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Beschluss

20 A 1372/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0124.20A1372.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Planänderungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. August 2009 gerichtete Klage mit seinem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die von dem Beklagten und der Beigeladenen aufgeworfene Zulässigkeitsfragen könnten dahinstehen, da die Klage jedenfalls offensichtlich unbegründet sei. Der angefochtene Planänderungsbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in seinem Urteil vom 31. August 2020 ‑ 20 A 1923/11 - die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Rohrleitungsanlage insgesamt für rechtmäßig erachtet und habe dabei unter anderem auch den im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung gestellten Planänderungsbescheid vom 18. August 2009 umfassend und detailliert tatsächlich betrachtet und rechtlich gewürdigt. Diese Bewertung mache sich die Kammer auch in Anbetracht der Argumente der Klägerin ausdrücklich zu eigen, zumal diese im Leitverfahren (nahezu) wortgleich angebracht worden seien. Mangels jeglicher Aktualisierung seitens der Klägerin unter Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Argumentation seien weitergehende Ausführungen weder zu § 76 VwVfG/VwVfG NRW noch zu der (durch die Änderung) befürchteten Herabsetzung der Sicherheit der Rohrleitungsanlage veranlasst. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ergibt keinen Grund zur Zulassung der Berufung. 1. Die Klägerin legt keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift liegen vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, m. w. N. Derartiges ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Bei ihrem Vortrag zur "tatsächlichen Dimension des Gerichtsverfahrens und des zugrunde liegenden Verwaltungsverfahrens" sowie zur "überdurchschnittlich hohen Schwierigkeit" der entscheidungserheblichen Rechtsfragen lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass alle im vorliegenden Verfahren relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen bereits durch das Urteil des Senats vom 31. August 2020 ‑ 20 A 1923/11 -, juris, das nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2021 ‑ 4 B 10.21 ‑, juris, rechtskräftig geworden ist, geklärt sind. Dass sich im vorliegenden Verfahren Tatsachen- oder Rechtsfragen stellen könnten, die nicht schon Gegenstand des genannten Senatsurteils waren, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht aufgezeigt. Insbesondere hat die Klägerin von einer näheren Klagebegründung abgesehen und auch nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Senats vom 31. August 2020 ‑ 20 A 1923/11 ‑ in Kenntnis der Urteilsgründe nichts vorgetragen. 2. Die Berufung ist nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, wenn sie eine konkrete, bestimmte, im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - 20 A 2997/18 -, juris, Rn. 40 ff., m. w. N. Diesen Darlegungsanforderungen genügt das Zulassungsvorbringen schon deshalb nicht, weil sich ihm keine Frage entnehmen lässt, die die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig hält. Sie nimmt zwar Bezug auf die "Klärung der hier entscheidungserheblichen Tatsachenfrage". Welche Frage dies sein soll, lässt das Zulassungsvorbringen aber nicht erkennen. 3. Die Klägerin hat keinen die Zulassung rechtfertigenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO dargetan. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Daran fehlt es. a) Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung offengelassen, dass diese jedenfalls offensichtlich unbegründet sei. Zwar kann grundsätzlich nur nach einer positiven Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage eine Sachentscheidung getroffen werden. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen können aber ausnahmsweise dann offengelassen werden, wenn die Klärung der Zulässigkeit aufwendig und schwierig ist, die Klage aber offensichtlich unbegründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1991 ‑ 4 B 190.91 ‑, juris, Rn. 5 f.; siehe auch Clausing/Kimmer in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Band II, § 121 Rn. 91, m. w. N. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend gegeben, da die Klärung der Zulässigkeit der Klage eine eingehende Auseinandersetzung mit dem umfänglichen Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen insbesondere zur Klagebefugnis der Klägerin erfordert hätte, während die Abweisung der Klage als unbegründet angesichts des rechtskräftigen Urteil des Senats vom 31. August 2020 ‑ 20 A 1923/11 -, juris, mit dem unter anderem auch der im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung gestellte Planänderungsbescheid vom 18. August 2009 mit einer umfassenden und detaillierten Begründung als rechtmäßig bewertet worden ist, und in Anbetracht des Umstands, dass es an jeglicher Auseinandersetzung der Klägerin mit diesem Urteil und auch ansonsten an jeglicher Begründung der Klage fehlt, offensichtlich auf der Hand lag. b) Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe offenbar auf eine eigene Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung zur entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfrage verzichtet und damit gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verstoßen, greift nicht durch. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils eine nachvollziehbare Begründung der inneren Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts in Bezug auf die entscheidungserhebliche Tatsachengrundlage entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat sich ausdrücklich die Bewertung des Senats in dem Urteil vom 31. August 2020 ‑ 20 A 1923/11 -, juris, zu eigen gemacht. Darin liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der richterlichen Überzeugungsbildung, da in diesem Urteil ‑ worauf das Verwaltungsgericht auch ausdrücklich hingewiesen hat ‑ die Sach- und Rechtslage nicht nur hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahr 2007, sondern auch in Bezug auf alle danach erfolgten Änderungen und Ergänzungen und damit auch auf den im vorliegenden Verfahren im Streit stehenden Planänderungsbescheid vom 18. August 2009 umfassend und detailliert tatsächlich betrachtet und rechtlich gewürdigt worden war. Dies gilt umso mehr, als zum einen die Entscheidung des Senats in einem von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens als Leitverfahren angesehenen Rechtsstreit erging und zum anderen die Klägerin nicht nur darauf verzichtet hat, sich mit der Entscheidung des Senats auch nur im Ansatz näher auseinanderzusetzen, sondern darüber hinaus auch ansonsten von einer näheren Begründung ihrer Klage abgesehen hat. c) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass das Verwaltungsgericht gegen die Begründungspflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verstoßen habe. Zutreffend weist die Klägerin selbst darauf hin, dass es für die Erfüllung der sich aus der Begründungspflicht ergebenden Anforderungen entscheidend sei, ob sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen mit den im Verfahren vorgetragenen entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat. Daran kann vorliegend kein Zweifel bestehen. Mit der Bezugnahme auf das rechtskräftige Urteil des Senats vom 31. August 2020 ‑ 20 A 1923/11 -, juris, in dem auch von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens als Leitverfahren angesehenen Rechtsstreit und der Erklärung, sich die in diesem Urteil erfolgte Bewertung des Senats zu eigen zu machen, hat das Verwaltungsgericht in ausreichender Weise die für seine Entscheidung maßgeblichen Erwägungen in den Entscheidungsgründen niedergelegt. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ‑ wie bereits ausgeführt ‑ nicht nur darauf verzichtet hat, sich mit der Entscheidung des Senats auch nur im Ansatz näher auseinanderzusetzen, sondern darüber hinaus auch ansonsten von einer näheren Begründung ihrer Klage abgesehen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 34.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.