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Beschluss

2 A 2263/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0307.2A2263.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch ein Verfahrensmangel, der der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegt und auf dem das Urteil beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind erfüllt, wenn die Angriffe des Klägers gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2010 - 2 A 1419/09 -, juris Rn. 3. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 5. Oktober 2022 für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit sechs Wohneinheiten auf dem Grundstück Gemarkung D., Flur 0, Flurstück 159 aufzuheben, abgewiesen, weil die Baugenehmigung den Kläger schützende baurechtliche Vorschriften nicht verletze. Insbesondere liege kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Ein solcher sei hier auch mit Blick auf die vorhabenbedingte Verschlechterung der Erschließungssituation nicht gegeben, da diese ein unzumutbares Ausmaß nicht erreiche. Die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordernde Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Auszugehen ist – mit dem Verwaltungsgericht – davon, dass die Erschließungssituation eines Grundstücks den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zulässt, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließende Straße, insbesondere durch Staus oder unkontrollierten Parkverkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 ‑ 2 A 4088/19 -, juris Rn. 9, m. w. N. Grundsätzlich gibt es allerdings keinen rechtlich schützenswerten Anspruch des an einem Grundstück dinglich Berechtigten darauf, dass dieses über die öffentliche Straße, an der es liegt, zu jeder Zeit ohne jegliche Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer, die die öffentliche Straße ebenfalls ordnungsgemäß für die Durchfahrt oder als Zubringer zu einem anderen Grundstück nutzen, mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 10 B 56/18 -, juris Rn. 16. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kritik des Klägers an den Wertungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass die Art und der Umfang des von den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen hervorgerufenen Verkehrs vergleichbar seien, der Begegnungsverkehr durch das Vorhaben nicht unzumutbar erschwert werde und keine erhebliche Beeinträchtigung durch die zu erwartende Parksituation zu befürchten sei, unbegründet. Der Kläger verkennt dabei bereits im Ausganspunkt, dass – wie der Senat in anderem Zusammenhang ausgeführt hat – das Rücksichtnahmegebot keine "Einbahnstraße" ist, sondern im nachbarlichen Austauschverhältnis zu wechselseitigen, grundsätzlich gleichen Verpflichtungen führt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 - 2 A 130/16 -, juris Rn. 70. Das Rücksichtnahmegebot kann daher grundsätzlich kein Abwehrrecht eines Nachbarn wegen einer Beeinträchtigung seiner Erschließungssituation begründen, wenn bei vergleichbaren Grundstücksverhältnissen die erschließende Straße durch das Vorhaben des Bauherrn nicht wesentlich stärker belastet wird als durch den von dem Grundstück des Nachbarn ausgelösten Verkehr. So liegt der Fall hier, wie bereits das Verwaltungsgericht dargelegt hat. Der Kläger nutzt sein Grundstück in erheblichem Umfang zu gewerblichen und Wohnzwecken und befährt die Straße „K.“ unter anderem auch mit LKW und einem Traktor. Die von ihm dargestellten Schwierigkeiten, zum Beispiel sein Vortrag, er müsse mit einem 40-Tonner unter Umständen 50 m zurücksetzen, wenn ihm der „Feierabendverkehr“ der Anwohner entgegenkomme, sind bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht auf das Vorhaben des Beigeladenen, sondern auf die unstreitig geringe Breite der Straße zurückzuführen. Mit den Erschwernissen, die sich daraus ergeben, ist das Grundstück des Klägers, der mit einer entsprechenden Bebauung des Nachbargrundstücks rechnen musste, von Anfang an belastet gewesen. Er kann als „Erstbebauer“ insoweit nicht die Nutzungsmöglichkeiten seines Nachbarn beschränken. Soweit er im Anwendungsbereich des § 34 BauGB in gewissem Umfang den Rahmen für Folgebebauung setzt, muss er diesen Rahmen dann aber auch gegen sich selbst gelten lassen. Im Übrigen teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Vorhaben den Anforderungen der Anlage zu § 3 StellplatzVO NRW genügt und der geltend gemachten unzumutbaren Behinderung durch abgestellte Fahrzeuge der Bewohner oder Besucher des Vorhabens im Straßenraum gegebenenfalls mit verkehrsregelnden Maßnahmen zu begegnen ist. Dem Zulassungsvorbringen ist kein Verfahrensmangel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu entnehmen. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, das Verwaltungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Unabhängig davon, dass der Kläger eine weitere Sachaufklärung nicht – auch nicht im oder nach dem Ortstermin am 1. September 2023 - beantragt hatte, bestand für das Verwaltungsgericht hier kein Anlass zu einer weiteren Sachaufklärung, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.