Beschluss
19 A 2254/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0312.19A2254.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag hat keinen Erfolg. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt ist und auch objektiv vorliegt. Die Klägerin benennt mit ihrem Antrag keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe. Soweit sie mit ihrem Zulassungsvorbringen sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), liegen diese nicht vor. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn bestehen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt. Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 18. März 2022 ‑ 2 BvR 1232/20 ‑ juris Rn. 23, vom 7. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2356/19 ‑ juris Rn. 23, vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 ‑ juris Rn. 21 f., Beschlüsse vom 8. Juli 2021 ‑ 1 BvR 2237/14 ‑ juris Rn. 230, und vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 ‑ juris Rn. 28 ff. Nach diesem Maßstab liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor, mit welchem das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 2. März 2022 rechtswidrig gewesen ist, bis ihr Sohn im Schuljahr 2022/2023 den Schulbesuch wieder aufgenommen hat. Die Klage sei mangels eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Klägerin die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klage nicht schlüssig in Zweifel gezogen hat (I.). Die gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage gerichteten Einwendungen gehen ins Leere und bedürfen keiner Überprüfung (II.). I. Die Rügen der Klägerin gegen die Verneinung des Fortsetzungsfeststellungsinteresses durch das Verwaltungsgericht bleiben ohne Erfolg. 1. Die Klägerin erhebt keine durchgreifenden Einwände gegen das vom Verwaltungsgericht verneinte Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Mit ihrer nicht näher substantiierten Behauptung, die Frage, ob die Corona-Pandemie wiederaufflamme oder nicht, sei spekulativ, zieht die Klägerin die umfassend begründete und unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen belegte Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, wonach eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, weil ein derart epidemisches Infektionsgeschehen (starker Anstieg der Corona-Infektionen in der Stadt Düsseldorf in der Altersgruppe des Sohnes der Klägerin), aufgrund dessen sich die Klägerin veranlasst sehen würde, ihren Sohn zum Schutz vor einer Infektion vom Schulunterricht auszuschließen, weder bestehe noch in naher Zukunft zu erwarten sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Sohn der Klägerin mittlerweile 16 Jahre alt sei und eine gleichartige Ordnungsverfügung gegen die Klägerin als allein sorgeberechtigtes Elternteil nur erlassen werden könne, solange ihr Sohn minderjährig sei. Soweit die Klägerin weiter geltend macht, die nächste "anders geartete" Pandemie sei "unausweichlich" und sie werde es auch in Zukunft nicht zulassen, dass ihr Sohn zu einem mit unvertretbaren Infektionsrisiken verbundenen Schulbesuch gezwungen werde, begründet dies ebenfalls keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr. Mit diesem Einwand verkennt die Klägerin Inhalt und Reichweite der ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründenden Wiederholungsgefahr. Ein mit der drohenden Wiederholung einer erledigten Entscheidung begründetes berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit setzt die hinreichend bestimmte Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Entscheidung ergehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 ‑ 8 C 39.12 ‑ juris Rn. 20; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2018 ‑ 6 A 187/16 ‑ juris Rn. 23, und vom 1. Februar 2016 ‑ 6 A 1891/14 ‑ juris Rn. 24; Wolff, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113, Rn. 271; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 113, Rn. 133, jeweils m. w. N. Danach ist es nicht ausreichend, dass es künftig, möglicherweise auch in naher Zukunft, zu "irgendeiner" Pandemie kommen kann. Für einen solchen Fall ist eine gleiche oder gleichartige Entscheidung zu Lasten der Klägerin in keiner Weise konkret zu erwarten. Einer die Schulbesuchspflicht betreffenden Entscheidung würden schon deshalb erheblich abweichende tatsächliche Umstände zugrunde zu legen sein, weil die Schullaufbahn des Sohnes der Klägerin fortschreitet und es unter anderem maßgeblich vom jeweiligen Schulbesuchsjahr abhängt, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung vom Präsenzunterricht beansprucht werden könnte und infolgedessen ‑ bei Versagung einer solchen Befreiung durch den Beklagten und gleichzeitiger Nichtbefolgung der Schulbesuchspflicht durch den Sohn der Klägerin ‑ erneut eine Schulbesuchsaufforderung in Betracht käme. Zudem hinge eine die Schulbesuchspflicht und deren Durchsetzung betreffende Entscheidung im Fall einer neuen Pandemie von weiteren vielfältigen Faktoren ab, wie etwa den Übertragungswegen, der Infektiosität, der Schwere des Verlaufs der Erkrankung oder auch der Verlässlichkeit und Praktikabilität von Infektionsschutzmaßnahmen. Allein der Umstand, dass auch im Fall einer künftigen Pandemie in Bezug auf künftige Schülergenerationen eine Abwägung zwischen der Schulbesuchspflicht bzw. dem staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag sowie den Grundrechten und Grundfreiheiten von Schülern und Eltern zu treffen sein wird, in die ggf. vergleichbare rechtliche Erwägungen einfließen würden, genügt mit Blick auf die dann veränderten tatsächlichen Verhältnisse nicht. Soweit die Klägerin dabei ein Interesse der Allgemeinheit bzw. künftiger Schülergenerationen an der Klärung dieser Rechtsfragen betont, ist dies für das erforderliche individuelle rechtliche Interesse der Klägerin von vornherein nicht relevant. 2. Mit dem Zulassungsvorbringen zieht die Klägerin ferner nicht die erstinstanzliche Feststellung in Zweifel, es liege kein rechtlich erhebliches Rehabilitationsinteresse vor. Sie stützt sich ohne Erfolg darauf, dass ihr Sohn die Erfahrung habe machen müssen, dass es Unwillen von Teilen der Lehrerschaft errege, wenn ein Schüler gegen Anordnungen der Schule den Rechtsweg beschritten habe; so sei er nicht in die elektronische Verteilung von Schulunterlagen einbezogen worden, die Schulleiterin habe die Bezirksregierung zur Einleitung eines Bußgeldverfahrens aufgefordert und er habe sich Vorhaltungen wegen unentschuldigten, den Schulbetrieb störenden Fernbleibens vom Unterricht machen lassen müssen. Dieses Vorbringen lässt bereits nicht hinreichend erkennen, dass und inwiefern die angeführten Erfahrungen des Sohnes der Klägerin diskriminierenden Charakter entfaltet haben. Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass eine ‑ unterstellte ‑ Stigmatisierung allein darauf beruht, dass der Sohn der Klägerin die Schule im fraglichen Zeitraum nicht oder nur gelegentlich besucht hat, obwohl er im einstweiligen Rechtsschutz erfolglos seine Befreiung von der Präsenzpflicht beantragt hatte. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass sie in Ansehung einer möglichen Veröffentlichung des Urteils aufgrund der Zeitungsberichte über ihren Widerstand gegen die Schulverwaltung leicht identifiziert werden könnte, lässt dies ebenfalls kein Rehabilitationsinteresse erkennen. Inwieweit dies zu einer fortdauernden Stigmatisierung der Klägerin führen soll, wird mangels näherer Substantiierung nicht nachvollziehbar. 3. Ebenfalls erfolglos bleibt die Klägerin, soweit sie unter Bezugnahme auf Grundrechte und überstaatliche Menschenrechte (§ 3 Abs. 1 UNKRK, Art. 8 EMRK, Art. 26 Abs. 3 AEMR) rügt, Rechtsmittel liefen ins Leere, wenn darüber erst entschieden werde, wenn die Pandemie vorüber sei. Der Sache nach wendet sie sich damit (wohl) gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer sich typischerweise zeitnah erledigenden Maßnahme, also wegen eines Falles, in denen sich ein qualifizierter Grundrechtseingriff durch den Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränke, in der der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung eröffneten (Hauptsache-)Instanz nicht erlangen könne. Insoweit hat sie ernstliche Richtigkeitszweifel indessen nicht schlüssig dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat umfassend begründet, dass der Klägerin effektiver Rechtsschutz in dem über zwei Instanzen geführten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Düsseldorf ‑ 18 L 621/22 ‑ und OVG NRW ‑ 19 B 941/22 ‑) gewährt worden sei, wobei das erkennende Gericht die Argumente der Klägerin, weshalb sie ihren Sohn vom Schulbesuch fernhalte, ausführlich gewürdigt habe. Zuvor sei in zwei Instanzen über den für ihren Sohn gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag, ihn vom Schulbesuch zu befreien (VG Düsseldorf ‑ 7 L 1811/21 ‑ und OVG NRW ‑ 19 B 1458/21 ‑) zeitnah entschieden worden. Dem tritt die Klägerin mit ihrem Einwand, die Verfahren hätten gezeigt, dass Grundrechte und überstaatliche Menschenrechte im Allgemeinen in einem Eilverfahren nicht so gewürdigt würden wie in einem Hauptverfahren, nicht substantiiert entgegen. Weiterhin hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass es sich um keinen Fall handele, in dem sich das Begehren wegen seiner Eigenart innerhalb so kurzer Zeit erledigt habe, dass eine gerichtliche (Hauptsache-)Entscheidung ausgeschlossen gewesen sei. Damit setzt sich die Klägerin ebenfalls nicht auseinander. 4. Mit ihrem sonstigen Zulassungsvorbringen nimmt die Klägerin im Wesentlichen eine eigene tatsächliche und rechtliche Würdigung der gesundheitlichen Gefährdungen durch das Corona-Virus, das dadurch bedingte Infektionsgeschehen und dessen Auswirkungen auf das (erledigte) Begehren, gerichtet auf die Aufhebung der Schulbesuchsaufforderung, vor. Soweit sie dabei ihre eigene Rechtsansicht zu kollidierenden Grundrechtspositionen, Menschenrechten und Grundfreiheiten als vorzugswürdig, u. a. gegenüber dem Senatsbeschluss vom 22. September 2022 ‑ 19 B 1458/21 ‑ (vgl. dort ausführlich Seite 7 ff.), ansieht, lässt sich daraus in Bezug auf das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nichts zu ihren Gunsten ableiten. II. Keiner Überprüfung zugänglich sind hier die von der Klägerin gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage erhobenen Einwände, weil das Verwaltungsgericht die Klage bereits wegen des nicht gegebenen Fortsetzungsfeststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen hat. Weist das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig und zugleich selbständig tragend auch als unbegründet ab, dürfen die Ausführungen zur Unbegründetheit nicht in Rechtskraft erwachsen und gelten daher als „nicht geschrieben“. Das folgt aus dem Grundsatz des Vorrangs der Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. §§ 40 ff VwGO), wonach ein Verwaltungsgericht grundsätzlich nur nach einer positiven Entscheidung über die Zulässigkeit einer Klage eine Sachentscheidung treffen darf, sowie der Verschiedenheit der Rechtskraftwirkung einer Prozess- und einer Sachabweisung. Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Beschluss vom14. Dezember 2018 ‑ 6 B 133/18 ‑ juris Rn. 21 f. Soweit in der Abweisung der Klage zugleich aus prozessrechtlichen und aus sachrechtlichen Gründen ein hier ohnehin nicht geltend gemachter Verfahrensmangel liegt, kann die Entscheidung aber bei wie vorliegend zutreffender Beurteilung der Unzulässigkeit der Klage nicht darauf beruhen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom14. Dezember 2018 ‑ 6 B 133/18 ‑ juris Rn. 20. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).