein Verstoß gegen das disziplinarrechtliche Beschleunigungsgebot lässt weder die aus einem sanktionierten Fehlverhalten herrührenden Bedenken an der Eignung des Bewerbers entfallen noch führt dies dazu, dass der Dienstherr diese zu ignorieren hat. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Oktober 2025, 2 L 1720/25, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren -insoweit unter entsprechender Abänderung der Festsetzung im Beschluss vom 30. Oktober 2025, 2 L 1720/25- und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 18.140,46 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Besetzung einer Sachgebietsleiterstelle bei der C-Stadt mit dem Beigeladenen. Der Antragsteller steht als Brandamtmann (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der C-Stadt. Bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens wegen des Vorwurfs der unrechtmäßigen Erfassung von Mehrarbeitsstunden im amtseigenen Zeiterfassungsprogramm D. am 15.03.2023 war der Antragsteller unter anderem als Leiter des Sachgebiets … tätig; zugleich war er als Systembetreuer des Zeiterfassungsprogramms D. eingesetzt. Mit Wirkung vom 14.06.2023 wurde der Antragsteller in das Sachgebiet … umgesetzt und verrichtet dort seither Aufgaben als Sachbearbeiter. Am 23.04.2025 schrieb die Landeshauptstadt Saarbrücken die nach Besoldungsgruppe A 13 bewertete Stelle des Leiters des Sachgebiets … aus, auf die sich der Antragsteller sowie der Beigeladene bewarben. Mit Disziplinarverfügung vom 16.07.2025 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller durch die mehrfache Erfassung von Mehrarbeitszeiten ohne Vorliegen der schriftlichen Genehmigung, das Erfassen von Zeiten, die lediglich teilweise von der vorliegenden Genehmigung umfasst waren, durch das nachträgliche Verändern von bereits erfassten Zeiten in D. ohne Einholen einer gesonderten Genehmigung, durch das doppelte Erfassen von Zeiten in D. und Bedatime und durch das Erfassen von explizit nicht genehmigten Mehrarbeitszeiten gegen die ihm gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Punkt 2.6 des Regelwerks über den Einsatz flexibler Arbeitssysteme bei der C-Stadt obliegende Folgepflicht als auch gegen die ihm gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG obliegende Einsatzpflicht verstoßen hat, und verhängte gegen ihn wegen eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße in Höhe von 5.038,50 Euro. Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist dargelegt, dass die festgestellten Pflichtverletzungen allesamt den Kernbereich der Pflichten aus dem Beamtenverhältnis beträfen und wegen der Häufigkeit, Dauer und Beharrlichkeit, mit der diese begangen worden seien, schwer wögen. Der Antragsteller habe seine Dienstpflichten in insgesamt 45 Fällen über einen Zeitraum von drei Jahren verletzt und überwiegend vorsätzlich gehandelt. Mildernd sei neben dem Umstand, dass organisatorisch kein Vier-Augen-Prinzip bei der Erfassung der Mehrarbeitszeiten gewährleistet und auch keine sonstigen Kontrollmaßnahmen eingerichtet gewesen seien, zu berücksichtigen, dass das bisher von dem Antragsteller gezeigte dienstliche Verhalten keinen Anlass zum Tadel gegeben habe, er sich im Rahmen der disziplinarischen Ermittlungen größtenteils geständig eingelassen habe und er unter einer belastenden dienstlichen Vertretungssituation sowie zeitweise einer privaten Belastungssituation gelitten habe. Auch die Länge des Disziplinarverfahrens sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen. Erschwerend sei allerdings zu werten, dass der Antragsteller durch das begangene Dienstvergehen insgesamt eine sehr bedenkliche Bereitschaft und Leichtfertigkeit gezeigt habe, sich über vom Dienstherrn aufgestellte Regelungen eigenmächtig hinwegzusetzen. Das in den Antragsteller gesetzte Vertrauen sei durch seine Handlungen durchaus beeinträchtigt. Die Beharrlichkeit und Häufigkeit der Regelverstöße belegten, dass der Antragsteller sich seine besondere Vertrauensstellung als Administrator des Zeiterfassungsprogramms sowie seine Vorbildfunktion als Sachgebietsleiter und Vorgesetzter nicht bewusst gemacht habe. Lediglich in Anbetracht der zahlreichen und stark zu gewichtenden mildernden Umstände werde eine einmalige Pflichtenmahnung in Form der Geldbuße im Sinne einer verhaltenslenkenden Maßnahme als ausreichend erachtet. Mit Auswahlvermerk vom 27.08.2025, gebilligt vom Personalausschuss der C-Stadt mit Beschluss vom 10.09.2025, wurde entschieden, die ausgeschriebene Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung heißt es, der Antragsteller werde aufgrund des sanktionierten Dienstvergehens zum aktuellen Zeitpunkt zur Ausübung des Aufgabengebiets als Leiter des Sachgebiets … nicht als geeignet angesehen, da er mehrere Kriterien des Anforderungsprofils nicht erfülle. Zwar stehe die verhängte Disziplinarmaßnahme einer Beförderung nicht zwingend entgegen. Sie begründe jedoch ein Bewährungserfordernis. Der Beamte müsse während eines hinreichend langen Bewährungszeitraums unter Beweis stellen, dass er künftig bereit und in der Lage sei, die ihm obliegenden Dienstpflichten beanstandungsfrei zu erfüllen. Die Beförderungseignung des Antragstellers werde nach Ablauf eines Bewährungszeitraums von sechs Monaten als wiederhergestellt angesehen, sollten sein Verhalten und seine dienstlichen Leistungen in dieser Zeit keinen Anlass zu weiterem Tadel geben. Mit Schreiben vom 12.09.2025 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die ausgeschriebene Stelle dem Beigeladenen übertragen werde. Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 29.09.2025 Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Ebenfalls am 29.09.2025 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO vorläufig zu untersagen, dem Beigeladenen die ausgeschriebene Stelle zu übertragen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30.10.2025, 2 L 1720/25, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Er habe im Ergebnis gegenüber dem Beigeladenen keine eigene Chance auf vorrangige Übertragung der ausgeschriebenen Stelle. Zur uneingeschränkten Eignung eines Beamten für die Übertragung eines statusrechtlichen Amtes gehöre auch ein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten. Deshalb dürfe der Dienstherr ein gegen einen (Beförderungs-)Bewerber geführtes Disziplinarverfahren würdigen und gegebenenfalls hieraus Zweifel an der uneingeschränkten charakterlichen Eignung des Betreffenden herleiten und bei begründeten Bedenken ihn vom Auswahlverfahren ausschließen. Maßgebend für den Ausschluss des Antragstellers vom Auswahlverfahren sei, dass für die streitgegenständliche Leitungsstelle das Bestehen eines ausgeprägten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner unabdingbare Voraussetzung sei. Der Antragsgegner als letztlich Verantwortlicher für das reibungslose Funktionieren des der ausgeschriebenen Stelle zugeordneten hochsensiblen Bereichs der Gefahrenabwehr müsse bei der Besetzung dieser Stelle ohne verbleibende berechtigte Zweifel darauf vertrauen können, dass der Bewerber aufgrund seiner Gesamtpersönlichkeit und charakterlichen Eigenschaften jederzeit uneingeschränkt Gewähr dafür biete, die mit der Stelle einhergehenden Aufgaben und Anforderungen gewissenhaft zu erfüllen und im besonderen Maße auch seiner mit dieser Leitungs- und Führungsposition einhergehenden Vorbildfunktion gerecht zu werden. Aufgrund des -bestandskräftig abgeschlossenen- Disziplinarverfahrens stehe jedoch fest, dass der Antragsteller in insgesamt 45 Fällen über einen Zeitraum von drei Jahren seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt habe, indem er mehrfach gegen die Regelungen zur ordnungsgemäßen Zeiterfassung verstoßen habe. Dass der Antragsgegner vor diesem Hintergrund einen Bewährungszeitraum von sechs Monaten ab Bestandskraft der Disziplinarverfügung für erforderlich halte, begegne keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es sei dem Dienstherrn zuzugestehen, im Regelfall über eine wiedergewonnene (Beförderungs-)Eignung erst nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne nach Abschluss des Disziplinarverfahrens zu befinden und den Beamten und seine Amtsführung in dieser Zeit gerade ohne unmittelbare Einwirkung einer Disziplinarmaßnahme zu beobachten. Diese Zeitspanne sei vorliegend nicht unverhältnismäßig lang bemessen, zumal die durch das gesetzliche Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 1 und 2 Satz 2 SDG gezogene Grenze von drei Jahren deutlich unterschritten werde. Der Antragsgegner sei sich auch seines Ermessens zur (Nicht)Berücksichtigung des Antragstellers im Auswahlverfahren bewusst gewesen und habe dies rechtsfehlerfrei ausgeübt. Er habe erkennbar berücksichtigt, dass die verhängte Disziplinarmaßnahme in Form der Geldbuße einer Beförderung bzw. Stellenbesetzung nicht zwingend entgegenstehe und ein Beförderungsverbot in diesem Fall nicht gesetzlich normiert sei. Die aus dem disziplinarrechtlich sanktionierten Fehlverhalten resultierenden Zweifel an der Eignung des Antragstellers entfielen auch nicht deshalb, weil das Disziplinarverfahren nicht entsprechend dem Beschleunigungsgebot nach § 4 SDG durchgeführt, sondern nach dem Vorbringen des Antragstellers unsachlich verzögert worden sei. Eine pflichtwidrige Verzögerung des Disziplinarverfahrens könne allenfalls Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche des Beamten wegen einer entgangenen Beförderung begründen. Die Verzögerung könne nicht rechtfertigen, dass der Dienstherr aus dem disziplinarrechtlichen Fehlverhalten resultierende berechtigte Zweifel an der persönlichen Eignung des betroffenen Beamten zu ignorieren habe. Am 10.11.2025 hat der Antragsteller gegen die ihm am 30.10.2025 zugestellte erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde erhoben, die er am 01.12.2025, einem Montag, begründet hat. II. Die gemäß §§ 146, 147 VwGO fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die beantragte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erlassen und dem Antragsgegner zu untersagen, die Stelle des Leiters des Sachgebiets 37.21 „Personalorganisation des Exekutivdienstes“ beim Amt für Brand- und Bevölkerungsschutz der Landeshauptstadt Saarbrücken mit dem Beigeladenen zu besetzen. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. 1. Dies gilt zunächst für die maßgebliche Rüge des Antragstellers, das erstinstanzliche Gericht verkenne, dass die unstrittig bestehende Rechtsprechung, wonach ein Beamter während des laufenden Disziplinarverfahrens von einem Beförderungsverfahren ausgeschlossen werden könne, vorliegend nicht herangezogen werden könne, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei. Es existiere keine Rechtsgrundlage, die den Dienstherrn dazu befugen würde, an ein mit einer Geldbuße abgeschlossenes Disziplinarverfahren ein faktisches Beförderungsverbot anzuschließen. Nichts Anderes sei aber die Aussage des Dienstherrn, dass eine Bewährungszeit für die persönliche Eignung gefordert werde. Um eine solche „Bewährungszeit“ bzw. ein faktisches Beförderungsverbot an das Disziplinarverfahren anzuhängen, müsse entweder in dem Disziplinarverfahren, in dem eine Geldbuße ausgesprochen worden sei, eine entsprechende Entscheidung inkludiert werden oder es müsse eine andere Rechtsgrundlage bestehen, welche diese Rechtsfolge anschließe. Unbestritten sei zwar, dass eine Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen sei. Die Entscheidung, wie diese zu berücksichtigen sei, sei jedoch innerhalb des Bewerbungsverfahrens zu treffen. Ein Beamter könne nicht aus dem Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, ohne dass es innerhalb des Disziplinarverfahrens zu einer entsprechenden Entscheidung gekommen sei. Das Auswahlverfahren wäre daher unter seiner -des Antragstellers- Einbeziehung zu führen und das Disziplinarverfahren gegebenenfalls im Rahmen einer Beurteilung zu berücksichtigen gewesen. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, richtet sich die Entscheidung, welcher Beamte befördert wird bzw. welchem Beamten ein Beförderungsdienstposten übertragen wird, nach der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 33 Abs. 2 GG, der es gebietet, die Auswahl zwischen konkurrierenden Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, und umfasst der Begriff der Eignung im engeren Sinne insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt oder eine leitende Stellung von Bedeutung sind. Deshalb darf der Dienstherr ein gegen einen (Beförderungs-)Bewerber geführtes Disziplinarverfahren in diesem Zusammenhang würdigen und -wovon das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgegangen ist- gegebenenfalls hieraus Zweifel an der uneingeschränkten charakterlichen Eignung des Betreffenden herleiten und bei begründeten Bedenken ihn vom Auswahlverfahren ausschließen. Dabei ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt, dass schon die Eröffnung eines nicht offensichtlich unbegründeten oder missbräuchlich eingeleiteten Disziplinarverfahrens Zweifel an der persönlichen Eignung eines Bewerbers wecken kann.1vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2021, 2 VR 1.21, juris Rn. 15 f; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2025, 1 B 979/24, juris Rn. 16, Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2015, 1 B 1168/15, juris Rn. 4, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2017,2 B 11299/17, juris Rn. 5, jeweils m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2021, 2 VR 1.21, juris Rn. 15 f; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.01.2025, 1 B 979/24, juris Rn. 16, Hessischer VGH, Beschluss vom 03.12.2015, 1 B 1168/15, juris Rn. 4, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2017,2 B 11299/17, juris Rn. 5, jeweils m.w.N. Erst recht gilt dies, wenn ein Dienstvergehen durch die Einleitungsbehörde festgestellt und deswegen gegen den Bewerber eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist. Denn in diesem Fall haben sich die aus den disziplinarrechtlichen Vorwürfen resultierenden Zweifel an der Eignung des Bewerbers verfestigt, da jedes dienstliche Fehlverhalten auf charakterliche Defizite schließen lässt und die uneingeschränkte persönliche Eignung für die Übertragung einer Beförderungsstelle unweigerlich in Frage stellt. Sofern sich die festgestellten charakterlichen Defizite nicht dauerhaft in der Person des Bewerbers manifestieren und deshalb -wie im Fall des Antragstellers- einer Bewährung zugänglich sind, kann der Dienstherr für den Nachweis der (wiedergewonnenen) charakterlichen Eignung auch ohne Eingreifen eines gesetzlichen Beförderungsverbots eine gewisse Bewährungszeit in Gestalt einer Sperrfrist für eine Beförderung bzw. die Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens verlangen.2vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025, 1 WB 19.24, juris Rn. 36, und vom 30.03.2017,1 WB 23.16, juris Rn. 38; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2008, 1 B 267/08, juris Rn. 18 ff, und Beschluss vom 16.11.2011, 1 B 976/11, juris Rn. 9vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025, 1 WB 19.24, juris Rn. 36, und vom 30.03.2017,1 WB 23.16, juris Rn. 38; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.07.2008, 1 B 267/08, juris Rn. 18 ff, und Beschluss vom 16.11.2011, 1 B 976/11, juris Rn. 9 Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage bedarf es hierfür entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht. Mit der Festlegung einer bestimmten Bewährungszeit für den Nachweis der wiedergewonnenen charakterlichen Eignung konkretisiert der Dienstherr lediglich den ihm nach Art. 33 Abs. 2 GG hinsichtlich der Feststellung der Eignung eines Bewerbers für die Übertragung einer Beförderungsstelle zustehenden Beurteilungsspielraum.3 vgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.11.2011, 1 B 976/11, zitiert nach juris Rn. 9, und vom 17.07.2008, 1 B 267/08, juris Rn. 19; ferner BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025, 1 WB 19.24, juris Rn. 36 fvgl. u.a. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.11.2011, 1 B 976/11, zitiert nach juris Rn. 9, und vom 17.07.2008, 1 B 267/08, juris Rn. 19; ferner BVerwG, Beschluss vom 22.05.2025, 1 WB 19.24, juris Rn. 36 f 2. Auch der weitere Einwand des Antragstellers, es widerspreche der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn einerseits das Disziplinarverfahren verzögert werde und andererseits noch eine Bewährungszeit ohne entsprechende Verankerung innerhalb der Disziplinarverfügung verlangt werde, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Antragsteller moniert insoweit, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage befasst habe, ob eine Bewährungszeit, selbst wenn eine solche nach dem Abschluss eines Disziplinarverfahrens rechtmäßigerweise verlangt werden könnte, auch dann gefordert werden könne, wenn das Disziplinarverfahren verzögert worden sei, und macht insoweit geltend, dass eine Verzögerung des Disziplinarverfahrens auf die Bewährungszeit des Beamten „anzurechnen“ sei.Dass die Dauer des Disziplinarverfahrens auf eine Bewährungszeit Einfluss habe, zeige etwa die Regelung in § 8 Abs. 4 SDG. Danach dürfe der Beamte nicht befördert werden, solange seine Dienstbezüge gekürzt werden; allerdings könne der Zeitraum abgekürzt werden, sofern dies im Hinblick auf die Dauer des Disziplinarverfahrens angezeigt sei. Mit diesem auf ein Absehen bzw. eine Verkürzung der Bewährungszeit wegen unangemessen langer Dauer des Disziplinarverfahrens gerichteten Vorbringen vermag der Kläger ebenfalls nicht durchzudringen. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, dass das gegen ihn bereits am 15.03.2023 eingeleitete Disziplinarverfahren nicht entsprechend dem in § 4 SDG normierten Beschleunigungsgebot durchgeführt worden ist. Wie sich dem Beschluss der für Disziplinarsachen zuständigen 7. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 22.08.2025, 7 K 1230/25, mit dem das Verfahren betreffend den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Fristsetzung gemäß § 62 SDG eingestellt worden ist, entnehmen lässt, hätten die Voraussetzungen für eine solche Fristsetzung vorgelegen, weil ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht gegeben gewesen sei, und wäre deshalb von einer schuldhaft verzögerten Bearbeitung auszugehen gewesen. Die pflichtwidrige Verzögerung des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens lässt aber die aus dem mit Disziplinarverfügung vom 16.07.2025 sanktionierten Fehlverhalten herrührenden Bedenken an der Eignung des Antragstellers nicht entfallen und führt auch nicht dazu, dass der Dienstherr diese zu ignorieren hat.4vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2017, 2 B 11299/17, juris Rn. 9; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 16.10.2007, 2 EO 781/06, juris Rn. 39vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.08.2017, 2 B 11299/17, juris Rn. 9; ferner Thüringer OVG, Beschluss vom 16.10.2007, 2 EO 781/06, juris Rn. 39 Hinsichtlich der Bemessung der danach ungeachtet der langen Dauer des Disziplinarverfahrens rechtlich zulässigen Bewährungszeit fällt dabei ins Gewicht, dass der Antragsteller, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, bei der Manipulation der Zeiterfassung seine besondere Vertrauensstellung als Administrator des Zeiterfassungsprogramms missbraucht und seiner damit einhergehenden Vorbildfunktion als Sachgebietsleiter in einer Vielzahl von Fällen zuwidergehandelt hat. Dadurch hat der Antragsteller nicht nur gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten verstoßen, sondern auch das Vertrauen, dass sein Dienstherr in ihn gesetzt hat, in hohem Maße erschüttert. Vor diesem Hintergrund ist es ohne Weiteres nachzuvollziehen, wenn der Antragsgegner nicht bereits unmittelbar nach Abschluss des Disziplinarverfahrens und der Verhängung einer nicht unerheblichen Geldbuße von einer wiedergewonnenen Eignung des Antragstellers ausgegangen ist, sondern eine sechsmonatige Bewährungszeit nach bestandskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens und damit ohne unmittelbare Einwirkung der verhängten Disziplinarmaßnahme für erforderlich gehalten hat.Ein solcher Bewährungszeitraum erweist sich angesichts der Schwere und Häufigkeit der von dem Antragsteller über einen Zeitraum von drei Jahren begangenen Dienstpflichtverletzungen weder als sachwidrig noch als unverhältnismäßig, zumal wenn -wie hier- die durch das gesetzliche Verwertungsverbot nach § 16 Abs. 1 SDG gezogene Grenze von drei Jahren im Falle einer Geldbuße doch deutlich unterschritten wird.5ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2011, 1 B 976/11, zitiert nach juris Rn. 9ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.11.2011, 1 B 976/11, zitiert nach juris Rn. 9 Dass allein aufgrund der Dauer des Disziplinarverfahrens, die im Übrigen bereits bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahmen selbst Berücksichtigung gefunden hat, eine hiervon abweichende Beurteilung angezeigt wäre, ist weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Ein Zeitraum von sechs Monaten erscheint unter den gegebenen Umständen vielmehr ausreichend, aber auch erforderlich, um hinreichende Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob der Antragsteller (wieder) über die für eine Beförderung bzw. Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens erforderliche charakterliche Eignung verfügt. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO hinsichtlich außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen besteht kein Anlass, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts unter gleichzeitiger Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG. Da der Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren nur eine vorläufige Freihaltung der streitgegenständlichen Stelle erreichen kann und nicht eine Vergabe an sich selbst, ist eine weitere Halbierung des Betrags geboten, so dass der Wert auf ein Viertel des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG berechneten Betrags festzusetzen ist. Der sich danach ergebende Streitwert in Höhe von drei Monatsendgrundgehältern der Besoldungsgruppe A 13 entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats6vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 03.01.2025, 1 B 172/24, juris Rn. 39, und vom 22.02.2023, 1 B 250/22, juris Rn. 29vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 03.01.2025, 1 B 172/24, juris Rn. 39, und vom 22.02.2023, 1 B 250/22, juris Rn. 29, nach der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts7u.a. Beschluss vom 06.10.2023, 2 VR 3/23, juris Rn. 14 und Rn.72, m.w.N.u.a. Beschluss vom 06.10.2023, 2 VR 3/23, juris Rn. 14 und Rn.72, m.w.N. für die Bemessung des Streitwerts in Konkurrentenstreitverfahren entscheidend ist, ob es lediglich um die Vergabe eines -nicht höherwertigen- Dienstpostens geht oder ob der zu besetzenden Dienstposten -wie hier- „förderlich“ ausgeschrieben ist, d.h. Vorwirkungen auf die nachfolgende Vergabe eines höheren Statusamts entfaltet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. -elektronisch signiert- Schmit Haus Leidinger