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Urteil

7 D 139/22.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0521.7D139.22NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Antragsteller wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin, der den von der Beigeladenen geplanten sogenannten „J.Markt“ betrifft. Das ca. 3 ha große Plangebiet liegt zwischen Z.-ring und J.-weg im Z.viertel. Der Antragsteller ist Eigentümer einer Wohnung im Gebäude Z.-ring 00/01 und Miteigentümer des Grundstücks. Die im 4. OG (Dachgeschoss) des Gebäudes gelegene Wohnung grenzt unmittelbar westlich an das Plangebiet. Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke im Vorhabenbereich des Plangebiets. Im Plangebiet befand sich ein Postzustellstützpunkt (Postverteilzentrum), der 2014 an die Südseite des Stadthafens verlagert wurde. Ferner befand sich dort eine Tankstelle; die Gebäude wurden 2017 zurückgebaut. In der südlichen Umgebung des Plangebiets befinden sich inzwischen zahlreiche gewerbliche und gastronomische Nutzungen. An der Nordseite des Plangebiets befinden sich Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen am Z.-ring sowie Wohnnutzungen im nördlich gelegenen Teil des Z.viertels. Westlich grenzen Wohnnutzungen und gewerbliche Nutzungen an. Östlich angrenzend befindet sich das ehemalige I.-Gelände, dessen Gebäude inzwischen zurückgebaut sind. Für das gleiche Plangebiet hatte der Rat der Antragsgegnerin am 16.12.2015 den Bebauungsplan Nr. 535 beschlossen. Diesen vorhabenbezogenen Plan für das von der Beigeladenen konzipierte sogenannte „J.center“ hatte der Senat mit Urteil vom 12.4.2018 - 7 D 53/16.NE - für unwirksam erklärt. Eine am 30.10.2017 erlassene Baugenehmigung für das Vorhaben wurde auf Antrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren mit Beschluss des Senats vom 1.2.2019 - 7 B 1369/18 - außer Vollzug gesetzt. Daraufhin stellte die Beigeladene die Bauarbeiten ein und sicherte die Baustelle des im Rohbau zu ca. 2/3 errichteten Vorhabens. Der Regionalplan H.land stellt für das Plangebiet und die Umgebung einen allgemeinen Siedlungsbereich dar. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellte das Plangebiet teilweise als gemischte Baufläche und im südlichen Bereich als Gewerbefläche dar. Gemäß der 39. Änderung wurde 2016 eine Mischgebietsfläche mit dem Signet P für eine öffentliche Parkfläche, im Bereich des Z.rings eine öffentliche Verkehrsfläche sowie der J.-weg als ein Gewerbegebiet dargestellt. Im Rahmen des Verfahrens zur 97. Änderung des Flächennutzungsplans wurden diese Darstellungen mit Beschluss vom 6.4.2022 erneuert. Am 14.3.2018 beschloss der Rat der Antragsgegnerin das Einzelhandels- und Zentrenkonzept 2018 (nachfolgend: EZK 2018). Darin werden als zentrale Versorgungsbereiche neben dem Hauptzentrum 8 Stadtbereichszentren und weitere Stadtteilzentren dargestellt. Das Plangebiet des Vorhabens der Beigeladenen liegt im Stadtbereichszentrum B 4 „Z.-ring-I.“. Der Bebauungsplan besteht aus einer Planzeichnung im Maßstab 1:500 mit textlichen Festsetzungen sowie drei Anlageblättern (Anlage 1 Animation J.-straße ohne Maßstab, Anlage 2 Animation Z.-ring ohne Maßstab, Anlage 3 Darstellung der Nutzungen im Erdgeschoss im Maßstab 1:300). Der Plan trifft für den Bereich des Vorhabens Festsetzungen, deren Grundzüge auf den vorhabenbezogenen Plan Nr. 535 zur Realisierung des „J.centers“ als Stadtbereichszentrum mit ergänzenden Büro-, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zurückgehen. In einem mit A gekennzeichneten Teilbereich sind im Erdgeschoss ein Drogerie-Fachmarkt mit 550 m² Verkaufsfläche, eine Apotheke sowie Dienstleistungsbetriebe zulässig, im 1. Obergeschoss sind ausschließlich Dienstleistungsbetriebe, im 2.-4. Obergeschoss ausschließlich Dienstleistungsbetriebe und/oder Wohnnutzungen und im 5.-6. Obergeschoss ausschließlich Wohnnutzungen zulässig. Im Teilbereich B ist ausschließlich ein Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von max. 2.950 m² zulässig. In dem mit C gekennzeichneten Teilbereich sind im Erdgeschoss ausschließlich ein Lebensmittel-Discountmarkt mit max. 900 m² Verkaufsfläche sowie Dienstleistungs- und Gastronomiebetriebe zulässig. Für die Obergeschosse werden differenziert Dienstleistungsnutzungen und Wohnnutzungen als zulässig festgesetzt. Für den Vorhabenbereich ist eine Tiefgarage festgesetzt. Des Weiteren sind ein oberirdisches Parkdeck sowie oberirdische Stellplätze für Mitarbeiter festgesetzt. Im Vorhabenbereich sind innerhalb der Fläche für Stellplätze und für Tiefgaragen insgesamt 467 Stellplätze zu errichten (Ziff. 1.4.4). Es sind 477 Stellplätze für Fahrräder, davon 30 für Lastenräder/Fahrräder mit Anhänger zu errichten (Ziff. 1.4.5). Ferner werden Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur Bauweise und zu den überbaubaren Grundstücksflächen getroffen. Für einen Bereich im Südwesten des Plangebiets, außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplans, wird nach § 12 Abs. 4 BauGB ein Mischgebiet am J.-weg festgesetzt. Der Bereich des Z.rings nördlich des Vorhabens wird als öffentliche Verkehrsfläche - außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans - festgesetzt. Der J.-weg wird als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Des Weiteren wird - als Teil des Vorhaben- und Erschließungsplans - ein sogenannter Erschließungsstich vom Z.-ring bis zur Tiefgarage als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Durch das Vorhabengebiet führt in Nord-Südost-Richtung vom Z.-ring zur oberirdischen Stellplatzanlage und sodann zum J.-weg nach Süden und zum östlich an das Plangebiet angrenzenden Gebiet eine ca. 4 m breite Fläche mit Gehrechten und Radfahrrechten zugunsten der Öffentlichkeit. Ferner wird ein sogenannter „Pocket-Park“ im südlichen Plangebiet als Fläche mit Gehrechten zugunsten der Öffentlichkeit festgesetzt. Es wird unter Ziff. 1.6.5 Satz 1 in Verbindung mit der Planzeichnung eine Festsetzung getroffen, nach der in Teilbereichen an der östlichen Grenze des Plangebiets eine Lärmschutzwand von 5 m Höhe zu errichten und zu erhalten ist, sofern nicht die bestehende massiv gemauerte Wand erhalten wird. Die Lärmschutzwand kann nach Satz 2 wegfallen, wenn der Bebauungsplan für dieses Gebiet die Einhaltung der Richtwerte der TA Lärm sicherstellt. Weitere Festsetzungen zum aktiven Lärmschutz werden unter Ziff. 1.6.6 bis 1.6.9 getroffen (Festlegung von Anlieferbereichen, Überdachung der Tiefgaragenzufahrt zum Z.-ring, lärmabsorbierende Ausstattung der Innenwände und Decken der Tiefgaragenzufahrt, Vorgaben zu den Fahrbahnbelägen der Tiefgaragenzufahrt). Es werden unter Ziff. 1.6.1 bis 1.6.4 Festsetzungen zum passiven Lärmschutz getroffen (Lärmpegelbereichsfestlegungen, Vorgaben zu Lüftungssystemen im Bereich der Lärmpegelbereiche IV und V, Vorgaben zu Fenstern als Festverglasung). Ferner werden Festsetzungen zu Begrünungen von Dachflächen und zur Pflanzung von Bäumen im Bereich des Vorhabens getroffen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Festsetzungen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Das Verfahren der Planaufstellung verlief im Wesentlichen folgendermaßen: Am 11.12.2019 beschloss der Rat die Planaufstellung. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 6.4.2021 bis 21.5.2021 wurde am 26.3.2021 öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung vom 26.3.2021 wurden die nach Auffassung der Antragsgegnerin wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen aufgelistet; zu den jeweiligen Stellungnahmen wurden die Arten der darin enthaltenen umweltbezogenen Informationen bezeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf das Amtsblatt der Antragsgegnerin, Jahrgang 2021, Seite 86 - 94 Bezug genommen. In der Zeit vom 6.4.2021 - 21.5.2021 wurde der Planentwurf öffentlich ausgelegt. Es wurden die in der Bekanntmachung bezeichneten Unterlagen öffentlich ausgelegt. Der Antragsteller ließ unter dem 21.5.2021 Einwendungen gegen die Planung vortragen. Am 3.9.2021 wurde im Hinblick auf Änderungen des Planentwurfs im Amtsblatt eine erneute öffentliche Auslegung in der Zeit vom 13.9.2021 bis 30.9.2021 öffentlich bekanntgemacht. Zugleich wurden erneut die Behörden und Träger öffentlicher Belange beteiligt. Der Antragsteller ließ unter dem 28.9.2021 erneut Einwendungen durch seinen Anwalt vortragen. Am 6.4.2022 fasste der Rat gemäß der Vorlage V/0097/2022 den Beschluss über die während der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen sowie den Satzungsbeschluss; die Begründung zum Bebauungsplan wurde ebenfalls beschlossen. Am 7.4.2022 vermerkte der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin auf den vier Blättern der Planurkunde, dass dieser Bebauungsplan am 6.4.2022 vom Rat als Satzung beschlossen worden sei. Am 8.7.2022 wurde der Satzungsbeschluss im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Wegen des Inhalts des zwischen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin geschlossene Durchführungsvertrags - das Angebot der Beigeladenen vom 22.2.2022 nahm die Antragsgegnerin am 4.3.2022 an - wird auf Beiakte 34 Bezug genommen; zum Inhalt der maßgeblichen Fassung der Planbegründung wird auf Beiakte 10 verwiesen. Am 15.7.2022 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Vorhaben. Dagegen erhob der Antragsteller Klage, die noch beim Verwaltungsgericht Münster unter dem Aktenzeichen - 2 K 2424/22 - anhängig ist. Der Antragsteller hat am 2.8.2022 Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen: Der Antrag sei zulässig. Er sei als Eigentümer von Wohnungseigentum unmittelbar am westlichen Rand des Plangebiets antragsbefugt und auch rechtsschutzbedürftig. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan leide an formellen Mängeln. Es liege ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB vor. Bei der Bekanntmachung der Offenlage sei nicht auf die Existenz des Masterplans Stadthäfen und die dazu erstellte Verkehrsuntersuchung vom 25.2.2019 hingewiesen worden. Diese Unterlagen seien entgegen § 3 Abs. 2 BauGB auch nicht offengelegt worden. Das offengelegte Verkehrsgutachten vom 16.9.2020 sei in wesentlichen Teilen in unleserlicher Form ausgelegt worden. Die Ausfertigung des Plans sei mangelhaft. Der Plan leide auch an materiellen Mängeln. Der nach § 12 BauGB erforderliche Durchführungsvertrag sei unwirksam. Er verstoße gegen § 138 BGB i. V. m. § 75 GemO NRW bzw. die Grundsätze der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Diese Grundsätze habe die Antragsgegnerin durch eine sachlich nicht gerechtfertigte Bezuschussung der Tiefgarage der Beigeladenen mit knapp 8,2 Mio. Euro gemäß § 24 des Durchführungsvertrags erheblich verletzt. Sie habe verkannt, dass die bezuschussten Stellplätze in der Tiefgarage in erheblichem Umfang für den vorhabenbedingten Stellplatzbedarf der Beigeladenen erforderlich seien und mithin für die genannte Summe lediglich 57 und nicht 220 Stellplätze für die Öffentlichkeit geschaffen würden. Der Kostenansatz von 37.200 Euro pro Stellplatz sei insbesondere bei Berücksichtigung von 103 Parkdeckplätzen - knapp einem Viertel der 467 Plätze - unverständlich hoch. Nach einer Unterlage der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zu Quartiersgaragen ergebe sich, dass für Tiefgaragen lediglich Herstellungskosten von 17.000 Euro bis 35.000 Euro je Stellplatz, im Mittel erfahrungsgemäß rund 22.000 Euro, aufzuwenden seien. Für ebenerdige Stellplätze seien danach lediglich 2.500 Euro je Stellplatz aufzuwenden. Auch die Betriebskosten seien wesentlich niedriger als von der Antragsgegnerin angenommen und betrügen lediglich 20-25 Euro pro Stellplatz monatlich. Damit koste ein Dauerstellplatz in der Tiefgarage mit 130 Euro pro Monat das Fünffache der anfallenden Betriebskosten. Diese Preisgestaltung berge für die Anwohner des Plangebiets keinerlei Zusatznutzen und führe absehbar nicht dazu, dass sich der Parksuchverkehr verringere. Die angestrebte Verbesserung der Parksituation im Z.viertel lasse sich so nicht erreichen. Eine Anwohnerparkberechtigung koste für das angrenzende Z.viertel lediglich 260 Euro im Jahr. Bei der vermeintlichen Quartiersgarage handele es sich der Sache nach um weitere unterirdische Stellplätze der Beigeladenen, die sie auf eigene Rechnung und ohne eine Vergünstigung oder Bevorrechtigung der Anwohner an jedwede Dauerparker nach Belieben vermieten könne. Nach dem Vertrag sei es der Beigeladenen ausdrücklich gestattet, alle Stellplätze an Mieter, Beschäftigte und Kunden zu vergeben, ein Nutzen für die Öffentlichkeit, der eine Bezuschussung rechtfertige, sei nicht erkennbar. Der daraus folgende Verstoß gegen Haushaltsgrundsätze führe insgesamt zur Vertragsnichtigkeit und einem Abwägungsmangel der Planung. Ferner sei zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den Zuschuss von über 8 Mio. Euro für den Bau der Tiefgarage leiste, die Einnahmen aus der Bewirtschaftung aber der Beigeladenen zustehen sollen. Bei dem Ortstermin am 18.3.2025 sei festgestellt worden, dass ein Dauerstellplatz 130 Euro monatlich und nicht lediglich 90 Euro monatlich koste, wie Beigeladene bei der Berechnung der Einnahmen aus der Bewirtschaftung behauptet habe. Des Weiteren sei zu beanstanden, dass eine parallele Nutzung durch die Mieter der Beigeladenen zugelassen werde und deshalb die bezuschussten Stellplätze der Tiefgarage nicht - wie ursprünglich geplant - sicher der Öffentlichkeit zur Nutzung zur Verfügung stünden sowie, dass sich die Antragsgegnerin gemäß § 18 des Durchführungsvertrags freiwillig an den Kosten für Lärmschutzmaßnahmen beteilige und diese mit 43 % nach dem Verhältnis der 220 Plätze der Quartiersgarage zu insgesamt 515 Stellplätzen bemesse. Zudem sei der Durchführungsvertrag auch deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen Vergaberecht vorliege, der den Vertrag insgesamt nichtig mache. Es handele sich um einen ausschreibungspflichtigen öffentlichen Bauauftrag, den die Antragsgegnerin entgegen den maßgeblichen Vorgaben nicht ausgeschrieben habe. Der Plan verstoße auch gegen § 1 Abs. 4 BauGB i. V. m. den Raumordnungszielen des Landesentwicklungsplans (LEP) NRW. Das Beeinträchtigungsverbot nach Plansatz 6.5-3 sei nicht beachtet worden. Das Vorhaben führe zu einer wesentlichen Beeinträchtigung benachbarter zentraler Versorgungsbereiche. Das ergebe sich aus dem von ihm vorgelegten Gutachten des Gutachterbüros B. und Partner. Danach sei das der Planung zugrunde gelegte Gutachten N. und U. vom Dezember 2020 fehlerhaft. Das Vorhaben führe deshalb nach der zutreffenden Prognose des Gutachtens B. zu erheblichen Umsatzrückgängen der zentralen Versorgungsbereiche Stadtbereichszentrum Z.-ring-I., Stadtteilzentrum C. Straße westlich, Stadtteilzentrum G.-Ost/C. Straße, Stadtteilzentrum A. Straße und Stadtbereichszentrum C. Damm. Dadurch werde die wohnortnahe Versorgung an mehreren Standorten gefährdet. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin und den Gründen des Senatsbeschlusses im Beschwerdeverfahren 7 B 503/23 gelte die Zielvorgabe nach 6.5-3 LEP NRW auch für das vorliegende Vorhaben. Der Plan sei entgegen § 1 Abs. 3 BauGB städtebaulich nicht erforderlich. Er sei aus Rechtsgründen nicht durchführbar und deshalb nicht vernünftigerweise geboten. Er verstoße gegen das Gebot, Sicherheitsbelange der Bevölkerung zu berücksichtigen, indem er eine problematische Verkehrssituation, insbesondere im Bereich der Ausfahrt vor dem Haus Z.-ring 00 - 01 und an der Kreuzung Z.-ring/C. Straße, durch planbedingten Mehrverkehr weiter verschärfe. Ferner verursache das Vorhaben eine dauerhafte Blockade der Grundstücksausfahrt im Bereich Z.-ring 00-01. So ergebe sich ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot durch eine unzumutbare Beeinträchtigung der Erschließung des Grundstücks, das nicht nur von ihm, dem Antragsteller, und zahlreichen anderen Bewohnern, sondern auch durch den stark frequentierten E.-Markt genutzt werde. Dies hätten die Beobachtungen und Feststellungen anlässlich des Ortstermins am 18.3.2025 bestätigt. Danach sei insbesondere beim Verlassen des Grundstücks nach links auf den Z.-ring sowie beim Einbiegen vom Z.-ring aus Richtung Nordosten kommender Fahrzeuge nach links in die Grundstücksausfahrt mit gefährlichen Verkehrssituationen bzw. Blockadesituationen zu rechnen. Die Planung sei auch angesichts der überlasteten und nicht ausreichend leistungsfähigen Knotenpunkte am Z.-ring dauerhaft nicht umsetzbar. Dies betreffe insbesondere den Knotenpunkt Z.-ring/C. Straße, der nach der Stellungnahme der Polizei H. vom 17.5.2021 ein Unfallschwerpunkt sei. Die Planung sei auch abwägungsfehlerhaft. Planungsalternativen, wie etwa die Schaffung von Wohnraum, kleinteiliger Gastronomie oder von Kreativräumen für Künstler, seien nicht ausreichend abgewogen worden. Abwägungsfehlerhaft sei die Planung auch deshalb, weil die Verkehrsprognose die Verkehrsmehrbelastung in fehlerhafter Weise unterschätzt habe. Insbesondere habe die Antragsgegnerin zu Unrecht in erheblichem Umfang Verbundeffekte, Mitnahmeeffekte sowie Verdrängungseffekte angesetzt und habe so einen zu geringen vorhabenbedingten Zusatzverkehr veranschlagt. Abwägungsfehlerhaft sei auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der maßgeblichen Knotenpunkte am Z.-ring als Voraussetzung für eine ausreichende verkehrliche Erschließung des Plangebiets. Abwägungsfehlerhaft sei der Plan auch deshalb, weil dauerhaft unstrukturiert der durch das Vorhaben bedingte Lieferverkehr auf die als Radverkehrs-Straße gewidmete W.-straße gelenkt werde. Erhebliche Mängel der Verkehrsprognose zeige ferner das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Konvolut der S. auf. Die Planung sei auch wegen einer gesundheitsgefährdenden Lärmbelastung abwägungsfehlerhaft. So seien etwa die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse an seiner Wohnung nicht gewahrt. Seine Wohnung sei vom Gutachter hinsichtlich der Immissionspunkte 22 A und B sowie 23 A und B (Ost) betrachtet worden. Die Summenpegel erreichten nach der Sonderfallbegutachtung des Gutachters an seiner Wohnung knapp 70 dB(A) am Tag bzw. knapp 60 dB(A) nachts. Auch an anderen Fassaden entlang des Z.rings seien die prognostizierten Pegelerhöhungen erheblich und steigerten die Lärmbelastung deutlich in den Bereich der Gesundheitsgefährdung. Tatsächlich sei angesichts der von der Antragsgegnerin erheblich unterschätzten Verkehrszunahme von nochmals höheren Lärmsteigerungen auszugehen. Angesichts dieser massiven Lärmbelastung hätte eine genauere Ermittlung und Abwägung vorgenommen werden müssen. Dem werde die Abwägung insbesondere mit Blick auf die Prognose 2035 nicht gerecht, da hier ausschließlich die Variante mit einer neuen Bahnunterführung an der J.straße betrachtet werde. Die Unterschiede der Verkehrsbelastung mit bzw. ohne Bahnunterführung lägen nicht - wie die Antragsgegnerin meine - deutlich unter, sondern bereits über 10 % der prognostizierten Verkehrsmenge. Es komme hinzu, dass weder im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch heute auch nur ansatzweise absehbar, geschweige denn rechtlich gesichert gewesen sei, dass es zu der unterstellten Verlegung der Bahnunterführung komme. Die Abwägung sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin von einer unzutreffend zu hoch angesetzten grundrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle für Lärm ausgegangen sei und diese dann auch als Voraussetzung für die Gewährung passiven Schallschutzes im Durchführungsvertrag festgelegt habe. Nach dem Hinweisbeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.4.2018 - 9 A 16/16 - sei in allgemeinen Wohngebieten von einer Schwelle von 67 dB(A) am Tag bzw. 57 dB(A) nachts sowie in Mischgebieten von 69 dB(A) am Tag und 59 dB(A) nachts auszugehen. Zudem sei die zugrunde gelegte Verkehrslärmprognose fehlerhaft, was sich schon aus der Lärmkartierung der Antragsgegnerin und auch aus Mängeln des Verkehrsgutachtens der Q. ergebe. Deren Mängel zeige die Stellungnahme der UE. vom 4.11.2022 auf, die er habe erstellen lassen. Mangelhaft sei der Plan auch deshalb, weil keine Spielflächen ausgewiesen worden seien, obwohl ein dringender Spielflächenbedarf bestehe und nach § 8 BauO NRW 2018 eine entsprechende Verpflichtung bestehe. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 000 der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Er stellt ferner bedingt im Hinblick auf eine stattgebende Entscheidung, die in der Anlage zum Sitzungsprotokoll aufgeführten 23 Beweisanträge aus dem Schriftsatz vom 21.5.2025. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise für den Fall, dass der Senat dem in der mündlichen Verhandlung überreichten schriftlichen Konvolut eine entscheidungserhebliche Bedeutung zumisst, der Antragsgegnerin eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Die Antragsgegnerin macht im Wesentlichen geltend: Der angegriffene Bebauungsplan sei formell rechtmäßig. Die öffentliche Auslegung der Verkehrsuntersuchung zum Masterplan Stadthäfen vom 25.2.2019 sei nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich gewesen. Sie habe offensichtlich nicht rechtsmissbräuchlich darauf verzichtet, diese Verkehrsuntersuchung öffentlich auszulegen. Die Untersuchung nehme die Verkehre und Netzgegebenheiten im gesamten Gebiet der Stadthäfen in den Blick und begutachte die übergeordneten Verkehrsentwicklungen, die über das Vorhaben des angegriffenen Plans hinausgingen. Daher weise diese Untersuchung keinen unmittelbaren Bezug zum Vorhaben auf. U. a. begutachte sie insbesondere allgemeine Infrastrukturentwicklungen (Sperrung der F.-X.-Straße, Ausweisungen als Fahrradstraßen, realisierte Projekte usw.) und erweitere den Prognosehorizont. Eine umfassende, im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehende Verkehrsuntersuchung sei durch die verkehrstechnische Untersuchung der Q. Ingenieurgesellschaft erfolgt. Diese verkehrstechnische Untersuchung habe die vorhabenbezogene Verkehrserzeugung ermittelt, die Verkehrsdaten für die lärmtechnischen Berechnungen aufbereitet, ein Erschließungskonzept erstellt und Leistungsfähigkeitsnachweise erbracht. Diese Untersuchung enthalte alle im Hinblick auf die verkehrlichen Belange wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, so dass eine zusätzliche Auslegung der Verkehrsuntersuchung zum Masterplan Stadthäfen nicht erforderlich gewesen sei. Es sei auch nicht erforderlich gewesen, auf die Verkehrsuntersuchung zum Masterplan Stadthäfen in der Bekanntmachung für die Offenlage hinzuweisen, da die verkehrstechnische Untersuchung der Q. die Grundlagendaten aufgreife und konkret auf das Vorhaben beziehe; aus der Angabe der Verkehrsuntersuchung zum Masterplan hätten sich keine zusätzlichen umweltbezogenen Informationen ergeben. Entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die Karten in den Anlagen zu der verkehrstechnischen Untersuchung der Q. vom 16.9.2020 nicht etwa unlesbar. Lediglich die rot hinterlegten Zahlen seien mit Ausnahme der Anlage 1 verschwommen. Dies wirke sich aber nicht nachteilig aus, da die Untersuchung die vorhabenbedingten Auswirkungen für die verschiedenen Prognose- und Planfälle textlich erläutere. Zudem enthalte der Anhang der Untersuchung verschiedene Tabellen, die für verschiedene Prognosefälle und Planfälle konkrete Verkehrsstärken an zahlreichen Orten enthielten, auf diese Weise habe sich die interessierte Öffentlichkeit ausreichend über die Auswirkungen informieren können. Der Plan sei auch materiell rechtmäßig. Der Durchführungsvertrag sei entgegen der Auffassung des Antragstellers wirksam. Der Kostenbeitrag gemäß § 24 Abs. 2 des Durchführungsvertrags (8.174.809,16 Euro), der an die Beigeladene zu zahlen sei, sei als Gegenleistung für das zur Verfügung stellen von 220 der insgesamt 350 Kraftfahrzeugstellplätze in der Tiefgarage für die Dauer von 25 Jahren zur öffentlichen Nutzung nicht zu beanstanden. Die Vereinbarung verstoße nicht gegen § 75 GemO NRW und sei auch nicht sittenwidrig. Es liege auch kein Verstoß des Vertrags gegen Vergaberecht vor. Der im Vertrag vereinbarte Kostenbeitrag diene der Sicherstellung einer öffentlichen Nutzung von 220 Kfz-Stellplätzen und stelle keinen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 103 GWB dar. Selbst wenn die Vereinbarung ein öffentlicher Auftrag wäre, hätte dieser nicht ausgeschrieben werden müssen, weil er wegen des Schutzes des Eigentums der Beigeladenen nicht von schutzbedürftigen Mitbewerbern hätte erbracht werden können. Der Plan verstoße nicht gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB oder § 1 Abs. 4 BauGB. Insbesondere liege kein Verstoß gegen den Plansatz 6.5-3 des LEP NRW vor. Der Plan verstoße auch nicht gegen § 2 Abs. 3 bzw. § 1 Abs. 7 BauGB. Der Antragsteller rüge zu Unrecht eine unzureichende Ermittlung und Abwägung von Planungsalternativen. Der Rat habe auch die Belange der äußeren verkehrlichen Erschließung des Plangebiets fehlerfrei ermittelt, bewertet und abgewogen. Die Widmung der W.-straße als Fahrradstraße sei ausreichend berücksichtigt worden. Die Lärmbelange seien auf der Grundlage der hinreichend belastbaren Verkehrsprognose fehlerfrei ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Auch die Belange des Schutzes zentraler Versorgungsbereiche seien fehlerfrei ermittelt, bewertet und abgewogen. In der Abwägung sei auch berücksichtigt worden, ob ausreichende Spielflächen zur Verfügung stünden. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen, hilfsweise für den Fall, dass der Senat dem in der mündlichen Verhandlung überreichten schriftlichen Konvolut eine entscheidungserhebliche Bedeutung zumisst, der Beigeladenen eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Der Antrag sei unbegründet. Der Plan leide nicht an den vom Antragsteller gerügten formellen oder materiellen Mängeln. Der Durchführungsvertrag sei wirksam geschlossen. Die Bezuschussung der Quartiersgarage mit einer einmaligen Zahlung von ca. 8,174 Mio. Euro sei angemessen und verstoße weder gegen die Grundsätze der sparsamen Haushaltsführung noch sei sie sittenwidrig. Der Durchführungsvertrag leide auch nicht an einem durchgreifenden Verstoß gegen Vergaberecht. Es liege schon kein Bauauftrag im Sinne von § 103 Abs. 3 GWB vor, weil sie, die Beigeladene, keine Bauleistung gemäß von der Antragsgegnerin genannten Erfordernissen zu erbringen habe. Die Planung verstoße auch nicht im Hinblick auf das in Ziel 6.5-3 des LEP NRW normierte raumordnerische Beeinträchtigungsverbot gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Die Planung sei auch städtebaulich erforderlich. Es fehle ferner nicht an einer ausreichenden Ermittlung und Abwägung von Planungsalternativen. Es lägen auch keine sonstigen Abwägungsmängel vor. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die für das Vorhaben im Juli 2022 erteilte Baugenehmigung ist mit Beschluss des VG H. vom 28.4.2023 - 2 L 938/22 - abgelehnt worden; die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 13.7.2023 - 7 B 503/23 - zurückgewiesen. Der „J.Markt“ ist im Februar 2024, die zugehörige Tiefgarage ist im April 2024 eröffnet worden. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit - das Plangebiet sowie dessen Umgebung einschließlich der vom Antragsteller angesprochenen zentralen Versorgungsbereiche - am 18.3.2025 in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch zu dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - 7 B 503/23 - hinsichtlich der Regelung der Vollziehung der Baugenehmigung vom 15.7.2022 und der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge und Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie der vom Antragsteller eingereichten Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Der Normenkontrollantrag ist zulässig (dazu A.), hat aber in der Sache keinen Erfolg (dazu B.). Der Antrag ist zulässig. I. Der Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 4, 5, m. w. N. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks- wie hier der Antragsteller - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.12.2018 - 4 BN 27.18 -, juris, Rn. 6. Danach ist der Antragsteller hier jedenfalls deshalb antragsbefugt, weil er geltend machen kann, sein Wohneigentum (Sondereigentum) sei durch planbedingte Lärmimmissionen in erheblicher Weise betroffen; eine solche Betroffenheit erscheint hier zumindest möglich. Er ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung H., Flur 000, Flurstück 927 (Z.-ring 03, 00, 01) und Sondereigentümer einer Wohnung im 4. OG (Dachgeschoss) des Hauses auf diesem Grundstück. Planbedingte Lärmimmissionen im vorgenannten Sinne ergeben sich aus der vorliegenden Prognose des planbedingten Verkehrslärms. So ist etwa hinsichtlich des Punkts IP 23A - Z.-ring 01 Ost, 4. OG Nord, der dem Sondereigentum des Antragstellers zuzuordnen ist, nach der von der Beigeladenen vorgelegten Lärmprognose für den Prognosefall 2022 und 2035 tagsüber mit einer planbedingten Steigerung des Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) zu rechnen Diese prognostizierte zusätzliche Lärmbelastung ist wahrnehmbar. Vgl. zur Schwelle der Wahrnehmbarkeit von Schallimmissionen etwa: Wahlhäuser in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 901, m. w. Nachw. II. Die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten. III. Für den Normenkontrollantrag besteht auch noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar fehlt es bei der vollständigen Verwirklichung einer Planung auf der Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung an einem Rechtschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag. Vgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 25.6.2020 - 4 CN 5.18 -, BRS 88 Nr. 34 = BauR 2020, 1726 = juris, Rn. 19. Diese Voraussetzungen sind hier - trotz der tatsächlichen Realisierung des Bebauungsplans - deshalb nicht erfüllt, weil die der Beigeladenen dafür erteilte Baugenehmigung vom 15.7.2022 in dem nicht abgeschlossenen Klageverfahren des Antragstellers beim VG H. - 2 K 2424/22 - angefochten ist. B. Der Antrag auf Normenkontrolle ist aber in der Sache nicht begründet. Der angegriffene Plan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln (dazu I.); er leidet auch nicht an beachtlichen materiellen Mängeln (dazu II.). I. Der Plan leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln: Er ist ordnungsgemäß ausgefertigt (dazu 1.), die Bekanntmachung der Offenlage war nicht fehlerhaft (dazu 2.), die Auslegung von Unterlagen im Rahmen der Offenlage war ausreichend (dazu 3.), er leidet auch nicht an sonstigen, von Amts wegen zu beachtenden formellen Mängeln (dazu 4.). 1. Der Plan leidet entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht an einem Ausfertigungsmangel. Die Planurkunde ist auf jedem der vier Blätter nach dem Satzungsbeschluss und vor Beginn des Bekanntmachungsverfahrens vom Bürgermeister unterzeichnet und damit ordnungsgemäß ausgefertigt worden. 2. Entgegen der Meinung des Antragstellers genügt die Bekanntmachung der Offenlage des Planentwurfs vom 26.3.2021 bzw. 3.9.2021 hinsichtlich des Hinweises auf die Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der maßgeblichen Fassung vom 3.11.2017 (im Folgenden BauGB a. F.). a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F. sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB a. F. mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Anforderungen an den Hinweis auf vorliegende Umweltinformationen im Rahmen der Bekanntmachung des Offenlagebeschlusses nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. sind in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Danach verpflichtet § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB a. F. die Gemeinden, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammenzufassen und diese in der Bekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstreckt sich dabei auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Vgl. dazu grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BRS 81 Nr. 51 = BauR 2013, 1803 = juris, Rn. 18. Bei der Bildung der Schlagwörter kann die Gemeinde einen formalen Ausgangspunkt wählen und im Grundsatz von der Bezeichnung ausgehen, die der Ersteller einer Information selbst für zutreffend gehalten hat: Sie darf daher einen oder mehrere sinntragende Begriffe aus dem Titel der jeweiligen Information aufgreifen und ist nicht grundsätzlich verpflichtet, vermeintlich bessere oder treffendere Schlagwörter zu vergeben. Denn inhaltlich hinreichend verständliche Titel einzelner Stellungnahmen können die geforderte Anstoßwirkung entfalten, vorausgesetzt, der jeweilige Titel führt nicht offensichtlich und eindeutig in die Irre. Der Begriff der Arten umweltbezogener Informationen verlangt, die Informationen nach ihrem Inhalt zu strukturieren. Darin erschöpft sich das Tatbestandsmerkmal. Die Angabe, umweltbezogene Informationen lägen als Sachverständigengutachten oder Stellungnahmen Privater vor, ist nicht gefordert. Ebenso wenig verlangt § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB a. F. die Bekanntmachung des Autors oder Urhebers einer Umweltinformation. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.2021 - 4 CN 7.19 -, BauR 2021, 913 = juris, Rn. 18. b) Die hier zu beurteilenden Bekanntmachungen vom 26.3.2021 bzw. 3.9.2021 listeten die offengelegten Unterlagen auf und enthielten zu den jeweiligen Unterlagen gesonderte Hinweise auf die Arten der darin enthaltenen umweltbezogenen Informationen. Den maßgeblichen Anforderungen ist durch diese Hinweise Genüge getan. Es fehlt nicht an der erforderlichen hinreichenden schlagwortartigen Kennzeichnung der in den vorhandenen umweltbezogenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen. Die angeführten umweltbezogenen Informationen sind thematisch durch die Titel der genannten Dokumente bzw. durch die zusammenfassenden Stichworte zum Inhalt hinreichend schlagwortartig charakterisiert. Der ausdrücklichen Erwähnung des Masterplans Stadthäfen und der dazu erstellten Verkehrsuntersuchung bedurfte es danach nicht. Es ist andererseits auch nicht etwa ein Mangel wegen einer „Überinformation“ der Öffentlichkeit anzunehmen. Der maßgebliche Text ist - ungeachtet seines Umfangs - geeignet, den gesetzlichen Zweck zu erfüllen. Eine Überinformation oder Verwirrung der Öffentlichkeit ist trotz des Umfangs des maßgeblichen Textes angesichts der hinreichend nachvollziehbaren Gliederung des Textes nicht zu befürchten. 3. Entgegen der Meinung des Antragstellers war die Offenlage nicht hinsichtlich des Umfangs der offengelegten Unterlagen (dazu a)) bzw. der Qualität der ausgelegten Unterlagen (dazu b)) mangelhaft. a) Es besteht kein Mangel des Offenlageverfahrens, weil die offengelegten Unterlagen entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB wegen Fehlens des Masterplans Stadthäfen und der Verkehrsuntersuchung vom 25.2.2019 nicht vollständig gewesen wären. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Bei der Beurteilung, welche wesentlichen bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen sind, ist den Gemeinden ein Beurteilungsspielraum eingeräumt, der nur daraufhin zu überprüfen ist, ob ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorliegt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris, Rn. 66; ferner Wahlhäuser, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 232. Maßgeblich ist im vorliegenden Zusammenhang, ob die Offenlage des Planentwurfs eine hinreichende Anstoßwirkung entfaltet. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 BauGB ist es, die gebotene Anstoßwirkung zu erzielen. Die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB soll interessierte Bürger dazu ermuntern, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, juris, Rn. 19 = BRS 81 Nr. 51, BauR 2013, 1803. Danach vermag der Senat eine entscheidungserhebliche Unvollständigkeit der ausgelegten Unterlagen nicht festzustellen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass es der Offenlage dieser Unterlagen nicht bedurfte, bewegt sich innerhalb ihres vorgenannten Beurteilungsspielraums. Die wesentlichen Inhalte des Masterplans Stadthäfen (Stand 3.5.2012) und des Verkehrsgutachtens vom 25.2.2019 waren in den offengelegten Unterlagen (vgl. Planbegründung, Seite 14 und Verkehrsuntersuchung vom 16.9.2020, Seite 17) enthalten, weshalb es nach Lage der Dinge einer gesonderten Offenlage im Hinblick auf die Erzielung der erforderlichen Anstoßwirkung nicht bedurfte. b) Entgegen der Meinung des Antragstellers war die Offenlage nicht etwa wegen Unlesbarkeit von für die einzelnen Straßenabschnitte prognostizierten Verkehrszahlen im Verkehrs-Gutachten Q. vom 16.9.2020 mangelhaft. Es bedarf keiner abschließenden Klärung, ob das im Frühjahr bzw. Herbst 2021 jeweils offengelegte Exemplar des Gutachtens hinsichtlich der Lesbarkeit der Fassung entspricht, die der Antragsteller in seiner Antragsbegründung auf Seite 13 dargestellt hat oder der von der Antragsgegnerin als Bestandteil der BA 32 (Register 10) nachgereichten - auch im Bereich der rot unterlegten, mit Verkehrsbelastungszahlen versehenen Passagen - ohne weiteres lesbaren Fassung. Denn im Hinblick auf die gebotene Anstoßwirkung genügte auch die vom Antragsteller bemängelte Fassung noch den gesetzlichen Anforderungen. Zwar macht der Antragsteller geltend, dass in der ihm vorliegenden Fassung einzelne Verkehrsbelastungsprognosen in mehreren Abbildungen (Anlagen 3 - 11) nicht lesbar sind. Die wesentlichen Inhalte des Gutachtens vom 16.9.2020 sind allerdings auch den textlichen Angaben zu entnehmen. Insbesondere werden für die untersuchten Planfälle auch jeweils die maßgeblichen Zahlen der Kfz-Fahrten für den Z.-ring (Querschnitt 2) textlich referiert. 4. Der Senat hat keine sonstigen durchgreifenden formellen Mängel des Plans feststellen können, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Dies gilt auch für die öffentliche Bekanntmachung nach § 10 BauGB im Amtsblatt der Antragsgegnerin Nr. 19 Seite 177180 am 8.7.2022. II. Der Plan leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. Er leidet nicht an durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln (dazu 1.), er genügt den Anforderungen des § 12 BauGB (dazu 2.), er ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB (dazu 3.), er ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Raumordnung angepasst (dazu 4.), er verstößt nicht gegen das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB (dazu 5.) und er genügt auch den Anforderungen des bauplanungsrechtlichen Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB (dazu 6.). 1. Der Plan leidet nicht an durchgreifenden Bestimmtheitsmängeln. Bebauungspläne müssen als Rechtsnormen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot hinreichender Bestimmtheit genügen. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 31.10.2024 - 7 D 429/21.NE -, juris, Rn. 57, m. w. Nachw. Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Das gilt auch für die Festsetzungen zum passiven Schallschutz im Plangebiet gemäß Ziff. 1.6.1. bis 1.6.4 der textlichen Festsetzungen, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Lärmpegelbereichen. Die Lärmpegelbereichsfestsetzungen sind dahin zu verstehen, dass damit auch Bauschalldämmmaße nach der DIN 4109-1 (2018, Tabelle 7) vorgegeben werden, wobei für die Zuordnung bei zwischen zwei Stufen liegenden Beurteilungspegeln jeweils der höhere dB-Wert maßgeblich ist. Sie sind damit nicht etwa entgegen den einschlägigen Anforderungen unzureichend bestimmt. Vgl. näher zu den insoweit einschlägigen Bestimmtheitsanforderungen OVG NRW, Urteil vom 31.10.2024 - 7 D 429/21.NE -, juris, Rn. 57 m. w. Nachw. Für die nach der Planzeichnung in verschiedenen Bereichen dargestellten Eckkonstellationen ergibt sich aus der Vorhabendarstellung in den weiteren Blättern des Plans, dass zurückgesetzte Fassaden nicht in Betracht kommen, sondern dass genau auf den Baugrenzen gebaut werden soll. Für das Ergänzungsgebiet findet sich hierzu eine zusätzliche Regelung in Ziff. 1.3.1 und 1.3.2, die die hinreichende Bestimmtheit gewährleistet; das ist im Übrigen auch in der Planbegründung entsprechend klargestellt (vgl. Seite 62). 2. Den Anforderungen des § 12 BauGB an einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (dazu a)) genügt der angegriffene Plan ebenfalls (dazu b)). a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben- und Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB verpflichtet (Durchführungsvertrag). Gegenstand eines Vorhaben- und Erschließungsplans müssen ein oder mehrere Vorhaben sein. Das Vorhaben ist mit all seinen städtebaulich relevanten Merkmalen textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist. Das in dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgelegte Vorhaben kann allerdings von vornherein eine gewisse Bandbreite von Nutzungsmöglichkeiten umfassen und damit einem Bedürfnis des Vorhabenträgers oder der Gemeinde nach einem nicht allzu starren planerischen Rahmen Rechnung tragen. Andererseits steht der Gemeinde das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nicht zur Verfügung, wenn sie nicht nur das konkret zur Realisierung anstehende Vorhaben ermöglicht, sondern von vornherein eine mehr oder weniger breite Palette unterschiedlicher baulicher Nutzungsmöglichkeiten eröffnet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15.11.2017 - 7 D 55/16.NE -, juris, Rn. 35f., nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 2.5.2018 - 4 BN 7.18 -, BRS 86 Nr. 25 = BauR 2018, 1243 = juris, Rn. 7. Zu konkretisieren ist nicht nur die Art der baulichen Nutzung, sondern mit (begrenzten) Spielräumen auch das Maß der baulichen Nutzung. Dabei genügt es jedenfalls nicht stets, nur Höchstmaße festzusetzen. Auch eine Unterschreitung von festgesetzten Maßfaktoren ist in den Blick zu nehmen. Ist sie in einem Umfang möglich, der die Identität des vereinbarten Vorhabens in Frage stellt und die durch den Vorhabenbegriff begrenzte Variationsbreite verlässt, bedarf es daher zusätzlich der Festsetzung von Mindestmaßen, denn es gilt zu vermeiden, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan ein anderes Vorhaben („aliud“) zulässt, als es im Durchführungsvertrag in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan vereinbart worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 4 BN 18.18 -, BRS 87 Nr. 11 = BauR 2019, 1400 = juris, Rn. 9; ferner: Bischopink, in ders./Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 113. b) Diese Anforderungen des § 12 BauGB sind hier erfüllt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan genügt den Konkretisierungsanforderungen (dazu aa)), Plan und Durchführungsvertrag sind hinreichend aufeinander abgestimmt (dazu bb)), der Durchführungsvertrag leidet nicht an hier durchgreifenden rechtlichen Mängeln (dazu cc)). aa) Die Konkretisierung des Vorhabens im Bebauungsplan sowie Vorhaben- und Erschließungsplan genügt den gesetzlichen Anforderungen, insbesondere auch hinsichtlich der Festlegung der zulässigen Nutzungen in Bezug auf die Kubatur der zugelassenen baulichen Anlagen (dazu aaa)) und die Art der Nutzungen im Bereich des Vorhabens (dazu bbb)). aaa) Den einschlägigen Anforderungen an die Konkretisierung genügen die Festsetzungen zur Kubatur der baulichen Anlagen. Soweit der Plan hinsichtlich der überbaubaren Flächen für das Vorhaben Baugrenzen vorgibt, die nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. § 23 BauNVO) ausgeschöpft werden dürfen, aber nicht ausgeschöpft werden müssen, ergibt sich daraus deshalb kein durchgreifender Mangel, weil die weiteren Blätter der Planurkunde zu den Nutzungsverteilungen mit der Zeichnung im Maßstab 1:300 und den Ansichten hierzu konkretisieren, dass die Flächen vollständig auszuschöpfen sind. Soweit die Höhen der baulichen Anlagen nicht zentimeterscharf festgesetzt werden, bewegt sich dies noch im Rahmen der zulässigen Variationsbreite. Die offenen Spannen betragen überwiegend lediglich ca. 50 cm. Soweit im Bereich des Teils B für Teile des Vorhabens eine Spanne von 64,60 m bis 66 m Höhe über NHN bzw. im Bereich C für Teile eine Spanne von 70 bis 71 m über NHN angegeben ist, genügt auch dies noch für eine hinreichende Konkretisierung. Das gleiche gilt für die einzelnen Vorgaben zu maximal zulässigen Höhen, zu denen eine Mindesthöhenfestsetzung fehlt (62,80 m bzw. 62,20 m über NHN im Bereich der Tiefgaragenzufahrt bzw. der Überdachungen im Bereich des Parkdecks). Denn insoweit ergibt sich im vorliegenden Einzelfall aus den Höhenangaben im Anlageblatt 3 und den Animationen in den Anlageblättern 1 und 2 eine hinreichende Konkretisierung. Das ist auch in der Planbegründung der Sache nach so aufgezeigt (vgl. Seite 24-27). Durchgreifende Bedenken hinsichtlich der Vorhabenkonkretisierung ergeben sich auch nicht bzgl. der Festsetzungen zur Lärmschutzwand am östlichen Rand des Plangebiets in der Planzeichnung in Verbindung mit Ziff. 1.6.5 der textlichen Festsetzungen. Die Angaben in Satz 1 zur Höhe, zum Verlauf und zu den Schalldämmwerten sind hinreichend exakt. Eine Unbestimmtheit ergibt sich auch nicht aus der Ausnahmeklausel, nach der gemäß Ziff. 1.6.5 Satz 2 der textlichen Festsetzungen auf die Lärmschutzwand verzichtet werden kann, wenn der Bebauungsplan für das östlich angrenzende Gebiet andere Konfliktlösungen bzw. Maßnahmen des Schallschutzes vorsieht, mit denen dort die Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm gewährleistet wird. Es wird damit ein gewisser Spielraum mit Blick auf die relativierte Verpflichtung aus dem Durchführungsvertrag (vgl. § 27 Abs. 2) eröffnet. Für den Fall einer entsprechenden Planung im Nachbargebiet (vgl. das laufende Verfahren Nr. 600 mit dem Arbeitstitel „Stadthafen Nord“) entfiele die vertragliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Errichtung der Lärmschutzwand endgültig. Dies hält sich zur Überzeugung des Senats noch innerhalb der mit Blick auf die Konkretisierungsanforderungen zulässigen Bandbreite. bbb) Hinreichend konkret sind auch die Bestimmungen zur Art der Nutzung. Soweit die Verkaufsflächen der vorgesehenen Einzelhandelsmärkte in den textlichen Festsetzungen mit dem Zusatz „max.“, d. h. maximal, bezeichnet sind, ergibt sich auch insoweit die erforderliche Konkretisierung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände. Die Festsetzung setzt jeweils zwar zunächst nur eine Obergrenze. Dass damit auch ein „kleineres“ Vorhaben zulässig sein soll, ist indes bei realitätsnaher Würdigung des Sachverhalts auszuschließen. In der Planbegründung (Seite 129) wird hierzu auf das Verträglichkeitsgutachten der Sachverständigen N. und U. aus Dezember 2020 abgestellt, das entsprechende feste Werte zugrunde legt. Abgesehen davon wäre auch aus tatsächlichen Gründen bei realitätsnaher Sachverhaltswürdigung nicht zu erwarten, dass die zulässige Verkaufsfläche nicht ausgeschöpft werden könnte. Soweit in den Bereichen A und C „Dienstleistungsbetriebe“ zulässig sind, genügt dies auch mit Blick auf die weite Definition in Ziff. 1.1.4 Abs. 1 noch den Konkretisierungsanforderungen, weil sich hierzu in § 1 Abs. 3 des Durchführungsvertrags eine nach § 12 Abs. 3a BauGB in Verbindung mit Ziff. 1.1.4 Abs. 2 ergänzend in den Blick zu nehmende weitere Konkretisierung findet. Vgl. zur Möglichkeit der weiteren Konkretisierung im Durchführungsvertrag etwa OVG NRW, Urteil vom 7.5.2025 - 7 D 155/23.NE -, juris, Rn. 35. Soweit darüber hinaus in Teilbereichen Dienstleistungsnutzungen oder Wohnungen zulässig sind, ergibt sich daraus kein Mangel der Konkretisierung, weil sich auch hierzu mit Blick auf § 12 Abs. 3a BauGB und Ziff. 1.1.4 Abs. 2 eine ergänzende Konkretisierung aus dem Durchführungsvertrag in dessen § 1 Abs. 3 ergibt. Auch hinsichtlich der Vorgaben zu der Nutzung der Tiefgarage ist das Vorhaben nicht unzureichend konkretisiert. Nach dem Bebauungsplan ist gemäß Ziff.1.4.3 und 1.4.4 eine Stellplatznutzung für eine exakt bestimmte Anzahl von Stellplätzen ohne sonstige Beschränkungen vorgegeben. Insgesamt sind 467 Stellplätze für Kfz vorgegeben. Mit Blick auf die Planzeichnung, in der die oberirdischen Stellplätze eingetragen sind (14 im nordöstlichen Bereich, 103 auf dem Parkdeck), ergibt sich, dass für die Tiefgarage 350 Plätze vorgegeben sind. Das genügt für eine hinreichende Konkretisierung. Die weitere Konkretisierung hinsichtlich der Nutzung von 220 Plätzen als sog. „Quartiersgarage“ ist in der Planbegründung beschrieben (vgl. dort Seite 6, 22, 29) und entsprechend im Durchführungsvertrag festgelegt (vgl. § 1 Abs. 1 und § 24). Die Planbegründung ist bei der Auslegung des Bebauungsplans mit in den Blick zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.1.2024 - 7 D 144/22.NE -, juris, Rn. 43. Danach ergibt eine Auslegung des Bebauungsplans, dass eine Nutzung der Tiefgarage im Sinne der beschriebenen „Quartiersgarage“ vorgesehen ist (vgl. Planbegründung Seite 6, 12, 22, 29). bb) Es fehlt auch nicht an der erforderlichen Abgestimmtheit zwischen Durchführungsvertrag und Plan bzw. Vorhaben- und Erschließungsplan. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Tiefgaragennutzung, die allgemein in Ziff. 1.4.3 und 1.4.4 der textlichen Festsetzungen zugelassen und in Planbegründung und Durchführungsvertrag weiter konkretisiert ist. Die grundsätzliche Zugangsberechtigung für die Öffentlichkeit (d. h. für Personen, die nicht Kunden sind) im Sinne einer „Quartiersgarage“ ist im Durchführungsvertrag in § 24 geregelt. Der Durchführungsvertrag bewegt sich dabei innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Es besteht kein Widerspruch zwischen dem Bebauungsplan und dem Vorhaben- und Erschließungsplan, die mit Blick auf die Planbegründung und die dortigen Ausführungen zu einer „Quartiersgarage“ auszulegen sind, und dem Durchführungsvertrag. cc) Soweit der Antragsteller rügt, der Plan sei unwirksam, weil der Durchführungsvertrag an durchgreifenden rechtlichen Mängeln leide, kann dahingestellt bleiben, ob der zugrunde gelegte rechtliche Ansatz zutrifft, dass rechtliche Mängel des Durchführungsvertrags (bzw. des Inhalts des erforderlichen verbindlichen Angebots des Vorhabenträgers) ohne Weiteres auf den Plan „durchschlagen“. Vgl. in diesem Sinne wohl OVG NRW, Beschluss vom 2.8.2021 - 2 B 1893/20 -, juris, Rn. 17, sowie auch Bischopink, in: Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Aufl., Rn. 119. Denn die hinsichtlich des Vertrags geltend gemachten durchgreifenden Mängel fehlender Unterschriften (dazu aaa)), eines Verstoßes gegen die Grundsätze sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung (dazu bbb)) sowie fehlender Ausschreibung vor der Vergabe (dazu ccc)) liegen nicht vor. aaa) Es mangelt nicht an den erforderlichen Unterschriften der Beigeladenen. Das hat der Senat anhand des beigezogenen Originals des Vertrags (BA 34) festgestellt. bbb) Soweit der Antragsteller rügt, es liege ein Verstoß gegen das Gebot sparsamer und wirtschaftlicher Haushaltsführung nach § 75 Abs. 1 GemO NRW vor, weil der an die Beigeladene von der Antragsgegnerin zu leistende Kostenbeitrag für die „Quartiersgarage“ zu hoch sei, greift dies nicht durch. Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 GemO NRW hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Nach § 75 Abs. 1 Satz 3 GemO NRW ist die Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen. Vgl. zu den Anforderungen dieses Gebots: BGH, Urteil vom 25.1.2006 - VIII 398/03 -, NVwZ-RR 2007, 47 = juris, Rn. 31; BGH, Urteil vom 24.4.2014 - VII ZR 164/13 -, BauR 2014, 1332 = juris, Rn. 11; sowie OVG NRW, Beschluss vom 26.10.1990 - 15 A 1099/87 -, DÖV 1991, 611 = juris, Rn. 11f. Es kann dahinstehen, ob die rechtliche Prüfung in diesem Zusammenhang an § 59 VwVfG NRW in Verbindung mit § 134 BGB oder § 138 BGB anzuknüpfen hätte. Der Senat ist jedenfalls nicht davon überzeugt, dass der behauptete durchgreifende Verstoß vorliegt; nach der vorzitierten Rechtsprechung ist hierzu lediglich zu prüfen, ob ein offensichtlicher Verstoß vorliegt und nicht, ob die jeweiligen Leistungen in jeder Hinsicht äquivalent sind. Die Rüge, im Rahmen der Berechnung ihres Kostenbeitrags für die „Quartiersgarage“ habe die Antragsgegnerin den Stellplatzbedarf der Beigeladenen zu gering bemessen, damit werde der Betrag von 8.174.809,16 Euro nicht für 220 Quartiersgaragenplätze, sondern nur für ca. 57 öffentliche Stellplätze gezahlt, greift nicht durch. Der Stellplatzbedarf ist entgegen der Meinung des Antragstellers nicht inkorrekt berechnet worden. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Erwägungen der Beigeladenen in ihrer Antragserwiderung vom 28.6.2024 (vgl. dort Seite 8-15). Die Antragsgegnerin hat danach aus ihrer Satzung für die Stellplatzbedarfsberechnung 275 Plätze ermittelt und diesen Bedarf wegen der örtlichen Gegebenheiten, die durch einen besonders hohen Fahrradverkehrsanteil geprägt seien, um 28 auf 247 reduziert. Das ist nach der allein gebotenen Prüfung nach dem Maßstab der Offensichtlichkeit von Fehlern nicht zu beanstanden. Ausgehend von diesem Betrag verbleiben bei insgesamt 467 Stellplätzen des Vorhabens 220 Plätze, die der öffentlichen „Quartiersgarage“ zugerechnet werden können. Entgegen der Meinung des Antragstellers ergibt sich ein Verstoß gegen die genannten Grundsätze auch nicht etwa daraus, dass die Antragsgegnerin zu hoch veranschlagte Baukosten der Tiefgarage akzeptiert hätte. Nach dem aufgezeigten Maßstab ist eine offensichtliche Überhöhung nicht zu erkennen. Danach hält der Senat auch nicht die vom Antragsteller gewünschte Beiziehung der Kostenberechnung der Architekten der Beigeladenen vom 21.8.2015 (vgl. Anlage 6 zum Durchführungsvertrag), für geboten. Hierzu hat die Beigeladene im Übrigen mitgeteilt, dass nach der genannten Berechnung im Jahr 2015 ein Betrag von über 16,81 Mio. Euro für das Tiefgaragenbauwerk incl. des oberirdischen Parkdecks für insgesamt 515 Plätze veranschlagt worden sei. Dass der - ausgehend von dieser Summe unter Berücksichtigung veränderter Zuordnung und gestiegener Baupreise - von der Beigeladenen mitgeteilte Betrag von ca. 37.000 Euro je Tiefgaragenstellplatz offensichtlich unangemessen wäre, vermag der Senat auch mit Blick auf die vom Antragsteller vorgelegte Studie der Berliner Senatsverwaltung aus dem Jahr 2018 nicht zu erkennen, die von einem Mittelwert von 22.000 Euro ausgeht. Ferner greift nicht die Rüge durch, gegen die genannten Grundsätze verstoße, dass die 220 Stellplätze in der „Quartiersgarage“ der Öffentlichkeit nicht sicher zur Verfügung stünden, es sei insbesondere nicht ausgeschlossen, dass sie dauerhaft an Mieter der Beigeladenen vergeben werden, deshalb fehle es an einem entsprechenden öffentlichen Nutzen, der die erhebliche Zahlung rechtfertige. Der Senat versteht die Regelungen des Vertrags - anders als der Antragsteller - nicht dahin, dass die 220 Plätze der „Quartiersgarage“ ausschließlich der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen müssten. Dies ist wegen der weiteren Ausführungen im Vertrag zur „smarten Steuerung“ auch nicht der Beschreibung des Vorhabens in § 1 Sätze 5 und 6 des Vertrags zu entnehmen, wo es heißt, das Vorhabengrundstück werde mit einer Tiefgarage mit 350 Stellplätzen unterbaut, hiervon würden 220 Stellplätze zur öffentlichen Nutzung als Quartierstellplätze betrieben. Weiter heißt es in § 24 Abs. 1 Satz 2 des Vertrags, eine gleichzeitige Nutzung aller Stellplätze durch Mieter, Beschäftigte und Kunden des Vorhabens einerseits und durch Besucher des Hafens, Quartiersbewohner und Öffentlichkeit andererseits sei zulässig. Es ist davon auszugehen, dass auch mit dieser Konzeption einer „Quartiersgarage“ ein gewisser Beitrag zur Entlastung des Gebiets vom Parkdruck geleistet und nicht lediglich ein Stellplatzbedarf von Bewohnern/Nutzern im Vorhabenbereich gedeckt wird, sodass auch unter diesem Aspekt ein offensichtlicher Verstoß gegen § 75 GemO NRW ausscheidet. Ebenso wenig vermag der Senat einen durchgreifenden Verstoß zu erkennen, soweit der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe den Zuschuss für die Errichtung der Plätze der „Quartiersgarage“ zu leisten, ohne an den Einnahmen der Stellplatznutzung teilzuhaben, die insgesamt der Beigeladenen zuflössen. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Antragsteller geltend macht, dass aktuell aus der Vermietung von Dauerstellplätzen mit monatlich 130 Euro höhere Einnahmen erzielt werden als 90 Euro monatlich und dass der Betrieb der Tiefgarage, wie die Beigeladene mitgeteilt hat, der städtischen Gesellschaft L. (L.) übertragen worden ist. Schließlich liegt ein Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze auch nicht mit Blick auf die in § 18 Abs. 2 i. V. m. § 9 Abs. 1 lit. b und § 23 des Durchführungsvertrags in Höhe von 43 % vorgesehene Kostentragung der Antragsgegnerin für die Umbaumaßnahme am Z.-ring vor. Soweit der Antragsteller in diesem Kontext eine unzulässige Beteiligung an Kosten eines freiwilligen Lärmschutzes rügt, greift dies nicht durch. Der Senat versteht den Verweis auf „zwingende“ Regelungen des Lärmschutzes dahin, dass die Maßnahmen nach § 23 Abs. 2 des Vertrags angesprochen sind, nicht hingegen die Kosten für die Maßnahmen nach § 23 Abs. 3 des Vertrags. Dies ergibt sich schon durch die Klarstellungen in § 23 Abs. 13 und 14 des Vertrags. ccc) Der Vertrag ist entgegen der Meinung des Antragstellers schließlich nicht deshalb unwirksam, weil eine Ausschreibung in Bezug auf die Erstellung einer „Quartiersgarage“ in dem im Vertrag bezeichneten Umfang nicht stattgefunden hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall eine Ausschreibung hinsichtlich der Erstellung der „Quartiersgarage“ erforderlich gewesen wäre, was die Antragsgegnerin und die Beigeladene bestreiten. Vgl. zur Ausschreibungspflicht allg.: EuGH, Urteil vom 25.3.2010 - C-451/08 -, juris, sowie allg. Reidt in Gelzer/Bracher/Reidt/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl., Rn. 1050ff. Denn aus dem Umstand, dass eine Ausschreibung nicht erfolgte, resultiert hier jedenfalls kein Mangel, der zur Unwirksamkeit des Vertrags führt. Auch das Fehlen einer an sich erforderlichen Ausschreibung führt grundsätzlich dann nicht zu einem durchgreifenden Mangel eines Durchführungsvertrags, wenn eine Beschwerde eines Konkurrenten nicht erhoben worden ist; soweit eine Ausnahme in Betracht kommt, wenn ein Fall des § 138 BGB vorliegt, vgl. dazu allg. OVG Lüneburg, Urteil vom 27.8.2008 - 1 KN 138/06 -, BRS 73 Nr. 34 = juris, Rn. 198, liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Dies ergibt sich der Sache nach aus den vorstehenden Erwägungen zum Gebot der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung, nach denen der Vertrag nicht etwa - wegen eklatant zu hoher Kosten für die Antragsgegnerin bei gleichzeitiger Einnahmenzuweisung an die Beigeladene - sittenwidrig im Sinne von § 138 BGB ist. 3. Die Planung verstößt nicht gegen die Vorgaben des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinden, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Die städtebaulichen Gründe, die sich in einer konkreten städtebaulichen Situation zur Rechtfertigung planerischer Festsetzungen anführen lassen, sind deshalb stets auch Ergebnis städtebaupolitischer Willensbildung. Sich einen entsprechenden Willen zu bilden und hierüber Auskunft zu geben, ist ausschließlich Sache der Gemeinde. Sie hat die städtebaulichen Zielsetzungen zu formulieren. Das Gericht darf fehlende städtebauliche Ordnungsvorstellungen und Zielsetzungen der Gemeinde nicht durch eigene Erwägungen zum städtebaulich sinnvollen oder wünschenswerten ersetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.7.2017 - 4 BN 2.17 -, BRS 85 Nr. 2 = juris, Rn. 3. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen, bei denen also zwischen Planungswillen und Planungsinhalt eine Diskrepanz besteht, sowie Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetz-buchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf absehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bebauungsplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 10. b) Gemessen daran ist ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht zu ersehen. Insbesondere liegt dem Plan eine hinreichende städtebauliche Konzeption zugrunde (dazu aa)) und es fehlt entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht an der Vollzugsfähigkeit des Plans (dazu bb)). aa) Dem Plan liegt in seiner Gesamtheit eine in der Planbegründung näher dargestellte nachvollziehbare städtebauliche Konzeption zugrunde. Diese ergibt sich aus der Darstellung in der Planbegründung auf den Seiten 12f. Danach knüpft das Plankonzept zunächst an die Konzeption des für unwirksam erklärten Plans Nr. 535 für das „J.center“ an, ändert dieses Konzept aber in maßgeblicher Weise durch eine Reduzierung der Gesamtverkaufsfläche auf 4.450 m², die Aufnahme sozialer Nutzungen und die Stärkung des nicht motorisierten Individualverkehrs durch umfangreiche Aufweitung des Angebots an Fahrradabstellplätzen einschließlich Abstellplätzen für Lastenräder und Fahrräder mit Anhänger (vgl. Planbegründung, Seite 14). bb) Der Senat vermag keine nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblichen durchgreifenden rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse für die Verwirklichung des Plans zu erkennen; auch mit Blick auf die umfangreichen Rügen der Antragsbegründung und das Vorbringen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vermag der Senat nicht zu erkennen, dass es an der Vollzugsfähigkeit des Plans fehlt. Das Vorhaben führt insbesondere nicht zu einem Verkehrskollaps im Bereich des Hansarings (dazu aaa)), zu einer unzumutbaren Erschwerung der Zufahrt zu dem Grundstück, auf dem sich das Wohneigentum des Antragstellers befindet bzw. zum dortigen E.-Markt (dazu bbb)), zu Gefährdungen der Verkehrssicherheit im Bereich des Z.rings (dazu ccc)) oder zu offensichtlich unzumutbaren Verkehrslärmbelastungen der Anwohner des Z.rings (dazu ddd)). aaa) Entgegen den Befürchtungen des Antragstellers droht kein Verkehrskollaps durch eine planbedingte Überlastung des Z.rings sowie der Knotenpunkte Z.-ring/K. Weg und Z.-ring/C. Straße. Hierfür gilt im Zusammenhang des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der strenge Maßstab, dass es darauf ankommt, ob eine unzumutbare Gesamtbelastung droht. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 6.2.2014 - 2 D 104/12.NE -, BRS 82 Nr. 34 = BauR 2014, 1914 = juris, Rn. 70; sowie OVG NRW, Beschluss vom 7.3.2025 - 2 A 2263/23 -, juris, Rn. 7ff. m. w. Nachw. Mit Blick auf die in Rechnung zu stellende planbedingte Verkehrszunahme ist ein derartiges Umsetzungshindernis für die Planung nicht zu befürchten. Anhaltspunkte für ein Verkehrsaufkommen auf dem Z.-ring, das zu einem Verkehrskollaps führt, vermag der Senat mit Blick auf die Gesamtbelastung durch Kraftfahrzeugverkehr und weiteren Verkehr nicht festzustellen. Die nach dem vorliegenden Gutachten der Q. vom 16.9.2020 zu erwartenden Verkehrsmengen können von einer Straße des gegebenen Ausbauzustands aufgenommen werden. Dies gilt im Übrigen auch mit Blick auf die vom Antragsteller angenommenen höheren Verkehrsmengen. Es gilt im Übrigen auch noch, wenn man in Rechnung stellt, dass der Querschnitt des Z.rings durch das faktisch feststellbare Schrägparken bzw. Querparken von Kraftfahrzeugen verringert wird. Hinreichende Anhaltspunkte für einen Verkehrskollaps ergeben sich auch nicht mit Blick auf die Leistungsfähigkeit der maßgeblichen Knotenpunkte. Nach den auch in der Planbegründung in Bezug genommenen gutachtlichen Feststellungen des Sachverständigen P. im Gutachten Q. vom 16.9.2020 ist nicht von einer planbedingten mangelhaften Leistungsfähigkeit der maßgeblichen Knotenpunkte auszugehen. Die Leistungsfähigkeit der Zufahrt vom Z.-ring zum Vorhaben der Beigeladenen erreicht mindestens die Qualitätsstufe C (vgl. Seite 44 des Gutachtens und Anl. 29f.). Der Knotenpunkt K. Weg/Z.-ring hat die Qualität F (vgl. Gutachten Seite 45, sowie Seite 39 zur Bedeutung dieser Einordnung) und wird diesbezüglich nicht mehr verschlechtert, sondern bei temporärer Überlastung umfahren. Die Qualität des Knotens C. Straße/Z.ring hat die Bewertung E (vgl. Seite 45 des Gutachtens sowie Seite 39 zur Bedeutung dieser Einstufung) und wird nicht planbedingt verschlechtert. Diese Feststellungen werden durch das Vorbringen des Antragstellers, die vorgelegte Stellungnahme der S. vom Mai 2022, die weiteren Ausführungen in dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Konvolut der S. und die darauf bezogenen Ausführungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nicht erschüttert. Die in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich vorgetragenen Überlegungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zur Erforderlichkeit einer gesonderten Ermittlung und Berücksichtigung des Radverkehrs und einer Mikrosimulation (mikroskopischen Verkehrsflusssimulation) zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte des Z.rings insbesondere an der Zufahrt zum J.markt, am K. Weg, der W.-straße und der C. Straße, rechtfertigen keine andere Beurteilung. In dem Gutachten Q. vom 16.9.2020 wird auch der Radverkehr an den Knotenpunkten in den Blick genommen. Die besondere Bedeutung des Radverkehrs in der Stadt und an den genannten Bereichen des Z.rings wird bereits im einleitenden Abschnitt 4.2 (Seite 15 f.) hervorgehoben (…Auffällig am Knotenpunkt Z.-ring/R. Straße ist die starke Frequentierung durch nicht motorisierte Verkehrsteilnehmer…). Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es zu dessen Umfang und zeitlicher Verteilung im Tagesverlauf weiterer Ermittlungen bedurft hätte, hat der Senat dem umfangreichen schriftsätzlichen Antragsvorbringen und dem Gutachten der S. vom Mai 2022 ebenso wenig entnehmen können wie dem darauf bezogenen Vorbringen der Bevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung und dem dazu eingereichten, aus 30 Folienabdrucken bestehenden Konvolut des Sachverständigen T. der S.. Den zu diesem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisanträgen zu 1. bis 5. aus dem Schriftsatz vom 21.5.2025 war nicht durch die beantragte Zeugenvernehmung bzw. Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens nachzugehen. Sämtliche Beweisanträge waren nicht bereits in der mündlichen Verhandlung zu bescheiden. Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Allerdings muss nicht jeder in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag in der Form des § 86 Abs. 2 VwGO beschieden werden. Ein Antrag, der lediglich hilfsweise gestellt wird, ein Antrag, der nur für den Fall gestellt wird, dass es auf das Beweisthema ankommen sollte oder ein nur vorsorglich gestellter Beweisantrag löst die Bescheidungspflicht nach § 86 Abs. 2 VwGO nicht aus. Das entscheidende Kriterium für die Anwendung des § 86 Abs. 2 VwGO ist nicht die Tatsache, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung überhaupt einen Beweisantrag stellt. § 86 Abs. 2 VwGO gibt der Partei weder ein Recht auf eine erweiterte Beweisaufnahme, noch verpflichtet er das Gericht, die Beweisaufnahme über den gebotenen Umfang hinaus auszudehnen. § 86 Abs. 2 VwGO soll vielmehr der Partei allein ein Recht darauf einräumen, schon vor Erlass des Urteils die Auffassung des Gerichts über die Erheblichkeit eines Beweisthemas kennenzulernen, um sich darauf einstellen zu können. Mithin kann es bei der Beurteilung eines Antrags am Maßstab des § 86 Abs. 2 VwGO nur darauf ankommen, ob nach den Umständen eine alsbaldige Bescheidung des Antrags erbeten wird. Bei einem vorsorglich oder sonst hilfsweise gestellten Antrag ist dies nicht der Fall. Hier gibt der Antragsteller zu erkennen, dass sein Beweisantrag nicht vorweg, sondern erst dann bewertet werden soll, wenn die Sache selbst zur Entscheidung kommt. Es ist Sache des Antragstellers, ob er durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags auf der Bescheidung durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung besteht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2018 - 2 B 56.17 -, juris, Rn. 8-10. Gemessen an diesen Grundsätzen haben die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Beweisanträge noch in der mündlichen Verhandlung beschieden werden sollen; dies ist zudem durch die Charakterisierung des Antrags als „bedingt“ (und nicht unbedingt im Sinne der genannten Grundsätze) unterstrichen worden. Dem Beweisantrag zu 1. auf Zeugenbeweis der Tatsachenbehauptung, dass sich auf dem Z.-ring werktäglich Kraftfahrzeugverkehre auch zwischen Plangebiet und Knotenpunkt Z.-ring/C. Straße sowie in der Gegenrichtung zwischen Plangebiet und Knotenpunkt R. Straße stauen, war nicht nachzugehen, weil die Behauptung als wahr unterstellt werden kann. Eine weitergehende Konkretisierung zu Dauer und Ausmaß der Stauereignisse, die die Anforderungen an einen im vorliegenden Zusammenhang erheblichen Kollaps des Verkehrs auf dem Z.-ring begründen könnten, lässt sich dem Antrag nicht entnehmen. Es war ferner nicht dem Antrag zu 2. nachzugehen und ein Sachverständigengutachten einzuholen, aus dem sich ergeben soll, dass das durch das Vorhaben zu prognostizierende verursachte Verkehrsaufkommen in der gutachtlichen Prognose um 53% unterschätzt wird und nicht 2.200 Kfz-Fahrten/24 h, sondern mindestens 3.367 Kfz-Fahrten/24 h beträgt. Der Beweisantrag ist unerheblich. Im vorliegenden Zusammenhang der städtebaulichen Rechtfertigung ist mit ihm nicht hinreichend aufgezeigt, dass die behauptete Zusatzbelastung im Sinne der vorgenannten Grundsätze zu einem nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblichen Verkehrskollaps hätte führen können. Unabhängig davon bedurfte es auch deshalb keines weiteren Sachverständigengutachtens, weil die dem Senat vorliegenden Gutachten ausreichend sind. Ein Beweisantrag auf Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens kann nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO i. V. m. § 412 ZPO (analog) oder unter Hinweis auf eigene Sachkunde abgelehnt werden, wenn bereits Gutachten vorliegen, die zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ausreichen. Dabei kann sich das Tatsachengericht ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auch auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die eine Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt hat. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nur dann, wenn sich aufdrängt, dass die vorliegenden Erkenntnismittel als Grundlage für die richterliche Überzeugungsbildung nicht geeignet sind. Dies ist der Fall, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel aufweisen, nicht dem allgemeinen Stand der Wissenschaft entsprechen, unlösbare Widersprüche enthalten oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bieten. Vgl. BVerwG Beschluss vom 25.9.2024 - 9 B 24.24 -, juris, Rn. 14. Aus den weiter unten ausgeführten Gründen genügt die vorliegende Begutachtung der Q. vom 16.9.2020 im Zusammenhang mit den weiteren Stellungnahmen der Q. den maßgeblichen Anforderungen, sodass es keiner weiteren Begutachtung der mit dem Antrag zu 2. unter Beweis gestellten Tatsache bedarf. Ebenso wenig bedurfte es der mit dem Beweisantrag zu 3. gewünschten Einholung eines Gutachtens dazu, dass eine methodisch zutreffende Prognose des Planfalls 2035 auch mit neuer Bahnunterführung zu einer Verkehrsbelastung von mindestens 17.000 Kfz-Fahrten/24h am Querschnitt 2 des Z.rings führt. Hierfür gelten die vorstehenden Erwägungen zum Beweisantrag zu 2. entsprechend. Soweit mit dem Beweisantrag zu 4. die Einholung eines Gutachtens dazu beantragt wird, dass eine Leistungsfähigkeitsprognose für den Knotenpunkt Z.-ring/W.-straße/Y.ring jedenfalls in der Wegebeziehung FV2, DN2 unter Berücksichtigung der zusätzlichen Linksabbiegersignale und des vorhabenbezogenen Verkehrsaufkommens während der nachmittäglichen Spitzenstunde eine nur ungenügende Qualität des Verkehrsablaufs Stufe F ergibt, war auch dem nicht mit Blick auf § 1 Abs. 3 BauGB nachzugehen. Auch hierzu wird auf die entsprechend geltenden Gründe zum Beweisantrag zu 2. verwiesen. Soweit mit dem Beweisantrag zu 5. eine Einholung eines Gutachtens dazu beantragt wird, dass die Leistungsfähigkeitsprognose für den Knotenpunkt Z.-ring/J.markt unter Zugrundelegung prognostizierter Fuß- und Radverkehrsanteile und des vorhabenbezogenen Verkehrsaufkommens (mindestens 3.367 Kfz/24 anstatt der von Q. angenommenen 2.200 Kfz/24h) während der nachmittäglichen Spitzenstunde eine nur ungenügende Qualität des Verkehrsablaufs Stufe E ergeben wird, war auch diesem Antrag aus den entsprechend geltenden Gründen bzgl. des Beweisantrags zu 2. nicht nachzugehen. Zu der Behauptung eines drohenden Verkehrskollapses wird im Übrigen - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme - darauf hingewiesen, dass sich auch während der Ortsbesichtigung des Berichterstatters des Senats am 18.3.2025, einem Werktag außerhalb der Ferien, während der morgendlichen und frühabendlichen Verkehrsspitzenstunden der Verkehr auf dem Z.-ring zwar mehrfach deutlich staute, ein „Kollaps“ des Verkehrs im vorgenannten Sinne aber nicht festzustellen war. bbb) Eine für die städtebauliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB rechtlich erhebliche Verschlechterung der Erschließungsverhältnisse in der Plangebietsumgebung in Bezug auf die Zufahrt zur Tiefgarage im Haus des Antragstellers bzw. des E.-Markts Z.-ring 00/01 bzw. in Bezug auf die Ausfahrt von dort auf den M.-straße liegt entgegen den - umfangreich durch seine Prozessbevollmächtigten vorgetragenen - Befürchtungen des Antragstellers nicht vor. Ein solches rechtliches Umsetzungshindernis könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich die Erschließungsverhältnisse am Grundstück Z.-ring 00/01 in unzumutbarer Weise planbedingt verschlechterten, sodass ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme vorläge. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 17.5.2019 - 7 B 1643/18 -, juris, Rn. 2ff. Einen solchen Sachverhalt vermag der Senat nicht festzustellen. Es kann dahinstehen, ob sich die Situation für den Antragsteller bzw. den E.-Markt durch die Umsetzung des Plans in der von der Beigeladenen angenommenen Weise sogar verbessert. Jedenfalls führen auch die vom Antragsteller in der Antragsbegründung umfangreich und durch seine Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ausführlich und vertiefend geschilderten Befürchtungen von Erschwernissen bei der Ausfahrt aus seiner Tiefgarage bzw. der Einfahrt in die Tiefgarage bzw. von Erschwernissen für den Verkehr des Kundenparkplatzes des E.-Markts nicht zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung. Dies gilt auch mit Blick auf die in der mündlichen Verhandlung besonders hervorgehobene Befürchtung des Antragstellers, dass der Radverkehr auf dem Radweg an der südlichen Seite des Z.rings vor der Tiefgaragenausfahrt in erheblichem Umfang zu zusätzlichen Blockadesituationen für ihn als Kraftfahrzeugführer führt. Eine unzumutbare Erschwerung der Ausfahrt aus dem Grundstück des Antragstellers bzw. der Zufahrt auf das Grundstück vom Z.-ring aus ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers zu dem gerichtlichen Ortstermin am 18.3.2025. Hierzu hat er insbesondere die Situation bei der Ausfahrt aus seinem Grundstück nach links in den Z.-ring und bei der Einfahrt vom Z.-ring (aus Richtung W.-straße kommend) in die Tiefgaragen- bzw. Parkplatzzufahrt geschildert und mit zahlreichen Fotos illustriert. Das gleiche gilt für die Schilderung des Antragstellers zu der Abfahrt des gerichtlichen Dienstwagens nach Beendigung des Ortstermins am 18.3.2025. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller angegebenen Wartezeiten liegen im Übrigen in dem Rahmen dessen, was ein Autofahrer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin hinnehmen muss, der innerstädtisch wohnen und sich dort mit dem Kraftfahrzeug während des täglich zu Spitzenzeiten dichten innerstädtischen Verkehrs bewegen möchte, zu dessen Intensität er naturgemäß gerade auch selbst beiträgt. Den im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen zu 7. und 9. war nicht durch Einholung von Sachverständigengutachten nachzugehen. Die weiter oben aufgezeigten Voraussetzungen für die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens waren hier nicht gegeben. Soweit mit dem Beweisantrag zu 7. die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu beantragt wird, dass der in Folge des Baus der Rechtsabbieger-spur vom Z.-ring in das Vorhaben weggefallene Warte- und Aufstellbereich zwischen der E.-Ausfahrt und dem Z.-ring, in dem die Pkw aus der Tiefgarage der D. des Antragstellers und dem Parkplatz des E. kommend warten konnten, um auf den M.-straße zu fahren, zu einem Rückstau in der Ausfahrt und zu einer Blockade der Einfahrt auf den E.-Parkplatz und /oder in die Tiefgarage der D. des Antragstellers führt, war dem im vorliegenden Zusammenhang der städtebaulichen Rechtfertigung zudem auch deshalb nicht zu entsprechen, weil der Beweisantrag nicht hinreichend substantiiert ist. Es fehlt bereits an hinreichenden Darlegungen dazu, in welcher Dauer bzw. zeitlichen Verteilung solche Rückstau- bzw. Blockadeereignisse in Betracht kommen sollen. Abgesehen davon ist der Beweisantrag vorliegend nicht erheblich; es gelten die vorstehenden Erwägungen zur Begutachtung der Q. vom 16.9.2020 entsprechend, nach der das Vorliegen von Vollzugshindernissen für den Plan unter dem genannten Aspekt nicht in Betracht kommt. Soweit mit dem Beweisantrag zu 9. die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu beantragt wird, dass an der Ampel vor dem Planbereich während der Verkehrsspitzen mehr als zwei Pkw staubedingt auch zwischen der vorgezogenen Wartelinie und der eigentlichen Haltelinie stehen und dass dadurch die Ausfahrt vom Grundstück des Antragstellers durch Einfädeln in die gewünschte Fahrtrichtung unmöglich wird, gelten die zum Beweisantrag zu 7. ausgeführten Gründe entsprechend. Auch hinsichtlich der Erschließungssituation ist aus den weiter unten ausgeführten Gründen das Gutachten Q. vom 16.9.2020 nicht im Sinne der aufgezeigten Grundsätze mangelhaft. ccc) Entgegen der Meinung des Antragstellers führt das Vorhaben auch nicht zu hier nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB in den Blick zu nehmenden durchgreifenden Mängeln der Sicherheit des Verkehrs im Plangebiet bzw. dessen näherer Umgebung, die er im Bereich der Zufahrt zum Vorhaben der Beigeladenen bzw. dem Grundstück Z.-ring 00/01 und an der Kreuzung Z.-ring/C. Straße befürchtet. Vgl. zur Berücksichtigung der Verkehrssicherheit im Rahmen der Bauleitplanung unter dem Aspekt des § 1 Abs. 6 Nr. 1 (Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung) BauGB: Söfker, in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB (Stand 9/24), § 1 Rn. 117 sowie OVG NRW, Urteil vom 6.6.2023 - 2 D 147/20.NE -, BRS 91 Nr. 12 = juris, Rn. 96. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach den Ausführungen im Gutachten der Q. vom 16.9.2020 (dort Seite 43f.) im Bereich der Einmündung Z.-ring/Zufahrt zum Plangebiet und auch vor der Zufahrt zum Haus Z.-ring 00/01 eine Abwicklung des Verkehrs vorgesehen ist, die hinreichende Sicherheit für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet. Entsprechendes gilt für die Verkehrssituation an der Kreuzung Z.-ring/C. Straße. Die vom Antragsteller geschilderten Verkehrssituationen führen nicht zu den behaupteten erheblichen planbedingten Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit. Sie sind gegebenenfalls unter Geltung des allgemeinen straßenverkehrsrechtlichen Rücksichtnahmegebots gemäß § 1 Abs. 1 StVO von den Verkehrsteilnehmern zu bewältigen; danach erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Unabhängig davon bleibt die Antragsgegnerin in ihrer Eigenschaft als Straßenverkehrsbehörde gehalten, die Verkehrsverhältnisse in den angesprochenen Bereichen im Blick zu behalten und gegebenenfalls durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen Gefährdungen der Verkehrsteilnehmer entgegen zu wirken. Mithin ist auch dem Beweisantrag zu 8. nicht zu entsprechen, der sich auf eine Gefährdung des Fußgänger- und Radverkehrs bezieht. Insoweit genügt das Gutachten der Q. vom 16.9.2020 zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Der Antrag zu 10. ist als Beweisantrag schon mangels Angabe eines Beweismittels nicht bescheidungsfähig. Der Senat nimmt das darin enthaltene Vorbringen auch nicht zum Anlass, ein Sachverständigengutachten zu den genannten Fragen einzuholen. Soweit der Antrag nicht ohnehin lediglich eine allein dem Gericht obliegende rechtliche Wertung betrifft, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich, dass die angesprochene unzureichende Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte am Z.-ring während der nachmittäglichen Spitzenstunde (schlechter als D) als Vollzugshindernis für die Planung in Betracht kommen könnte; der Beweisantrag ist daher im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB nicht entscheidungserheblich. ddd) Schließlich vermag der Senat auch nicht wegen der vom Antragsteller befürchteten unzumutbaren Verkehrslärmbelastungen der Anwohner des Z.rings ein Hindernis für den Vollzug des Plans zu erkennen. Hierzu verweist der Senat auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abwägung der Verkehrslärmbelange, nach denen die Abwägung nicht etwa im Ergebnis wegen planbedingter unzumutbarer Verkehrslärmbelastungen der Anwohner mangelhaft ist. Soweit in diesem Zusammenhang mit dem Beweisantrag zu 23. die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu gewünscht wird, dass in der Wohnung des Antragstellers zu Spitzenzeiten ein Gesamtlärmpegel von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts erreicht oder überschritten wird, ist dem nicht zu entsprechen. Es handelt sich um einen unsubstantiierten Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag, der allein zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen. So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, weil sie ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aus der Luft gegriffen“, „ins Blaue hinein“ bzw. „erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage“ behauptet worden sind. Vgl. allg. BVerwG, Beschluss vom 15.1.2025- 2 B 36.24 -, juris, Rn. 23, m. w. Nachw. Für die genannten Beurteilungspegel innerhalb der Wohnung des Antragstellers, d. h. unter Berücksichtigung der Schalldämmwirkung von Fenstern, Dach und Wänden, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Soweit damit gemeint sein sollte, dass entsprechende Pegel vor der Gebäudefassade auftreten, wäre der Beweisantrag zum einen unter dem Gesichtspunkt eines Vollzugshindernisses im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB weiterhin unsubstantiiert, weil unter Berücksichtigung der Dämmeffekte der Gebäudehülle und des aus den nachfolgenden Gründen vorgesehenen passiven Schallschutzes im Inneren der Wohnung rechtlich bedenkliche Geräuschbelastungen nicht zu erwarten sind. Zum anderen liegen dem Senat mit den schalltechnischen Untersuchungen der V. GmbH aus den im Nachfolgenden aufgezeigten Gründen hinreichend belastbare Erkenntnisse zur Lärmbelastung der Wohnung des Antragstellers vor, die die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens entbehrlich machen. 4. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 4 BauGB sind die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Diesem Erfordernis genügt der angefochtene Plan, er widerspricht weder Vorgaben des Regionalplans Münsterland (dazu a)) noch Vorgaben des LEP NRW (dazu b)). a) Entgegen stehende Darstellungen des Regionalplans H.land in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27.6.2014 sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Dieser Plan enthält zum großflächigen Einzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen keine weiteren verbindlichen Raumordnungsziele, sondern lediglich Grundsätze, die nicht im Rahmen des § 1 Abs. 4 BauGB, sondern nur für die städtebauliche Abwägung von Belang sind. b) Auch den Zielen des LEP NRW steht die Planung entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entgegen. Maßgeblich für die Überprüfung des Bebauungsplans ist die Fassung des LEP NRW im Zeitpunkt der Bekanntmachung des angegriffenen Bebauungsplans. Vgl. zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt: OVG NRW, Urteil vom 18.12.2024 - 7 D 89/23.NE -, BauR 2025, 447 = juris, Rn. 54ff. m. w. N. Im Zeitpunkt der Bekanntmachung des angegriffenen Plans waren die Zielfestlegungen für großflächigen Einzelhandel im LEP NRW vom 15.12.2016 (GV. NRW. 2017, 122) in der Fassung der Verordnung vom 12.7.2019 zur 1. Änderung (GV. NRW. S. 341) maßgeblich. Die gerichtliche Entscheidung über die teilweise Unwirksamkeit des Landesentwicklungsplans NRW durch das Urteil des OVG NRW vom 21.3.2024 - 11 D 133/20.NE -, juris, betraf die Ziele des Plans für großflächigen Einzelhandel nicht. Dem angegriffenen Bebauungsplan stehen auch die insbesondere in den Blick zu nehmenden Plansätze Nr. 6.5-2 (dazu aa)) und Nr. 6.5-3 (dazu bb)) nicht entgegen. aa) Der Bebauungsplan widerspricht nicht dem Plansatz Nr. 6.5-2 LEP NRW, der nach Maßgabe von Nr. 6.5-10 LEP NRW auch für vorhabenbezogene Pläne Anwendung findet. Nach Nr. 6.5-2 LEP NRW dürfen Kerngebiete und Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Kernsortimenten nur in bestehenden zentralen Versorgungsbereichen sowie in neu geplanten zentralen Versorgungsbereichen in städtebaulich integrierten Lagen, die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung sowie verkehrsmäßigen Anbindung für die Versorgung der Bevölkerung zentrale Funktionen des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs erfüllen sollen, dargestellt und festgesetzt werden. Bei dem Plansatz Nr. 6.5-2 LEP NRW handelt es sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts um ein wirksames Ziel der Raumordnung. Vgl. zur Zielqualität: OVG NRW, Urteil vom 26.2.2020 - 7 D 49/16.NE -, BRS 88 Nr. 4 = juris, Rn. 27 und nachgehend BVerwG, Beschluss vom 24.3.2021 - 4 BN 46.20 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 27.2.2023 - 10 D 26/20.NE -, BauR 2023, 1064 = juris, Rn. 102. Der Anwendungsbereich der Regelung ist eröffnet. Bei den durch den angefochtenen Plan zugelassenen Einzelhandelsbetrieben handelt es sich um gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO kern- und sondergebietspflichtige Vorhaben. Insbesondere sind aufgrund der Lage der Märkte, der Anzahl der vorhandenen Stellplätze und der umgebenden Orts- und Siedlungsstruktur keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt sein könnte. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Urteil vom 14.6.2019 - 7 A 2386/17 -, BauR 2019, 1406 = juris, Rn. 59ff. Die Betriebe führen auch ein zentrenrelevantes Kernsortiment i. S. d. Regelung. Nach Nr. 6.5-2 Abs. 2 LEP NRW sind zentrenrelevant die Sortimente der Anlage 1. In dieser Anlage sind auch Nahrungs- und Genussmittel aufgeführt. Die Anforderungen des Plansatzes Nr. 6.5-2 i. V. m. Plansatz Nr. 6.5-10 des LEP NRW sind erfüllt. Das Vorhaben liegt in einem neu geplanten zentralen Versorgungsbereich in städtebaulich integrierter Lage, der die genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen der Beteiligten. Danach liegen in fußläufiger Entfernung von ca. 700 m am Z.-ring zwischen K. Weg und C. Straße sowie insbesondere nördlich des Z.rings in den Nebenstraßen (u. a. W.-straße, ZH. Straße, R. Straße) zahlreiche Wohnnutzungen, aus denen sich ein erhebliches Nachfragepotential ergibt. Vgl. zum Begriff der integrierten Lage: Einzelhandelserlass NRW vom 14.12.2021, Rn. 2.2.10, MBl. NRW. 2021, Seite 1106. bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen das sog. Beeinträchtigungsverbot nach Plansatz Nr. 6.5-3 LEP NRW in Verbindung mit Plansatz Nr. 6.5-10 LEP NRW vor. In den Blick zu nehmenden Vorgaben des Plansatzes (dazu aaa)) widerspricht die Planung nicht (dazu bbb)). aaa) Nach dem Plansatz Nr. 6.5-3 LEP NRW dürfen zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden nicht wesentlich durch die planerische Ausweisung (Darstellung und Festsetzung) von Kerngebieten und Sondergebieten für Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO mit zentrenrelevanten Sortimenten beeinträchtigt werden. Nach Maßgabe des Plansatzes Nr. 6.5-10 LEP NRW gelten diese Festlegungen für vorhabenbezogene Bebauungspläne ohne Gebietsfestlegungen nach § 12 Abs. 3a BauGB entsprechend. Dabei handelt es sich nach der Einschätzung des Plangebers des LEP NRW um ein echtes Raumordnungsziel. Vgl. den Text des Plans „Ziel Beeinträchtigungsverbot“ und die Erläuterung zum Plansatz Nr. 6.5-3 des LEP NRW, Seite 50; ferner: Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Auflage 2018, Rn. 462ff. Es kann dahinstehen, inwieweit der genannte Plansatz noch als echtes Ziel der Raumordnung gewertet werden kann. Vgl. dazu zweifelnd allg. Schmitz/Federwisch, Einzelhandelsbetriebe in der Raum- und Bauleitplanung, 2. Aufl., Rn. 175 unter Hinweis auf OVG NRW, Urteil vom 1.12.2015 - 10 D 92/13.NE -, juris, Rn. 52f. bbb) Den in den Blick zu nehmenden Vorgaben des Plansatzes widerspricht die Planung nicht. Es sind jedenfalls keine wesentlichen Beeinträchtigungen im Sinne des Plansatzes zulasten der genannten zentralen Versorgungsbereiche zu befürchten. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist anzunehmen, wenn durch die Auswirkungen des Plans die städtebauliche Funktion eines zentralen Versorgungsbereichs infrage gestellt wird. Das ist der Fall, wenn ein zentraler Versorgungsbereich seinen Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen kann. Vgl. dazu allg. Kuschnerus/Bischopink/Wirth, Der standortgerechte Einzelhandel, 2. Aufl. 2018, Rn. 462ff. sowie die Erläuterung zum Plansatz 6.5.3 in der Begründung des LEP NRW unter Hinweis auf § 34 Abs. 3 BauGB (Seite 50). Als Anhaltspunkt für das Vorliegen bzw. Fehlen einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung wird verschiedentlich angenommen, dass der Umsatzrückgang einen Betrag von 10 % überschreitet bzw. unterschreitet. Vgl. dazu die Nachw. in OVG NRW, Urteil vom 1.12.2015 - 10 D 92/13.NE -, juris, Rn. 110f. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung aber nicht eine solche quantifizierende Betrachtung, sondern eine Bewertung der Gesamtumstände. Eine wesentliche Beeinträchtigung von zentralen Versorgungsbereichen im Sinne des Plansatzes Nr. 6.5-3 i. V. m. Nr. 6.5-10 des LEP NRW ist danach hier nicht zu befürchten. Das Fehlen einer wesentlichen Beeinträchtigung ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den hinreichend belastbaren gutachtlichen Feststellungen der Sachverständigen N. und U. aus Dezember 2020 auch mit Blick auf die dagegen gerichteten Einwände des Antragstellers und die dazu eingereichten gutachtlichen Stellungnahmen des Gutachtens B. und Partner mit Blick auf die nach Lage der Dinge näher zu betrachtenden fünf zentralen Versorgungsbereiche. Das Gutachten der Sachverständigen N. und U. vom Dezember 2020 leidet nicht an durchgreifenden Mängeln. Eine gutachtliche Prognose hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgeblichen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrundeliegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221 = juris, Rn. 80, m. w. Nachw. zur Rechtsprechung des BVerwG. Erhebliche Mängel des Gutachtens sind danach nicht gegeben. Zu den gegen das Gutachten gerichteten Einwänden des Antragstellers, die er unter Bezugnahme auf die Plausibilitätsprüfung des Sachverständigenbüros B. und dessen Endbericht vom 19.5.2022 vorträgt, ist folgendes zu bemerken: Die zugrundliegenden Annahmen zu Flächenleistungen des Vorhabens sind nicht in unplausibler Weise „kleingerechnet“ worden. Dazu wird auf die ergänzende Stellungnahme der Gutachter N. und U. vom 17.6.2024 verwiesen. Das Gleiche gilt für die Einwände gegen die Annahmen zum Einzugsbereich des Vorhabens. Hierzu hat das Gutachten N. und U. aus Dezember 2020 nachvollziehbar auf einen engeren Einzugsbereich und einen weiteren Untersuchungsbereich abgestellt und deren Abgrenzung und jeweilige Umsatzanteile plausibel dargestellt. Wegen der dagegen gerichteten Einwände wird ebenfalls auf die ergänzende Stellungnahme der Gutachter N. und U. vom 17.6.2024 verwiesen. Entgegen der Meinung des Antragstellers hat das Gutachten N. und U. nicht in unzulässiger Weise die Bedeutung der Randsortimente verkannt. Deren gesonderte Berücksichtigung - es geht im Wesentlichen um die Sortimente Bekleidung (300 ²m Verkaufsfläche) und Schuhe/Lederwaren (200 m² Verkaufsfläche) - erscheint hier mit Blick auf die Betrachtung der städtebaulichen Funktion der zentralen Versorgungsbereiche nicht gesondert erforderlich. Die planbedingten Auswirkungen auf die in Rede stehenden zentralen Versorgungsbereiche sind danach nicht als wesentliche Beeinträchtigungen im Sinne des Plansatzes Nr. 6.5-3 des LEP NRW zu bewerten. Es sind nach Lage der Dinge die nachfolgend genannten zentralen Versorgungsbereiche näher in den Blick zu nehmen und es ist von folgenden Auswirkungen auf diese zentralen Versorgungsbereiche auszugehen: Das Stadtteilzentrum C. Straße/West, das im EZK 2018 als STZ C1-4 dargestellt ist, vgl. zur Lage die Darstellung Seite 45, 71 des EZK 2018, sowie im Gutachten B., Seite 34, ist zwar auch nach dem Gutachten von N. und U. vom Dezember 2020 durch Auswirkungen des Vorhabens betroffen. Danach sind im Sortimentsbereich Gesundheits- und Pflegeartikel Umsatzverluste von 12 % und im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel von 10 % zu erwarten. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf das Gutachten B. wesentlich höhere Umsatzverluste befürchtet (knapp 18 % im Sortimentsbereich Nahrungsmittel und Genussmittel bzw. 25 % im Sortimentsbereich Gesundheits- und Pflegeartikel) folgt der Senat dem nicht. Dem hierzu gestellten Beweisantrag zu 6. war nicht nachzugehen; nach den aufgezeigten Grundsätzen bedurfte es keines weiteren Gutachtens zu Umsatzrückgängen im Segment Nahrungs- und Genussmittel bzw. im Segment Gesundheits- und Pflegeartikel, weil die vorliegende gutachtliche Stellungnahme N. und U. vom Dezember 2020 keine Mängel aufweist, die ihrer Verwertung entgegenstehen. Die städtebauliche Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs Z. Straße/West erscheint auf der Grundlage der Feststellungen und Prognosen im Gutachten der Sachverständigen N. und U. vom Dezember 2020 nicht wesentlich beeinträchtigt. Dies ergibt sich aus einer umfassenden Gesamtbewertung (vgl. dazu auch die Planbegründung, Seite 17, 127), weil davon auszugehen ist, dass im Segment Nahrungs- und Genussmittel zumindest ein Magnetbetrieb des zentralen Versorgungsbereichs (MR. oder TQ.) stabil bleibt und eine Schließung des weiteren Magnetbetriebs, des Drogeriemarkts AS., unwahrscheinlich erscheint. Eine damit gegebenenfalls einhergehende Schwächung des zentralen Versorgungsbereichs hält der Senat auch mit Blick auf die Unterordnung des Bereichs gegenüber dem zentralen Versorgungsbereich Stadtbereichszentrum „Z.-ring-I.“ gemäß dem EZK 2018, in dem das Planvorhaben liegt, für hinnehmbar. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist das EZK 2018 bei der Beurteilung hier nicht außer Betracht zu lassen, weil es rechtlich fehlerhaft wäre. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin den Bereich „Z.-ring-I.“ nicht als übergeordnetes Stadtbereichszentrum einstufen durfte. Diese Einschätzung hält sich innerhalb des planerischen Spielraums, der der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zusteht. Deshalb ist dem Antragsteller auch nicht zu folgen, soweit er geltend macht, wegen der bestehenden Gegebenheiten müsse der zentrale Versorgungsbereich C. Straße/West seinerseits den Status eines übergeordneten Stadtbereichszentrums und nicht lediglich eines Stadtteilzentrums erhalten. Das Stadtbereichszentrum Z.-ring-I., das den Bereich des Vorhabens umfasst, wird durch die Planung nicht wesentlich beeinträchtigt, sondern in seiner städtebaulichen Funktion gestärkt. Dafür kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob bestehende Betriebe, wie etwa der E.-Markt oder der TQ.-Markt, mit Umsatzeinbußen rechnen müssen, wenn dies die Versorgungsfunktion des zentralen Versorgungsbereichs insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigt, da andere Betriebe im Bereich des Vorhabens die Versorgungsfunktion gewährleisten können. Danach kommt es auf die in den Gutachten B. aufgezeigten Umsatzumverteilungen zulasten der Bestandsbetriebe in diesem Bereich nicht entscheidungserheblich an. Auch die Auswirkungen des Vorhabens auf das Stadtbereichs-Zentrum B3 CX. Damm sind nicht als wesentliche Beeinträchtigungen zu bewerten. Vgl. zur Lage die Darstellung im EZK 2018, Seite 45 und 57f. im Gutachten von N. und U., Seite 45 ff. sowie im Gutachten B., Seite 30. Die Prognose des Gutachters B., dass im Sortimentsbereich Gesundheits- und Pflegeartikel Umsatzumverteilungen von knapp 12 % drohen, teilt der Senat nicht, das Gutachten N. und U. geht hier von 10 % aus. Nach dieser Prognose ist nicht zu befürchten, dass es durch Verlust von „Magnetbetrieben“ zu einem Verlust der städtebaulichen Funktion des Stadtbereichszentrums kommt. Diese Betriebe (TQ., MR., AI.) sind nach der Begutachtung von N. und U. aus Dezember 2020 stabil (vgl. Seite 43) und es ist nicht wegen der genannten Umsatzumverteilungen mit Betriebsaufgaben zu rechnen. Die Auswirkungen auf das Stadtteilzentrum A. Straße, das im EZK 2018 als Stadtteilzentrum C 1-3 dargestellt ist, vgl. zur Lage die Darstellung EZK 2018, Seite 45 und Seite 69 sowie im Gutachten B., Seite 37, sind ebenso wenig als wesentliche Beeinträchtigungen zu werten. Sie sind nicht so beschaffen, dass ein Verlust der städtebaulichen Funktion dieses Zentrums zu befürchten wäre. Soweit das Gutachten B. im Bereich Nahrungs- und Genussmittel Umsatzumverteilungen von 15 % befürchtet, teilt der Senat nicht diese Einschätzung, sondern die Einschätzung des Gutachtens N. und U. vom Dezember 2020, das von 9 % ausgeht. Danach bestehen keine Anhaltspunkte für eine Instabilität der maßgeblichen Magnetbetriebe (TQ. und Biomarkt) im zentralen Versorgungsbereich A. Straße. Das Stadtteilzentrum G.-Ost, das im EZK 2018 als STZ C1-6 dargestellt ist, vgl. zur Lage die Darstellung auf Seite 45, 72 EZK 2018 und Seite 40 des Gutachtens B., soll zwar nach dem Gutachten B. vom Mai 2022 in Wettbewerb zum Vorhaben treten (vgl. Seite 59); danach werden im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel Umsatzverluste von 17 % befürchtet. Ein Verlust der städtebaulichen Funktion des Zentrums ist aber nach Auffassung des Senats auf der Grundlage der Begutachtung von N. und U. vom Dezember 2020, die nur von 8 % ausgehen, nicht hinreichend wahrscheinlich, weil auch insoweit Aufgaben von Magnetbetrieben (RF., MR.) nicht drohen. Die vorgenannten Prognosen entsprechen im Übrigen - ohne dass es darauf entscheidungserheblich ankäme - auch den bei der Ortsbesichtigung am 18.3.2025 gewonnenen Eindrücken des Berichterstatters, die dem Senat in der Beratung vermittelt wurden. Danach zeigten sich - über ein Jahr nach Eröffnung des „J.Markts“ - keine nachteiligen Veränderungen der Einzelhandelsstruktur (wie etwa prägende Leerstände) gegenüber den Darstellungen des Bestands im Gutachten von N. und U. vom Dezember 2020 bzw. gegenüber dem EZK 2018. 5. Der Plan verstößt nicht gegen das in § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB verankerte Entwicklungsgebot. Danach sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt eine Verkehrsfläche im Bereich des Hansarings, eine Gewerbefläche im Bereich des J.wegs und eine Mischgebietsfläche mit dem Signet P (Parkfläche) für das sonstige Plangebiet dar. Der Bebauungsplan setzt demgegenüber im Bereich des Erschließungsstichs - dort wo der Flächennutzungsplan eine Mischgebietsfläche darstellt - sowie im Bereich des J.wegs eine öffentliche Verkehrsfläche fest. Darin liegt indes kein beachtlicher Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Der Flächennutzungsplan lässt aufgrund seiner geringeren Detailschärfe Gestaltungsspielräume offen, die auf der Ebene der Bebauungsplanung ausgefüllt werden dürfen. Unter der Voraussetzung, dass die Grundzüge des Flächennutzungsplans unangetastet bleiben, gestattet das Entwicklungsgebot auch Abweichungen. Festsetzungen, die mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans nicht vollständig übereinstimmen, indizieren nicht ohne weiteres einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot. Ob den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügt ist, hängt davon ab, ob die Konzeption, die ihm zugrunde liegt, in sich schlüssig bleibt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.2.2004 - 4 BN 1.04 -, BRS 67 Nr. 55 = BauR 2004, 1264 = juris, Rn. 7. Die aufgezeigten Abweichungen lassen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unberührt. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Verletzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB nach § 214 Abs. 2 Nr. 2 BauGB nur dann beachtlich wäre, wenn hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt wäre; dafür ist aber nichts ersichtlich. 6. Die Planung verstößt nicht in entscheidungserheblicher Weise gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB). Die Vorgaben des Abwägungsgebots (dazu a)) sind von der Antragsgegnerin bei der Planung hinreichend beachtet worden (dazu b)). a) Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Jeder Bebauungsplan muss grundsätzlich die von ihm selbst geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte lösen, indem die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zulasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Dies schließt eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln indes nicht aus; Festsetzungen eines Bebauungsplans können auch Ausdruck einer planerischen Zurückhaltung sein. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung auf die Ebene des Planvollzugs sind allerdings überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offen gelassene Interessenkonflikt in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht wird lösen lassen. Ein Konflikttransfer ist mithin nur zulässig, wenn die Durchführung der Maßnahmen zur Konfliktbewältigung auf einer nachfolgenden Stufe möglich und sichergestellt ist. Ob eine Konfliktbewältigung durch späteres Verwaltungshandeln gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist, hat die Gemeinde prognostisch zu beurteilen, da es um den Eintritt zukünftiger Ereignisse geht. Ist insoweit bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung die künftige Entwicklung hinreichend sicher abschätzbar, so darf sie dem bei ihrer Abwägung Rechnung tragen. Löst der Bebauungsplan von ihm aufgeworfene Konflikte nicht, obwohl ein Konfliktlösungstransfer unzulässig ist, so führt dies zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung. Lässt sich die planerische Lösung der Gemeinde unter keinem denkbaren Gesichtspunkt begründen, fehlt es mithin an der Begründbarkeit der gemeindlichen Planung, dann führt dies zudem zu einem Fehler auch im Abwägungsergebnis. Denn ein solcher Fehler ist dann anzunehmen, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägungsentscheidung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht, mithin die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten würden. Anders als ein Mangel im Abwägungsvorgang ist ein Mangel im Abwägungsergebnis stets beachtlich; er führt unabhängig vom Vorliegen weiterer Mängel der Abwägung zur (Teil-) Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, BRS 83 Nr. 8 = BauR 2015, 1620 = juris, Rn. 14f. b) Gemessen daran sind beachtliche Mängel der Abwägung nicht gegeben. Abwägungsmängel ergeben sich nicht aus einer unzureichenden Erwägung von Vorhabenalternativen (dazu aa)). Solche Mängel ergeben sich auch nicht aus den Rügen zu der Abwägung der Verkehrsbelange (dazu bb)). Danach leidet auch die daran anknüpfende Abwägung zum Lärmschutz (dazu cc)) nicht an den gerügten Mängeln; ebenso wenig liegen Abwägungsmängel im Hinblick auf gerügte vorhabenbedingte Auswirkungen auf den Einzelhandel (dazu dd)) sowie auf Spielflächen im Plangebiet (dazu ee)) vor. aa) Ein beachtlicher Abwägungsmangel ergibt sich entgegen der Meinung des Antragstellers nicht im Hinblick auf unzureichende Erwägungen der Antragsgegnerin zu Vorhabenalternativen. Dazu kann auf die entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerin in der Gesamtabwägung (vgl. Seite 34, Anlage 1 zur Vorlage 0097/2022 in BA 10) verwiesen werden; das ist in den daran anknüpfenden Ausführungen der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nochmals aufgezeigt. Danach entsprechen die vom Antragsteller gewünschten Planungsvorstellungen (insbesondere Wohnnutzungen und kleinteilige Gastronomie sowie Kreativräume für Künstler) nicht den städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin. bb) Die Abwägung der Verkehrsbelange ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einer belastbaren Verkehrsprognose (dazu aaa)), danach leidet auch die daran anknüpfende Abwägung zur Erschließung des Plangebiets (dazu bbb) und zu der Erschließung des angrenzenden Grundstücks Z.-ring 00/01 (dazu ccc)) nicht an beachtlichen Mängeln. aaa) Die Verkehrsprognose der Antragsgegnerin, die auf der Verkehrstechnischen Untersuchung der Q. Ingenieurgesellschaft mbH vom 16.9.2020 beruht, ist nicht mit Blick auf die Rügen des Antragstellers zur Verkehrssituation auf dem Z.-ring zu beanstanden. Die Planung der Antragsgegnerin legt die in Tabelle 1 (vgl. Seite 42) der Planbegründung dargestellte Verkehrsbelastung zugrunde. Danach sind auf dem Z.-ring nördlich bzw. westlich der Einmündung J.markt (Querschnitt 2) etwa für den Planfall 2022 (mit Vorhaben) 16.000 bzw. 16.300, für den Planfall 2024 (mit Stadthafen Nord) 15.900 bzw. 16.200, für den Planfall 2026 (Vorhaben mit Stadthafen Nord und mit Fertigstellung des 3. Bauabschnitts der B 51 und B 481n) 15.300 bzw. 15.500, für den Planfall 2035 (wie 2026, mit neuer Bahnunterführung der Hafenstraße) 15.600 bzw. 15.700 und für den Planfall 2035 (wie 2026, ohne neue Bahnunterführung der J.straße) 16.600 bzw. 16.800 werktägliche Kraftfahrzeug-Fahrten zu erwarten. Dies entspricht den im Gutachten Q. vom 16.9.2020 (für den Querschnitt 2 westlich J.markt, dort Seite 35) angegebenen Prognosezahlen. Geringfügige Abweichungen hinsichtlich der Prognosefälle 2022 und 2024 infolge der Baustellen (an der Bremer Straße) zur Erweiterung bzw. Sanierung des Fernwärmeleitungsnetzes hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage ergänzender Stellungnahmen der Q. vom 2.3.2021 und 11.1.2022 sachgerecht als geringfügig bewertet und als Sondersituation in die Abwägung einbezogen (vgl. Planbegründung Seite 43 und 47). Diese Prognose wird nach den für die Abwägung maßgeblichen Vorgaben durch die Rügen des Antragstellers in der Antragsbegründung und der in Bezug genommenen gutachtlichen Stellungnahme der S. vom Mai 2022 nicht durchgreifend erschüttert. Gutachtliche Prognosen, die im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens der Planung zugrunde gelegt werden, hat das Gericht nur darauf zu prüfen, ob sie mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden sind. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221 = juris, Rn. 80, m. w. N., sowie BVerwG, Beschluss vom 15.3.2013 - 9 B 30.12 -, juris, Rn. 10. Danach wird insbesondere die Prognose der Belastung des Z.rings mit durchschnittlichem Kfz-Tagesverkehr durch die auf den vorhabenbedingten Zusatzverkehr und den Gesamtverkehr bezogenen Rügen nicht erschüttert. Der prognostizierte Verkehr des Vorhabens von 4.400 Fahrten werktäglich ist ebenso wie die Reduzierung dieses Werts um 2.200 Fahrten wegen Mitnahme- und Verbundeffekten sowie die Reduzierung des Gesamtverkehrsaufkommens durch prognostizierte Verdrängungseffekte nach den aufgezeigten, für gutachterliche Prognosen anzulegenden Maßstäben nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist die Annahme eines vorhabenbedingten Verkehrs von 4.400 Kfz/werktäglich danach nicht fehlerhaft. Die entsprechende Begründung im Gutachten Q. vom 16.9.2020 (vgl. Seite 18 - 33) leidet nicht an den gerügten Mängeln. Soweit der Antragsteller rügt, es sei nicht berücksichtigt, dass erheblicher Hol- und Bringverkehr der als Teil des Vorhabens geplanten zwei Großtagespflegestellen zu erwarten sei, greift dies nicht durch. Mit Blick darauf, dass es um Großtagespflegestellen in urbaner Lage geht, erscheint die Annahme der Antragsgegnerin, dass insoweit mit keinem erheblichen PKW-Verkehr gerechnet werden muss, weil wesentliche Teile des Verkehrs aus der näheren Umgebung zu Fuß oder mit Fahrrädern abgewickelt werden (vgl. Seite 18 - 33 und Anlage 2 des Gutachtens vom 16.9.2020), hinreichend plausibel; dazu wird im Übrigen auch auf die ergänzende Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 verwiesen (dort Seite 4). Ebenso wenig greifen die Rügen durch, die sich auf die für die Nutzungen Büro und Dienstleistungen sowie Gastronomie genannten Ansätze zur Verkehrserzeugung beziehen. Dazu wird zunächst auf die Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 verwiesen, die Annahme zur Mitarbeiterzahl im Verhältnis zur Bürofläche erscheint danach nicht unplausibel. Soweit das Fehlen von LKW-Verkehr für die Gastronomie gerügt wird (Seite 18 des Gutachtens S.), sind im Gutachten Q. vom 16.9.2020 hierzu Ansätze vorhanden (4 Fahrten, vgl. Seite 30), deren Plausibilität der Antragsteller nicht durchgreifend infrage gestellt hat. Ebenso wenig greift die Rüge durch, die Antragsgegnerin habe Schwerlastverkehr nicht ausgewiesen bzw. zu geringen Schwerlastverkehr mit Fahrzeugen von mehr als 2,8t Gesamtgewicht angenommen, statt mit 25 Fahrzeugen (vgl. das Gutachten Q. vom 16.9.2020, Seite 30) sei mit 93 Lieferfahrzeugen werktäglich zu rechnen. Damit wird die auf Angaben der Beigeladenen gestützte Prognose der Antragsgegnerin nicht durchgreifend erschüttert. Hierzu ist in der ergänzenden Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 erläutert (Seite 6), dass nicht etwa die Angaben der Beigeladenen ungeprüft übernommen wurden, sondern nach „HG.“ (d. h. dem damit in Bezug genommenen Programm zur Abschätzung des Verkehrsaufkommens durch Vorhaben der Bauleitplanung) und des Logistikkonzepts der Beigeladenen die Plausibilität geprüft und eine inhaltliche Übernahme erfolgt sei. Ferner greift die Rüge nicht durch, die Antragsgegnerin habe die Verkehrserzeugung der 220 Plätze der „Quartiersgarage“ nicht mit 640 Kfz-Fahrten, sondern mit 1.100 Fahrten bemessen müssen. Die entsprechende Prognose der Q. beruht - wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung nochmals aufgezeigt hat (vgl. Seite 23) - ausgehend von Daten zu ähnlichen Vorhaben auf hinreichend realistischen Annahmen und ist plausibel begründet. Soweit der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin hätte statt einer älteren Haushaltsbefragung aus 2013 eine aktuellere Befragung aus dem Jahr 2019 heranziehen müssen, um das gewählte Verkehrsmodell unter dem Aspekt des jeweiligen Mobilitätsverhaltens der städtischen Bevölkerung zu „eichen“, ist auch damit ein beachtlicher Mangel nicht dargelegt. Die Beigeladene hat unter Hinweis auf die ergänzende Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 (Seite 3) aufgezeigt, dass sich nach der neueren Haushaltsbefragung kein höherer Kfz-Verkehr ergeben hätte. Auch die Rügen gegen die von der Antragsgegnerin auf Grundlage des Gutachtens der Q. vom 16.9.2020 veranschlagte Reduzierung des vorhabenbedingten Verkehrs von 4.400 Kfz-Fahrten auf 2.200 greifen nicht durch; es ist nicht von 3.367 Fahrten auszugehen, wie der Antragsteller geltend macht. Die Annahme eines Verbundeffekts von (nur) 30 % im Bereich der Gastronomie erscheint hinreichend plausibel; im Gutachten Q. vom 16.9.2020 werden Verbundeffekte dahin erläutert (vgl. Seite 32), dass ein Teil der Nutzer mehrere Nutzungen innerhalb des Plangebiets aufsucht. Soweit der Antragsteller rügt, es sei vernachlässigt worden, dass gemäß Tabelle 3.2 und 3.4 des Gutachtens (Seite 23 und 25) Verbundeffekte für Apotheke und Drogeriemarkt angesetzt worden seien, betrifft dies Effekte im Umfang von 23 % bzw. 7%, deren Ansatz nach den Umständen des Einzelfalls auch mit Blick auf die Ausführungen zur Ermittlung der Verkehrserzeugung des Vorhabens (vgl. Seite 18ff.) hinreichend plausibel erscheint. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist auch die im Gutachten Q. vom 16.9.2020 näher begründete Annahme, es werde aufgrund von Mitnahmeeffekten letztlich nur ein Mehrverkehr von 2.200 Kfz/d zu erwarten sein (vgl. Seite 32f. und Anlage 2 des Gutachtens vom 16.9.2020), nicht zu beanstanden. Mitnahmeeffekte werden dort dahingehend erläutert, dass ein Teil der Kunden sich auf der Fahrt zu einem anderen Ziel außerhalb des Plangebiets befindet und den Einkauf im Vorhaben als Zwischenstopp tätigt (vgl. Seite 32 des Gutachtens Q. vom 16.9.2020). Diese Mitnahmeeffekte wurden differenziert nach einzelnen Nutzungen betrachtet. Der Ansatz von 45 % für die Nahversorgung, 21,5 % für Büro, Dienstleistung und Gastronomie sowie 100 % für das Quartiersparken erscheint hinreichend plausibel. Wegen der weiteren darauf bezogenen Einwände wird auch auf die ergänzende Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 (dort Seite 7) verwiesen. Zu dem Ansatz von 100 % für das Quartiersparken ist danach zu bemerken, dass die Annahme, dass es hier um Fahrzeugbewegungen geht, die ohne das Vorhaben als Stellplatzsuchverkehr aufgetreten wären, plausibel erscheint. Ausgehend von der aus der Planbegründung ersichtlichen Zielsetzung (vgl. Seite 13 und 32), die auch darauf gerichtet ist, belastende Parksuchverkehre zu reduzieren, erscheint der volle Ansatz des Mitnahmeeffekts deshalb gerechtfertigt. Der Kraftfahrzeugstellplatzsuchverkehr im Bereich des Z.rings wird verringert, wenn bisheriger Parksuchverkehr reduzierend in die Tiefgarage gelenkt wird, weil öffentliche Nutzer aus der Umgebung auf der Suche nach einem Stellplatz direkt die Tiefgarage anfahren können, statt einen Stellplatz am Z.-ring oder in den Nebenstraßen zu suchen bzw. anzufahren und zu besetzen. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist auch die Annahme der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass es aufgrund von Verdrängungseffekten wegen der zugrunde gelegten eingeschränkten Leistungsfähigkeit des Knotens am Z.-ring bzw. der Z.ring/K. Weg (Knoten 03290, dargestellt in Anlage 19 des Gutachtens vom 16.9.2020) auf dem Z.ring im Hinblick auf die Gesamtbelastung faktisch zu einer erheblich geringeren Verkehrszunahme als 2.200 Kfz-Fahrten täglich kommen werde. Nach dem Gutachten Q. vom 16.9.2020 weist der Knotenpunkt M.-straße/ K. Weg im Bestand und für die Prognosefälle nur die Qualitätsstufe F (ungenügend) auf (vgl. Seite 42, 45). Das legt im Übrigen auch der Antragsteller seiner Begründung zugrunde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Belastbarkeit der Prognose des erheblichen Verdrängungseffekts nicht etwa deshalb unzureichend, weil hierzu Darstellungen von „Verkehrsspinnen“ erforderlich gewesen wären, in denen tatsächlich funktionierende Ausweichstrecken dargestellt seien. Dazu wird auf die ergänzende Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 verwiesen (Seite 8), in der unter Bezugnahme auf das Verkehrsmodell der Antragsgegnerin ausgeführt wird, dass eine solche weitere Betrachtung hier entbehrlich war. Vgl. zur Belastbarkeit des zugrunde gelegten allgemeinen Verkehrsmodells der Antragsgegnerin auch allg. OVG NRW, Urteil vom 22.2.2010 - 7 D 14/09.NE -, juris, Rn. 57. Ein beachtlicher Fehler der Abwägung ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Antragsteller rügt - versäumt worden sei, die ohnehin zu niedrig angesetzte Verkehrszunahme den angeführten Belastungsschwankungen von 10 % hinzuzurechnen. Die prognostizierte Verkehrszunahme ist in den genannten Tabellen der Planbegründung bzw. der Prognose der Q. vom 16.9.2020 ausgewiesen und lediglich vergleichend zu von der Antragsgegnerin benannten Belastungsschwankungen von ca. 10 % in Beziehung gesetzt worden. Das stellt die Belastbarkeit der Prognose nicht in Frage. Soweit der Antragsteller zu der im Rahmen der Ermittlung der Vorbelastung des Verkehrs auf dem M.-straße durchgeführten Zählung vom 14.2.2019 rügt, das Zähldatum liege entgegen fachlichen Standards an einem Tag, an dem mit eher geringerem Verkehr zu rechnen gewesen sei, greift dies nicht durch; hierzu wird in der ergänzenden Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 erläutert, dass zu den vom Antragsteller gewünschten Zählzeiträumen - wegen des hohen Anteils studentischer Bewohner der Umgebung und der zeitlichen Lage des Semesters bzw. von Prüfungen - mit weniger Verkehr hätte gerechnet werden müssen. Soweit die Bevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung gerügt haben, es liege ein Ermittlungsmangel vor, weil durch den Termin in der Winterzeit ein erheblich zu geringer Radverkehr ermittelt worden sei, ist dies für die in diesem Zusammenhang in Rede stehende Ermittlung der Kfz-Vorbelastung nicht maßgeblich. Entgegen der Meinung des Antragstellers bedurfte es im Rahmen der planerischen Abwägung auch nicht einer weiteren Betrachtung der Leistungsfähigkeit der Verkehrsknoten unter Erstellung einer mikroskopischen Verkehrsflusssimulation (Mikrosimulation). Hierzu wird auf die ergänzende Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 (dort Seite 2f.) verwiesen, in der ausgeführt wird, dass die Betrachtung der Leistungsfähigkeit der maßgeblichen Knotenpunkte in ausreichendem Umfang erfolgt sei. Soweit der von den Bevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung betonte Umfang des Radverkehrs für die Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte von Belang sein kann, rechtfertigt dies hier nicht die Annahme eines Ermittlungsmangels. Der Radverkehr ist nicht etwa unberücksichtigt geblieben (vgl. Seite 15f. des Gutachtens der Q. vom 16.9.2020). Dass eine weitergehende gesonderte Ermittlung bzw. Prognose zu dessen genauem Umfang bzw. eine Einbeziehung in eine die mikroskopische Verkehrssimulation (Mikrosimulation) unter dem Aspekt der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte unterblieben ist, hält der Senat für hinnehmbar. Bei der Betrachtung der Leistungsfähigkeit der Knotenpunkte hat die Antragsgegnerin entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht etwa die Unfallrisiken am Knotenpunkt Z. ring/C.-Str. unzureichend berücksichtigt. Das hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nochmals näher aufgezeigt (vgl. Seite 20). Danach ging es um die Separierung der Signale für Linksabbieger, um Unfälle mit Querverkehr zu vermeiden. Den im Zusammenhang mit der Ermittlung und Bewertung der Verkehrsbelange gestellten bedingten Beweisanträgen des Antragstellers war nicht stattzugeben. Den Beweisanträgen zu 2. und 3. war nicht durch Einholung von Sachverständigengutachten zum vorhabenbedingten Verkehr (3.367 Kfz/d statt 2.200) bzw. zur Gesamtbelastung im Planfall 2035 von 17.000 (statt 15.700) nachzugehen. Dies ergibt sich nach den oben aufgezeigten Grundsätzen daraus, dass mit der Begutachtung der Q. vom 16.9.2020 eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung vorliegt. Danach war auch nicht dem die Verkehrsprognose betreffenden Beweisantrag zu 11. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu zu entsprechen, dass eine Verkehrsverlagerung nicht stattfindet. Ferner bedurfte es nicht mit Blick auf Grundlagen der Prognose des Verkehrslärms der Einholung von Sachverständigengutachten gemäß den Anträgen zu 13. (Parkplatzfrequentierung an Spitzentagen) und 14. (Berücksichtigung von Spitzennächten bei Veranstaltungen im Hafen mit Einfahrt tags und Ausfahrt nachts). Den Beweisanträgen zu 4. und 5. war auch in diesem Zusammenhang nicht durch Einholung von Sachverständigengutachten zu entsprechen. Schließlich war in diesem Zusammenhang der Prüfung des Abwägungsgebots auch nicht dem Beweisantrag zu 10. nachzugehen. Es fehlt schon an der Angabe eines Beweismittels. Der Senat nimmt das Vorbringen auch nicht zum Anlass, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies ergibt sich schon daraus, dass die dort genannte Beweisfrage an die - aus den obigen Gründen nicht tragfähige - Prämisse anknüpft, dass von einem vorhabenbezogenen Zusatzverkehr von 3.367 anstatt 2.200 Kfz/d auszugehen sei. Auch im Übrigen hat der Antragsteller keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die eine weitere Ermittlung von Amts wegen erforderlich gemacht hätten. Solche Anhaltspunkte ergeben sich insbesondere nicht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Konvoluts der TA.. Die von den Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Verweise auf die Erforderlichkeit weiterer Untersuchungen (vgl. Folie 8 und 9 des Konvoluts) gehen von einer rechtssatzmäßigen Anwendung der genannten Empfehlungen aus, die im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung der vorliegenden Verkehrsprognose nicht geboten ist. bbb) Auf der Grundlage der mithin hinreichend belastbaren Verkehrsprognose ist die Abwägung für die Verkehrserschließung des Vorhabens auch mit Blick auf die Erschließung des Plangebiets einschließlich der Tiefgarage nicht gemäß den Rügen des Antragstellers mangelhaft. Dies gilt zunächst für die Rüge, aufgrund der Widmung der W.-straße als Fahrradstraße sei der vorgesehene Lieferverkehr für das Vorhaben der Beigeladenen mit Lastkraftwagen nicht verträglich abzuwickeln. Hierzu wird auf die von der Beigeladenen vorgelegte ergänzende Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 (dort Seite 11) verwiesen. Abwägungsmängel im Zusammenhang mit der Erschließung des Vorhabens ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Funktion der Tiefgarage. Diese verfügt nach der Plankonzeption gemäß der Planbegründung (vgl. Seite 6) und dem Durchführungsvertrag (§ 24) über insgesamt 350 Plätze und davon 220 Stellplätze, die für die Öffentlichkeit als „Quartiersgarage“ fungieren sollen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht insoweit keine rechtlich erhebliche Divergenz zwischen der planerischen Zielsetzung, wie sie sich aus der Planbegründung ergibt (Leistung eines Beitrags zur Entlastung des Quartiers von dem bestehenden hohen Parkdruck, vgl. Planbegründung, Seite 12), und den getroffenen planerischen Festlegungen. Das Plankonzept ist geeignet, die der Abwägung zugrundeliegende Zielsetzung zu erreichen. Das Ziel ist nach der Begründung nicht etwa die vollständige Beseitigung des Parkdrucks, sondern lediglich ein Beitrag zu dessen Verringerung; diesem Ziel genügt die Planung. Dass sie nicht einer Konzeption entspricht, die exakt 220 Plätze als gesondert markierte Plätze für die Anwohner des Plangebiets zu vergünstigten Konditionen vorsieht - wie von den Bevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung bemängelt worden ist -, begründet keinen rechtlich erheblichen Abwägungsfehler. Soweit in der Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 ausgeführt wird, es gehe gar nicht um zusätzliche Stellplätze, sondern nur um die Verringerung von Parksuchverkehren, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass dies mit der beschlossenen Konzeption (vgl. Seite 13 der Planbegründung) nicht übereinstimmt, die nicht nur auf die Verringerung des Parksuchverkehrs, sondern auch auf die Verbesserung der Stellplatzsituation im Quartier, d. h. auch die Schaffung neuer, zusätzlicher Stellplätze (allerdings ohne nähere Quantifizierung) gerichtet war. Dies wird auch in der mit der Satzung beschlossenen Gesamtabwägung bestätigt (vgl. Seite 74 der Anlage 1 zur Vorlage V/0097/2022). Soweit bezweifelt wird, dass der nach der Satzung ermittelte Stellplatzbedarf im Bereich des Vorhabens, insbesondere des Einzelhandels, noch gedeckt ist, weil die insoweit in Rede stehenden 130 Plätze der Tiefgarage auch von der Öffentlichkeit genutzt werden können, ergibt sich daraus kein durchgreifender Abwägungsmangel; im Rahmen der abwägenden Entscheidung über den vorhabenbezogenen Plan nach § 12 BauGB war die Antragsgegnerin nicht strikt an eine Stellplatzermittlung nach ihrer Stellplatzsatzung gebunden. Soweit der Antragsteller rügt, die Abwägung sei mangelhaft, weil die Beigeladene auch Nutzungsentgelte der „Quartiersparker“ einnehme, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - was der vorhabenbezogene Plan zulässt und der Durchführungsvertrag vorsieht - der Betrieb gemäß den Angaben der Beigeladenen durch die Städtische Gesellschaft L. (L.) erfolgt, die auch andere zahlreiche Parkhäuser in H. führt. Diese Rüge betrifft - ebenso wie die vom Antragsteller kritisierte Höhe des Dauerparkentgelts von 130 Euro monatlich und die (von ihm nicht bemängelte) Kostenfreiheit auch der zweiten Stunde - in rechtlicher Hinsicht schon im Ansatz eine Frage der Umsetzung des Plankonzepts, nicht aber der Rechtmäßigkeit des Plans. Anhaltspunkte dafür, dass die Fragen der Erschließung des Plangebiets im Ergänzungsgebiet (Mischgebiet) im westlichen Bereich nicht hinreichend erwogen worden wären, sind weder aufgezeigt noch im Übrigen sonst ersichtlich. ccc) Die Abwägung ist ausgehend von der hinreichend belastbaren Verkehrsprognose auch nicht hinsichtlich der Erschließungssituation außerhalb des Plangebiets - insbesondere vor dem Haus, in dem sich das Wohneigentum des Antragstellers mit seiner Tiefgaragenzufahrt und die Zufahrt des E.-Markts Z.-ring 00/01 befinden - zu beanstanden. Ausgehend von den vorstehenden Feststellungen im Zusammenhang mit den Rügen des Antragstellers zu einem Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB kann auch ein Abwägungsmangel nicht festgestellt werden. Hierzu kann ergänzend auf die Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 verwiesen werden, die die Beigeladene eingereicht hat; danach ist jedenfalls eine erhebliche Verschlechterung der Erschließungssituation für den Antragsteller bzw. den E.-Markt nicht zu befürchten (vgl. dort Seite 4f.). Dass es tragende Erwägung der Planung gewesen wäre, die Zufahrtsituation für den Antragsteller zu verbessern, erkennt der Senat nicht. In diesem Zusammenhang rügt der Antragsteller ohne Erfolg, die Antragsgegnerin habe für den Bereich der Ausfahrt Z.-ring 01 vor der Ampelanlage eine Festsetzung einer Wartelinie (Zeichen 341) getroffen, die lediglich empfehlenden Charakter habe, obwohl nach der Abwägung (Seite 110 des Abwägungsdokuments) eine Haltelinie (Zeichen 297) mit verbindlichem Charakter geplant gewesen sei, darin liege eine erhebliche Divergenz zwischen Festsetzung und Abwägung. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich im Bebauungsplan und Vorhaben- und Erschließungsplan keine entsprechende Festsetzung einer bloßen (nur empfehlenden) Wartelinie findet; die gestrichelte Linie im Bereich der Geradeausspur am westlichen Rand des Plangebiets ist mangels einer entsprechenden Erläuterung in der Legende oder der Planzeichenverordnung oder sonstiger Anhaltspunkte nicht in diesem Sinne zu verstehen. Die weitere Konkretisierung der Planung durch den Durchführungsvertrag (vgl. Anlage 2) enthält in Übereinstimmung mit dem Verkehrsgutachten der Q. vom 16.9.2020 für den Bereich des Z.rings Fahrtrichtung Osten vor dem Haus des Antragstellers die Eintragung „bei Rot hier halten“. Dies ist eindeutig im Sinne eines verbindlichen Gebots durch eine Haltelinie (Zeichen 294) mit Zusatzzeichen 1012-35 „bei Rot hier halten“ zu verstehen, die der Ampelanlage ca. 25 m vorgelagert ist; darauf wird auch in der von der Beigeladenen vorgelegten ergänzenden Stellungnahme der Q. vom 17.6.2024 (Seite 3) hingewiesen. Diese Beschilderung ist im Übrigen in der Örtlichkeit auch tatsächlich vorhanden. Soweit der Antragsteller bemängelt, dass dieser Bereich zwischen Haltelinie und Ampel grundsätzlich durch wartende Fahrzeuge blockiert wird, die die Haltelinie ignoriert haben oder nicht mehr rechtzeitig vor der Linie abbremsen konnten, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Anhaltspunkte dafür, dass durch Fahrzeuge, die bei Gelb (Phase 3 sec.) nicht mehr bremsen können, grundsätzlich der genannte Bereich blockiert wird, hält der Senat bei der zugrunde zu legenden rücksichtsvollen Fahrweise der Verkehrsteilnehmer nicht für realistisch. Soweit die Blockade des Bereichs auf einem bewussten Überfahren der Haltelinie beruhen sollte, wäre dies kein planbedingter Mangel, sondern ein grob verkehrswidriges Verhalten, dem durch Maßnahmen der Verkehrsüberwachung von den zuständigen Stellen zu begegnen wäre. Aus den vorstehenden Gründen war den Beweisanträgen zu 7., 8. und 9. auch in diesem rechtlichen Zusammenhang des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu entsprechen, weil bereits eine hinreichend tragfähige Begutachtung vorliegt. cc) Das dem angefochtenen Plan zugrundeliegende Lärmschutzkonzept der Antragsgegnerin ist nicht in beachtlicher Weise abwägungsmangelhaft. Die planbedingten Lärmkonflikte hinsichtlich lärmsensibler Nutzungen im Plangebiet sind hinreichend bewältigt (dazu aaa)), ebenso sind die planbedingten Konflikte hinsichtlich der lärmsensiblen Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets hinreichend bewältigt (dazu bbb)). aaa) Hinsichtlich der Nutzungen im Plangebiet sind durch die Vorgaben des Plans hinreichende Regelungen getroffen, um für die sensiblen Nutzungen den rechtlich gebotenen Lärmschutz mit Blick auf Verkehrslärm sowie Gewerbelärm- auch unter Berücksichtigung von Summationseffekten - sicher zu stellen. Das Lärmschutzkonzept für das Plangebiet ist in der Planbegründung (vgl. Seite 51ff., sowie 59ff. bis 73) in Verbindung mit der Verkehrslärmuntersuchung V. vom 8.1.2021 zur Situation innerhalb des Plangebiets (Schalltechnischer Bericht Nr. LL 5683.11/01, in BA 27, Bl. 951ff.), dem Schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.11/02 vom 8.1.2021 zum Verkehrslärm im Anwendungsbereich der 16. BImSchV zum baulichen Eingriff in öffentliche Verkehrswege (Ausbau des Knotenpunkts am Z.-ring mit Ausbau der Erschließungsstraße, BA 27, Bl. 1007, dort Seite 10f.) sowie der Gewerbelärmuntersuchung V. vom 8.1.2021 (Schalltechnischer Bericht Nr. LL5683.1/03, BA 27, Bl. 1128, dort Seite 45ff.) und dem Schalltechnischen Bericht V. vom 8.1.2021 Nr. LL5683.11/05 zur Sonderfallprüfung im Hinblick auf das Zusammenwirken von Verkehrslärm und Gewerbelärm zur Bewertung von vorhabenbedingten Lärmsteigerungen im grundrechtsrelevanten Bereich, dargestellt, soweit sie die Situation lärmsensibler Nutzungen im Plangebiet betreffen. Danach werden innerhalb des Plangebiets die einschlägigen Orientierungswerte nach DIN 18005-1, Beiblatt 1 bzw. die Richtwerte nach der 16. BImSchV an Gebäuden im Bereich des Anschlussknotens am Z.-ring zwar teilweise (innerhalb der festgesetzten Lärmpegelbereiche IV und V) in nicht unerheblicher Weise überschritten; insoweit sieht die Planung indes unterschiedliche Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor. Hiergegen hat der Antragsteller in seiner Antragsbegründung nichts eingewandt. Durchgreifende Mängel dieses Konzepts hat auch der Senat nicht feststellen können. Die Festsetzungen zum passiven Lärmschutz im Plangebiet betreffen Vorgaben zu schallgedämpften Lüftungen in vorwiegend zum Schlafen genutzten Räumen in den mit den Lärmpegelbereichen IV und V gekennzeichneten Fassadenbereichen gemäß 1.6.2 der textlichen Festsetzungen sowie Vorgaben zu Festverglasungen bzw. nicht zu öffnenden Elementen in Aufenthaltsräumen in den in Nebenzeichnung 3 gekennzeichneten Fassadenbereichen gemäß 1.6.3 und 1.6.4 der textlichen Festsetzungen. Diese Vorgaben leiden nicht an beachtlichen Abwägungsergebnismängeln. bbb) Ebenso wenig ist die Abwägung in beachtlicher Weise mangelhaft, soweit es um planbedingte Belastungen der Umgebung des Plangebiets durch Verkehrslärm, Gewerbelärm bzw. eine Summation dieser Lärmarten geht. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Belange sind von der Antragsgegnerin hinreichend ermittelt und bewertet sowie sachgerecht abgewogen worden. Dies gilt für die Wohnbebauung am M.-straße, die im Bereich des baulichen Eingriffs der Zufahrt zum Plangebiet angrenzt (dazu aaaa)) ebenso wie für die Wohnbebauung am Z.-ring außerhalb des Bereichs des baulichen Eingriffs, für die durch die Planung (freiwilliger) passiver Lärmschutz vorgesehen ist (dazu bbbb)), für die weiteren Bereiche am Z.-ring, für die kein passiver Lärmschutz vorgesehen ist (dazu cccc)) und für die Bereiche südlich des Plangebiets am J.-straße (dazu dddd)) sowie östlich des Plangebiets im Bereich „Stadthafen Nord“ (dazu eeee)); eine Summationsbetrachtung der Belastungen der Plannachbarschaft durch Verkehrslärm bzw. Gewerbelärm führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu ffff)). aaaa) Für die Bereiche, die von den Auswirkungen des baulichen Eingriffs am M.-straße betroffen sind, ist die Abwägung sachgerecht erfolgt. Dies betrifft den Verkehrslärm ebenso wie den Gewerbelärm. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm sind nach der Planbegründung zwar an mehreren Gebäuden Überschreitungen der Grenzwerte der 16. BImSchV für Verkehrslärm zu erwarten. Hierzu hat die Antragsgegnerin indes zutreffend erwogen, dass aktiver Lärmschutz nicht in Betracht kommt und hat im erforderlichen Umfang passiven Lärmschutz vorgesehen. Dies betrifft die Bereiche, die im Einwirkungsbereich der Ampelanlage an der Vorhabenzufahrt am Z.-ring liegen (vgl. § 23 Abs. 2 des Durchführungsvertrags, § 42 BImSchG, 24. BImSchV). Davon wird im Übrigen auch das Wohnungseigentum des Antragstellers erfasst (vgl. BA 27, Bl. 1099f. = Anlage 7.1 und 7.2 zum Schalltechnischen Bericht Nr. LL5683.11/02). Diese Lärmschutzmaßnahmen genügen den einschlägigen Anforderungen. Dies ergibt sich aus den Ausführungen in der Planbegründung (Seite 63 - 65) und der Verkehrslärmuntersuchung der V. GmbH vom 8.1.2021 zum baulichen Eingriff (Nr. LL. 5683.11/02 in BA 27). Die dagegen gerichteten Rügen greifen nicht durch. Daraus ergibt sich auch nicht, dass der Bereich des baulichen Eingriffs, für den passiver Lärmschutz vorgesehen ist, zu eng bemessen worden wäre. Die Ermittlung bzw. Bewertung des maßgeblichen Verkehrslärms ist nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller die entsprechende Abwägung zum Verkehrslärmschutz angreift, weil er die Verkehrsprognose für mangelhaft hält, greift dies nicht durch, weil diese, wie vorstehend aufgezeigt, hinreichend belastbar ist. Dies gilt aus den nachfolgenden Gründen auch hinsichtlich der weiteren Einwände gegen die Verkehrsprognose, die der Antragsteller gesondert im Rahmen seiner Ausführungen zum Verkehrslärm erhebt. Der Antragsteller rügt zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe die werktäglichen Zahlenwerte der Kfz-Fahrten entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft umgerechnet, zutreffend wäre eine Umrechnung mit dem Faktor 0,9 gewesen, die Antragsgegnerin habe aber so gerechnet, dass erheblich weniger Fahrten angenommen worden seien. Die Verkehrslärmprognose legt für den hier in Rede stehenden Abschnitt am Z.-ring zwischen R. Straße und Zufahrt zum „J.Markt“ für den Planfall 2022 14.500 Kfz-Fahrten/24 h (gemittelt über das Jahr) bzw. für den Planfall 2035 mit neuer Bahnunterführung 14.000 Fahrten zugrunde. Die dem zugrundeliegende Umrechnung der werktäglichen Belastung in eine durchschnittliche Jahresbelastung gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Dies gilt zunächst für die Erwägung, dass überhaupt eine Umrechnung erfolgt, d. h. dass nicht in maßgeblicher Weise eine Prognose speziell für die Werktagssituation erfolgt. Dies gilt ferner für die Art und Weise der Umrechnung der werktäglichen Belastung in eine jahresdurchschnittliche Belastung. Hierzu verweist der Senat auf die Antragserwiderung der Antragsgegnerin, in der auf die angewandte Umrechnungsmethode hingewiesen und zudem zutreffend ausgeführt wird, dass die in Rede stehenden Abweichungen ohnehin nur geringfügig sind. Dem steht die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwG, Urteil vom 10.10.2012 - 9 A 19.11 -, NVwZ 2013, 649 = juris, Rn. 26, nicht entgegen; die Antragsgegnerin hat zutreffend bemerkt, dass die Entscheidung keinen strikt anzuwendenden Umrechnungsmaßstab vorgibt, sondern nur in einem Einzelfall eine Umrechnung mit dem Faktor 0,9 nicht beanstandete. Soweit in der von dem Antragsteller vorgelegten Stellungnahme der UE. vom 4.11.2022 bemängelt wird, es liege eine fehlerhafte Ermittlung wegen Lärmreflexionen an Gebäuden am Z.-ring vor, geht der Senat davon aus, dass etwaige Reflexionseffekte in den maßgeblichen Begutachtungen der V. GmbH hinreichend berücksichtigt worden sind. Aufgrund dieser hinreichend belastbaren Begutachtung bedurfte es auch nicht der mit dem Beweisantrag zu 12. beantragten Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Die Rüge, eine gebotene Lärmermittlung nach der RLS-19 anstelle der RLS-90 hätte zu einer um 2 dB höheren Lärmbelastung geführt, greift ebenso wenig durch. Dazu wird in der ergänzenden Stellungnahme der V. GmbH näher ausgeführt, dass diese Regelung nach der Übergangsvorschrift des § 6 16. BImSchV nicht anzuwenden war (vgl. Stellungnahme V. vom 10.1.2023, Seite 2f.). Die der Planung zugrunde gelegte Lärmprognose ist auch insoweit hinreichend belastbar, als sie für den Prognosefall 2035 in erster Linie annimmt, dass die Bahnunterführung im Bereich J.straße dann erneuert sein wird (vgl. Planbegründung Seite 37). Diese Annahme ist aus den Gründen der Antragserwiderung der Antragsgegnerin noch hinreichend realistisch. Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin aber auch das Szenario in den Blick genommen, dass im Prognosefall 2035 keine neue Bahnunterführung errichtet ist. Sie hat für diesen Fall erwogen, dass im Rahmen der Verkehrsprognose im Vergleich zur Prognose 2018 (ohne Vorhaben) eine maximale Zusatzbelastung von ca. 8 % anzunehmen ist und hat diese als innerhalb der regelhaften Belastungsschwankungen liegend und mithin als hinnehmbar bewertet (vgl. Planbegründung Seite 39). Für die Verkehrslärmermittlung hat sie hierzu angenommen, dass für den Fall, dass die neue Unterführung nicht realisiert werde, Gelegenheit für eine abwägende Prüfung bestehe, ob weitere Projekte durch Bauleitplanung zugelassen werden sollten (vgl. Planbegründung Seite 54). Dies betrifft die im Planfall 2035 berücksichtigten weiteren Hafenentwicklungen, die im Gutachten vom 16.9.2020 (Seite 34) mit Bezugnahme auf das Gutachten Verkehrsuntersuchung Masterplan Stadthäfen vom 25.2.2019 (vgl. Seite 20, 28) angesprochen sind; die Planungen für die dort in den Blick genommenen weiteren Ansiedlungen im Bereich des Hafens, bei denen eine Entlastung des Z.rings durch eine neue Verkehrsführung im Bereich der Bahnunterführung mit zusätzlicher Belastung des K. Wegs vorgesehen ist, sollen mithin ggf. auf den Prüfstand gestellt werden, um eine Überlastung des Z.rings zu vermeiden, falls die neue Verkehrsführung bis dahin nicht realisiert ist. Das ist von der Beigeladenen in ihrer Antragserwiderung nochmals anschaulich dargestellt worden. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Ein Ermittlungsmangel ergibt sich auch nicht aus der Rüge des Antragstellers, dass die benannte Lärmkartierung der Antragsgegnerin andere Beurteilungspegel angebe. Diese Daten bilden eine Spannbreite von Lärmpegeln ab, die mit den in den Gutachten ermittelten Werte nicht vergleichbar ist, dies hat die Antragsgegnerin ihrer Antragserwiderung nochmals näher dargelegt (vgl. dort Seite 33). Die mithin hinreichend ermittelten und bewerteten Belange des Schutzes der Plangebietsumgebung im Bereich des baulichen Eingriffs vor Verkehrslärm sind auch sachgerecht abgewogen. Die Abwägung ist nicht etwa defizitär, weil als aktiver Lärmschutz die Anordnung von Tempo 30 auf dem Z.-ring nicht hinreichend erwogen worden wäre. Vgl. zu dieser Möglichkeit allg. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.2023 - 8 B 688/23 -, juris, Rn. 38 m. w. N. Dies ergibt sich aus der Planbegründung, in der dazu insbesondere auf Einwände der Feuerwehr in ihrer Stellungnahme vom 15.6.2021 abgestellt wurde (vgl. Seite 51f., 112). Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung nochmals zutreffend aufgezeigt (Seite 40). Das Gleiche gilt für die Erwägung, es hätte zwingend lärmarmer Asphalt vorgesehen werden müssen. Hierzu ergibt sich aus der Planbegründung (vgl. Seite 58), dass die Antragsgegnerin diesen Aspekt erwogen und sich unter Hinweis auf die Vorgaben der RLS-90 dahin entschieden hat, von einer solchen Anordnung abzusehen, weil nach der RLS-90 pegelreduzierende Korrekturwerte nur bei Geschwindigkeiten von über 60 km/h anzusetzen seien. Auf die in diesem Zusammenhang beantragte Beweiserhebung durch Befragung des Sachverständigen Richter oder Einholung eines Gutachtens gemäß dem Beweisantrag zu 22. kommt es danach nicht entscheidungserheblich für die Belastbarkeit der Abwägung an. In dem Bereich des baulichen Eingriffs am Z.-ring ist auch die Gewerbelärmbelastung sachgerecht abgewogen. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich des Gewerbelärms, der die Plangebietsumgebung belastet, zugrunde gelegt, dass eine exakte Ermittlung der Gewerbelärmvorbelastung nach den Umständen des Einzelfalls nicht durchführbar ist und hat deshalb als „worst case“ angenommen, dass vorhandene gewerbliche Betriebe die Richtwerte der TA-Lärm für Immissionsorte außerhalb des Plangebiets bereits ausschöpfen und dass daher die Gewerbelärm-Zusatzbelastung gemäß Kapitel 7 des Berichtes der V. GmbH zum Gewerbelärm irrelevant bleiben muss (vgl. Planbegründung Seite 66f.). Eine solche Irrelevanz hat sie angenommen unter der Voraussetzung, dass die Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach 6.1 der TA Lärm an den relevanten Immissionsorten (vgl. dazu die Tabelle 2 der Gewerbelärmuntersuchung V.) um 6 dB tags und nachts unterschreitet (Planbegründung Seite 67); diese Voraussetzung hat sie auf der Grundlage der Gewerbelärmuntersuchung V. im genannten Bereich als gegeben angesehen. Dieser an 3.2.1 Sätze 2 und 3 TA Lärm anknüpfende rechtliche Ansatz der Abwägung ist nicht zu beanstanden. Ebenso wenig sind die dazu getroffenen Feststellungen des Gutachtens V. zu beanstanden. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen des Antragstellers greifen nicht durch; auch den dazu gestellten Beweisanträgen zu 15. bis 18. bzw. 20. und 21. war nicht durch Einholung von weiteren Sachverständigengutachten zu den genannten Fragen zu entsprechen. Der Antragsteller meint der Sache nach, dass die Zusatzbelastung mit zu geringen Ansätzen veranschlagt worden ist und dass ferner davon auszugehen ist, dass die Vorbelastung durch Gewerbelärm in erheblicher Weise oberhalb der maßgeblichen Richtwerte liege. Beide Einwände greifen nicht durch. Der Senat geht vielmehr auf der Grundlage des Berichts der V. GmbH zur Gewerbelärmbelastung davon aus, dass die vorgenannten Annahmen der Antragsgegnerin zutreffen. Danach waren auch nicht gemäß dem Beweisantrag zu 13. weitere Aufklärungen bzw. die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Parkplatzfrequentierung an Spitzentagen geboten, die der Antragsteller mit 9.118 Fahrten pro Tag statt 3.300 Fahrten pro Tag annimmt. Hinsichtlich der Verkehrslärmprognose ergibt sich die Belastbarkeit dieses Werts aus den vorstehenden Erwägungen. Soweit dies die Gewerbelärmzusatzprognose betreffen soll (Bewegungen auf dem Parkdeck bzw. in der Tiefgaragenöffnung), sind Spitzentage im Gutachten V. zur Gewerbelärmsituation nicht verkannt worden (vgl. dort Seite 23f.). Ebenso wenig war danach eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß dem Beweisantrag zu 14. im Hinblick auf Spitzennächte für die Nutzung der Tiefgarage geboten. Auch hierzu enthält das Gutachten V. zur Gewerbelärmbelastung eine Prognose (vgl. Seite 24) und legt als „worst case“ etwa an der Ausfahrt zum Z.-ring in der lautesten Nachtstunde 75 Abfahrten zugrunde; dies erscheint plausibel und hinreichend belastbar. Soweit der Antragsteller rügt, ein Tonzuschlag für die LKW-Kühlaggregate sei nicht vergeben worden (Beweisantrag zu 15. und Seite 3 der Stellungnahme der UE. vom 4.11.2022) vermag der Senat nicht zu erkennen, dass dadurch die gutachtlichen Ansätze der V. GmbH in der Gewerbelärmuntersuchung (dort Seite 30f.) durchgreifend infrage gestellt werden. Danach werden die Kühlaggregate lediglich für die Fleischanlieferung betrieben, dass der dafür angesetzte Pegel zu gering bemessen wäre, ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Soweit ferner gerügt wird, dass die technischen Außenaggregate mit 3 dB(A) zu niedrig angesetzt worden seien (Beweisantrag zu 16. und Stellungnahme der UE. vom 4.11.2022, Seite 3) wird auch dadurch die Prognose der V. GmbH nicht erschüttert. Danach sind für die genannten Aggregate nicht zu geringe Schallleistungspegel angenommen worden (vgl. Gutachten V. vom 8.1.2021, Seite 33f.). Soweit ferner geltend gemacht wird, im Bereich der Tiefgaragenausfahrt dürfe das alternative Verfahren zur Berücksichtigung von Bodendämpfungen nicht angewandt werden (Beweisantrag zu 17. und Stellungnahme der UE. vom 4.11.2022, Seite 3f.) werden auch dadurch die gutachtlichen Feststellungen der V. GmbH nicht hinreichend erschüttert. Dass dort in unzulässiger Weise ein Bodendämpfungsfaktor für die - als Gewerbelärmquelle betrachtete - Tiefgaragenöffnung angesetzt worden wäre, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antragsteller rügt, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt, dass durch die Wand am westlichen Rand des Vorhabens im Grenzbereich zu seiner Loggia eine „Schalltrichter-Problematik“ des benachbarten E.-Parkplatzes hervorgerufen werde, greift dies auch mit Blick auf eine Summationsbetrachtung von Gewerbelärm und Verkehrslärm nicht durch. Die Begutachtung im Schalltechnischen Bericht V. Nr. LL5683.11/03 hat zugrunde gelegt, dass die Gewerbelärmbelastung durch das Vorhaben zumutbar ist. Für den Bereich des E.-Markts wird dabei unterstellt, dass die maßgeblichen Richtwerte gemäß der TA Lärm ausgeschöpft werden können. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weiteren Ermittlung im Planverfahren, weil die Antragsgegnerin bei realitätsnaher Prognose davon ausgehen durfte, dass durch den E.-Parkplatz auch bei einem Schalltrichter-Effekt für die Tagzeit maßgebliche Richtwerte nach der TA-Lärm nicht überschritten werden. Danach bedurfte es auch unter diesem Aspekt keiner weiteren Begutachtung gemäß dem Beweisantrag zu 19. Ausgehend von der hinreichend belastbaren Begutachtung der V. GmbH besteht auch kein hinreichender Anlass, dem Beweisantrag zu 20. zu entsprechen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln, ob an mindestens einem Immissionsort im Sinne der TA Lärm (vorhabenbedingte zusätzliche) Gewerbelärmimmissionen von mehr als 39 dB(A) zu erwarten sind. Soweit der Antragsteller bezweifeln lässt, dass die Vorbelastung im Einwirkungsbereich des Vorhabens die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm einhält und geltend macht, diese würden um bis zu 3 dB(A) überschritten (Beweisantrag zu 18. und Stellungnahme der UE. vom 4.11.2022, Seite 4), gibt auch dies keinen Anlass zu anderer Würdigung oder weiterer Sachverhaltsaufklärung. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche Überschreitung der maßgeblichen Vorbelastung sind damit nicht aufgezeigt. Die Erwägungen des Antragstellers betreffen lediglich die abstrakte Möglichkeit, dass eine höhere Vorbelastung vorliege, weil die Immissionsschutzbehörde erst bei einer deutlichen Überschreitung von Richtwerten einschreite. Danach kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, dass in dem genannten Beweisantrag ein Beweismittel nicht bezeichnet ist. Schließlich war auch dem Beweisantrag zu 21. nicht zu entsprechen, der die Gesamtlärmzunahme an mindestens einem Immissionsort betrifft und eine Überschreitung der vom Gutachten V. in der Sonderfallprüfung prognostizierten Belastung um mindestens 25 % vermutet. Dafür bestehen auf der Grundlage des Gutachtens V. zur Gewerbelärmbetrachtung in Verbindung mit dem Gutachten V. zur Sonderfallbetrachtung unter Einbeziehung von Verkehrslärm und Gewerbelärm keine hinreichenden Anhaltspunkte. bbbb) In den anderen Abschnitten des Untersuchungsraums außerhalb des Bereichs des baulichen Eingriffs, insbesondere am Z.-ring, in denen „freiwilliger“ passiver Lärmschutz nach § 23 Abs. 3 des Durchführungsvertrags vorgesehen ist, ist hinreichender Lärmschutz ebenso gewährleistet. Insbesondere ist insoweit in rechtlicher Hinsicht auch in Bezug auf den Umfang des Schutzes ein zutreffender Maßstab angelegt worden. Die maßgebliche Konzeption ergibt sich aus der Planbegründung (Seite 71ff.) in Verbindung mit den Schalltechnischen Berichten V. Nr. LL5683.11/04 und Nr. LL5683.11/05. Die Bewertung der Zumutbarkeitsschwelle für Lärm unter dem Aspekt der Gesundheitsgefahr auf 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts, bei deren auch geringfügiger planbedingter Überschreitung abwägend geprüft werden muss, ob die Überschreitung - ggf. mit passivem Schallschutz - noch hingenommen werden kann, ist nicht zu beanstanden. Es ist nicht etwa auf niedrigere Werte abzustellen, wie etwa 69 dB(A) tags für Mischgebiete oder 67 dB(A) tags für Wohngebiete, wie der Antragsteller meint. Vgl. dazu allg. OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2025 - 10 B 1003/24.NE -, juris, m. w. Nachw. sowie OVG NW, Urteil vom 19.4.2023 - 11 A 1227/17 -, juris, Rn. 113ff. und OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 7 B 1479/17.NE -, BRS 86 Nr. 10 = BauR 2018, 1084 = juris, Rn. 14f. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung (vgl. dort Seite 36) unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Antragstellers zum Hinweisbeschluss des BVerwG vom 25.4.2018 - 9 A 16.16 -, juris, Rn. 87, nochmals ausführlich dargelegt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist eine Planung, die mit weiterem Verkehr verbunden ist, nicht etwa generell ausgeschlossen, weil dadurch Werte einer Verkehrslärmbelastung geringfügig oberhalb der nach der Rechtsprechung gesundheitsrelevanten Schwelle (70 dB(A) tags, 60 dB(A) nachts) hervorgerufen werden können. Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, juris, Rn. 55f. sowie OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 7 B 1479/17. NE -, BRS 86 Nr. 10 = BauR 2018, 1084 = juris, Rn. 14f. Eine solche Planung kann jedenfalls bei einem begleitenden Konzept „freiwilliger“ passiver Lärmschutzregelungen als Abwägungsergebnis nicht zu beanstanden sein. Vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 7.10.2021 - 1 KN 3/20 -, BauR 2022, 197 = juris, Rn. 43 und OVG NRW, Urteil vom 13.3.2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris, Rn. 55 und 148. Es sind in Anwendung dieser Grundsätze keine beachtlichen Fehler der Abwägung aufgezeigt oder ersichtlich, die Antragsgegnerin hat sich ausweislich der Planbegründung hinreichend abwägend mit den in Rede stehenden Belangen befasst (vgl. etwa Seite 78). Vgl. zur Abwägung in einer solchen Konstellation OVG NRW, Urteil vom 26.11.2018 - 10 D 40/16.NE -, juris, Rn. 126 und OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 7 B 1459/17.NE -, BRS 86 Nr. 10 = BauR 2018, 1084 = juris, Rn. 14f. Das hier beschlossene Konzept führt für den in Rede stehenden Bereich dazu, dass auch für diejenigen Grundstücke, die planbedingt einer Lärmbelastung an den Fassaden der Gebäude von 70 dB(A) tags bzw. 60 dB(A) nachts ausgesetzt sind, im Inneren der Gebäude ein Wohnen nicht ausgeschlossen ist, bei dem gesundheitsverträgliche Innenpegel eingehalten werden und auch ein Lüften unter Einhaltung der maßgeblichen Lärmpegel ermöglicht wird. Diese Beurteilung wird durch die Schilderungen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung zu den Verhältnissen in Wohnungen mit rückwärtiger Lüftung in Sommermonaten, die von Familien mit Kleinkindern bewohnt werden, nicht durchgreifend erschüttert. In den genannten Bereichen der Planumgebung mit Gewährleistung passiven Lärmschutzes außerhalb des Bereichs des baulichen Eingriffs ergibt sich auch im Übrigen nicht etwa aufgrund der Gewerbelärmbelastung ein beachtlicher Mangel der Abwägung. Hierzu wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, nach denen durchgreifenden Mängel der Abwägung zum Gewerbelärm nicht gegeben sind. cccc) Soweit danach Bereiche in der Umgebung des Plangebiets am Z.-ring ohne freiwilligen passiven Lärmschutz bleiben, weil die im Durchführungsvertrag festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist dies nach den vorstehend aufgezeigten rechtlichen Maßstäben ebenfalls nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Rügen greifen nicht durch. Dazu wird auf die Ausführungen der Planbegründung (vgl. Seite 71ff.) verwiesen, die in der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vertieft worden sind (Seite 38). Dass danach in verschiedenen Fällen Anwohnern am Z.-ring - ohne passiven Lärmschutz - eine Erhöhung des Lärmpegels, der die Schwelle der Zumutbarkeit (70/60 dB(A) tags/nachts) bereits erreicht hat, in marginalem Umfang von unter 0,3 dB zugemutet wird, ist nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls nicht zu beanstanden. Die Planung bewertet auch diese nicht wahrnehmbaren Steigerungen bis zu 0,3 dB(A) als hinnehmbar. Die planerische Abwägung der Antragsgegnerin, die diese geringfügige planbedingte Überschreitung der Schwelle von 70/60 dB(A) an den straßenseitigen Fassaden verschiedener Gebäude am Z.-ring durch die Gesamtbelastung (Verkehrs- und Gewerbelärm) ohne passiven Schallschutz auch bei fehlenden rückwärtigen (zumindest gelegentlichen) Lüftungsmöglichkeiten zulässt, ist im vorliegenden Einzelfall aufgrund der von der Antragsgegnerin bezeichneten situativen Vorbelastung nicht zu beanstanden (vgl. Planbegründung Seite 73ff., 77). Der Auffassung, dass in solchen Fällen eine Erhöhung auch in marginalem Umfang ohne passiven Lärmschutz generell ausgeschlossen ist, vgl. HessVGH, Beschluss vom 11.1.2022 - 4 B 1092/21.N -, juris, Rn. 60, folgt der Senat nicht. Vgl. ebenso OVG NRW, Beschluss vom 16.1.2025 - 10 B 1003/24.NE -, juris, Rn. 23 und Beschluss vom 10.2.2015 - 2 B 1323/14.NE -, juris, Rn. 30, ferner Urteil vom 6.4.2020 - 10 D 31/18.NE -, juris, Rn. 77 (Überschreitung von 0,1 dB(A) tags im Einzelfall hinnehmbar). Gegen diese tragende Erwägung zur situativen Vorbelastung kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass dies nur für den Schutz des Grundeigentums, Art. 14 GG, von Belang sein könne, weil die Schwelle von 70 dB(A) in der Rechtsprechung auch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, Schutz von Leben und Gesundheit, abgeleitet werde. Vgl. zur Ableitung aus dem grundrechtlichen Gesundheitsschutz: OVG NRW, Urteil vom 26.10.2018 - 10 D 40/16.NE -, juris, Rn. 122. Bei der Erfüllung von Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG kommt dem (materiellen) Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.7.2009 - 1 BvR 1606/08 -, juris sowie D. Lorenz, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Bearb. Juni 2012, Rn. 522 zu Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, der auch Raum für die Berücksichtigung konkurrierender öffentlicher und privater Interessen lässt. Dies lässt auch Raum für die hier beschlossene Lärmschutzkonzeption. Ein durchgreifender Mangel der Abwägung resultiert ferner nicht daraus, dass in der Plankonzeption für Lärmbetroffene, denen unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegende Zusatzbelastungen zugemutet werden, unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Die Grenzziehung für die Gewährung passiven Lärmschutzes bei Überschreitungen der Schwelle um 0,3 bzw. 0,5 dB(A) erscheint nicht willkürlich und deshalb mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Die hierzu aus der Planbegründung ersichtliche Erwägung, dass es insoweit um Sachverhalte geht, die d e u t l i c h (Hervorhebung des Senats) unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle liegen, erscheint nicht sachwidrig. Damit sind zusätzliche Lärmeinwirkungen angesprochen, die nach den vorliegenden Gutachten Verkehrssteigerungen von bis zu 8% entsprechen und damit ohnehin noch innerhalb der Spanne von Belastungsschwankungen liegen, die die Antragsgegnerin ausweislich der Antragserwiderung ermittelt hat. Schließlich greift auch die Rüge des Antragstellers nicht durch, die Antragsgegnerin habe verkannt, dass der bauliche Eingriff im Bereich der Zufahrt auch in weiteren Bereichen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 2. Variante 16. BImSchV erfülle, auch insoweit liege eine wesentliche Änderung vor, da durch den baulichen Eingriff mit Errichtung einer Ampelanlage an etlichen weiteren Stellen der Verkehrslärm auf oder über 70 dB(A) tags und/oder 60 dB(A) nachts gesteigert werde. Hierzu hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung (vgl. Seite 39f. bis 42) näher ausgeführt, dass die Gebäude, die von einer wesentlichen Änderung im Sinne des § 1 Abs. 2 16. BImSchV betroffen sind, im Schalltechnischen Bericht V. Nr. LL 5683.11/02 vom 8.1.2021 in den Anlagen 8.1. und 8.2 zutreffend dargestellt sind. Mängel ergeben sich hier auch nicht mit Blick auf eine zusätzliche Gewerbelärmbelastung. Dazu wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen, nach denen durchgreifende Mängel der Gewerbelärmbetrachtung nicht gegeben sind. dddd) Ein hinreichender Lärmschutz besteht auch für die Bereiche südlich des Plangebiets am J.-straße. Dazu wird auf die Planbegründung (Seite 65ff.) sowie die Gutachten V. vom 8.1.2021 zur Verkehrslärmbelastung in der Umgebung (Nr. LL.5683.11/04) und zur - aus den vorstehenden Gründen nicht mangelhaften - Gewerbelärmbetrachtung (Nr. LL.5683.11/03) sowie zur Sonderfallbetrachtung (Nr. LL.5683.11/05) verwiesen. eeee) Schließlich ist auch für die Bereiche östlich des Plangebiets (geplantes Gebiet „Stadthafen Nord“) ein hinreichender Lärmschutz gewährleistet. Insoweit hat der Plangeber die Konfliktbewältigung in noch zulässiger Weise verlagert und für den Fall, dass in diesem Bereich des „Stadthafens Nord“ ein Urbanes Gebiet nach § 6a BauNVO im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 600 verwirklicht wird, zugrunde gelegt, dass dort Festsetzungen erfolgen, die einen hinreichenden Lärmschutz im Plangebiet sicherstellen bzw. dass Lärmschutz nach Maßgabe der Festsetzung 1.6.5 durch eine Lärmschutzwand gewährleistet wird (Planbegründung Seite 65ff., 68). ffff) Aus einer Summationsbetrachtung der Belastungen der Plannachbarschaft durch Verkehrslärm und Gewerbelärm ergibt sich keine andere Beurteilung. Dazu wird auf die Planbegründung (Seite 73 - 76) sowie das dazu erstellte Gutachten V. vom 8.1.2021 (Nr. LL5683.11/05 in BA 29 und 30) verwiesen. dd) Abwägungsmängel sind auch nicht hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten Einzelhandelsnutzungen auf andere zentrale Versorgungsbereiche unterhalb der Schwelle eines Verstoßes gegen Raumordnungsziele des LEP NRW gegeben. Die Annahmen der Antragsgegnerin sind aus den vorstehend in den Ausführungen zu § 1 Abs. 4 BauGB dargestellten Gründen hinreichend belastbar. Die Antragsgegnerin hat die maßgeblichen Belange auf dieser Grundlage nach Lage der Dinge hinreichend ermittelt und bewertet sowie sachgerecht abgewogen. ee) Sonstige beachtliche Mängel der Abwägung sind weder hinreichend aufgezeigt noch ersichtlich. Soweit der Antragsteller ein Fehlen von Spielplatzflächen im Plangebiet unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der Umgebung beanstandet und hierzu einen Mangel der Abwägung rügt, hat die Antragsgegnerin diesen Aspekt gesehen und sich abwägend für eine Aufwertung nahe gelegener Spielflächen über einen finanziellen Ausgleich entschieden und dazu auf § 26 des Durchführungsvertrags Bezug genommen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.