Beschluss
7 A 1228/23
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0314.7A1228.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 6.9.2022, mit der die Beklagte das Bauvorhaben der Klägerin stillgelegt habe, sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. Die Zulassungsbegründung weckt nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin zeigt nicht auf, dass - anders als vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 4.11.2022 - 23 L 1564/22 - und den Beschluss des Senats vom 9.2.2023 - 7 B 1229/22 - angenommen - die Baugenehmigung vom 24.11.2016 nicht erloschen wäre, weil in den Jahren 2020 und 2021 Arbeiten in Ausschöpfung dieser Genehmigung getätigt worden wären. Soweit sie auf Arbeiten an Sanitäranlagen verweist, die auch im Beschluss des Senats als Teil der Baugenehmigung vom 24.11.2016 bezeichnet worden seien, legt sie nicht dar, dass es sich um Arbeiten in den neu zu errichtenden Räumen, darunter auch dem „Bad/Fitness“-Bereich, den der Senat in seinem Beschluss vom 9.2.2023 erwähnt hat, gehandelt hätte. Eine Sanierung des Bades im westlich des Schwimmbeckens liegenden ehemaligen Stallgebäude stellt sich nicht als Ausnutzung der Baugenehmigung vom 24.11.2016 dar. Die weiter in der Zulassungsbegründung angesprochenen Arbeiten an der Überlaufrinne des Schwimmbeckens, die in Planzeichnungen als „Überlaufrinne neu“ bezeichnet sei, hat die Klägerin weder näher konkretisiert noch belegt. Gleiches gilt für den angesprochenen Durchbruch im nördlichen Teil des westlichen Bestandsgebäudes und die nicht näher erläuterten Arbeiten im Außenbereich. Aus dem Vorbringen, auch der vom Schwimmbecken gesehen östliche Teil mit der Bezeichnung „Sauna“ sei von der Baugenehmigung umfasst, ergibt sich nicht, welche Arbeiten dort im Einzelnen in Ausschöpfung der Baugenehmigung vom 24.11.2016 erfolgt sein sollten. Soweit die Klägerin sich auf die Entkernung des Gebäudes inklusive Estrich und das Verlegen von Leitungen für das neu zu errichtende Gebäude beruft, handelt es sich um Arbeiten im Bestandsgebäude, die ausweislich der Bauvorlagen nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 24.11.2016 sind. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin weiter darauf, sie habe aufgrund von Äußerungen der Beklagten, insbesondere einer E-Mail vom 20.11.2019, darauf vertrauen dürfen, dass von einem Baufortschritt ausgegangen werde, kein Bedarf für eine Verlängerung der Baugenehmigung bestehe und dies auch mindestens für eine gewisse Zeit nicht in Rede stehe. Der genannten E-Mail ist lediglich zu entnehmen, dass es aus Sicht der Verfasserin bis zu diesem Zeitpunkt zu keiner Unterbrechung der Arbeiten genommen war. Gleiches gilt für eine eventuelle Bestätigung im August 2020, es fänden weiter Bauarbeiten statt. Anhaltspunkte für einen „Vertrauenstatbestand“ dahingehend, dass diese Einschätzung unverändert bleiben würde, ergeben sich daraus - wie bereits im Beschluss des Senats vom 9.2.2023 - 7 B 1229/22 - ausgeführt - nicht. Auch das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die E-Mail ihres Ehemanns vom 31.5.2021 unzutreffend ausgelegt, darin sei nur vom Vorhaben einer grenzständigen Brandschutzwand Abstand genommen und keine Absicht zur Aufgabe des genehmigten Vorhabens geäußert worden, greift nicht durch. Damit zeigt die Klägerin nicht auf, dass die Baugenehmigung vom 24.11.2016 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht erloschen wäre. Die Zulassungsbegründung legt ferner nicht dar, dass die Bauarbeiten - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - durch einen hoheitlichen Eingriff unterbrochen gewesen wären. Die Klägerin beruft sich darauf, es sei die Gesamtsituation zu betrachten, die Beklagte versuche seit etwa Mai 2021, die Baugenehmigung vom 24.11.2016 aufzuheben, um eine Missachtung der Brandschutzvorgaben auf dem Nachbargrundstück zu lösen, die Beklagte habe nur unter durchgängigem Druck „vermittelt“. Damit zeigt sie keine hoheitliche Tätigkeit der Beklagten auf, denn diese hat gerade nicht die ihr als Behörde zustehenden einseitigen Handlungsmöglichkeiten genutzt. Schließlich weckt auch das Vorbringen der Klägerin zu dem Verhalten der Beklagten und den in Bezug genommenen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Kosten ihres Vorhabens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts zur Verhältnismäßigkeit der Stilllegungsverfügung. Wie im Beschluss des Senats vom 9.2.2023 - 7 B 1229/22 - ausgeführt, ist eine Stilllegungsverfügung grundsätzlich - und so auch vorliegend - gerechtfertigt, wenn ein Vorhaben formell illegal und ein gestellter Bauantrag nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.