Beschluss
19 A 1152/24.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0218.19A1152.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2020 - 19 A 4548/18 ‑ juris Rn. 2; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194. Daran fehlt es hier. Die von den Klägern allein geltend gemachte Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht, die Beteiligten auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt indessen vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf ‑ selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen ‑ nicht zu rechnen brauchte, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Ein Überraschungsurteil liegt danach unter anderem vor, wenn die das angefochtene Urteil tragende Erwägung weder im gerichtlichen Verfahren noch im früheren Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erkennbar thematisiert worden war. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 3. Mai 2021 ‑ 2 BvR 1176/20 ‑ juris Rn. 21, vom 13. Februar 2019 ‑ 2 BvR 633/16 ‑ juris Rn. 24, vom 5. März 2018 ‑ 1 BvR 1011/17 ‑ juris Rn. 16 m. w. N.; BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2021 ‑ 8 C 32.20 ‑ juris, Rn. 20, und vom 31. Juli 2013 ‑ 6 C 9.12 ‑ juris Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 ‑ 19 A 2131/21.A - juris Rn. 10, vom 14. Januar 2022 ‑ 19 B 1910/21 ‑ juris Rn. 3 und vom 14. Dezember 2020 ‑ 19 A 2706/18.A ‑ juris Rn. 38 m. w. N. Das Verwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Asylsuchenden auf die Unglaubhaftigkeit seines Vorbringens oder auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen oder diese mit ihm zu erörtern. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 ‑ 1 B 44.22 ‑ juris Rn. 6 und vom 17. November 1995 ‑ 9 B 505.95 ‑ juris Rn. 3. Hiervon ausgehend legt die Antragsbegründung einen Gehörsverstoß nicht dar. Die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht hätte Vorhalte machen, weiter nachfragen und ggf. den Ehemann der Klägerin zu 1) und die Kläger zu 2) bis 4) zum Sachverhalt anhören müssen. Die Vorhaltepflicht sei verletzt worden, soweit das Verwaltungsgericht nicht zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Klägerin zu 1) vorverfolgt aus Tadschikistan ausgereist sei, dass sie wegen der islamischen Erziehung ihrer Kinder polizeilich verfolgt worden sei, dass sie regierungskritische Videos angeschaut habe und dies den tadschikischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sei, und dass sie schließlich dem schlechten Rat ihres Ehemannes gefolgt sei und deswegen bei den Anhörungen vor dem Bundesamt nicht über alle Tatsachen berichtet habe. Hierzu berufen sie sich auf die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil getroffenen Feststellungen zur Unglaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin zu 1) zu den Gründen ihrer Ausreise. Es fehlt jedoch jedwede Begründung, warum die in Bezug genommenen Ausführungen für sie überraschend gewesen sein sollen. Soweit das Verwaltungsgericht dem Vorbringen der Kläger nicht gefolgt ist, konnte das bereits deshalb nicht überraschend sein, weil bereits das Bundesamt in dem angefochtenen Bescheid die Angaben der Klägerin zu 1) zu ihren Fluchtgründen als oberflächlich, teilweise nicht nachvollziehbar und unglaubhaft bewertet hatte und auch das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung in Gegenwart des Prozessbevollmächtigten eine Vorhaltung gemacht und Nachfragen gestellt hat, die die Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Schlüssigkeit der Angaben der Klägerin zu 1) deutlich machten. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf eine unzureichende Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht berufen. Die Klägerin zu 1) trägt hierzu vor, sie habe zum Beweis der Tatsache der erfolgten polizeilichen Vernehmungen die zeugenschaftliche Vernehmung ihres Ehemannes angeboten; das Gericht habe diesen Beweisantrag jedoch ohne nähere Begründung übergangen. Ferner hätte sich das Gericht die älteren minderjährigen Kläger anhören und sich so ein Gesamtbild des Geschehens machen können. Auch zu den vor der Anhörung gegebenen Empfehlungen habe das Gericht rechtswidrig die zeugenschaftliche Vernehmung des Ehemannes verweigert. Die damit sinngemäß erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung begründet grundsätzlich keinen Gehörsverstoß und auch keinen sonstigen Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2023 - 19 A 1330/23 - juris Rn. 6 und vom 17. Januar 2023 - 19 A 1243/22.A - juris Rn. 2, jeweils m. w. N. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - 4 B 20.12 - juris Rn. 6, m. w. N. Ein unterbliebener Beweisantrag wäre nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Antrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Januar 2024 - 4 B 14.23 - juris Rn. 4, vom 15. August 2023 - 1 B 3.23 - juris Rn. 8 und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen dem Zulassungsvorbringen haben die anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18. April 2024 keinen Beweisantrag gestellt; ferner sind keine Umstände dargelegt oder sonst ersichtlich, aus denen sich dem Gericht weitere Aufklärungsmaßnahmen hätten aufdrängen müssen. Im Ergebnis setzen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen lediglich ihre eigene Bewertung des Sachverhalts an die Stelle der Bewertung des Verwaltungsgerichts. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz können die Kläger jedoch regelmäßig keinen Verfahrensmangel eines Gehörsverstoßes begründen. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsachengerichte ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie ‑ wie hier - nicht von Willkür geprägt ist, gegen Denkgesetze verstößt oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet, von vornherein keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Mai 2019 ‑ 1 C 11.18 ‑ juris Rn. 31 und vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑ juris, Rn. 43, Beschlüsse vom 30. Januar 2024 ‑ 1 B 50.23 ‑, juris Rn. 12, und vom 12. Dezember 2023 ‑ 1 B 45.23 ‑, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 ‑ 19 A 380/23.A ‑ juris Rn. 15, und vom 11. Mai 2022 ‑ 19 A 1629/21.A - juris Rn. 21, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).