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Beschluss

7 B 9/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0211.7B9.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 7391/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro und die Androhung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 15.000,00 Euro seien nicht zu beanstanden. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung. Der Antragsteller beruft sich ohne Erfolg auf die Rechtswidrigkeit der Grundverfügung vom 21.8.2024. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass Vollstreckungsmaßnahmen lediglich einen wirksamen, unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Verwaltungsakt voraussetzen, dass es daran fehlen könnte, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf. Im Übrigen greifen die Einwände auch in der Sache nicht durch, insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 7 B 981/24 verwiesen. Die Beschwerdebegründung zieht auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor, nicht durchgreifend in Zweifel. Mit seiner Rüge, der Antragsgegner habe trotz offensichtlicher Fremdnutzungen keine Duldungsanordnungen erlassen, zeigt der Antragsteller keine hinreichenden Anhaltspunkte für Vollstreckungshindernisse auf. Insbesondere fehlt es an Darlegungen dazu, welche einer Vollstreckung entgegenstehenden Rechte Dritter aufgrund der vorgetragenen, nicht näher konkretisierten Fremdnutzungen bestünden. Solche Darlegungen ergeben sich auch nicht aus dem Verweis darauf, der Antragsgegner sei zur Ermittlung der Fremdnutzungen von Amts wegen verpflichtet, es liege ein Aufklärungsmangel vor. Ohne Erfolg bleibt ferner der Vortrag des Antragstellers, er habe am 27.2.2024 einen Bauantrag für die Legalisierung der Halle auf dem Grundstück F.-straße 11 und 11a eingereicht, der genehmigungsfähig sei und einer Zwangsgeldfestsetzung sowie -androhung entgegenstehe. Insoweit fehlt es schon an der Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, dieser Antrag beziehe sich lediglich auf die vormals landwirtschaftlich genutzte Halle. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, der Lagerplatz sei wegen der räumlichen Verbundenheit mit seinem landwirtschaftlichen Betrieb verfahrensfrei nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 lit. a) BauO NRW, hat er nicht hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass der Lagerplatz im Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb stünde. Dies wäre schon deshalb erforderlich gewesen, weil auf den in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners enthaltenen Lichtbildern nicht nur landwirtschaftliche Fahrzeuge, sondern auch LKW sowie Baumaschinen und Baustelleneinrichtungen zu erkennen sind; zudem beruft sich der Antragsteller selbst auf nicht näher spezifizierte „Fremdnutzungen“. Dies zugrunde gelegt, zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds in Höhe von 15.000,00 Euro ausgegangen wäre. Hat der Antragsteller danach die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage 2 K 7391/24 werden aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, führen die weiteren Ausführungen zu einer allgemeinen Interessenabwägung nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.