OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 B 1229/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0209.7B1229.22.00
2mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage 23 K 5284/22 gegen die Stilllegungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6.9.2022 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Ordnungsverfügung erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin habe von formell rechtswidrigen Bautätigkeiten ausgehen können. Die Baugenehmigung vom 24.11.2016 sei erloschen. Die Bauausführung durch die Antragstellerin sei länger als ein Jahr unterbrochen worden. Die dargelegten Arbeiten in den Jahren 2020 und 2021 seien nicht in Ausschöpfung der Baugenehmigung getätigt worden. Die Untersagung der weiteren Bautätigkeit sei nicht ermessensfehlerhaft und insbesondere verhältnismäßig. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch. Ohne Erfolg rügt sie, die Baugenehmigung vom 24.11.2016 sei nicht gemäß § 75 Abs. 1, 2. Alt. BauO NRW erloschen, da keine einjährige Unterbrechung der Bauausführung vorgelegen habe. Die Beschwerdebegründung erschüttert nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Antragstellerin in den Jahren 2020 und 2021 getätigten Bauarbeiten nicht in Ausschöpfung der Baugenehmigung durchgeführt worden sind. Die Antragstellerin meint, es habe sich nicht ausschließlich um vorbereitende Maßnahmen gehandelt, das vollständige Entkernen eines Baukörpers, der Teil der Baugenehmigung sei, inklusive der Sanierung des Dachs, der Teilrückbau des Dachs am Bestandsbaukörper, das Entfernen von Estrich etc. seien genehmigungspflichtige Maßnahmen, die Teil der Baugenehmigung seien. Daraus ergibt sich - nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung - nicht, dass durch die vorgetragenen Baumaßnahmen die Baugenehmigung vom 24.11.2016 ausgenutzt worden wäre. Gegenstand dieser Genehmigung ist ausweislich der Baubeschreibung die „Errichtung eines eingeschossigen Anbau[s] an ein bestehendes Wohngebäude geringer Höhe“, die nach dem Lageplan vom 20.1.2016 zum einen den Bereich südlich des bereits errichteten Wohnhauses (Garage und Hausanschlussraum) sowie zum anderen den Bereich des Bestandsschwimmbeckens und der angrenzenden, neu zu errichtenden Räume (Ankleide, Schlafzimmer, Bad/Fitness, Sauna, Wohnzimmer), nicht aber das westlich des Schwimmbeckens liegende ehemalige Stallgebäude erfasst. Der „Grundriss EG“ und die „Ansichten Schnitte“ vom 20.1.2016 sehen im Bereich dieses Bestandsgebäudes (nur) den Abbruch eines Dachüberstands und - im Vergleich zur Baugenehmigung vom 29.12.2005 - eine Öffnung in der Nordwand sowie die Entfernung der Sauna im nördlichen Gebäudeteil vor. Dies zugrunde gelegt hat das Verwaltungsgericht die in der Beschwerdebegründung aufgeführten Bauarbeiten in den Jahren 2020 und 2021 zutreffend als nicht in Ausnutzung der Baugenehmigung erfolgend eingeordnet. Dies gilt insbesondere für die Dachsanierung im Bereich des Bestandsgebäudes. Nichts anderes ergibt sich aus dem als Anlage AS2 vorgelegten Grundriss. Der darauf enthaltene Vermerk, das orange schraffierte Bestandsgebäude am westlichen Grundstücksrand sei Bestandteil der Baugenehmigung vom 24.11.2016, findet in der Baugenehmigung wie ausgeführt keine hinreichende Grundlage. Ohne Erfolg verweist die Antragstellerin darauf, die Angabe ihres Ehemanns in einer E-Mail vom 31.5.2021, man habe „abermals den Baubeginn zum 4. Mal verschieben“ müssen, betreffe nicht die Frage der Unterbrechung der bereits begonnenen Arbeiten, sondern allein den Beginn der Arbeiten an einer grenzständigen Brandschutzwand. Von Seiten der Antragsgegnerin sei mit einer E-Mail vom 20.11.2019 sowie in einem Gespräch zwischen den Beteiligten und der Miteigentümerin des Nachbargrundstücks erklärt worden, dass eine Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung nicht notwendig sei, damit sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden. Zudem habe sie zu jedem Zeitpunkt die ernsthafte Absicht gehabt, das Bauvorhaben fortzuführen und die Baugenehmigung umzusetzen. Auch daraus ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht von der Unterbrechung der Bautätigkeit für mehr als ein Jahr ausgegangen wäre. Der E-Mail der Antragsgegnerin vom 20.11.2019 ist lediglich zu entnehmen, dass es aus Sicht der Verfasserin bis zu diesem Tag zu keiner Unterbrechung der Arbeiten gekommen war. Ebenso kann einem eventuellen Hinweis im August 2020 darauf, es werden davon ausgegangen, dass weiterhin „regelmäßig ein Spatenstich“ durchgeführt werde, allenfalls entnommen werden, dass die Antragsgegnerin zu diesem Zeitpunkt von einem Fortbestand der Baugenehmigung vom 24.11.2016 ausging. Anhaltspunkte für einen „Vertrauenstatbestand“ dahingehend, dass diese Einschätzung unverändert bleiben würde, ergeben sich daraus nicht. Sie ergeben sich ebenso wenig aus der vorgetragenen durchgehenden Fortführungsabsicht der Antragstellerin. Gegen eine solche spricht bereits die Angabe des Ehemanns der Antragstellerin in der E-Mail vom 31.5.2021 an die Eigentümerin des Nachbargrundstücks, man wolle das Bauvorhaben in der ursprünglich geplanten Form nicht mehr umsetzen. Die Beschwerdebegründung erschüttert ferner nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Unterbrechung der Jahresfrist des § 75 Abs. 1, 2. Alt. BauO NRW durch einen hoheitlichen Eingriff nicht vorliegt. Die Antragstellerin verweist darauf, die Antragsgegnerin habe eine Gesamtlösung forciert, dies sei sehr wohl ein hoheitlicher Eingriff. Dies bleibt ohne Erfolg. Die Vermittlungsversuche der Antragsgegnerin zwischen der Antragstellerin und ihrer Nachbarin stellen keine hoheitliche Tätigkeit dar, denn die Antragsgegnerin hat gerade nicht die ihr als Behörde zustehenden einseitigen Handlungsmöglichkeiten genutzt. Die Beschwerdebegründung zeigt ferner nicht auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen hätte, die Stilllegungsverfügung sei verhältnismäßig. Die Antragstellerin wendet ein, es handele sich weder um einen Schwarzbau noch um ein wesentliches Abweichen von der Baugenehmigung, die Antragsgegnerin wolle sie offensichtlich dazu bewegen, die durch eine Teilung des Gesamtgrundstücks entstandene brandschutzrechtlich problematische Gesamtsituation durch die Errichtung einer gemeinsamen Brandwand zum nördlich angrenzenden Grundstück zu beheben, sie habe gemeinsam mit ihrem Ehemann aufgrund der erteilten Baugenehmigung bereits einen Betrag von 200.000,00 Euro in das Vorhaben investiert, zwar enthalte die Baugenehmigung vom 25.3.1997 eine Nebenbestimmung zur Nutzung als Betriebsleiterwohnung, die Antragsgegnerin habe aber mit Schreiben vom 23.11.2017 bestätigt, dass das Gebäude ausschließlich zu Wohnzwecken genehmigt genutzt worden sei, zudem enthalte die Baugenehmigung vom 24.11.2016 ausdrücklich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Dies bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass eine Stilllegungsverfügung grundsätzlich gerechtfertigt ist, wenn ein Vorhaben formell illegal und ein gestellter Bauantrag nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.8.2016 - 7 B 683/16 -, juris. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass das Vorhaben der Antragstellerin nach Erlöschen der Baugenehmigung vom 24.11.2016 formell illegal ist. Mit Blick auf die Nebenbestimmung II. 4. der Baugenehmigung vom 25.3.1997, wonach die Wohnnutzung nur für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter der Gewerbebetriebe auf den angrenzenden Flurstücken genutzt werden dürfen, ist das Vorhaben jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Nichts anderes ergibt sich aus der Befreiung vom 24.11.2016, da deren Gültigkeit an die Baugenehmigung vom gleichen Tag geknüpft ist. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.11.2017, da seine Grundannahme, das Gebäude sei ausschließlich zu Wohnzwecken genehmigt, im Widerspruch zu der Genehmigung vom 25.3.1997 steht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.