Beschluss
7 B 981/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0211.7B981.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 K 5450/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21.8.2024 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Untersagung der Nutzung des Grundstücks als Lager- und Abstellfläche sei rechtmäßig, die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung dieser Entscheidung. Der Antragsteller zeigt nicht auf, dass der Antragsgegner seine Befugnis zum ordnungsrechtlichen Einschreiten verwirkt hätte. Er führt insoweit aus, die illegale Nutzung des Geländes sei der Bauaufsichtsbehörde mindestens seit dem Jahr 2016 bekannt. Dies bleibt ohne Erfolg. Eine Verwirkung behördlicher Eingriffsbefugnisse kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Selbst Fehlverhalten von Amtsträgern, die ein illegales und materiell-rechtswidriges Verhalten zumindest sehenden Auges in Kauf genommen, wenn nicht gar unterstützt haben, hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, darunter einen Schlussstrich zu ziehen und wieder baurechtmäßige Zustände zu bewirken. Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich formell illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Auch von der Duldung einer formell illegalen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen Duldung spricht vieles dafür, dass jedenfalls eine länger andauernde Duldung, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.2.2015 - 10 A 1432/12 -, juris, Rn. 45 ff., m. w. N. Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen des Antragsgegners sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch die Rüge des Antragstellers, die Fristsetzung von einer Woche im Bescheid vom 21.8.2024 sei zu kurz, greift nicht durch. Sie setzt sich schon nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine längere Frist zur Nutzung bestehe nicht, da dem Antragsteller seit vielen Jahren bekannt sei, dass die Nutzung des Grundstücks ohne Baugenehmigung für nicht privilegierte Zwecke unzulässig sei, zudem habe er lediglich bewegliche Sachen zu entfernen. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller ferner, der Bescheid des Antragsgegners vom 21.8.2024 setze sich nur unzureichend mit der von ihm angebotenen freiwilligen Räumung auseinander. Damit zeigt er nicht auf, dass eine Nutzungsuntersagung nicht erforderlich gewesen wäre. Vielmehr ist eine solche Räumung auch im Folgenden jedenfalls bis zur Festsetzung eines Zwangsgelds mit Bescheid vom 15.10.2024 nicht erfolgt. Auch das Vorbringen, die Störerauswahl des Antragsgegners sei fehlerhaft, da offenkundige Fremdnutzungen außer Acht gelassen bzw. nicht vom Amts wegen aufgeklärt worden seien, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insbesondere fehlt es an Darlegungen dazu, welche einer fehlerfreien Störerauswahl bzw. einer Vollstreckung entgegenstehenden Rechte Dritter aufgrund der vorgetragenen, nicht näher konkretisierten Fremdnutzungen bestünden. Ohne Erfolg bleibt ferner der Verweis darauf, er habe am 27.2.2024 einen weiteren Bauantrag für die Legalisierung der Halle auf dem Grundstück G.-straße 11 und 11a eingereicht, der genehmigungsfähig sei und einer Zwangsgeldfestsetzung sowie -androhung entgegenstehe. Insoweit fehlt es zum einen an der Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts, dieser Antrag beziehe sich lediglich auf die vormals landwirtschaftlich genutzte Halle. Zum anderen zeigt die Beschwerde nicht auf, dass der Antrag - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Dies zugrunde gelegt, zeigt der Antragsteller auch nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der Androhung der Festsetzung des Zwangsgelds in Höhe von 10.000,00 Euro ausgegangen wäre. Hat der Antragsteller danach die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage 2 K 5450/24 werde aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, führen die weiteren Ausführungen zu einer allgemeinen Interessenabwägung nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.