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Beschluss

4 B 847/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0320.4B847.23.00
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Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.7.2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1710/23 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.6.2023 wird hinsichtlich der darin erteilten Auflage wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 31.7.2023 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1710/23 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.6.2023 wird hinsichtlich der darin erteilten Auflage wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1710/23 (VG Minden) gegen die Anordnung einer nachträglichen Auflage vom 26.6.2023 zur Erlaubnis vom 10.10.2019 wiederherzustellen, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Die vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die auf § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ProstSchG beruhende nachträgliche Auflage für den Betrieb der Prostitutionsstätte des Antragstellers, wonach ergänzend zum vorhandenen Notrufsystem sicherzustellen sei, dass während der Öffnungszeiten des Betriebs jederzeit mindestens eine verfügbare Person als Helferin oder Helfer, die über die erforderliche Zuverlässigkeit für Bewachungsaufgaben nach § 25 Abs. 2 ProstSchG verfüge, anwesend sei, die unmittelbar nach Auslösen des Notrufs alarmiert werde und jederzeit unverzüglich Zutritt zu Räumlichkeiten der sexuellen Dienstleistung habe, erweise sich als offensichtlich rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die nachträgliche Aufnahme der Auflage lägen mit Blick auf die vom Antragsteller betriebene Prostitutionsstätte vor. Diese erfülle nicht die in § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG niedergelegte Mindestanforderung an Prostitutionsstätten, wonach die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein „sachgerechtes Notrufsystem“ verfügen müssten. Sachgerecht seien danach allein solche Notrufsysteme, welche nach den Gegebenheiten des jeweiligen Betriebs im Fall eines Übergriffs effektiven Schutz böten. In den Blick zu nehmen seien dabei einerseits die Absetzung des Notrufs und andererseits die durch diesen ausgelösten Folgemaßnahmen. Der oder dem in Not geratenen Prostituierten könne im Fall eines Übergriffs durch einen Kunden oder eine Kundin grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare hierzu verpflichtete und qualifizierte Personen schnell und erfolgversprechend geholfen werden, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs etwa durch ein akustisches oder visuelles Signal alarmiert würden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung hätten. Regelmäßig werde die Beschäftigung wenigstens einer dezidierten Wachperson erforderlich sein. Ungeachtet aller weiteren Umstände seien jedenfalls die bei Auslösung eines Notrufs vorgesehenen Folgemaßnahmen des Antragstellers vollkommen unzureichend, um die erforderliche effektive Hilfeleistung für den Fall eines Übergriffs sicherzustellen. Vielmehr bleibe es nach dem Betriebskonzept schlicht dem Zufall überlassen, ob und wann im Fall eines Übergriffs qualifizierte Hilfe eintreffe. Die nachträgliche Aufnahme der Auflage in die Betriebserlaubnis sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Es bestehe im vorliegenden Fall ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Auflage. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass die in der Ordnungsverfügung vom 26.6.2023 als nachträgliche Auflage auferlegte Verpflichtung der ständigen Anwesenheit einer nach § 25 Abs. 2 ProstSchG zuverlässigen Person als Helferin oder Helfer in dem Prostitutionsbetrieb des Antragstellers bereits rechtswidrig ist (dazu unter I.). Die ergänzend vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus (dazu unter II.). I. Den rechtlichen Maßstäben zur Erteilung einer nachträglichen Auflage zur Sicherung eines sachgerechten Notrufsystems (dazu unter 1.) folgend durfte die Antragsgegnerin voraussichtlich nicht die verpflichtende Anwesenheit einer während der Öffnungszeiten verfügbaren Person anordnen (dazu unter 2.). 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ProstSchG kann die Erlaubnis ‒ auch nachträglich ‒ u. a. mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden erforderlich ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers darf damit die Erlaubnis jederzeit mit den zum Schutz der genannten Rechtsgüter erforderlichen Auflagen verknüpft werden. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen vom 25.5.2016, BT-Drs. 18/8556, S. 82. Eines besonderen Anlasses bedarf es hierfür nicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nachträgliche Auflagen kommen u. a. dann in Betracht, wenn die in dem vom Betreiber einer Prostitutionsstätte vorzulegenden Betriebskonzept getroffenen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten nicht ausreichen bzw. tatsächlich nicht angewandt werden. Das vom Betreiber vorzulegende Betriebskonzept für den Betrieb einer Prostitutionsstätte nach § 16 ProstSchG ist gemäß § 12 Abs. 2 ProstSchG Gegenstand der Erlaubnis. Gemäß § 16 Abs. 1 ProstSchG sind im Betriebskonzept die wesentlichen Merkmale des Betriebs und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz zu beschreiben. Hierzu sollen u. a. die typischen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen dargelegt werden, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft, § 16 Abs. 2 Nr. 1 ProstSchG. Das Betriebskonzept dient der Schaffung von Transparenz bezogen auf die wesentlichen Merkmale des Betriebs, unter anderem im Hinblick auf die zu erwartenden Arbeitsbedingungen, die nach den Vorstellungen der antragstellenden Person in ihrem Betrieb für die Prostituierten gewährleistet sein sollen. Damit bildet das Betriebskonzept eine wichtige Grundlage zur Beurteilung, ob die Ausgestaltung des Prostitutionsgewerbes den gesetzlichen Anforderungen genügt. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 81. Absatz 2 konkretisiert den Inhalt des Betriebskonzepts. Es soll erkennen lassen, dass der Betreiber sich der betriebsartspezifischen Risiken seines Gewerbes für Prostituierte, für Kunden und Kundinnen sowie für die Allgemeinheit bewusst ist. Durch das Betriebskonzept erhält der Betreiber die Gelegenheit darzulegen, welche Vorkehrungen er trifft, um spezifischen Risiken, die besonders in Prostitutionsgewerben auftreten, zu begegnen, und kann im Rahmen seiner Möglichkeiten Verantwortung übernehmen. Mit der Fassung des Absatzes 2 als Soll-Vorschrift hat der Gesetzgeber dem Interesse des Betreibers, ausreichenden Spielraum zur Gestaltung einer auf die Verhältnisse seines Betriebs zugeschnittenen und entsprechend dimensionierten Fassung des Betriebskonzepts zu erhalten, Rechnung getragen. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 81. § 18 ProstSchG legt Mindestvoraussetzungen an zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen fest. Nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG muss in Prostitutionsstätten mindestens gewährleistet sein, dass die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen. Die Ausrüstung der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume mit einer Notruffunktion soll zum Schutz vor Übergriffen durch Kunden und Kundinnen sowie zum schnellen Zugang zu Hilfe beitragen; neben der technischen Funktionalität kommt es auch darauf an, ob im Fall der Betätigung des Notrufs geeignete Maßnahmen ausgelöst werden, die dem Schutz der Prostituierten dienen. Die Eignung der Vorrichtung ist daher im Kontext des jeweiligen Betriebskonzepts zu beurteilen. Bei der jeweiligen technischen Lösung sind die konkreten Rahmenbedingungen des Betriebs zu berücksichtigen. Vgl. BT-Drs. 18/8556, S. 83. Nach der gesetzlichen Regelung und dem Regelungszweck dürfte danach ohne Einzelfallbetrachtung des jeweiligen Betriebskonzepts mit konkreter Risikoabschätzung nicht ohne Weiteres davon auszugehen sein, dass eine effektive Hilfe grundsätzlich nur durch im Betrieb anwesende und jederzeit verfügbare Personen geleistet werden könne, welche unmittelbar durch Auslösen des Notrufs alarmiert würden und jederzeit unverzüglich Zutritt zur Räumlichkeit der sexuellen Dienstleistung hätten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.10.2023 – 4 B 846/23 –, juris, Rn. 5, und vom 14.3.2025 – 4 B 559/23 –, zur Veröffentlichung vorgesehen. Die grundsätzliche Gewichtung zwischen der Berufsfreiheit der Betreiber von Prostitutionsstätten und den Schutzgütern Leib und Leben, die Beschränkungen rechtfertigen können, ist aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Sache des Gesetzgebers. Für einen Regelungswillen, an ein sachgerechtes Notrufsystem höhere Anforderungen zu stellen als die Sicherstellung eines nach Betätigung eines leicht erreichbaren Notknopfs unverzüglich veranlassten Notrufs an die Polizei oder einen privaten Wachdienst, finden sich keine Anhaltspunkte im Gesetz sowie in den Gesetzesmaterialien. Ohne eine über derartige übliche Anforderungen an sachgerechte Notrufsysteme hinausgehende gesetzliche Regelung und einen entsprechenden Regelungswillen des Gesetzgebers können normativ nicht verbindliche Bestimmungen der Richtlinie zum Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes gegenüber dem Prostitutionsgewerbe (RL ProstSchG-Gewerbe), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen – Az. 81.02.08.01-01.01 – vom 25.3.2020, insoweit nicht zur Konkretisierung von weitergehenden Anforderungen herangezogen werden, die für die Grundrechtsausübung wesentlich sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.4.2015 – 2 BvR 1322/12 –, BVerfGE 139, 19 = juris, Rn. 52 ff. Das kann etwa der Fall sein, wenn im Erlassweg im Vergleich zu allgemein als sachgerecht angesehenen Notrufsystemen bestimmte strengere Anforderungen vorgesehen sind, die zusätzliche Kosten auslösen würden, durch die die Frage aufgeworfen würde, ob aus Gründen der Wirtschaftlichkeit des Betriebs das Betriebskonzept wesentlich anzupassen ist. 2. Gemessen daran ist die dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 26.6.2023 auferlegte Auflage voraussichtlich rechtswidrig , wonach er ergänzend zum vorhandenen Notrufsystem sicherzustellen habe, dass während der Öffnungszeiten seines Betriebs jederzeit mindestens eine verfügbare zuverlässige Person als Helferin oder Helfer anwesend sei, die jederzeit unverzüglich Zutritt zu Räumlichkeiten der sexuellen Dienstleistung habe. Die Auflage ist nicht im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ProstSchG zum Schutz der Sicherheit, der Gesundheit oder der sexuellen Selbstbestimmung der im Prostitutionsgewerbe tätigen Prostituierten, der Beschäftigten sowie der Kundinnen und Kunden erforderlich. An der Sachgerechtigkeit des Notrufsystems, das der Antragsteller eingerichtet und in seinem Betriebskonzept in der Fassung vom 7.10.2019 vorgesehen hat, das Gegenstand der Erlaubnis vom 10.10.2019 geworden ist [dazu unter a)], fehlt es nicht deshalb, weil er davon abgesehen hat, die ihm nun auferlegte Anwesenheit einer jederzeit verfügbaren zuverlässigen Hilfsperson vorzusehen. Hierzu ist er weder verpflichtet noch rechtfertigten die festgestellten und umgehend abgestellten Mängel des Notrufsystems, das Betriebskonzept durch eine ständige Anwesenheitspflicht zu ergänzen [dazu unter b)]. a) In dem zur Erlaubniserteilung vorgelegten Betriebskonzept vom 2.8.2019 in seiner Überarbeitung vom 7.10.2019 hat der Antragsteller unter Punkt III. 3. (Beschreibung zum Notrufsystem der einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume) ausgeführt: Funkgesteuertes Notrufsystem mit Notfallknopf in jedem Arbeitszimmer und im Eingangsbereich.- Nach Betätigung ertönt außen am Haus eine aufleuchtende Sirene.Zeitgleich ruft das Notsystem automatisch eine Sicherheitsfirma und den Betreiber an. Das Notsystem (Apparat) befindet sich im Aufenthaltsraum 1 Küche und ist ebenfalls alarmgesichert befestigt. Außerdem ist der Alarm auch vom Aufenthaltsraum auslösbar. Dieses Notrufsystem ist als Teil des Betriebskonzepts Bestandteil der Erlaubnis vom 10.10.2019 geworden. In der darin enthaltenen Auflage 4.2 ist der Antragsteller verpflichtet worden, die in dem Betriebskonzept aufgeführten Angaben und Maßnahmen als Auflagen zu der Erlaubnis umzusetzen und einzuhalten. b) Bei einer Kontrolle des Prostitutionsbetriebs des Antragstellers am 21.9.2022 stellten die Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin fest, dass keiner der vorhandenen Notknöpfe funktionsfähig war. Der auf Anruf umgehend erschienene Antragsteller erklärte, dass er das System vor sechs bis zwölf Wochen kontrolliert und überarbeitet habe, zu dem Zeitpunkt habe das System funktioniert. Während der Betriebszeiten würde bis zu einer spätestens am 27.9.2022 erfolgten Reparatur des Systems entweder er selbst oder sein Mitarbeiter vor Ort anwesend sein, um bei einem Notfall die Polizei informieren zu können. Anlässlich der Kontrolle wurde eine Vereinbarung mit dem vom Antragsteller beauftragen Sicherheitsdienst vom 9.10.2019 vorgelegt, wonach im Falle eines Alarms die Leitstelle des Sicherheitsdiensts per Sprachnachricht mit einem genau festgelegten Text benachrichtigt werde, woraufhin von dort die jeweilige Polizeidienststelle zu alarmieren sei. Bei einer erneuten, vom Antragsteller erwünschten Kontrolle am gleichen Tag stellten die Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin fest, dass die Notrufknöpfe (trotz Reparatur) immer noch nicht zuverlässig funktionierten. Bei der Nachkontrolle am 27.9.2022 wurde Folgendes festgestellt: Bei einer ersten Betätigung des Notknopfs in Zimmer 3 um 9:44 Uhr konnte um 9:48 Uhr noch kein Notrufeingang bei der Polizei festgestellt werden. Auf Nachfrage erklärte der Sicherheitsdienst, dass der Notruf eingegangen und an die Polizei weitergegeben worden sei. Auf nochmaligen Hinweis des Antragstellers, dass sich die Notrufnummer der Polizei geändert habe, konnte nach ca. zehn Minuten ein Eingang bei der Polizei festgestellt werden. Bei Betätigung des Notrufs in Zimmer 4 um 9:54 Uhr konnte um 9:58 Uhr ein Eingang des Notrufs bei der Polizei unter Angabe der Zimmernummer festgestellt werden. Bei Betätigung des Notrufs in Zimmer 2 um 9:59 Uhr konnte ein Eingang bei der Polizei um 10:02 Uhr festgestellt werden, bei Betätigung des Notrufs an der Wohnungseingangstür um 10:03 Uhr erfolgte der Eingang bei der Polizei um 10:05 Uhr, bei Betätigung des Notrufs in Zimmer 1 um 10:06 Uhr konnte der Eingang bei der Polizei um 10:08 Uhr festgestellt werden, jeweils unter Angabe der entsprechenden Zimmernummer. Daneben schaltete sich der Alarmton in der Küche und am Haus bei jedem Notruf ein. Sowohl der Antragsteller als auch sein Mitarbeiter erhielten umgehend über die Handy-App die Information über den jeweiligen Notruf. Auf entsprechende Nachfrage übersandte der Antragsteller unter dem 26.10.2022 einen geänderten Ablaufplan des Sicherheitsdiensts mit der Benennung der zugeordneten Zimmer und der aktualisierten Telefonnummer der Polizei. Auf Nachfrage der Antragsgegnerin bei der Polizei teilte diese mit, dass generell für eine Anfahrt unter Alarmbedingungen ein Zeitraum von bis zu fünf Minuten anzusetzen sei. Auf der Grundlage des bei der letzten Kontrolle überprüften, schließlich voll funktionsfähigen und dem Betriebskonzept des Antragstellers entsprechenden Notrufsystems war die streitgegenständliche nachträgliche Auflage zur Erfüllung der Anforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG nicht erforderlich. Der Antragsteller hat unter Berücksichtigung der Verhältnisse in seinem Betrieb ein geeignetes Notrufkonzept für seinen Betrieb in Kraft gesetzt, behördlich genehmigen lassen und nachträglich festgestellte Mängel umgehend behoben. Dieses Notrufsystem entspricht den üblicherweise an ein solches System gestellten Anforderungen und trägt sachgerecht bestimmungsgemäß dazu bei, dass die Prostituierten schnellen Zugang zu Hilfe erhalten. Mit der Betätigung des in jedem Zimmer vorhandenen Notknopfs wird nicht nur ein optisch und akustisch vernehmbares Signal im Haus selbst und außen, sondern auch unmittelbar und unumkehrbar eine Benachrichtigung an den Sicherheitsdienst sowie an den Antragsteller und seinen Mitarbeiter ausgelöst. Der Sicherheitsdienst setzt sodann ausweislich der im Verwaltungsvorgang dokumentierten Absprache wiederum schnellstmöglich einen Notruf an die Polizei unter Nennung der Adresse der Prostitutionsstätte und des Zimmers ab. Dabei trägt die im Betriebskonzept vorgesehene Weiterleitung durch einen Sicherheitsdienst dem Umstand Rechnung, dass eine automatische Alarmübertragung an die Polizei nur für besondere Gefahrenlagen aufgrund polizeilicher Lagebeurteilungen und nach ausdrücklicher polizeilicher Genehmigung zulässig ist, eine solche aber nicht vorliegt. Vgl. Nr. 1.5 der Bundeseinheitlichen Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA), Stand: Oktober 2021. Mit dem derart vom Antragsteller beschriebenen und umgesetzten Notrufkonzept besteht eine im Voraus festgelegte Interaktionskette, an deren Ende in jedem Fall schnelle und adäquate Hilfe geleistet werden kann. Der Prostitutionsbetrieb des Antragstellers ist ausweislich seines Betriebskonzepts als gewerbliche Vermietung von insgesamt vier Zimmern an vier Prostituierte ausgestaltet. Der Antragsteller erwartet die Anwesenheit von maximal vier Kunden gleichzeitig im Betrieb. Die Werbung, Kontaktaufnahme, Preisgestaltung und der Zutritt zu dem Betrieb ist den jeweiligen Prostituierten überlassen, wobei diese den Zutritt von Kunden über eine auf die Eingangstür gerichtete Kamera kontrollieren können. Angesichts dieser geringen Größe des Betriebs sowie des beschränkten und durch die Prostituierten selbst kontrollierten Zugangs bedarf es über die technische und organisatorische Sicherstellung der Weiterleitung von Notrufen aus jedem Zimmer über einen Sicherheitsdienst an die Polizei hinaus zum Schutz der tätigen Prostituierten nicht der ständigen Anwesenheit einer zuverlässigen Hilfsperson, um den Mindestanforderungen des § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG zu genügen. Die jederzeitige Sicherstellung praktisch sofortiger Hilfe, die die Antragsgegnerin auf der Grundlage einer rechtlich unverbindlichen Erlasslage durch die ständige Verfügbarkeit einer im Betriebskonzept nicht vorgesehenen stets anwesenden Hilfsperson erreichen möchte, ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht gefordert, um eine Notrufvorrichtung im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG als sachgerecht ansehen zu können. Sie kann auch nicht im Einzelfall aus der besonderen Ausgestaltung des Betriebs des Antragstellers als geboten angesehen werden. Insbesondere bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass der von der Polizei mitgeteilte Zeitraum von bis zu fünf Minuten bis zum Eintreffen am Notfallort bei Anfahrt unter Alarmbedingungen für eine rechtzeitige Hilfeleistung zu lang bemessen sein könnte. An der erforderlichen Eintreffzeit änderte auch die Anwesenheit einer Bewachungsperson nichts. Diese Gegebenheiten gelten für alle Notrufszenarien, die den Einsatz der Polizei erfordern. Allenfalls könnte eine Bewachungsperson den Einsatzkräften den Zutritt zum Betrieb erleichtern, wobei die Polizei sich im hier anzunehmenden Gefahrenfall auch selbst den Zutritt zu dem Betrieb und dem ihr mitgeteilten Zimmer schnellstmöglich verschaffen kann. Ein für einen deutlichen Zeitgewinn etwa erforderlicher leichterer Zutritt der Polizei zum Gebäude lässt sich im Übrigen wegen der Einbindung des Sicherheitsdienstes und der sofortigen Information des Antragstellers als Betreiber und seines Mitarbeiters über einen Notfall ohne Weiteres organisatorisch ermöglichen, ohne dass hierfür ständig eine Aufsichtsperson anwesend sein muss. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt auch die von der Antragsgegnerin angeführte weitere Zeit, die Polizeikräfte im Notfall nach ihrem Eintreffen zur Orientierung am Einsatzort und zur ggf. erforderlichen gewaltsamen Öffnung der Türen benötigen, die streitgegenständliche Auflage nicht. Schließlich stellen die bei der ersten Kontrolle festgestellten Funktionsmängel des Notrufsystems nach ihrer Behebung seine generelle Eignung im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 ProstSchG nicht in Frage. Sie können lediglich Anlass für eine häufigere Überprüfung der Funktionsfähigkeit durch den Antragsteller und für regelmäßige Kontrollen seitens der Antragsgegnerin bieten. II. Nach alldem fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung mit dem privaten Interesse des Antragstellers, den Prostitutionsbetrieb ohne Einschaltung einer ständig anwesenden Bewachungsperson einstweilen bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren führen zu dürfen, zugunsten des Antragstellers aus. Aus den oben genannten Gründen besteht schon eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Zudem greift sie erheblich in die Berufsfreiheit des Antragstellers nach Art. 12 Abs. 1 GG ein. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Umsetzung der streitgegenständlichen Auflage einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für ihn unmöglich mache. Ausweislich des in dem vorgelegten Betriebskonzept enthaltenen Mietkonzepts erzielt der Antragsteller mit der Vermietung der vier Zimmer bei voller Auslastung monatlich einen Umsatz von ca. 7.800,00 Euro (490,00 Euro x vier Zimmer x 4 Wochen). Dieser Umsatz, von dem neben der an den Eigentümer zu leistenden Miete auch andere Unkosten (Strom, Wasser, Heizung, Abgaben) zu begleichen sind und ein angemessener Unternehmerlohn verbleiben muss, ermöglicht es nicht ohne Weiteres, während der täglichen weit über 12 Stunden dauernden Betriebszeiten auch noch über lange Zeiträume vor Ort arbeitendes Bewachungspersonal zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, die voraussichtlich rechtswidrige Ordnungsverfügung einstweilen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu befolgen. Ist danach die Ordnungsverfügung nicht mehr sofort vollziehbar, besteht auch ein überwiegendes Interesse des Antragstellers daran, die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung außer Vollzug zu setzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.